In einer Entscheidung aus dem Jahr 2013, die viel Zustimmung gefunden hat, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, dass eine marktübliche sogenannte Limitation Language nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens keine Anwendung findet (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 08.11.2013 – 24 U 80/13). Zum Jahreswechsel ist das Gericht nunmehr in einer Entscheidung über die Geltendmachung einer Upstreamgarantie gegen eine in die Insolvenz geratene Tochtergesellschaft als Sicherungsgeberin von dieser Auffassung abgewichen (vgl. OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 26.12.2024 – 4 U 279/22). Die Limitation Language solle auch in der Insolvenz ihre volle Gültigkeit entfalten und dem Insolvenzverwalter damit den Einwand des vertraglich vereinbarten Leistungsverweigerungsrechts gegen die Geltendmachung der Garantie an die Hand geben. Der folgende Kurzbeitrag soll anhand der Genese der Rechtsprechung zur Gültigkeit der Limitation Language in der Insolvenz potentielle Risiken und Chancen für die Beratungspraxis identifizieren, die mit der neugewonnenen Ansicht des OLG Frankfurt nun einhergehen könnten.
Einführung
Die Limitation Language stellt eine schuldrechtliche Vereinbarung in Sicherungsverträgen dar, welche das Verwertungsrecht des Sicherungsnehmers für den Fall einschränkt, dass es durch die Verwertung zu einem Verstoß gegen die Kapitalerhaltungspflichten der Sicherungsgeberin (§ 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) kommt.
Das so vertraglich begründete Leistungsverweigerungsrecht des Sicherungsgebers bewirkt faktisch eine Außenwirkung der Kapitalerhaltungsvorschriften des GmbHG, deren Fortgeltung im Insolvenzverfahren die Spruchkörper und das Schrifttum seit Jahren beschäftigt.
Bisheriger Meinungsstand in Rechtsprechung und Schrifttum
Bis zu der hier gegenständlichen Entscheidung haben sich die Gerichte soweit ersichtlich gegen eine Fortgeltung der Limitation Language in der Insolvenz ausgesprochen.
Das Landgericht (LG) Darmstadt stützte sich mit seinem Urteil vom 25.04.2013 (16 O 195/12) hierbei im Fall der Geltendmachung einer Upstreamgarantie auf den Sinn und Zweck der Limitation Language und begründete seine Entscheidung damit, dass es im laufenden Insolvenzverfahren des Schutzes Dritter durch die Limitation Language – gleich ob Gläubiger oder Geschäftsführer – nicht bedürfe, da zum einen das Stammkapital im Zustand der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ohnehin nicht mehr erhalten sei und zum anderen insbesondere ein Schutz der Geschäftsführer vor persönlicher Haftung aus § 43 Abs. 3 GmbHG durch den Eintritt des Insolvenzverwalters obsolet sei.
Dieser Ansicht folgte auch das OLG Frankfurt am Main in seinem Urteil aus 2013. Allerding stützte das OLG Frankfurt sich vorwiegend auf die sachverhaltsspezifische Begründung, dass die Einbeziehung der Limitation Language hauptsächlich dem Schutz der Geschäftsführer vor einer Haftung wegen unzulässiger Rückzahlung an die Gesellschafter diene. Dieser Schutzzweck entfalle indes mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Die Stimmen im Schrifttum wiederum verhalten sich unterschiedlich zu der Frage. Die bislang wohl überwiegende Meinung hat sich der bisherigen Linie der Rechtsprechung angeschlossen.
Nach allerdings vordrängender Auffassung in der Literatur wird der Limitation Language auch im Insolvenzverfahren Geltung zugesprochen. Zwar wird anerkannt, dass eine entsprechende Ausgestaltung in der Praxis zumeist auf Verlangen der Geschäftsleitung ihren Weg in Sicherungsverträge fände, allerdings werde der kapitalschützende Charakter einer Limitation Language durch die Gerichte nicht ausreichend gewürdigt. Vertreter dieser Auffassung knüpfen zumeist an den Schutzzweck der durch die Limitation Language in Bezug genommenen Kapitalerhaltungsvorschriften an. Die Haftung der Geschäftsleitung stelle nach dieser Auffassung nur die Konsequenz der Verletzung der normierten Kapitalerhaltungspflicht dar. Nach dieser Lesart liege der Hauptzweck der Limitation Language in der Kapitalerhaltung, also dem Schutz des Stammkapitals als Befriedigungsreserve für die Gesellschaftsgläubiger. Die Geltendmachung von Upstreamsicherheiten als Leistungen an Gesellschafter der Sicherungsschuldnerin in Gestalt der Muttergesellschaft wäre unter diesem Aspekt nicht mit dem Zweck der Gesamtgläubigerbefriedigung vereinbar, so dass bereits aus dieser Erwägung der Schutz des Stammkapitals durch die Limitation Language gerade in der Insolvenz an Relevanz gewinne. Ferner sei unabhängig vom Hauptzweck bei den Entscheidungen des OLG Frankfurt und des LG Darmstadt auch nicht hinreichend gewürdigt worden, dass auch reine Zahlungsunfähigkeit ohne Überschuldung vorliegen kann, die Ermittlung von Überschuldung und Unterbilanz unterschiedlichen Regeln unterliegt und insbesondere die Kapitalerhaltungsvorschriften nicht nur vor der Entstehung, sondern auch vor der Vertiefung einer Unterbilanz schützen.
Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 26.12.2024 – 4 U 279/22
Geradezu in Abkehr von seinem bis dato vielzitierten Urteil aus 2013 entschied das OLG Frankfurt am Main nun, dass die Limitation Language eines Garantievertrags trotz fehlender ausdrücklicher Regelungen für den Insolvenzfall der Garantin weiterhin gelten soll.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt forderten die Kläger die Feststellung von Ansprüchen aus einem Garantievertrag im Insolvenzverfahren gegen die insolvente Tochtergesellschaft eines Touristikkonzerns. Dieser Garantievertrag beinhaltete Verpflichtungen zur Erfüllung von bestimmten Lizenzen, wobei Haftungsbeschränkungen für deutsche Gesellschaften vereinbart wurden. Nach dem geschlossenen Garantievertrag konnte u.a. eine GmbH nicht als Garantiegeberin haftbar gemacht werden, wenn dies zu einer Unterbilanz der Gesellschaft führte. Die Kläger meldeten eine Forderung von 616.310.239 Euro zur Insolvenztabelle an, welche von den Beklagten bestritten und nicht bei der Schlussverteilung berücksichtigt wurde. Das Landgericht wies die Klage ab, sie sei aufgrund von Fristversäumnis und der Limitation Language unzulässig und unbegründet, da eine Verwertung die bereits bestehende Unterbilanz der Tochtergesellschaft vertieft hätte. In der Limitation Language war keine Regelung für die Insolvenz vorgesehen, der Schutz der Klausel richtete sich sowohl auf die Geschäftsführer als auch das Vermögen der Tochtergesellschaft.
Das OLG folgt in seiner Entscheidung dem Urteil des Landgerichts und argumentiert, dass es kein allgemeines Verständnis im Markt gebe, wonach die Limitation Language im Insolvenzfall nicht gelten solle. Der Schutz des Stammkapitals gemäß § 30 Abs. 1 GmbHG stehe ebenso im Vordergrund wie der Schutz der Geschäftsführer vor persönlicher Haftung gemäß § 43 Abs. 3 GmbHG. Nach Auffassung des OLG gelte es, die Zielsetzung des § 30 Abs. 1 GmbHG – die Sicherstellung eines ausreichenden Kapitalschutzes – zu verwirklichen und das Risiko einer Gläubigerbenachteiligung durch die Verwertung des Stammkapitals zu verhindern. Ferner sollen hierdurch auch mögliche Anreize für Gläubiger verhindert werden, auf einen Insolvenzantrag zu drängen, wenn die Limitation Language im Insolvenzfall nicht gelten würde.
Überdies sei es widersprüchlich, die Verbindlichkeit aus der Garantie wegen der Limitation Language nicht in die Überschuldungsprüfung einzubeziehen, sie jedoch in der Insolvenz wiederum auszusetzen und die Überschuldung damit rechnerisch zu vertiefen.
Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Das OLG begründete seine Entscheidung auch damit, dass die englischsprachige Vertragsgestaltung Anhaltspunkte für die Gültigkeit der Limitation Language liefere. Die Vertragsparteien hatten darin detaillierte Regelungen getroffen und dabei die Insolvenz der Garantin berücksichtigt.
Fazit und Ausblick
Während das Urteil des OLG Frankfurt nunmehr die Limitation Language als ein fortgeltendes Instrument zur Sicherstellung der Kapitalerhaltungszwecke auch im Insolvenzfall bestätigt, erscheint fraglich, inwiefern es tatsächlich seine vorherige Auffassung verwirft. So stellt es klar, dass in den vorangegangenen Entscheidungen die Limitation Language schon deshalb nicht gegriffen habe, weil dort zum einen im Wege des „On-Lending“ Geld von der Muttergesellschaft an die garantiegebende Tochter geflossen sei und zum anderen auch aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags die Ausnahme des § 30 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gegriffen habe. Der Verweis auf den Sinn und Zweck der Limitation Language sei somit in den vorangegangenen Urteilen nur ergänzend zu den die Streichung der Limitation Language ohnehin begründenden Umständen angeführt worden. Indes könne daraus nicht auf ein allgemeines Verständnis des Rechtsverkehrs geschlossen werden, dass eine Limitation Language im Falle der Insolvenz des Garantiegebers nicht gelten solle. Hiermit unterstreicht das OLG, dass, wenngleich es auch Ausnahmen von der Geltung der Limitation Language zu machen gilt, der Schutz des Stammkapitals eine ununterbrochene Relevanz besitzt. Die diesen Schutzzweck aufgreifende Limitation Language gewinne gerade im Insolvenzverfahren an Bedeutung.
Für die Praxis schafft die Entscheidung damit einerseits eine erweiterte Grundlage für die Sicherung von Gesamtgläubigerinteressen und reduziert in ähnlich gelagerten Fällen das Haftungsrisiko für Geschäftsführer. Umgekehrt bedeutet dies aber auch, dass Verwertungsansprüche aus Garantie- und Sicherheitsverträgen, welche mit Limitation Language verklausuliert sind, verstärkt durch den Insolvenzverwalter der Sicherungsgeberin angegriffen werden. Ferner eröffnet die Entscheidung durch Verweis auf die Voraussetzungen der Geschäftsführerhaftung wegen Verstoßes gegen § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG nach dem Urteil des BGH vom 21.03.2017 eine neue Flanke bei Nichtgeltung der Limitation Language im Insolvenzverfahren – zumindest für den Fall, dass im Rahmen der relevanten „Auszahlung“ auf den Zeitpunkt der Bestellung der Sicherheit abgestellt wird und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Garantievertrags die Höhe der potentiellen Verpflichtung nicht feststeht.
Autor
Riaz Janjuah, LL.M.
Linklaters LLP, Hamburg
Rechtsanwalt, Partner Restrukturierung & Insolvenz
Autor
Julian Koch
Linklaters LLP, Frankfurt
Rechtsanwalt, Associate Restrukturierung & Insolvenz



