Der Name eines Unternehmens (Firma) muss sich klar und eindeutig von bestehenden Unternehmensnamen abheben. Eine bloße Differenzierung durch einzelne Buchstaben oder Vokale reicht nicht aus, insbesondere wenn die Namen ansonsten ähnlich klingen oder inhaltlich übereinstimmen. Dies geht aus einem Beschluss des Kammergerichts (KG) Berlin vom 17.05.2024 (Az. 22 W 10/24) hervor. Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung eines individuellen und originären Firmennamens, um Verwechslungen im Geschäftsverkehr zu vermeiden und die Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Hintergrund
Der Entscheidung des KG Berlin liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2023 wurde die „Pex Logistik GmbH“ gegründet. Der Geschäftsführer dieser Gesellschaft beantragte daher die Eintragung ins Handelsregister. Allerdings war im Handelsregister bereits eine Firma mit dem Namen „Pax Logistics GmbH“ eingetragen. Aufgrund der Namensähnlichkeit lehnte das zuständige Registergericht den Antrag der Pex Logistik GmbH ab. Das Registergericht verwies insofern auf § 30 HGB. Dieser sieht vor, dass sich neue Firmen deutlich von bereits bestehenden Firmen innerhalb derselben Gemeinde abgrenzen müssen. Gegen diese Entscheidung legte die GmbH i.G. Beschwerde beim KG Berlin ein und forderte die Eintragung ihrer Firma in das Handelsregister.
Der Beschluss des KG Berlin
Das KG Berlin wies die Beschwerde der GmbH i.G. als unbegründet zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Registergerichts. Nach Auffassung des Gerichts war eine Differenzierung zwischen den beiden Unternehmensnamen nicht hinreichend gegeben. Das Gericht argumentierte, dass sich die Begriffe „Logistik“ und „Logistics“ zwar sprachlich unterschieden, jedoch klanglich und inhaltlich nahezu identisch seien. Auch die Wortbestandteile „Pex“ und „Pax“ wiesen eine erhebliche Ähnlichkeit auf, da sie sich lediglich durch einen Vokal unterscheiden und mit demselben Konsonanten beginnen. Im Geschäftsverkehr könne daher eine Verwechslung der Unternehmen aufgrund dieser Ähnlichkeit nicht ausgeschlossen werden.
Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass beide Unternehmen in verwandten Geschäftsbereichen operieren. Diese Tatsache erhöhe das Risiko einer Verwechslung zusätzlich. Kunden oder Geschäftspartner könnten irrtümlich davon ausgehen, dass es sich bei beiden Firmen um dasselbe Unternehmen handelt. Eine derartige Verwechslungsgefahr widerspreche dem Zweck von § 30 HGB, der die Rechtssicherheit und Transparenz im Geschäftsverkehr verbürgen soll.
Das KG Berlin betonte abschließend, dass § 30 Abs. 1 HGB dem Schutz des öffentlichen Interesses dient. Die Vorschrift solle sicherstellen, dass eine klare und eindeutige Abgrenzung zwischen Unternehmen möglich sei. Dies diene nicht nur dem Schutz der bereits eingetragenen Unternehmen, sondern auch dem Schutz von Kunden und Geschäftspartnern. Eine Zustimmung der bereits eingetragenen Gesellschaft zur Eintragung der neuen Firma reiche daher nicht aus, um auf den Schutz von § 30 HGB zu verzichten. Die Vorschrift sei vor diesem Hintergrund nicht disponibel.
Ausblick: Die Zulässigkeit von Sonderzeichen im Unternehmensnamen
Neben der Entscheidung des KG Berlin ist weiter ein Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 25.01.2022 – II ZB 15/21) in Bezug auf Firmen zu beachten. Unternehmen sollten bei der Wahl der Firma berücksichtigen, dass die Verwendung von Sonderzeichen (z.B. „/“ oder „+“) nicht uneingeschränkt erlaubt ist. Denn nach § 18 HGB muss eine Firma zur Kennzeichnung geeignet sein. In Bezug auf Sonderzeichen ist entscheidend, ob das in Frage stehende Sonderzeichen artikulierbar ist oder nicht. Dies ist zu bejahen, wenn das Sonderzeichen im allgemeinen Sprachgebrauch als Wortersatz verwendet wird. Derartige Fälle sind beispielweise bei den Sonderzeichen „&“ und „+“ anzunehmen, weil sie im Geschäftsverkehr als „und“ und „plus“ gesprochen werden. Hingegen können Sonderzeichen wie „!“ oder „.“ nicht artikuliert werden. Diese Sonderzeichen reichen daher nicht für eine Kennzeichnung im Sinne von § 18 HGB aus. Ob ein Sonderzeichen artikulierbar ist oder nicht, hängt im Übrigen von der Betrachtungsweise des kaufmännischen Verkehrs ab. Konkret befand der BGH bei seiner Entscheidung vom 25.01.2022, dass die Sonderzeichen „//“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bereits als Wortersatz verwendet werden. Im Ergebnis seien die Sonderzeichen daher nicht zur Kennzeichnung einer Firma geeignet.
