Aktuelle Ausgabe

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle bei Start-ups

Artikel anhören
Artikel zusammenfassen
Teilen auf LinkedIn
Teilen per Mail
URL kopieren
Drucken

Einen Überblick der aktuell relevantesten Mitarbeiter­beteiligungsmodelle bietet die folgende Abbildung. Im Folgenden erläutern wir die wesentlichen Gemeinsamkeiten und Unterschiede der verschiedenen Gestaltungsoptionen.

Virtuelle (unechte) versus echte Beteiligung

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle lassen sich zunächst in virtuelle (unechte) und echte Beteiligungsmodelle untergliedern, wobei es bei den echten Beteiligungsmodellen wiederum verschiedene Varianten gibt.

Werden Gründern oder Mitarbeitern (im Folgenden ­jeweils: die Begünstigten) echte Beteiligungen gewährt, erhalten sie Geschäftsanteile und werden damit grundsätzlich Gesellschafter des Start-ups mit allen damit verbundenen Rechten, zum Beispiel Informations- und Stimmrechten. Eine Einschränkung dieser Rechte ist zwar grundsätzlich möglich (etwa durch die Ausgestaltung als stimmrechtslose Geschäftsanteile), ein vollständiger Ausschluss von Gesellschafterrechten ist hingegen nicht ­zulässig.

Aus steuerlicher Sicht ist entscheidend, zu welchem Preis dem Begünstigten die Geschäftsanteile gewährt werden. Werden Geschäftsanteile zu einem unter dem tatsäch­lichen Wert (dem Verkehrswert) liegenden Preis gewährt (also unentgeltlich oder vergünstigt), führt die Differenz zwischen dem tatsächlichen Wert und dem zu zahlenden Preis bei dem Begünstigten zu einem geldwerten Vorteil, der als Teil des Arbeitslohns im Zeitpunkt der Gewährung mit bis zu etwa 47,5% zu versteuern ist. Zu diesem Zeitpunkt haben die Begünstigten allerdings „nur“ die Geschäftsanteile erhalten, aber keine liquiden Mittel, um die hieraus resultierende Steuer zu begleichen. Dies wird auch als sogenanntes Dry Income bezeichnet, was für die Begünstigten in aller Regel eine erhebliche Belastung darstellt, da sie die Steuer aus ihrem sonstigen Vermögen begleichen müssen. Aus diesem Grund empfehlen wir die echte Beteiligung in ihrer klassischen Form grundsätzlich nur, wenn noch kein signifikanter Unternehmenswert vorliegt, also in aller Regel bei oder unmittelbar nach Gründung des Start-ups, weil sich dann die Gewährung eines geldwerten Vorteils entweder vermeiden lässt (da als Preis für die Geschäftsanteile der tatsächliche Wert zugrunde gelegt wird) oder ein etwaiger geldwerter Vorteil eine überschaubare Größenordnung hat.

Im Fall eines Exits kommt der Begünstigte bei einer echten Beteiligung dann in den Genuss der privilegierten Besteuerung der erzielten Erträge als Kapitaleinkünfte, also der Besteuerung mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag) bzw. profitiert, bei Beteiligungen von mindestens 1%, von einer 40%igen oder, beim Halten der Geschäftsanteile über eine ­eigene Holdinggesellschaft, sogar von einer 95%igen Steuer­befreiung.

Die derzeit – unter anderem aufgrund der zuvor beschriebenen Dry-Income-Thematik – gängigste Form der Mitarbeiterbeteiligung stellen aber virtuelle (unechte) Beteiligungsmodelle dar. Bei der Gewährung einer virtuellen Beteiligung vermitteln die unter anderem als Virtual Options bezeichneten Instrumente einen rein schuldrechtlichen (Zahlungs-)Anspruch des Begünstigten gegenüber dem Start-up. Aufgrund der Gewährung einer virtuellen Beteiligung werden die Begünstigten im Fall eines Exits des Start-ups wirtschaftlich so gestellt, als wären sie Gesellschafter des Start-ups. Der Begünstigte wird dabei in aller Regel dem Inhaber von Geschäfts­anteilen ohne besondere Vorzugsrechte (= Common Shares) gleichgestellt.

