Die Entscheidung des BGH in Kürze
Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 23.05.2023 (II ZR 141/21) ist es nunmehr möglich, dass die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft den Bezugsrechtsausschluss im Rahmen eines genehmigten Kapitals in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellt. Dem Beschluss muss lediglich ein Vorstandsbericht vorausgehen, der der Information der Aktionäre dient. Inhaltlich darf sich dieser Bericht auf eine beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung von Ausschlussfällen beschränken. Eine mögliche Gefahr des Missbrauchs der Ermächtigung durch den Vorstand weist das Gericht zurück: Zum einen ist die Entscheidung des Ausschlusses an die Zustimmung des Aufsichtsrats geknüpft. Zum anderen muss im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung eine sachliche Rechtfertigung zum Ausschluss vorliegen. Letzteres können Aktionäre in Rahmen von Unterlassungs- und Feststellungsklagen gerichtlich überprüfen lassen.
Hintergrund
Sinn und Zweck von genehmigtem Kapital ist es, Gesellschaften zu ermöglichen, flexibel und einfach neues Kapital zu beschaffen. Genehmigtes Kapital versetzt die Gesellschaften in die Lage, günstige Gelegenheiten zu nutzen, indem schnelle Entscheidungen getroffen werden können. Soll zudem das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden, entsteht ein Spannungsfeld: Der Ausschluss von Bezugsrechten bedarf immer – unabhängig, ob bei einer ordentlichen Kapitalerhöhung oder im Rahmen eines genehmigten Kapitals – eines rechtfertigenden (sachlichen) Grunds [„Kali + Salz“-Entscheidung: BGH, Urteil vom 13.03.1978 – II ZR 142/76 (LG Frankfurt am Main); „Holzmann“-Entscheidung: BGH, Urteil vom 19.04.1982 – II ZR 55/81 (LG Frankfurt am Main)]. Im Anschluss an die „Holzmann“-Entscheidung ist daher verlangt worden, dass die rechtfertigenden Gründe im Zeitpunkt der Beschlussfassung vorliegen müssen und der Beschluss von diesen getragen wird. Hierzu sollte der Vorstand die maßgebenden Gründe für den Ausschluss konkret benennen und den Aktionären mitteilen [BGH, Urteil vom 19.04.1982 – II ZR 55/81 (LG Frankfurt am Main)]. Der künftige Ausschluss konnte dann nur noch für die benannten Fälle erfolgen. Eben dies widersprach allerdings dem Ziel des genehmigten Kapitals, unternehmerisch flexibel handeln zu können.
Dieses Spannungsfeld verringerte sich erst, als der BGH seine Rechtsprechung zunehmend liberalisierte [vgl. „Deutsche Bank“-Entscheidung: BGH, Urteil vom 07.03.1994 – II ZR 52/93 (LG Frankfurt am Main); „Siemens/Nold“-Entscheidung: BGH, Urteil vom 23.06.1997 – II ZR 132/93 (LG München)]: Bis zuletzt ist daher nur noch verlangt worden, dass die Hauptversammlung im Zeitpunkt des Beschlusses anhand allgemein umschriebener Informationen feststellen kann, dass der künftige Ausschluss im wohlverstandenen Interesse der Aktiengesellschaft liegt. Der Vorstand müsse dann im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung die Rechtfertigung des Ausschlusses prüfen. An dieser Stelle setzt nun auch das neue Urteil an.
Sachverhalt
Die Klägerin war Aktionärin der beklagten Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in Höhe von 6.431.951 Euro. In einer ordentlichen Hauptversammlung sollte § 5 Abs. 2 der Satzung wie folgt geändert werden:
„Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 27.06.2022 einmalig oder mehrmalig um bis zu insgesamt 3.215.975 Euro gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender nennwertloser Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). […] Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. […]“
Im Vorfeld zur Hauptversammlung ist in der Einberufung der Bericht des Vorstands, der zur Unterrichtung der Aktionäre erforderlich ist, bekanntgemacht worden. Der Bericht listete beispielhafte Fälle auf, in denen der Vorstand zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden sollte. Die Aufzählung beschränkte sich dabei auf eine allgemeine Umschreibung, ohne konkrete (geplante) Anwendungsfälle zu nennen.
Am Tag der Hauptversammlung stimmten die Aktionäre der Satzungsänderung mit der erforderlichen Mehrheit zu und stellten damit die Entscheidung über den Bezugsrechtsausschluss in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands.
