Einführung
Unternehmensverantwortliche müssen im Rahmen der Leitung der Geschäfte zahlreiche unternehmerische Entscheidungen treffen. Diese bergen häufig auch ein strafrechtliches Risiko für die Handelnden. In einem aktuellen Urteil (Urteil vom 10.02.2022 – BGH 3 StR 329/21) setzt sich der BGH mit der Frage auseinander, wann eine strafrechtlich relevante Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB vorliegt. Er stellt unter anderem fest, dass dem Vorstand bei der Leitung der Geschäfte eines Unternehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden muss; hierbei darf jedoch die Grenze, unternehmerische Risiken einzugehen, nicht in unverantwortlicher Weise überspannt werden. Die zum Aktienrecht entwickelten – mittlerweile als sogenannte Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten – Grundsätze sind insoweit auch Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB.
Sachverhalt
Die V-AG hielt 43,1% der Anteile der E-AG. Der Angeklagte, Vorstand der V-AG, wollte diese Anteile veräußern, was er als schwierig einschätzte. Deswegen beauftragte die V-AG die D-AG, einen leeren Firmenmantel mit Börsennotierung, mit der Veräußerung des Aktienpakets. In dem Vertrag war ein Erfolgshonorar für die D-AG vorgesehen, sofern die Transaktion unter ihrer Beteiligung zustande kommt. Gleichzeitig beauftragte der Angeklagte für die V-AG die Vi-GmbH mit der exklusiven Beratung sowie Unterstützung bei der Veräußerung des Aktienpakets. Vereinbart wurde neben einem Erfolgshonorar auch ein festes Beratungshonorar. Parallel dazu suchte der Vorstand der E-AG in Abstimmung mit der Vi-GmbH Investoren aus deren Aktionärskreis.
Vertreten durch den Angeklagten schloss die V-AG am 14.09.2010 einen Treuhand- und Garantievertrag mit einem Verkaufsangebot für die von der V-AG gehaltenen Stückaktien der E-AG zu einem Preis von 11.520.000 Euro. Im Januar 2011 wurde das Angebot von einer Käuferin angenommen. In der Folgezeit wurde das Aktienpaket übertragen und der Kaufpreis überwiesen.
Die D-AG, die nicht weiter tätig geworden war, stellte der V-AG eine Rechnung über 1.228.080 Euro. Ebenso stellte die Vi-GmbH dem Angeklagten am 07.02.2011 83.335,38 Euro und – auf dessen Veranlassung – der D-AG ein Erfolgshonorar von 300.000 Euro nebst Auslagen sowie Umsatzsteuer in Rechnung. Auf Anweisung des Angeklagten beglich die V-AG am 10.02. 2011 die Rechnung der D-AG, nachdem ihm bei Nichtzahlung mit rechtlichen Schritten gedroht worden war. Allerdings stand die Veräußerung der Anteile nicht im Zusammenhang mit einer Tätigkeit der Vi-GmbH oder der D-AG. Dies hielt der Angeklagte auch für möglich und nahm es billigend in Kauf. Auf Geheiß des Angeklagten wurde der Vi-GmbH seitens der D-AG das Erfolgshonorar in Höhe von insgesamt 357.480,76 Euro überwiesen. Im Dezember 2012 erfolgte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der V-AG.
Entscheidungshergang
Die Vorinstanz, das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 19.03.2021 – 014 KLs – 130 Js 1/16 – 2/18), hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Untreue aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Durch den Abschluss der Verträge mit der D-AG und der Vi-GmbH habe er den objektiven Tatbestand der Untreue in der Missbrauchsvariante nicht verwirklicht. In Bezug auf die Zahlungsanweisung scheide die Untreue in der Missbrauchsvariante „mangels rechtsgeschäftlichen Handels“ aus. Der Treuebruchtatbestand sei zwar durch die Anweisung auf die Rechnung der D-AG objektiv erfüllt, allerdings habe der Angeklagte diesbezüglich nicht vorsätzlich gehandelt, da er sich Umstände vorgestellt habe, auf deren Basis sein Verhalten nicht als pflichtwidrig zu werten sei. Der Angeklagte habe nicht sicher gewusst, dass das Tätigwerden der D-AG und der Vi-GmbH in keinem Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung stand, so dass ein unternehmerischer Ermessensspielraum bestanden habe. Dieser Spielraum sei – angesichts eines drohenden Rechtsstreits bei Zahlungsverweigerung – nicht evident wirtschaftlich unvertretbar gewesen und habe im Interesse des Unternehmens gelegen.
Der BGH hob den Freispruch auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Düsseldorf zurück.
In seiner Begründung führt der Senat aus, dass dem Vorstand einer Aktiengesellschaft bei der Leitung der Geschäfte eines Unternehmens ein weiter Handlungsspielraum zugebilligt werden müsse, ohne den eine unternehmerische Tätigkeit schlechterdings nicht denkbar wäre. Neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken gehöre dazu auch die Inkaufnahme der Gefahr, bei der wirtschaftlichen Betätigung Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen zu unterliegen.
