Klimawandel, Umweltprobleme, prekäre Arbeitsverhältnisse, mangelnde Biodiversität etc. stellen Missstände dar, die unsere Gesellschaft schon längere Zeit prägen. Obwohl die ökonomische Theorie entsprechendes Marktversagen bei externen Effekten und Informationsasymmetrien anerkennt, stellen sich in der Praxis bei der Internalisierung solcher externen Effekte zahlreiche Probleme. Gesetzgeberische Initiativen zur Beseitigung dieser Missstände ließen lange und lassen in weiten Teilen der Welt noch immer auf sich warten. Viele Unternehmen haben – nicht zuletzt unter dem Druck der Investoren, die zunehmend eine ESG-basierte nachhaltige Unternehmenspolitik einfordern und Investments entsprechend lenken – ehrgeizige Nachhaltigkeitsziele verabschiedet und sich zur Agenda 2030 der Vereinten Nationen1 bekannt. Der 2019 präsentierte European Green Deal soll nun in Europa den Wandel zu CO2-neutralen Volkswirtschaften bis 2050 ebnen. Ihm folgten weitere Initiativen2, so auch der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Sorgfaltspflichten betreffend Umwelt und Menschenrechten auch in der Lieferkette3. Für Unternehmen stellt sich damit die Frage, inwieweit sie mit Blick auf das Kartellrecht risikofrei Kooperationen eingehen und Ressourcen bündeln können, um wachsenden Nachhaltigkeitsanforderungen gerecht zu werden. Während insbesondere EU-Wettbewerbshüter darüber nachdenken, das bestehende Regelwerk progressiver auszulegen, haben sie zugleich eine rigorose Rechtsdurchsetzung angekündigt, etwa wenn es um den Schutz von Innovationswettbewerb geht.
Die Nachhaltigkeitsdebatte im Kartellrecht
Gemäß einer für den BDI4 erstellten Studie würde allein in Deutschland die Senkung klimaschädlicher Treibhausgase um 95% bis 2050 Investitionen von 2,3 Billionen Euro erfordern.5 Es wird allgemein angenommen, dass die ehrgeizigen gesetzgeberischen Ziele sowohl kosteneffizienter als auch schneller sowie flächendeckender durch industrieweite Initiativen und horizontale Kooperationen zwischen Wettbewerbern erzielt werden können.6
Hier ergeben sich erhebliche Herausforderungen im Kartellrecht, da die kartellrechtliche Dogmatik seit jeher an den Schutz des Wettbewerbs, (ökonomische) Effizienzen und letztlich die Konsumentenwohlfahrt anknüpft. Im Gegensatz zur Wohlfahrt des einzelnen Abnehmers adressieren (globale) Nachhaltigkeitsbestrebungen allerdings das Gemeinwohl als Ganzes (sogenannte out-of-market benefits, etwa weniger Abholzung).7 Das Spannungsverhältnis ist evident, wenn eine Industrieinitiative zwar Nachhaltigkeitsgewinne mit sich bringt, diese aber nicht dem direkten Abnehmer zugutekommen (zum Beispiel durch niedrigere Preise oder mehr Qualität), sondern im Gegenteil Preise durch erhöhten Forschungsaufwand oder gestiegene Produktionskosten ansteigen.
Kartellrechtliche Compliance
Da sich jede Kooperation zwischen Unternehmen am Kartellrecht messen lassen muss, stellt sich für viele Unternehmen bei der Umsetzung ehrgeiziger Nachhaltigkeitsziele die Frage der kartellrechtlichen Compliance. An vielen Stellen gibt es derzeit offene Fragen und Grauzonen – eine gewisse Anleitung für sog. Nachhaltigkeitsvereinbarungen brachte nunmehr der am 01.3.2022 veröffentlichte Entwurf der neuen Leitlinien8 der EU-Kommission zur horizontalen Zusammenarbeit.9 Während den zum Jahresende erwarteten finalen Leitlinien der Kommission zweifellos künftig eine starke Signalfunktion zukommen wird, reihen sich diese an einige bemerkenswerte nationale Regelungsinitiativen, welche die Nachhaltigkeitsdebatte maßgeblich beeinflussten.
Nachhaltigkeitsleitlinien in den Niederlanden
Richtungsweisend war vor allem die niederländische Wettbewerbsbehörde Autoriteit Consument & Markt (i. F. AMC), die im Juli 2020 ein erstes Entwurfspapier10 für die Zusammenarbeit zur Erreichung von Klimazielen veröffentlichte. Im Januar 2021 folgte nach öffentlicher Konsultation eine überarbeitete Version11 sowie – in Zusammenarbeit mit der griechischen Behörde – ein technischer Bericht,12 der von Ökonomen verfasst wurde und darlegt, wie Effizienzen von Nachhaltigkeitsvereinbarungen (quantitativ) substantiiert werden können. Nach dem Papier der AMC sind bestimmte Kategorien von Nachhaltigkeitsvereinbarungen grundsätzlich zulässig, wie etwa: unverbindliche Zielvereinbarungen, Verhaltenskodizes, die Einführung von Standards oder Gütesiegeln, Vereinbarungen zum phasing out von nicht nachhaltigen Produkten oder der Verringerung von Verpackungsmaterial,13 aber auch gewisse Initiativen zur Schaffung neuer Märkte und Vereinbarungen, sich etwa außerhalb Europas an europäische Standards zu halten. Vieles hiervon greift die EU-Kommission nun unter der Überschrift sustainability standardisation agreements auf.14 Die Kommission bleibt aber hinter dem Ansatz der AMC zurück, bei der Rechtfertigungsprüfung (bestimmter) wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen gesamtgesellschaftliche Vorteile zu berücksichtigen. Die ACM ermöglicht eine großzügigere Freistellung für sogenannte environmental-damage agreements, die auf die Reduzierung negativer Externalitäten abzielen und der Erfüllung nationaler oder internationaler Standards oder konkreter Governmental Policy Objectives dienen.15 In diesen Fällen können Effizienzen für andere als die direkten Abnehmer, deren Nachfrage gerade das Umweltproblem schafft, berücksichtigt werden und gewisse Wettbewerbsbeschränkungen (etwa in Form höherer Preise) rechtfertigen.16 Nach Ansicht der AMC genügt überdies bei Markteilnehmern mit einem Marktanteil von weniger als 30%17 eine qualitative Bewertung der Effizienzen. Soweit eine quantitative Bewertung erfolgen muss, kann diese sogenannte. Environmental Prices nutzen, die – im Unterschied zu Marktpreisen – negative Externalitäten abbilden.