Praxistipps für Unternehmensgründer
Die Entscheidung des KG Berlin unterstreicht die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung des Firmennamens vor der Anmeldung eines Unternehmens. Unternehmensgründer sollten daher vor einem Eintragungsantrag in das Handelsregister folgende Prüfungsschritte durchlaufen:
- Prüfung des Handelsregisters: Vor der Wahl eines Firmennamens empfiehlt es sich, eine umfassende Recherche im Handelsregister durchzuführen. Dabei sollten nicht nur exakte Übereinstimmungen, sondern auch ähnliche Namen berücksichtigt werden, um Verwechslungen zu vermeiden. Auch kleine Unterschiede in der Schreibweise können nicht ausreichend sein, wenn die Namen klanglich oder inhaltlich ähnlich sind. Des weiteren sollte bei dieser Prüfung auch der Unternehmensgegenstand der ähnlich lautenden Firmen untersucht werden. Denn wenn die Unternehmen in verwandten Geschäftsbereichen tätig sind, sind an die Differenzierung der Firmen strengere Anforderungen zu stellen. Das Risiko der Verwechslungsgefahr ist in diesem Fall erhöht.
- Aufpassen bei Sonderzeichen: Soll für einen Unternehmensnamen ein Sonderzeichen verwendet werden, ist auf dessen Artikulierbarkeit zu achten. Entscheidend ist hierbei die Sicht des kaufmännischen Geschäftsverkehrs.
- Markenrechtliche Aspekte: Neben der handelsrechtlichen Prüfung sollte auch eine Überprüfung auf markenrechtliche Schutzrechte erfolgen. Ist eine Firma als Marke eingetragen, kann die Verwendung eines ähnlichen Namens rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierbei kann eine Anfrage beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) hilfreich sein.
- Internationale Überlegungen: Bei internationalen Geschäftstätigkeiten sollten Unternehmer auch die Regelungen anderer Länder berücksichtigen. Eine Markenanmeldung auf europäischer oder internationaler Ebene kann zusätzlichen Schutz bieten.
- Berücksichtigung der Unternehmensidentität: Ein individueller und einprägsamer Name trägt nicht nur zur rechtlichen Sicherheit bei, sondern auch zur langfristigen Wiedererkennbarkeit des Unternehmens. Ein gut gewählter Firmenname kann ein entscheidender Erfolgsfaktor sein, da er Vertrauen schafft und das Unternehmensimage stärkt. Unternehmensgründer sollten daher darüber nachdenken, ihren Firmennamen markenrechtlich schützen zu lassen. Dies bietet einen umfassenden Schutz vor der unberechtigten Nutzung durch Dritte und kann die Markenidentität langfristig sichern.
Fazit
Die Wahl eines Firmennamens ist eine grundlegende Entscheidung für jedes Unternehmen. Die Entscheidung des KG Berlin verdeutlicht, dass bereits geringe Ähnlichkeiten zu bestehenden Unternehmensnamen ein Eintragungshindernis darstellen können. Unternehmensgründer sollten daher große Sorgfalt bei der Namensfindung walten lassen und sowohl handels- als auch markenrechtliche Aspekte berücksichtigen. Auch internationalen Regelungen ist Beachtung zu schenken. Ein charakteristischer Firmenname stellt sich als wichtiger Baustein für den langfristigen Unternehmenserfolg dar und kann entscheidend zur positiven Wahrnehmung und zum nachhaltigen Wachstum des Unternehmens beitragen.



