Von Lutz Hartmann, DESS, Rechtsanwalt und Avocat à la Cour in Paris, Buse Heberer Fromm, Frankfurt am Main
Afrika gilt vielen Investoren immer noch als juristisches Minenfeld. Ein undurchsichtiges Gerichtswesen und zahlreiche unterschiedliche Rechtssysteme, an die man das Geschäftsmodell und die juristischen Dokumente anpassen muss, haben weitere Skepsis vor Investitionen in Afrika hervorgerufen.
Hintergrund: Westafrika zum Beispiel litt lange unter dem Paradoxon, zahlreiche international sehr nachgesuchte Rohstoffe zu besitzen, diese aber aufgrund mangelnder Investitionen nicht abbauen und dem Markt zur Verfügung stellen zu können. In dem Bewusstsein, sich für internationale Akteure in allen Bereichen des Wirtschaftslebens öffnen zu müssen, haben sich 17 Länder der Subsahara (es sind in alphabetischer Reihenfolge : Äquatorialguinea, Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Gabun, Guinea, Guinea-Bissau, Kamerun, die Komoren, Kongo, Mali, Niger, Republik Kongo, Senegal, Tschad, Togo und Zentralafrika) vor fast 20 Jahren zusammengetan, um sich ein modernes, einheitliches und niedergeschriebenes Wirtschaftsrecht zu geben. Dieser Wille wurde erstmals in dem Vertrag zur Harmonisierung des Wirtschaftsrechts in Afrika (OHADA) vom 17.10.1993 niedergelegt (damals mit nur 16 Ländern): Er enthält die erarbeiteten und verabschiedeten einfachen, modernen und gemeinsamen Regeln, die an die Situation der wirtschaftlichen Entwicklung der Länder angepasst sind. Die Einhaltung des Wirtschaftsrechts soll durch die Schaffung von geeigneten Gerichtsverfahren und durch die Förderung der Nutzung von Schiedsverfahren zur Lösung von vertraglichen Konflikten erreicht werden.
Seitdem wurden acht Regelwerke in den folgenden Bereichen geschaffen : Allgemeines Handelsrecht (1998), Gesellschaftsrecht (1998), Sicherungsrecht (1998), Regeln für vereinfachte Forderungsdurchsetzung und Vollstreckung (1998), Insolvenzverfahrensrecht (1999), Schiedsgerichtsbarkeit (1999), Organisation und Vereinheitlichung der Buchhaltung von Unternehmen (2001 und 2002), Transportrecht (Warentransporte über die Straße; 2004) und schließlich das Recht der Genossenschaften (2010). Während in Europa die Verhandlungen zu einem einheitlichen Vertragsrecht seit langem stocken, scheint die OHADA einer Vereinheitlichung dieses Bereiches schon viel näher.
Immer wieder wird auch die Diskussion angestoßen, ob zum Beispiel ein einheitliches Bergbaurecht geschaffen werden solle. Sicherlich hätte dies den Vorteil, dass dann der ständige Druck auf die nationalen Regierungen zur Verschärfung der Regelwerke abnehmen würde. Allerdings ist der Weg dahin sicherlich noch weit, auch wenn dies bezüglich der Rechtssicherheit ein enormer Fortschritt wäre.
Vorteile des materiellen Rechts der OHADA bei der Durchführung von Projekten
Eine der Stärken des OHADA-Systems liegt in seinem Gesellschaftsrecht, welches Gesellschaftsformen eingeführt hat, die in Form und Inhalt einer europäischen Tradition sehr nahe kommen (SA und SARL, der AG und GmbH vergleichbar, dem französischen System weitgehend entsprechend). Außerdem gewährleistet die verbindliche Beurkundung von Satzungen und von Satzungsänderungen die erforderliche Rechtssicherheit.
Die Absicherung von Investitionsprojekten wird von einem modernen Sicherheitenrecht unterstützt. Die Nähe zu den in Europa bekannten Sicherheiten erleichtert die Anpassung von Verträgen und Geschäftsabläufen in den Mitgliedsstaaten der OHADA.