Im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des BGH werden auch hier die zum Aktienrecht entwickelten, als sogenannte Business Judgement Rule in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifizierten Grundsätze als Maßstab für das Vorliegen einer Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB herangezogen. Demnach liege eine Pflichtverletzung erst dann vor, wenn die Grenzen, in denen sich ein von Verantwortungsbewusstsein getragenes, ausschließlich am Unternehmenswohl orientiertes, auf sorgfältiger Ermittlung der Entscheidungsgrundlage beruhendes unternehmerisches Handeln bewegen muss, überschritten würden, die Bereitschaft, unternehmerische Risiken einzugehen, in unverantwortlicher Weise überspannt würde oder das Verhalten des Vorstands aus anderen Gründen als pflichtwidrig gelten müsse.
Eine solche Pflichtverletzung sei indiziert, wenn die Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage beruhe. Letztlich könne die Verletzung der Pflichten aber nur dann bejaht werden, wenn ein schlechthin unvertretbares Vorstandshandeln vorliege, das heißt der Leitungsfehler sich auch einem Außenstehenden förmlich aufdränge.
Gemessen an diesen Maßstäben sei es nicht ausgeschlossen, dass eine Pflichtverletzung im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB und ein dementsprechender Vorsatz vorliege. Der Senat führt dazu aus, dass bezüglich der Informationspflichten des Vorstands anerkannt sei, dass grundsätzlich alle verfügbaren Informationsquellen ausgeschöpft werden müssen. Sodann können auf dieser Grundlage die möglichen Handlungsoptionen sorgfältig abgeschätzt und den erkennbaren Risiken Rechnung getragen werden. Dabei sei das Ausmaß der Informationspflicht stets abhängig von der konkreten Entscheidungssituation.
Notwendig (aber auch ausreichend) sei, dass der Vorstand sich eine „angemessene“ Tatsachengrundlage unter Berücksichtigung der Zeit und unter Abwägung von Kosten und Nutzen verschaffe. Nach den Ausführungen des Senats hängt der Umfang der zu beschaffenden Informationen von der Bedeutung der Entscheidung für die Aktiengesellschaft ab. Demnach stehe dem Vorstand ein Entscheidungsspielraum zu, in dessen Rahmen er den Informationsbedarf für die unternehmerische Entscheidung selbst abzuwägen habe. Dabei müsse die Entscheidung nicht tatsächlich auf einer soliden Informationsbasis beruhen. Ausreichend sei, dass der Vorstand dies vernünftigerweise in der konkreten Situation annehmen durfte. Objektiv betrachtet müsse die Entscheidung des Vorstands aus Sicht eines ordentlichen Geschäftsleiters vertretbar erscheinen.
Da den Urteilsgründen des Landgerichts Düsseldorf nicht entnommen werden könne, ob und wie der Angeklagte sich über die Berechtigung der Forderung und der Gefahr des angedrohten Rechtsstreits informiert habe oder habe informieren müssen, wird seitens des BGH nicht näher geprüft, ob die Zahlungsanweisungen allein aufgrund der Forderung und der Drohung mit einem Rechtsstreit unternehmerisch vertretbar waren. Der BGH weist jedoch darauf hin, dass im Rahmen der Prüfung der Pflichtverletzung die Tatsache, dass die Käuferin aus dem Kreis der Aktionäre der E-AG stammte und es sich bei der D-AG um einen leeren Firmenmantel handelte, sowie die Höhe der Forderung Anhaltspunkte für eine sorgfältige Prüfung hätten geben können.
Das Landgericht Düsseldorf wird im Rahmen der erneuten Verhandlung näher prüfen müssen, ob eine objektive Pflichtverletzung vorlag. Hierbei wird insbesondere die zivilrechtliche Lage und der tatsächliche oder zu verlangende Informationsstand des Angeklagten umfassend zu bewerten sein.
Praxishinweise
Durch die vorliegende Entscheidung hat der BGH nochmals klargestellt, dass die Maßstäbe der sogenannten Business Judgement Rule (vgl. § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG) auch im Strafrecht zu berücksichtigen sind.
Zwar wird den Verantwortlichen durchaus ein nicht unerheblicher Ermessensspielraum zugebilligt, diesem werden jedoch deutliche – im Fall eines Verstoßes strafrechtlich relevante – Grenzen gesetzt.
In der Praxis ist es daher besonders wichtig, dass Führungskräfte ihre Entscheidungsgrundlage sorgfältig dokumentieren. Der BGH sieht eine Pflichtverletzung als indiziert an, wenn die Entscheidung auf einer unzulänglichen Tatsachengrundlage beruht. Hierbei muss bedacht werden, dass strafrechtliche Ermittlungen – insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht – oft erst Jahre nach der in Rede stehenden unternehmerischen Entscheidung erfolgen. Damit die damaligen Erwägungsgründe auch dann noch schlüssig dargelegt werden können, ist eine ordnungsgemäße Dokumentation, die im Alltag leider häufig auf der Strecke bleibt, unumgänglich. Die hierbei faktisch erfolgende „Umkehr der Beweislast“ ist in wirtschaftsstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren leider keine Seltenheit mehr.

