Ein chinesisches Schiedsgericht ordnet Teilnahmezwang an einer Videoverhandlung und erkennt eine hohe Vertragsstrafe zu. Ist die Vollstreckung in Deutschland zu versagen?
Schiedsverfahren sind insbesondere in der Konfliktlösung mit Vertragspartnern außerhalb der EU relevant und beliebt, weil die Entscheidungen staatlicher Gerichte des einen Landes im anderen Land oft nicht vollstreckt werden können. Dagegen werden ausländische Schiedssprüche in fast allen Ländern vollstreckt. Die rechtliche Grundlage dafür ist das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) aus dem Jahr 1958. Es verpflichtet in Artikel III die Vertragsstaaten, ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und durchzusetzen, es sei denn, es liegen bestimmte Verweigerungsgründe vor. Diese regelt abschließend Artikel V UNÜ. Die UNÜ findet in Deutschland über § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung.
ordre public als Verweigerungsgrund der Anerkennung
Einer der wenigen Gründe, die es erlauben, Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs zu verweigern, ist der Verstoß des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (ordre public). Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Anwendung ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führt, das in einem unerträglichen Widerspruch zu den grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 61/16, juris Rn. 14).
Eine bloß falsche Rechtsanwendung reicht hingegen nicht aus, um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu verweigern. Fehlentscheidungen sind hinzunehmen, da eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs (révision au fond) verboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014, SchiedsVZ 2014, 98, Rn. 6).
Dabei gilt für die Anerkennung der inländischen und der ausländischen Schiedssprüche unterschiedlicher Prüfungsstandard. Der ordre public international ist noch enger gefasst, so dass ausländische Schiedssprüche im Vergleich zu deutschen Schiedssprüchen noch großzügiger anerkannt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2016 – I ZB 13/15, NJW-RR 2017, 313 Rn. 55).
Aufgrund eines Verstoßes gegen den ordre public international wäre zu Beispiel die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne von § 826 BGB zu werten wäre (vgl. BGHZ 145, 376 [381] = NJW 2001, 373 mwN, BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – I ZB 13/15, NJW-RR 2017, 313 Rn. 55).
Ein Schiedsspruch kann auch dann gegen den ordre public verstoßen, wenn im Schiedsverfahren das Prinzip des rechtlichen Gehörs verletzt wurde. Danach muss den Parteien die Möglichkeit gewährt werden, sich am Schiedsverfahren zu beteiligen und vom Schiedsgericht gehört zu werden, d.h. ihre Positionen angemessen zu präsentieren. Für ausländische Schiedsverfahren gilt im Hinblick auf das rechtliche Gehör der gleiche Prüfungsstandard, wie für die innerdeutschen Schiedsverfahren (vgl. OLG München SchiedsVZ 2006, 111, 112; Musielak/Voit/Voit, 21. Aufl. 2024, ZPO § 1061 Rn. 25). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht nur eine Verletzung des ordre public, sondern gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ auch ein selbstständiger Grund, die Anerkennung eines Schiedsspruchs zu versagen, wenn sich der Schuldner darauf beruft.
BayObLG zum Teilnahmezwang an einem Online-Oral-Hearing
Mit den Prinzipien des ordre public und des rechtlichen Gehörs hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in der Entscheidung vom 26.06.2024 (Az. 101 Sch 116/23 e, BayObLG (1. Zivilsenat), vgl. Beschluss vom 26.06.2024 – 101 Sch 116/2, BeckRS 2024, 15167) zu befassen. In dem Verfahren beantragten zwei chinesische Unternehmen die Vollstreckung von zwei Schiedssprüchen des CIETAC-Schiedsgerichts aus China gegen ein deutsches Unternehmen.
Dem Schiedsverfahren lagen Verträge der Parteien über die Lieferung und Montage einer Industrieanlage durch das deutsche Unternehmen. Das Schiedsgericht hat eine Rückabwicklung des Vertrags angeordnet und hat das deutsche Unternehmen zur Rückzahlung der vertraglichen Vergütung, Schadensersatz, Kostenerstattung und Zahlung von Vertragsstrafe verurteilt.