Virtuelle Beteiligungen (= Virtual Options) gewähren grundsätzlich keine Gesellschafterrechte. Allein die ­Gewährung der Virtual Options hat – anders als die Gewährung einer klassischen echten Beteiligung – für die Begünstigten grundsätzlich keine steuerlichen Auswirkungen, insbesondere kommt es nicht zur Annahme eines geldwerten Vorteils. Dry Income wird also vermieden. Zu einer Besteuerung kommt es erst zum Zeitpunkt der Auszahlung, also im Fall eines Exits. Da es sich bei dem auszuzahlenden Betrag um einen Teil des Arbeitslohns handelt (vergleichbar mit einem Bonus), richtet sich die Höhe der bei Auszahlung zu zahlenden Steuern nach dem persönlichen Steuersatz des Begünstigten, der bis zu etwa 47,5% betragen kann. Eine Besteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen kommt mangels echter Beteiligung nicht in Betracht.

Insbesondere aufgrund der geschilderten Besteuerungsfolgen besteht das Bedürfnis nach Mitarbeiterbeteiligungsmodellen, die einerseits die Dry-Income-Thematik vermeiden und andererseits im Fall eines Exits zu einer Besteuerung der Erträge als Kapitaleinkünfte führen.

Die Varianten zur klassischen echten Beteiligung

In Bezug auf echte Beteiligungen sind daher insbesondere die folgenden drei Varianten in unserer täglichen Praxis von Relevanz:

  • Hurdle Shares
  • Beteiligungen unter Anwendung von § 19a EStG
  • ESOPs

Im Einzelnen:

Hurdle Shares

Hurdle Shares bieten eine attraktive Alternative zu den klassischen echten oder virtuellen (unechten) Beteiligungsmodellen, auch wenn die Implementierung einen erhöhten Abstimmungsbedarf, insbesondere mit den Finanzbehörden im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft, erfordert.

Bei Hurdle Shares handelt es sich um Geschäftsanteile, die mit einer sogenannten negativen Liquidationspräferenz in Höhe des Werts pro Geschäftsanteil zum Ausgabe- oder Übertragungszeitpunkt (abzüglich des von dem Begünstigten regelmäßig zu erbringenden Nominalbetrags) versehen werden.

Die Gewährung von Hurdle Shares kommt ­insbesondere bei der (weiteren) Incentivierung von Gründern und bei der Incentivierung eines zusätzlichen Teammitglieds oder eines Nachfolgers in Betracht. Auch die Beteiligung einer größeren Anzahl an Begünstigten ist grundsätzlich möglich. In diesem Fall empfehlen wir allerdings, die Beteiligungen der Begünstigten durch eine Pooling-Vereinbarung oder die Zwischenschaltung einer speziellen Mitarbeiter­beteiligungsgesellschaft (üblicherweise in Form einer – steuerlich transparenten – GmbH & Co. KG) zu bündeln, insbesondere um nicht aufgrund einer Vielzahl von (Klein-)Gesellschaftern die Entscheidungsprozesse auf Ebene des Start-ups zu erschweren.
Bei richtiger Ausgestaltung vermeiden Hurdle Shares die Dry-Income-Thematik. Zudem können zukünftige Wertsteigerungen steuerlich begünstigt als Kapitaleinkünfte ­realisiert werden.

Zur Verdeutlichung der Funktionsweise von Hurdle Shares dient das folgende vereinfachte Beispiel:

Im Rahmen einer Finanzierungsrunde, der ein rechnerischer Anteilspreis von 500 Euro je Geschäftsanteil zugrunde liegt, werden als weitere Anteilsklasse Hurdle Shares an einen Gründer zu einem Nominalbetrag von je 1 Euro ausgegeben. Diese Hurdle Shares nehmen nur dann an der Verteilung eines Exit-Erlöses teil, wenn der rechnerisch im Rahmen des Exits auf den jeweiligen Hurdle Share entfallende Anteilspreis den Betrag von 499 Euro übersteigt, und dann auch nur in Höhe des den Betrag von 499 Euro übersteigenden Anteils. Wenn der rechnerisch im Rahmen des Exits auf einen Common Share entfallende Anteilspreis 1.000 Euro beträgt, entfallen auf einen Hurdle Share sodann 500 Euro, die als Kapitaleinkünfte zu versteuern sind.

 

Beteiligung unter Anwendung von § 19a EStG

Bei einer Beteiligung unter Anwendung von § 19a EStG handelt es sich ebenfalls um die Gewährung von echten Geschäftsanteilen. Die hiermit verbundene Besteuerung eines geldwerten Vorteils kann allerdings nach den Regelungen gemäß § 19a EStG unter bestimmten Voraussetzungen aufgeschoben werden, gegebenenfalls sogar bis zu einem Exit.

