Die jüngsten Maßnahmen der Vereinigten Staaten (USA) zur Einführung erhöhter Zölle auf Warenimporte haben die internationale Wirtschaft stark verunsichert. Vorerst haben die USA zur Vermeidung der nächsten Eskalationsstufe entschieden, die erhöhten Zölle von 20% gegen die Europäische Union (EU) für 90 Tage auszusetzen. Unabhängig davon, in welcher Höhe die Waren seitens der USA nach Ende der Übergangszeit für die EU implementiert werden, ist nahezu eines sicher: Es wird höhere Zölle geben.
Deshalb ist jetzt mehr denn je von entscheidender Bedeutung, dass Unternehmen für gegenwärtige und künftige Handelsbeziehungen die Risiken erkennen und geeignete Schutzmaßnahmen gegen unvorhergesehene Kostensteigerungen ergreifen. Insbesondere in langfristigen Lieferbeziehungen mit fester Vertragslaufzeit und vereinbarten Festpreisen ist Fingerspitzengefühl gefragt. Dieser Beitrag kann Unternehmen als erste Leitlinie dienen, um die notwendigen Maßnahmen und erforderlichen Schritte zu identifizieren.
Erster Schritt: Fallen die Lieferbeziehungen in den Anwendungsbereich der neuen Zölle?
Jedes Unternehmen, das Waren in die USA exportiert, sollte in erster Linie prüfen, ob es von den neuen US-Zöllen betroffen ist. Die Zölle der USA konzentrieren sich hauptsächlich, wenn auch nicht abschließend, auf Produkte aus Schlüsselindustrien wie Technologie, Stahl, Aluminium, Automobil und Agrarwirtschaft.
Doch sollten Unternehmen ihren Blick nicht nur nach Westen richten, sondern auch etwaige Gegenzölle der EU beobachten, die bereits von der EU-Kommission vorbereitet sind. Als Reaktion auf die Aussetzung erhöhter Zölle aus den USA für 90 Tage hat die EU-Kommission ebenfalls alle EU-Gegenmaßnahmen bis zum 14.07.2025 ausgesetzt. Importieren Unternehmen Waren aus den USA nach Deutschland und umgekehrt, sollten sie stets beide Seiten im Blick haben.
Zweiter Schritt: Wer trägt die Mehrkosten?
In einem nächsten Schritt sollten Unternehmen im Rahmen der Risikoverteilung zwischen Vertragspartnern ermitteln, wer die Mehrkosten für erhöhte Zölle zu tragen hat. Dies lässt sich entweder gesetzlich oder durch abweichende vertragliche Regelungen bestimmen.
Gesetzliche Risikoverteilung
Der Begriff der Zollschuld wird definiert als „die Verpflichtung einer Person, den aufgrund der geltenden zollrechtlichen Vorschriften für eine bestimmte Ware vorgesehenen Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben zu entrichten“ [vgl. Art. 5 Nr. 18 des Zollkodex der Union (UZK)]. Aus zollrechtlicher Beurteilung sind Einfuhrzölle in den USA und der EU in der Regel vom Importeur zu tragen, das heißt von demjenigen, der die Ware in das Land einführt.
Sofern keine vertragliche Vereinbarung bezüglich der Übernahme von Mehrkosten durch erhöhte Zölle besteht und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) nicht anwendbar ist, trägt im deutschen Kaufrecht der Verkäufer die Kosten der Übergabe der Sache, während der Käufer die Abnahme- und Versandkosten an einen anderen Ort als den Erfüllungsort trägt (vgl. § 448 Abs. 1 BGB). Bei grenzüberschreitenden Versendungskäufen hat der Käufer sämtliche Transportkosten zu tragen, die nach Übergabe an die Transportoperson entstehen (vgl. § 447 Abs. 2 BGB).
Die durch die Versendung entstandenen zusätzlichen Kosten wie Steuern und Zölle nach Verlassen des Erfüllungsorts sind damit üblicherweise vom Käufer, also dem Importeur der Ware, zu tragen.