Nicht zuletzt schaffen die harmonisierten Buchhaltungsregeln Transparenz und Vergleichbarkeit mit internationalen Regeln. Dadurch bilden sich insbesondere in den Hauptstädten des Senegals, von Guinea und der Elfenbeinküste professionelle Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in internationalen Netzwerken heraus, die Projekte in den 17 OHADA-Staaten begleiten und prüfen können. Die besondere Nähe zu der französischen Rechnungslegung ist hier nicht zu übersehen.
Der doppelte Mechanismus der Konfliktlösung und die schiedsgerichtsfreundliche Gesetzgebung
In dem Streben nach einer verstärkten juristischen Sicherheit hat die OHADA ein gemeinsames Oberstes Gericht eingerichtet (Cour Commune de Justice et d’Arbitrage – CCJA), welches die einheitliche Auslegung der Texte der OHADA sicherstellt. Darüber hinaus hat die OHADA sich ein einheitliches Recht der Schiedsgerichtsbarkeit gegeben (Acte uniforme relatif au droit de l’arbitrage) und ein eigenes System der institutionellen Schiedsgerichtsbarkeit eingerichtet, das bei der CCJA angesiedelt ist. Diese Verbindung von staatlicher Gerichtsbarkeit und Schiedsstelle ist durchaus bemerkenswert. Zudem bietet die OHADA mit diesen beiden Systemen eine Antwort auf die Befürchtung, nationale Gerichte könnten gegenüber internationalen Investoren nicht immer unparteiisch sein.
Die nationalen Gerichte sind somit in der ersten sowie in der Berufungsinstanz für die Anwendung des OHADA-Rechts zuständig, wobei die CCJA die Einheitlichkeit der Anwendung durch die einzelnen Staaten und Gerichte sicherstellt. Schließlich werden alle Gerichtsentscheidungen, welche auf Basis des OHADA-Rechts ergehen, auf der Homepage www.ohada.com veröffentlicht, was Transparenz schafft und Grundlage für das Entstehen einer diesbezüglichen Rechtswissenschaft ist.
Hinsichtlich der Schiedsgerichtsbarkeit schafft der Gesetzestext von 1999 ein an dem französischen Recht orientiertes, die Schiedsgerichtsbarkeit förderndes Recht. Zum Beispiel ist ausdrücklich vorgesehen, dass auch Verträge, an denen Staaten beteiligt sind, der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen werden können. Zudem lässt das Gesetz den Parteien die Freiheit der Wahl zwischen institutionellem oder Ad-hoc-Verfahren. Die CCJA als institutionelle Schiedsstelle ist mit einer eigenen Schiedsordnung versehen. Sie verwaltet das Schiedsverfahren und kann zudem in diesem Zusammenhang als unterstützender Richter („juge d’appui“) angerufen werden.
Bei allem Optimismus muss man berücksichtigen, dass die Nähe zum französischen Recht und der französischen Sprache nach wie vor sehr stark ist, was unbedingt bei Projekten in dieser Region beachtet werden sollte. Wichtig ist auch, dass es andere Bereiche gibt, in denen Westafrika noch weit von europäischen Verhältnissen entfernt ist. Die Infrastruktur, das Bankwesen, eine weitere Öffnung der Länder für Investitionen und eine bessere Investitionsförderung gehören dazu. Vielen Unternehmern wird aber auch das Netz aus mittelständischen Unternehmen vor Ort fehlen.
Die OHADA ist jedoch eine überzeugende Basis der Harmonisierung und Modernisierung des Rechts in Westafrika. Dabei ruht sich die OHADA nicht auf dem Erreichten aus, sondern ist schon dabei, bestehende Texte zu überarbeiten und weitere – wie das gemeinsame Vertragsrecht – zu schaffen. Schließlich räumt sie einen entscheidenden Kritikpunkt in der Region aus: Durch die Publikation aller Entscheidungen und einer Vielzahl von Aufsätzen und anderer Quellen auf der Homepage www.ohada.com schafft sie die lange vermisste Transparenz.
Kontakt: hartmann@buse.de

