Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten nach der neuen EU-Richtlinie 2024/1260

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Am 24.04.2024 hat der europäische Gesetzgeber die Richtlinie (EU) 2024/1260 über die Abschöpfung und Einziehung von Vermögenswerten verabschiedet, mit der „Mindestvorschriften“ für das Aufspüren, die Ermittlung, Sicherstellung, Einziehung und Verwaltung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Verfahren in Strafsachen statuiert werden.

Der Richtlinie liegt unter anderem die Erwägung zugrunde, dass organisierte Kriminalität eine zunehmende Bedrohung darstellt, der aktuell geltende Rechtsrahmen zur wirksamen Bekämpfung organisierter Kriminalität aber nicht als ausreichend erachtet wird.

Anwendungsbereich

Die Richtlinie gilt nicht für sämtliche Straftaten, wohl aber für ein breites Spektrum von Delikten, die primär dem ­Bereich der organisierten Kriminalität zuzuordnen sind. Zu den erfassten Deliktsbereichen zählen etwa Terrorismus, Menschen­handel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffen­handel, Geldwäsche und Korruption, aber auch Verstöße gegen ­restriktive Maßnahmen der EU, mithin Verstöße gegen Sanktionsverordnungen, und Umweltdelikte. Eine Beschränkung erfährt der Anwendungsbereich allerdings dadurch, dass nur Straftaten im Sinne des nationalen Rechts, die mit ­einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung von mindestens einem Jahr geahndet werden ­können, erfasst sein sollen.

Auch der Begriff der Vermögensgegenstände, die sicher­gestellt und eingezogen werden können, ist weit gefasst. Die Definition erstreckt sich auf „körperliche oder unkörperliche und bewegliche oder unbewegliche Vermögensgegenstände jeder Art, einschließlich Kryptowerten, sowie Urkunden oder rechtserhebliche Schriftstücke in jeglicher Form, die das Recht auf solche Vermögensgegenstände oder Rechte daran belegen“. Damit können auch solche Vermögensgegenstände erfasst werden, die umgewandelt und übertragen werden können, um ihre Herkunft zu verschleiern.

Aufspüren und Ermittlung von Vermögensgegenständen

Ermittlungen zum Aufspüren von Vermögenswerten ­sollen Priorität bekommen. Bei Vorliegen eines Verdachts auf kriminelle Handlungen, die voraussichtlich zu einem ­erheblichen wirtschaftlichen Vorteil führen, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten zur Einleitung entsprechender Finanzermittlungen. Wann ein erheblicher wirtschaft­licher Vorteil vorliegt, soll anhand von noch zu definierenden Mindest­schwellen bestimmt werden.

Auch grenzüberschreitende Zusammenarbeit soll gefördert werden. Durch die Schaffung von Vermögensabschöpfungsstellen in jedem Mitgliedstaat soll der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten, aber auch der mit der Europäischen Staatsanwaltschaft, erleichtert werden. Hier sind teils kurze Fristen für die Beantwortung mitgliedstaatlicher Informationsersuchen vorgesehen, die von acht Stunden bei dringenden Ersuchen um bestimmte Informationen, zu denen die Vermögensabschöpfungsstellen direkten Zugang haben, bis zu sieben Kalendertagen bei nicht dringenden Ersuchen reichen.

Sicherstellung und Einziehung

Aufgespürte Vermögensgegenstände, Erträge und Tatwerkzeuge sollen von den Mitgliedstaaten sichergestellt und letztlich eingezogen werden. Auch wenn die Begrifflichkeiten als solche aus dem deutschen Recht bekannt sind, stellt die Richtlinie klar, dass es sich hierbei um autonome Begriffe handelt: Während es sich bei der Sicherstellung um ein vorläufiges Verfügungsverbot handelt, das jedoch Voraussetzung für eine wirksame Einziehung sein kann, ist die Einziehung als solche nach der Definition der Richtlinie eine von einem Gericht in Bezug auf eine Straftat angeordnete endgültige Entziehung von Vermögensgegenständen.

Bei einer Einziehung sind unterschiedliche Varianten vorgesehen, wobei die Richtlinie auch der Tatsache Rechnung trägt, dass organisierte Kriminalität oftmals unter Einbindung juristischer Personen erfolgt, etwa wenn die kriminellen Handlungen zu deren Vorteil begangen werden. In diesem Fall sollen Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidungen auch gegen juristische Personen ergehen können.

Konkret soll nach der Richtlinie eine sogenannte Dritt­einziehung möglich sein, mithin die Einziehung bei einem Dritten, an den die Erträge oder Vermögensgegenstände ­direkt oder indirekt von der verdächtigen oder beschuldigten ­Person übertragen worden sind. Eine Dritteinziehung ­erfordert ­allerdings, dass dem Dritten bekannt war oder er hätte ­wissen müssen, dass der Zweck der Übertragung der Vermögensgegenstände die Vermeidung der Einziehung war.