Die Dry-Income-Thematik wird hierdurch vermieden. Im Fall eines Exits ist dann zwischen dem Unternehmenswert bis zur Gewährung (= geldwerter Vorteil, der als Arbeitslohn zu versteuern ist) und dem Wertzuwachs seit der ­Gewährung (= privilegierte Besteuerung als Kapitaleinkünfte) zu unterscheiden.

Hierzu das folgende vereinfachte Beispiel: Im Rahmen ­einer Finanzierungsrunde, der ein rechnerischer Anteilspreis von 500 Euro je Geschäftsanteil zugrunde liegt, werden ­Geschäftsanteile unter Anwendung von § 19a EStG an ­einen Gründer zu einem Nominalbetrag von je 1 Euro ausgegeben. Ein Jahr später findet ein Exit zu einem Anteilspreis von 1.000 Euro je Geschäftsanteil statt. Die Exit-Erlöse des Gründers je Geschäftsanteil werden in Höhe von 499 Euro (Unternehmenswert bei Gewährung abzüglich des gezahlten Nominalbetrags) als steuerpflichtiger Arbeitslohn (bis ca. 47,5%) und in Höhe von 500 Euro (Wertzuwachs seit der Gewährung) als Kapitaleinkünfte versteuert.

Ebenso wie bei der Gewährung von Hurdle Shares ist eine Abstimmung mit den Finanzbehörden auch bei Nutzung von § 19a EStG empfehlenswert, wobei eine Lohnsteuer­anrufungsauskunft in diesem Fall allerdings erst im Nachgang zu der Gewährung der Beteiligung eingeholt werden kann (vgl. § 19a Abs. 5 EStG).

§ 19a EStG kann nur angewendet werden, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Gewährung der Geschäftsanteile oder in einem der sechs vorangegangenen Kalenderjahre die folgenden Schwellenwerte nicht überschritten hat: 1.000 beschäftigte Personen, 100 Millionen Euro Jahresumsatz und 86 Millionen Euro Jahresbilanzsumme. Zudem darf die Gründung des Arbeitgebers nicht mehr als 20 Jahre ­zurückliegen.

Schließlich ist zu beachten, dass eine Gewährung an eine Holdinggesellschaft des Begünstigten nicht möglich ist, da für eine solche Gestaltung der Anwendungsbereich von § 19a EStG nicht eröffnet ist und § 19a EStG keinen Aufschub für den Anfall etwaiger Sozialversicherungsbeiträge bietet, so dass insoweit die Dry-Income-Thematik bestehen bleibt.

 

ESOPs

ESOP steht für Employee Share Option Program und damit für ein Beteiligungsprogramm, bei dem den Begünstigten Optionen auf Geschäftsanteile gewährt werden. ESOPs kommen insbesondere bei der Beteiligung einer größeren Anzahl an Begünstigten zur Anwendung, da den Begünstigten bis zur Ausübung der Optionen grundsätzlich keine Gesellschafterrechte zustehen. Bei ESOPs wird die Dry-Income-Thematik zwar zunächst vermieden. Bei Ausübung der Optionen kommt es in Höhe der Differenz zwischen Ausübungspreis und tatsächlichem Wert der Geschäftsanteile zu diesem Zeitpunkt aber zum Zufluss eines geldwerten Vorteils, der als steuerpflichtiger Arbeitslohn (bis circa 47,5%) zu versteuern ist. In aller Regel können die Begünstigten aber unmittelbar nach Ausübung der Optionen ihre Beteiligung veräußern, so dass ihnen die Liquidität zur Begleichung der Steuer zur Verfügung steht.

 

Autor

Ariane Neubauer HEUKING, Berlin Rechtsanwältin, Partnerin, Co-Leiterin (VC) der Praxisgruppe Private Equity / Venture Capital a.neubauer@heuking.de www.heuking.de

Ariane Neubauer
HEUKING, Berlin
Rechtsanwältin, Partnerin, Co-Leiterin (VC) der Praxisgruppe Private Equity / Venture Capital
a.neubauer@heuking.de
www.heuking.de

Autor

Dr. Henrik Lay HEUKING, Hamburg Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Partner h.lay@heuking.de www.heuking.de

Dr. Henrik Lay
HEUKING, Hamburg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Steuerberater, Partner
h.lay@heuking.de
www.heuking.de