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Aktuelle Ausgabe

Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen

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Der Referentenentwurf zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes (MinStG) hat das Ziel, die im Rahmen der OECD/G20-Initiative „Pillar Two“ und durch die EU-Mindeststeuer-Richtlinie (EU) 2022/2523 eingeführte globale Mindestbesteuerung von 15% für große Unternehmensgruppen rechtssicher, praktikabel und unionsrechtskonform in Deutschland umzusetzen. Mit dem Entwurf werden bestehende Vorschriften des MinStG präzisiert, offene Auslegungsfragen geklärt und neue Verfahrens- sowie Mitwirkungspflichten eingeführt. Dadurch sollen eine effektive Anwendung und Durchsetzung der Mindestbesteuerung gewährleistet, internationale Steuervermeidungsstrategien eingedämmt und die Rechts- und Planungssicherheit für Unternehmen sowie die Finanzverwaltung verbessert werden.

Was ist neu?

Streichung von Unklarheiten und Ergänzung technischer Details: Definitionen, Berechnungsvorschriften und Sonderregelungen (unter anderem zur Verlustverrechnung, Anrechnung von Steuern und Behandlung hybrider Gestaltungen) werden überarbeitet, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden.

Neue Verwaltungs- und Mitwirkungspflichten: Unternehmen sollen fortan verpflichtet sein, detaillierte Daten in standardisierten Berichten („GloBE Information Return“) elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln, damit diese die Einhaltung der Mindestbesteuerung kontrollieren kann.

Verstärkte Sanktionsmöglichkeiten: Bei verspäteten, unvollständigen oder fehlerhaften Angaben drohen Bußgelder; die Prüfungsrechte der Finanzverwaltung werden erweitert.

Wesentliche Inhalte

Steuerliche Präzisierungen:

  • Klare Vorgaben zur Berechnung der effektiven Steuerquote, einschließlich der Berücksichtigung latenter Steuern, Sonderabschreibungen und Verlustvorträge.
  • Einführung verbindlicher Regeln zur Ermittlung der „Top-up Tax“, also des Ausgleichsbetrags bei einer effektiven Steuerbelastung unterhalb von 15%.

Erweiterte Berichtspflichten:

  • Einführung des „GloBE Information Return“ als zentrales Berichtsformat.

Verfahrensrechtliche Anpassungen:

  • Stärkung der Prüfungsbefugnisse der Finanzbehörden.
  • Einführung von Sanktionen für Verstöße gegen Melde- und Mitwirkungspflichten.

Internationale Harmonisierung:

  • Orientierung an den OECD-Leitlinien, um eine einheitliche Umsetzung in allen Staaten zu erreichen, die an „Pillar Two“ teilnehmen.

Gesetzgeberische Notwendigkeit

Erfüllung internationaler Verpflichtungen: Deutschland muss die OECD/G20-Beschlüsse und die EU-Mindeststeuer-Richtlinie (EU) 2022/2523 vollständig umsetzen.

Praxisgerechte Handhabung: Da das MinStG ab 2024 erstmalig praktisch angewendet wird, sind präzisierende Ergänzungen erforderlich, um Rechts- und Planungssicherheit zu gewährleisten.

Schutz der Steuerbasis: Ohne klare nationale Regelungen könnten Unternehmen Lücken nutzen, um Steuerzahlungen unterhalb der Mindestbesteuerung zu erreichen.

Wahrung der Wettbewerbsneutralität: Einheitliche Regelungen verhindern Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen in verschiedenen Staaten.

Relevanz für die Praxis

Für Unternehmen:

  • Erheblicher Mehraufwand bei Datenerhebung, -aufbereitung und -meldung.
  • Anpassungsbedarf bei internen Controlling- und Steuerplanungssystemen.
  • Höheres Risiko von Sanktionen bei Fehlern oder Verspätungen.

Für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer:

  • Zunehmender Beratungsbedarf bei der Implementierung der komplexen Berechnungs- und Dokumentationspflichten.
  • Notwendigkeit, internationale Vorgaben (OECD, EU) und deutsches Steuerrecht parallel zu berücksichtigen.

Für die Finanzverwaltung:

  • Aufbau spezieller IT-Systeme und fachlicher Expertise zur Verarbeitung der neuen Berichtsformate.
  • Erhöhte Verantwortung bei der internationalen Zusammenarbeit und Datenabstimmung.

Für den Steuerwettbewerb:

Verringerung der Attraktivität von Niedrigsteuerstandorten für Gewinnverlagerungen.
Stärkung eines faireren internationalen Steuerumfelds.