Einführung
Bei der Anstellung von Syndikusanwälten prallen häufig sowohl bei der Gestaltung des Arbeitsvertrages als auch bei der Durchführung des Vertragsverhältnisses unterschiedliche Auffassungen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufeinander. Die berufliche Unabhängigkeit des Syndikusanwalts nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) stößt auf das arbeitgeberseitige Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Die Rechtsprechung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 28.01.2025 (Az. 24 Ca 5262/24) gibt Anhaltspunkte für die praktische Durchführung von Arbeitsverhältnissen von Syndikusanwälten.
Die BRAO regelt neben der Tätigkeit von Rechtsanwälten auch die Anforderungen an die anwaltliche Tätigkeit von Syndikusanwälten. Syndikusanwälte sind nach der gesetzlichen Wertung in § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO Angestellte, die ihren Beruf als Rechtsanwälte ausüben, indem sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind.
Anlass für den Wunsch nach Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ist häufig der Wunsch der Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Rechtsanwälte, insbesondere in Fällen des Wechsels aus dem Beruf des klassischen Rechtsanwalts in eine Inhouseposition.
Anwaltliche Tätigkeit für nichtanwaltlichen Arbeitgeber
Gemäß § 46 Abs. 3 BRAO liegt den Fällen einer anwaltlichen Tätigkeit für einen (nichtanwaltlichen) Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit dann vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:
- die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten;
- die Erteilung von Rechtsrat;
- die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten;
- die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.
Ferner führt § 46 Abs. 4 BRAO aus, dass eine fachlich unabhängige Tätigkeit nicht ausübt, wer „sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.“
Die meisten Rechtsanwaltskammern stellen für den Antrag auf Zulassung als Syndikusanwalt sowohl Formulare zur Verfügung, um die Inhalte der Tätigkeit und die fachliche Unabhängigkeit des Syndikusanwalts zu bestätigen, als auch konkrete Hinweise für die arbeitsvertragliche und praktische Ausgestaltung.
Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main: Der Sachverhalt …
Ein Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (ArbG Frankfurt, Urteil vom 28.01.2025 – 24 Ca 5272/24) liefert hilfreiche Anhaltspunkte für die Abgrenzung zwischen zulässigen organisatorischen Anweisungen nach dem arbeitgeberseitigen Direktionsrecht einerseits und der durch die Bundesrechtsanwaltsordnung berufsrechtlich garantierten fachlichen Unabhängigkeit von Syndikusrechtsanwälten andererseits.
Der Kläger, ein bei einem größeren Unternehmen beschäftigter, als Syndikusrechtsanwalt tätiger Jurist, wandte sich gegen Weisungen seines Arbeitgebers, die im Rahmen eines Jahresgesprächs erteilt wurden. Nach einer sechsmonatigen Auszeit und krankheitsbedingten Fehlzeiten aufgrund psychischer Belastungen hatte sein Vorgesetzter ihm aufgegeben, vor der Erstellung von Kreditverträgen Rücksprache zu halten und die Entwürfe nur nach Genehmigung der Erstellung durch den Vorgesetzten zu erstellen. Ferner wurde ihm aufgetragen, an regelmäßigen Jour-fixe-Meetings teilzunehmen.
Der Syndikusanwalt erhob Klage auf vertragsgemäße Beschäftigung sowie Schadensersatz. In der Klage führte er aus, die erteilten Weisungen stellen einen unzulässigen Eingriff in seine gesetzlich geschützte fachliche Unabhängigkeit als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 Abs. 3 und 4 BRAO dar. Er argumentierte, sowohl bei der Entscheidung, ob eine Kreditvertragsdokumentation intern erstellt werden sollte, als auch bei der Erstellung dieser Entwürfe und den damit verbundenen Vertragsverhandlungen handele es sich um rechtliche Tätigkeiten, die vor der ergangenen Weisung sowohl nach ihrem Umfang als auch nach dem Grad ihrer Verantwortlichkeit zum Kernbestand der syndikusanwaltlichen Aktivitäten des Klägers gehört hätten.
Der beklagte Arbeitgeber hingegen vertrat die Auffassung, die Rücksprachepflicht stelle eine bloße organisatorische Maßnahme zur Kapazitätssteuerung dar. Aufgrund eines durch Ausweitung des Geschäftsmodells erhöhten Beratungsbedarfs sei eine Steuerung der individuellen Belastung aller Syndizi im Unternehmen erforderlich. Entsprechend seien auch die anderen Syndizi im Team zu vorheriger Rücksprache verpflichtet. Dies ermögliche es der Beklagten, insbesondere die individuelle Belastung zu steuern. Hiermit komme die Beklagte ihrer Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger nach.
… und die Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies die Klage vollumfänglich ab. Den Kern der Entscheidung bildet die Abgrenzung zwischen dem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht und der fachlichen Unabhängigkeit des Syndikusrechtsanwalts. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die fachliche Unabhängigkeit des Klägers gemäß § 46 Abs. 4 BRAO durch die streitigen Weisungen nicht beeinträchtigt werde und der Arbeitgeber auch mit den Weisungen seiner Pflicht nach vertragsgemäßer Beschäftigung nachkomme.