Vertragliche Risikoverteilung
Den Vertragsparteien steht es frei, eine vom gesetzlichen Leitbild abweichende vertragliche Kostenverteilung zu vereinbaren. In der Praxis verwenden Vertragsparteien häufig Incoterms®-Klauseln. Incoterms®-Klauseln sind kein unmittelbar geltendes Recht, sondern vielmehr von der Internationalen Handelskammer (ICC) veröffentlichte, vorformulierte Regelungen zur Auslegung bestimmter Handelsklauseln, sofern sie von den Vertragsparteien in den Vertrag einbezogen worden sind.
So sieht zum Beispiel die Incoterms®-Klausel „Delivered Duty Paid“ (DDP) vor, dass der Verkäufer alle Kosten für Einfuhr- und Ausfuhrzölle bis zum Lieferort trägt, der in der Regel die Betriebsstätte des Käufers ist. Im grenzüberschreitenden Verkehr trägt der Verkäufer bei Vereinbarung dieser Incoterms®-Klausel damit das zollrechtliche Risiko im Hinblick auf Mehrkosten. Spiegelbildlich zu der Incoterms®-Klausel „Delivered Duty Paid“ obliegt die Zollfreimachung bei Vereinbarung der Klausel „Ex Works“ (EXW) vollständig dem Käufer. Damit ist klar: Unternehmen sollten genauestens überprüfen, ob und ggf. welche Incoterms®-Klausel in ihren Lieferverträgen vereinbart ist.
Handlungsmöglichkeiten der Unternehmen
Wenn die nach bestehenden Lieferverträgen zu liefernde Ware von den neuen Zöllen erfasst ist und feststeht, welche Partei nach Gesetz oder Vertrag zur Kostentragung im Hinblick auf die Zölle verpflichtet ist, sollten betroffene Unternehmen ihre Handlungsoptionen analysieren.
Gesetzliche Handlungsmöglichkeiten
Ein gesetzliches Leistungsverweigerungsrecht (§ 275 Abs. 2 BGB) setzt ein grobes Missverhältnis zwischen der vertraglich vereinbarten Leistung und dem Interesse der anderen Partei voraus. Bei unerwarteten Leistungserschwerungen wie einer Erhöhung der Zollgebühren, die zu einer bloßen Störung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung führen, greift der Einwand der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 BGB nicht. Eine Partei kann daher in der Regel nicht die Lieferung der Ware aufgrund gestiegener Zollkosten verweigern.
Ein vertraglicher Anspruch auf Anpassung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag kommt nur in Betracht, wenn aufgrund der höheren Zölle die Voraussetzungen für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB vorliegen. Dies setzt voraus, dass sich die Umstände nach Vertragsschluss wesentlich geändert haben und die Parteien den Vertrag bei Kenntnis dieser Änderungen nicht oder anders abgeschlossen hätten und das Festhalten am Vertrag für eine Partei unzumutbar wäre. Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zur Unzumutbarkeit erst dann erreicht, wenn die Änderung derart schwerwiegend und erheblich ist, dass sie existentielle Folgen nach sich zieht. Hierbei ist zu beachten, dass vorhersehbare Änderungen in der Regel zum normalen Risiko der betroffenen Partei gehören und derartige Kostenänderungen mit einzukalkulieren hat. Bei Lieferverträgen besteht immer ein gewisses Risiko von Preisschwankungen oder erhöhten Transportkosten, insbesondere bei Vereinbarung von Festpreisen. Die Implementierung erhöhter Zölle durch US-Präsident Trump wurde in der Vergangenheit häufig diskutiert und dürfte daher nicht vollständig unvorhersehbar gewesen sein. Außerdem dürfte bei einer Erhöhung der Zölle auf etwa 20 bis 30% die Unzumutbarkeitsschwelle noch nicht überschritten sein.
Vertragliche Anpassungsmöglichkeiten
Welche vertragsrechtlichen Handlungsoptionen bestehen, hängt davon ab, welches Recht anwendbar ist und welche Vertragsbedingungen gelten. Für die nachfolgenden Überlegungen geht dieser Beitrag von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus.