Die Klägerin, die ebenfalls an der Hauptversammlung teilnahm, erklärte ihren Widerspruch gegen den Beschluss. Im Anschluss erhob sie Anfechtungsklage und wandte sich insbesondere gegen die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss. Mit ihrer Klage begehrte sie, den Beschluss für nichtig zu erklären, soweit der Vorstand zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt worden ist. Hilfsweise beantragte sie, den Beschluss insgesamt für nichtig zu erklären. Sowohl die Klage beim LG Nürnberg-Fürth als auch die Berufung zum OLG Nürnberg blieben ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
Der BGH wies die Revision gegen das Berufungsurteil zurück, da der Beschluss weder rechtswidrig noch nichtig sei:
Das Gericht betonte zunächst, dass die Hauptversammlung die Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1, 2 AktG, § 186 Abs. 4 AktG uneingeschränkt in das pflichtgemäße Ermessen des Vorstands stellen könne. Zur Begründung führte der BGH aus, dass genehmigtes Kapital dem Zweck dient, rasch, flexibel und erfolgreich am Kapitalmarkt agieren zu können. Im Einzelfall kann daher der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erforderlich sein. Die Gründe, die den Ausschluss erforderlich machen, müssen allerdings nicht im Zeitpunkt des Beschlusses vorliegen. Bei künftigen, noch unbestimmten Kapitalmaßnahmen können diese schlicht nicht dargelegt werden. Der Hauptversammlung obliegt einzig die Prüfung, ob die in allgemeiner Form vorgeschlagenen Maßnahmen bei abstrakter Beurteilung im Interesse der Gesellschaft liegen.
Entgegen der Argumentation der Revisionsführerin müssen die konkreten Zwecke der Ermächtigung auch nicht im Beschluss benannt werden. Die beispielhafte, nicht abschließende Aufzählung im Vorstandsbericht genüge. Dieses Ergebnis leitet der BGH aus dem Wortlaut von § 203 Abs. 2 AktG her. Dieser verlange nicht, die Ermächtigung auf bestimmte Zwecke zu beschränken. Aus dem Verweis von § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG auf § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folge nur, dass die Gründe für die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss im Vorstandsbericht anzugeben sind. Den Vorstand für einen Fall zu ermächtigen, der im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht ersichtlich war, sei zudem eines der Ziele des Gesetzgebers bei der Einführung von § 203 Abs. 2 AktG gewesen. Dieses Ziel würde unterlaufen, wenn man für die Ermächtigung abschließende Vorgaben verlange.
Die Aktionäre seien darüber hinaus hinreichend vor einem rechtswidrigen Ausschluss geschützt: Denn es gelte weiterhin, dass ein sachlicher Grund vorliegen müsse, der zum Ausschluss des Bezugsrechts berechtige. Dieser Grund müsse jedoch nur im Zeitpunkt der Ausnutzung der Ermächtigung vorliegen. Neben der erforderlichen Zustimmung des Aufsichtsrats seien die Aktionäre insbesondere dadurch geschützt, dass sie die Rechtmäßigkeit des Vorstandshandelns gerichtlich durch eine Unterlassungs- und Feststellungsklage überprüfen lassen können.
Fazit: Fortschreitende Liberalisierung
Die Entscheidung des BGH ist zu begrüßen. Der BGH beseitigt weiter formelle Hürden bei der Beschlussfassung, die zuvor im Zuge der „Holzmann“-Rechtsprechung aufgebaut worden sind, und bestätigt seine „Siemens/Nold“-Entscheidung (vgl. auch Leuering/Rubner, NJW-Spezial 2023, 464). Der Vorstand wird auf diese Weise vom BGH von einem erheblichen Risiko befreit: Der Vorstand muss in seinem Vorstandsbericht, der bereits zur Vorbereitung des Beschlusses der Hauptversammlung erstellt wird, keine konkrete Prognose mehr abgeben, wann bei der späteren Ausnutzung des genehmigten Kapitals ein Bezugsrechtsausschluss notwendig werden könnte. Zwischen dem Hauptversammlungsbeschluss und der Ausnutzung des genehmigten Kapitals können sehr lange Zeiträume liegen. Daher besteht die Gefahr, dass sich die wirtschaftliche Lage ändert. Je strenger die rechtlichen Anforderungen an den Vorstandsbericht sind, desto eher besteht ein Risiko, dass von einem Bezugsrechtsausschluss und gegebenenfalls von dem genehmigten Kapital kein Gebrauch mehr gemacht werden könnte. Indem der BGH die Anforderungen an den Vorstandsbericht reduziert, wird dieses Risiko erheblich verringert. Nichtsdestotrotz empfiehlt sich, die Vorstandsberichte nicht zu knapp zu gestalten: Anhand genannter Beispielsfälle eröffnet sich dem Vorstand die Möglichkeit, sich auf „Analogfälle“ zu berufen [NZG 2023, 1068 (mit Anmerkung Lieder)].
Wenn den Aktionären eine „konturlose“ Ermächtigung hingegen zu riskant erscheint, können sie den Beschlussvorschlag ablehnen, um den Vorstand zu einer konkreteren Begründung zu zwingen. Stimmen sie dem Beschlussvorschlag zu, geben die Aktionäre zwar ihre Entscheidungsgewalt aus der Hand. Die bedeutet jedoch keinesfalls, dass nun der Weg zu einer willkürlichen Entscheidung des Vorstands frei ist: Der Vorstand darf die Aktionäre nur vom Bezug neuer Aktien ausschließen, wenn dies sachlich gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist die Zustimmung des Aufsichtsrats notwendig, das heißt, der Aufsichtsrat prüft die Entscheidung des Vorstands. Zudem bleibt den Aktionären der Weg der gerichtlichen Überprüfung der Vorstandsentscheidung offen.
Autor
Dr. Hendrik Thies
Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Partner
Autor
Jonas Doser
Friedrich Graf von Westphalen & Partner, Freiburg
Rechtsanwalt, Berater