Fallpraxis in Deutschland
Das Bundeskartellamt hat im Oktober 2020 ebenfalls ein Hintergrundpapier veröffentlicht.18 Darin steht es der Berücksichtigung von Gemeinwohlbelangen im Rahmen des geltenden Rechtsrahmens zurückhaltend gegenüber. Im Januar 2022 hat das Amt sodann die Prüfung mehrerer Nachhaltigkeitsinitiativen abgeschlossen. Es meldete keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer freiwilligen Selbstverpflichtung des Lebensmitteleinzelhandels zur Förderung existenzsichernder Löhne (Living Wages) im Bananensektor. Vor dem Hintergrund des 2023 in Kraft tretenden deutschen Lieferkettengesetzes planen die teilnehmenden Unternehmen, verantwortungsvolle Beschaffungspraktiken und Prozesse zum Monitoring transparenter Löhne einzuführen und die Absatzmengen von nach Living Wages produzierten und eingekauften Bananen zu erhöhen.19 Im Rahmen der „Initiative Tierwohl“ zur Verbesserung der Haltungsbedingungen befasst sich das Amt ferner seit 2014 mit dem „Tierwohlentgelt“20 und dessen Finanzierung durch den Handel und wirkte nun auf eine für Verbraucher transparente Kennzeichnung hin.21 Ein von Milcherzeugern vorgeschlagenes Finanzierungkonzept zugunsten landwirtschaftlicher Rohmilcherzeuger, welches die nach Auffassung der Milcherzeuger nicht kostendeckenden Milchproduktionspreise ausgleichen sollte, lehnte das Bundeskartellamt schließlich ab. Das Konzept wäre auf eine flächendeckende Erhöhung des Milchpreises hinausgelaufen und hätte zu abgestimmten einheitlichen Preisaufschlägen geführt, ohne konkrete Kriterien für die Rohmilchproduktion im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte vorzusehen.22
Gesetzgebung in Österreich
Im September 2021 ist eine umfangreiche Novelle des österreichischen Kartellgesetzes in Kraft getreten. Die Novelle ist eine international bisher einmalige gesetzgeberische Entwicklung, mit der weitreichende Nachhaltigkeitserwägungen im Kartellrecht kodifiziert werden. Der österreichische Gesetzgeber erweiterte den Anwendungsbereich der gesetzlichen Freistellungsmöglichkeit für Vereinbarungen vom allgemeinen Kartellverbot.23 Bemerkenswert ist der Paradigmenwechsel hin zur Anerkennung gesamtgesellschaftlicher Nachhaltigkeitseffizienzen, die eine Ausnahme vom Kartellverbot rechtfertigen können und gerade nicht dem direkten Verbraucher zugutekommen müssen.24 Diesbezüglich bleibt abzuwarten, wie die österreichische Wettbewerbsbehörde und die Gerichte Kooperationen beurteilen werden, die aufgrund ihres grenzüberschreitenden Charakters in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallen, dessen äquivalente Rechtfertigungsregelung nach Ansicht der EU-Kommission (noch) auf dem Verbraucherwohlfahrtsprinzip beruht.
Europäische Kommission
Der Leitlinienentwurf arbeitet in Anlehnung an den ESG-Begriff mit einem weiten Nachhaltigkeitsbegriff, der Umwelt und soziale Aspekte beinhaltet. Ferner ist das neue Kapitel zu Nachhaltigkeitsvereinbarungen nicht isoliert zu betrachten. Nachhaltigkeit kann auch etwa bei Einkaufs- und F&E-Kooperationen relevant sein, denen in den Leitlinien separate Kapitel gewidmet sind.25 Diese breitgefächerte Berücksichtigung der Nachhaltigkeit ist im Grundsatz begrüßenswert und der kartellrechtlichen Compliance wurde eine wichtige Hilfestellung gegeben. Allerdings sind die Leitlinien in ihrer aktuellen Entwurfsfassung teilweise stark rechtsdogmatisch geprägt und lassen zahlreiche Zweifelsfragen unbeantwortet. Unternehmen sollten daher erwägen, ihre Vorhaben im Rahmen einer Konsultation den Behörden vorzustellen, wie dies u. a. seitens der EU-Kommission explizit begrüßt wird,26 um eine praxisnahe Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Fall voranzutreiben.
Hinweis der Redaktion: Der Beitrag wird mit Teil 2 fortgesetzt in Ausgabe 2/2022 Compliance Business. Darin wird der EU-Leitlinienentwurf näher dargestellt und ein Ausblick zu der Rolle von ESG im M&A-Bereich gegeben. (tw)