Wird jemand wegen einer bestimmten Straftat verurteilt, ­sollen nicht nur die mit dieser Straftat in Verbindung stehenden Vermögensgegenstände eingezogen werden können, sondern auch sonstige Vermögensgegenstände, sofern das Gericht davon überzeugt ist, dass diese aus strafbarem ­Verhalten stammen. In diesem Fall spricht man von einer sogenannten erweiterten Einziehung.

Das Fehlen einer Verurteilung soll der Einziehung nicht entgegenstehen, etwa wenn wegen Krankheit, Flucht oder Tod eine rechtskräftige Verurteilung nicht mehr möglich ist oder wenn die Verjährungsfrist für die betreffende Straftat weniger als 15 Jahre beträgt und bereits abgelaufen ist.

Kommt aus Gründen, die im jeweiligen mitgliedstaatlichen Recht liegen, keine der genannten Einziehungsalternativen in Betracht, verpflichtet die Richtlinie die Mitgliedstaaten gleichwohl sicherzustellen, dass Vermögensgegenstände eingezogen werden können, wenn das zuständige ­nationale Gericht davon überzeugt ist, dass diese durch strafbares Verhalten im Rahmen einer kriminellen Vereinigung erlangt worden sind, sofern das strafbare Verhalten voraussichtlich entweder direkt oder indirekt zu erheblichen wirtschaft­lichen Nachteilen führt.

Bei alledem haben die Mitgliedstaaten allerdings sicherzustellen, dass etwaige Rückgabe- beziehungsweise Entschädigungsansprüche der Opfer der jeweiligen Straftaten ­berücksichtigt werden. Daneben ermuntert die Richtlinie die Mitgliedstaaten aber auch, Vorgaben dafür zu schaffen, dass eingezogene Vermögensgegenstände für soziale Zwecke oder für Zwecke des öffentlichen Interesses genutzt werden ­können. Explizit genannt wird auch die jüngste Richtlinie (EU) 2024/1226 vom 24.04.2024, unter anderem zu Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union. ­Werden von einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dieser Richtlinie Vermögensgegenstände eingezogen, so ­können diese zur Unterstützung von Drittländern, „die von Situationen betroffen sind, aufgrund derer restriktive Maßnahmen der Union erlassen wurden, insbesondere im Falle eines Angriffskriegs“, verwendet werden. Hiermit soll sichergestellt werden, dass Erträge aus Verstößen gegen EU-Sank­tionsverordnungen, wozu auch die Umgehung von Sanktionen zählt, leichter eingezogen werden können.

Wirksame Verwaltung

Darüber hinaus sollen die Mitgliedstaaten eine effiziente Verwaltung der Vermögensgegenstände, die Gegenstand ­einer Sicherstellungs- oder Einziehungsanordnung sind oder sein können, gewährleisten. Hierzu ist auf nationaler ­Ebene mindestens eine sogenannte Vermögensverwaltungs­stelle einzurichten, die sich bis zur Veräußerung der endgültig eingezogenen Vermögensgegenstände um deren Verwaltung kümmert. Diese Vermögensverwaltungsstelle soll nicht nur eng mit den für das Aufspüren und Ermitteln zuständigen Behörden, sondern auch mit den ausländischen Vermögensverwaltungsstellen zusammenarbeiten.

Ausblick

Die Richtlinie ist am 22.05.2024 in Kraft getreten. Nun ­haben die Mitgliedstaaten bis zum 23.11.2026 Zeit, die in der Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen in ihr jeweiliges nationales Recht umzusetzen, sofern Anpassungsbedarf identifiziert wird. Bis zum 24.05.2027 müssen die Mitgliedstaaten darüber hinaus eine nationale Strategie für die Vermögensabschöpfung annehmen, die danach regelmäßig in Abständen von höchstens fünf Jahren aktualisiert werden muss. Neben den nationalen Prioritäten sollen darin unter anderem auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Behörden, Ressourcen und Schulungen abgedeckt werden.

In Deutschland regeln aktuell die §§ 73 ff. StGB das Recht der Einziehung beziehungsweise Vermögensabschöpfung. Diese geben den Behörden etwa mit der Dritteinziehung in § 73b StGB, der erweiterten Einziehung in § 73a StGB und der (erweiterten) selbstständigen Einziehung in § 76a StGB ­bereits ein breites Spektrum an Möglichkeiten zur Einziehung inkriminierter Vermögenswerte an die Hand. Der deutsche Gesetzgeber wird nun zu eruieren haben, inwieweit die deutschen Regelungen bereits den Anforderungen der Richtlinie entsprechen und in welchen Bereichen etwaiger Anpassungsbedarf besteht. Dabei wird auch zu berücksichtigen sein, dass der Anwendungsbereich der Richtlinie nur in Bezug auf in bestimmten europäischen Rechtsinstrumenten genannte Straftaten eröffnet ist.

 

Autor

Dr. Kerstin Wilhelm Linklaters LLP, München Rechtsanwältin, Solicitor (England and Wales), Partnerin, Co-Head Crisis Management & Compliance kerstin.wilhelm@linklaters.com www.linklaters.comDr. Kerstin Wilhelm
Linklaters LLP, München
Rechtsanwältin, Solicitor (England and Wales), Partnerin, Co-Head Crisis Management & Compliance
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