Lieferverträge enthalten typischerweise eine Regelung für Fälle höherer Gewalt (sogenannte Force-Majeure-Klausel). Liegen diesbezüglich die Voraussetzungen vor, kann sich die betroffene Partei von ihren vertraglichen Pflichten lösen, ohne der anderen Partei gegenüber schadensersatzpflichtig zu werden. Höhere Gewalt ist definiert als ein von außen kommendes, keinen betrieblichen Zusammenhang aufweisendes und auch durch die äußerste, vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht abwendbares Ereignis. Ob erhöhte Zölle ein Ereignis höherer Gewalt darstellen, hängt von der genauen Formulierung der jeweiligen Force-Majeure-Klausel ab. In den im internationalen Rechtsverkehr gängigen Force-Majeure-Klauseln dürften höhere Zölle keinen Fall höherer Gewalt darstellen. Internationale Wirtschaftsakteure müssen grundsätzlich damit rechnen, dass sich Zölle verändern, insbesondere unter Berücksichtigung der vergangenen politischen Jahre in den USA.
Um sich vor unerwünschten Auswirkungen von Zolländerungen in Lieferbeziehungen wirksam abzusichern, vereinbaren Parteien mitunter sogenannte Hardship-Klauseln, die allerdings selten hinreichend klar ausgestaltet sind und deshalb häufig in der Praxis scheitern. Starre Grenzen für einen Härtefall existieren nicht. Je nach Ausgestaltung und Auslegung der Hardship-Klausel stellen erhöhte Zölle einen Ausnahmefall dar oder fallen gar nicht erst unter die Klausel. Jeder Fall ist hier individuell zu beurteilen.
Durch sogenannte Preisanpassungsklauseln lassen sich Preisschwankungen aufgrund gestiegener Zölle in langfristigen Vertragsbeziehungen berücksichtigen. Aber auch hier ist Vorsicht geboten: Die Rechtsprechung deutscher Gerichte stellt strenge Anforderungen an die Wirksamkeit dieser Klauseln. Ein Unternehmen kann sich also nur dann mit Erfolg auf eine Preisanpassungsklausel berufen, wenn die Regelung hinreichend genau und sorgfältig formuliert ist. Handelt es sich im konkreten Fall um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), sind die Maßstäbe von § 307 BGB zu berücksichtigen. Auch die Regelungen des Preisklauselgesetzes (PreisklG) machen die Vertragsgestaltung nicht einfacher, sondern erfordern eine fachkundige und erfahrene Beratung.
Fazit
Insgesamt ist es von grundlegender Bedeutung, dass Unternehmen, die von den neuen US-Zöllen betroffen sind, jetzt proaktiv agieren und die notwendigen Schritte einleiten, um ihre internationalen Geschäftsmodelle zu prüfen und anzupassen.
Mit Blick in die Zukunft sollten Unternehmen bereits zu diesem Zeitpunkt steigende US-Zölle in künftig abzuschließenden Verträgen mit US-Unternehmen berücksichtigen. Für deutsche Verkäufer bietet sich grundsätzlich die Möglichkeit, durch Vereinbarung einer geeigneten Incoterms®-Klausel wie zum Beispiel „Free Carrier“ (FCA), wonach der Käufer die Kosten für Transport und Zölle ab dem Lieferort übernimmt, die eigenen Interessen zu schützen. Klar definierte Force-Majeure-Klauseln können erhöhte US-Zölle als Fälle höherer Gewalt inkludieren. Faire Regelungen zur Preisanpassung, verlängerte Lieferzeiten und begrenzte Haftungsklauseln bieten den Vertragspartnern die Möglichkeit, flexibler auf die veränderten Handelsbedingungen zu reagieren und ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sichern.
Autor

Dr. Christoph v. Burgsdorff, LL.M. (University of Essex)
christoph.von.burgsdorff@luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com