Das deutsche Unternehmen wehrte sich vor dem BayObLG gegen die Anerkennung der Schiedssprüche mit zahlreichen Einwänden, unter anderem mit der Begründung, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das Schiedsgericht keine mündliche Verhandlung unter physischen Beteiligung der Parteien, sondern eine Onlineverhandlung über Video angeordnet hatte. Das deutsche Unternehmen habe damit seine Position nicht in angemessener Weise präsentieren können.
Das BayObLG hat den Einwand des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör zurückgewiesen. Zunächst folge aus Art. 103 Abs. 1 GG kein Anspruch auf die mündliche Verhandlung. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Zwar gebe es dann, wenn der Gesetzgeber eine mündliche Verhandlung vorsieht, ein Anspruch auf die Teilnahme. Allerdings sei dieser Anspruch durch die Anordnung einer mündlichen Verhandlung per Video nicht verletzt worden. Das BayObLG geht davon aus, dass eine Partei auch in einer Onlineverhandlung ihre Einwendungen vorbringen und sich sachgerecht verteidigen kann. Das BayObLG betonte dabei, dass die die Geltung des ordre public dabei nicht weit auszulegen ist.
Internationale Entscheidungen zum Nutzen von Onlineverfahren
Die Verfahrensfragen rund um eine Onlineschiedsverhandlung waren auch im Ausland ein häufiges Thema gerichtlicher Entscheidungen. Zum Beispiel hat der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH, Beschluss vom 23.07.2020 – OGH 18ONc 3/20s, SchiedsVZ 2021, 163) entschieden, dass Videokonferenzen im Rahmen von Schiedsverfahren grundsätzlich den Anforderungen des fairen Verfahrens entsprechen. In einem Fall, in dem eine Partei die Absetzung des Schiedsgerichts wegen der Durchführung einer Beweisaufnahme per Videokonferenz beantragte, wies der OGH diesen Antrag zurück. Die Partei argumentierte, dass das Schiedsgericht nicht ausreichend Maßnahmen gegen Zeugenbeeinflussung getroffen habe und die unterschiedlichen Zeitzonen nicht berücksichtigt wurden. Der OGH betonte, dass Videokonferenzen ein nützliches Mittel sind, um das Recht auf Gehör und den Zugang zur Justiz zu gewährleisten. Zudem könne Zeugenbeeinflussung auch bei persönlichen Anhörungen nicht ausgeschlossen werden. Alle weiteren Ablehnungsgründe wurden ebenfalls abgelehnt.
Ein weiterer Einwand des deutschen Unternehmens gegen die Anerkennung des Schiedsspruchs war die nach seiner Meinung unangemessen hohe Vertragsstrafe für die verspäte Erfüllung in Höhe von 10% des Vertragswertes. Das BayObLG hat den Einwand zurückgewiesen und hat die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigt, dass eine Vertragsstrafe von 10% nicht gegen ordre public verstößt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.10.2020, 1 Sch 90/20, NJOZ 2021, 862 (35%); OLG Dresden, Beschluss vom 08.09.2017, 3 Sch 1/17, BeckRS 2017, 133057 Rn. 53 (10%); vgl. auch zum inländischen materiellen ordre public: BayObLG, Beschluss vom 22.01.2024, 101 Sch 172/23 e, BeckRS 2024, 3295 (25% jährlich)).
Das Gericht entschied zudem, dass die Höhe der Vertragsstrafe allein keinen Verstoß gegen den ordre public darstellt, selbst wenn sie 40% der Hauptleistung betragen würde. Es müssten vielmehr weitere Umstände hinzukommen.
Fazit
Die Entscheidung der BayObLG bestätigt und konkretisiert die ständige Rechtsprechung in Deutschland, dass der Einwand einer Verletzung des ordre public gegen die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche nur in extremen Ausnahmefällen greift. Auch in sonstigen Fragen gibt es in der deutschen Rechtsprechung eine klare Tendenz, zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden.
Autor
Felix Prozorov-Bastians
GvW Graf von Westphalen
Rechtsanwalt, Partner