Das Gericht bestätigte, dass die Beklagte den Kläger trotz der Weisung weiterhin vertragsgemäß als Syndikusrechtsanwalt beschäftigt. Die Weisung, die Erstellung von Kreditverträgen vorab genehmigen zu lassen, führe nach Ansicht des Gerichtes nicht dazu, dass es an einer vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers mangele. Maßgeblich hierfür war nach Auffassung des Gerichts, dass es zwischen den Parteien unstreitig war, dass der Kläger auch nach der erfolgten Weisung weiterhin Kreditverträge entwarf und ihm diese Tätigkeit nicht vollständig entzogen wurde. Damit kam das Gericht zu dem Schluss, dass in einer Gesamtschau nicht erkennbar sei, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht mehr durch die wesentlichen Kriterien von § 46 Abs. 3 BRAO geprägt ist.
Die fachliche Unabhängigkeit fehlt gemäß § 46 Abs. 4 BRAO, wenn der Antragsteller an Weisungen gebunden ist, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt erfordert jedoch keinen Ausschluss jeglichen Weisungsrechts eines Arbeitgebers. Auch der selbständige Rechtsanwalt ist nach den Ausführungen des Gerichts nämlich nicht völlig weisungsfrei, sondern ist im Rahmen des Mandatsverhältnisses an die Weisungen seines Auftraggebers gebunden. Insgesamt ist daher für das Berufsbild des Syndikusrechtsanwalts prägend, dass ihm keine fachlichen Vorgaben gemacht werden dürfen, wie er einen Sachverhalt rechtlich beurteilt und grundsätzlich auch wie er diesen bearbeiten soll.
Dem Arbeitgeber verbleibt auch unter Berücksichtigung von §§ 46 Abs. 3 und 4 BRAO die Möglichkeit, organisatorische Vorgaben über den Ablauf betrieblicher Vorgänge zu machen und insbesondere Aufgaben und sachliche Kompetenzen zu vergeben, neu zu verteilen bzw. abzuändern. Davon ist nach den Ausführungen des Gerichts auch die arbeitgeberseitige Vorgabe abgedeckt, dass nach Abschluss der rechtlichen Bewertung des Anliegens durch den klagenden Arbeitnehmer dessen Vorgesetzter darüber entscheidet, ob die entsprechenden Entwürfe durch den Syndikusanwalt selbst oder durch eine andere Person, ggf. einen externen Anwalt, erstellt werden. Eine solche Entscheidung sei gerade nicht mit dem Infragestellen der Expertise und rechtlichen Beratung des betreffenden Syndikusrechtsanwalts verbunden, sondern diene dazu, Kapazitäten im Team zu steuern.
Insoweit sah das Gericht die fachliche Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des Klägers hierdurch nicht berührt, sondern führte vielmehr aus, es sei vom arbeitgeberseitigen Weisungsrecht umfasst, bestimmte Aufgaben, auch bei einem Syndikusrechtsanwalt, von nichtrechtlichen Voraussetzungen wie einer Genehmigung durch den zuständigen Vorgesetzten im Einzelfall abhängig zu machen oder die Aufgabe anderen Personen oder externen Anwälten zu übertragen. Für die Rechtmäßigkeit der Weisung sei ferner zu beachten, dass Syndikusrechtsanwälte trotz einer fachlichen Unabhängigkeit Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bleiben und so organisatorischen Vorgaben ihres Arbeitgebers unterworfen sind.
Das Gericht stellte ferner klar, dass auch die Verpflichtung zur Teilnahme an regelmäßigen Jour-fixe-Meetings eine zulässige organisatorische Maßnahme ist. Auch hierzu habe der Kläger nicht vorgetragen, dass im Rahmen dieser Jour-fixe-Meetings fachliche Weisungen an den Kläger erteilt wurde. Im Übrigen erscheinen dem Gericht Besprechungen zur Koordination des Arbeitsfortschritts und der aktuellen Aufgaben durchaus üblich.
Fazit: Doppelstatus sorgt für Spannungsverhältnis
Das Urteil betont den Doppelstatus des Syndikusrechtsanwalts als unabhängiger Rechtsberater einerseits und weisungsgebundener Arbeitnehmer andererseits. Dieser Doppelstatus führt zwangsläufig zu einem gewissen Spannungsverhältnis. Arbeitsanweisungen zur Steuerung der Arbeitsbelastung und zur Organisation der Zusammenarbeit im Team fallen grundsätzlich in den legitimen Bereich des arbeitgeberseitigen Weisungsrechts, auch wenn sie die Arbeit des Syndikusrechtsanwalts in organisatorischer Hinsicht strukturieren.
Die Möglichkeit zu organisatorischen Vorgaben umfasst auch die Entscheidung, nach einer vorgenommenen internen rechtlichen Bewertung die weitere Bearbeitung, sei es das Erstellen von Entwürfen oder die Betreuung von Fällen, an externe Dritte zu übertragen. Allerdings war aus dem Vortrag des Arbeitnehmers nicht zu entnehmen, ob der Arbeitgeber mit einer möglichen Weisung zur Übertragung an externe Anwälte zugleich auch Einfluss auf das Ergebnis der rechtlichen Analyse nehmen konnte. Diese Frage bleibt nach den Ausführungen des Gerichts weiter unklar.


