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… des BVerfG zum anwaltlichen Berufsrecht – Anmerkung zum Beschluss vom 14.01.2014: Sozietät von Rechts- und Patentanwälten
Von Markus Hartung

Vielleicht erinnern Sie sich an den Beitrag über das, was uns 2014 erwartet (Anwaltspiegel 1/2014, siehe dazu HIER). Dort war vom Bundesverfassungsgericht als „Game Changer“ die Rede, wegen zwei Entscheidungen zum anwaltlichen Berufsrecht, die wir in diesem Jahr erwarten können. Schneller als erwartet kam nun die erste Entscheidung: Auf eine Verfassungsbeschwerde der auf Intellectual Property (IP) spezialisierten Münchner Kanzlei Maiwald hat das BVerfG vier Regelungen aus der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Patentanwaltsordnung (PAO) für verfassungswidrig erklärt. Wegen dieser Normen war die Gründung einer gemeinsamen GmbH nicht möglich, weil weder die Rechtsanwälte noch die Patentanwälte in der angestrebten GmbH die Mehrheit hatten – das ist aber nach §§ 59e Abs. 2 Satz 1, 59f Abs. 1 Satz 1 BRAO und § 52e Abs. 2 Satz 1, 52f Abs. 1 Satz 1 PAO erforderlich. Für den Berufsrechtslaien stellte sich der Streit als etwas dar, was es nur unter Juristen geben kann, denn verstehen konnte man es nicht. Dass das BVerfG jetzt aufgeräumt hat, ist eine gute Nachricht, aber es ist nur halbherzig geschehen, was nicht so schön ist.

Der Sachverhalt
Worum geht es? – Stichwort „interprofessionelle Sozietät“: Anwälte dürfen sich nur mit bestimmten Berufen zur gemeinsamen Berufsausübung in Form der Sozietät zusammenschließen. Zu diesen Berufen gehören unter anderem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Patentanwälte. Diese Zusammenarbeit ist in Form der GbR oder der Partnerschaftsgesellschaft (mit oder ohne beschränkte Berufshaftung) völlig unproblematisch. Wenn dieser Zusammenschluss jedoch in Form einer „Rechtsanwaltsgesellschaft“, also einer GmbH i.S. des §§ 59c ff. BRAO erfolgen soll, stellte das Berufsrecht eine Hürde auf: Denn nach § 59e Abs. 2 Satz 1 BRAO muss in diesen interprofessionellen Sozietäten die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte Rechtsanwälten zustehen. Das gilt auch für die „Leitungsmacht“: Nach § 59f Abs. 1 Satz 1 muss die GmbH von Rechtsanwälten verantwortlich geführt werden. Die PAO erfordert spiegelbildlich für die Patentanwaltsgesellschaft, dass die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmrechte sowie die Leitungsmacht bei Patentanwälten liegen müssen.

Da passte also etwas nicht zusammen: Rechtsanwälte und Patentanwälte, die nicht jeweils mehrfachqualifiziert (also sowohl als auch) sind, konnten sich in Form der GbR oder der PartG zusammenschließen, nicht aber in Form der GmbH. Das ist keine Spezialität bei Rechts- und Patentanwälten: Bei Steuerberatungsgesellschaften oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften finden wir ähnliche Regelungen, die jeweils erfordern, dass zwar eine interprofessionelle Zusammenarbeit möglich ist, aber in Form der GmbH nur dann, wenn jeweils eine Berufsgruppe die Mehrheit hat. Das hat zur Folge, dass ein Zusammenschluss in der GmbH nur unter bestimmten und engen Voraussetzungen möglich ist, während diese Voraussetzungen für die Sozietät in Form der GbR oder PartG nicht gelten.

Berufsrechtliche Hürde beseitigt, aber nur zum Teil
Diese unüberwindliche Hürde hat das BVerfG nun beseitigt, allerdings nur, soweit die Zusammenarbeit zwischen Rechtsanwälten und Patentanwälten betroffen ist. Das, was sich der Gesetzgeber damals, im Jahr 1998, gedacht hatte, hat das BVerfG nicht gebilligt. Bekanntlich ist die Anwalts-GmbH keine Erfindung des Gesetzgebers, sondern eine der Rechtsprechung. Seinerzeit, im Jahr 1994, hatte das Bayerische Oberste Landgericht (BayObLG) entschieden, dass Anwälte sich auch in Form der GmbH organisieren könnten. Es dauerte dann vier Jahre, bis der Gesetzgeber einen gesetzlichen Rahmen für die Rechtsanwalts und die Patentanwaltsgesellschaft (als GmbH) geschaffen hatte. Um die Unabhängigkeit der jeweiligen Berufsgruppe zu schützen, waren die entsprechenden Mehrheitserfordernisse vorgesehen worden. In einer Rechtsanwaltsgesellschaft sollten Rechtsanwälte nicht von anderen Berufsgruppen überstimmt werden können. Gleiches galt für die Patentanwaltsgesellschaft.

Hinterher ist man bekanntlich immer schlauer. Aus damaliger Sicht gab es Gründe für diese Regelung, unter anderem den Grund der Vermeidung von Irreführung: Von einer Rechtsanwaltsgesellschaft sollte man eben nur ausgehen können, wenn die Gesellschaft mehrheitlich in der Hand von Rechtsanwälten sei, quasi: Nur wo Rechtsanwälte drin sind, soll Rechtsanwaltsgesellschaft draufstehen (entsprechend gilt das für Patentanwälte). Aber es war nicht nur der Wunsch nach Klarheit, sondern in erster Linie das Bestreben, die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten zu sichern.

„El Cid“ des anwaltlichen Berufsrechts
Letzteres, die Unabhängigkeit von Rechtsanwälten, ist ein wichtiges Gemeinwohlgut. Ohne unabhängige Rechtsanwälte funktioniert kein Rechtsstaat, das gilt nicht nur bei uns. Aber: So wichtig es ist, so unklar ist auch die Definition der Unabhängigkeit, und man bekommt häufig den Eindruck, die Unabhängigkeit von Anwälten, insbesondere in der verschärften Form des „unabhängigen Organs der Rechtspflege“, sei ein Totschlagargument gegen jegliche Änderung des Anwaltsbilds in einer sich überaus dynamisch ändernden Gesellschaft – wäre es nicht makaber, würde man vom „El Cid“ des anwaltlichen Berufsrechts sprechen.

Die Entscheidung im Detail
Das BVerfG hat, wie üblich, vor seiner Entscheidung verschiedene Auskünfte eingeholt und wollte insbesondere wissen, ob es bei der Zusammenarbeit von Patent- und Rechtsanwälten jemals zu Beeinträchtigungen der anwaltlichen Unabhängigkeit gekommen sei. Die Antworten des Bundesjustizministeriums (BMJV), der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und anderer Verbände waren völlig einmütig: Nein. Mindestens das war ein starkes Argument dafür, dass die häufig beschworenen Beeinträchtigungen der anwaltlichen Unabhängigkeit durch verschiedene Strukturen im Realitätstest scheitern, mit anderen Worten: Die anwaltliche Unabhängigkeit ist offenbar stärker als gedacht. Denn auch wenn Anwälte in der Minderheit sind, ändert das nichts daran, dass Anwälte persönlich an das Berufsrecht gebunden sind und auf die Einhaltung der berufsrechtlichen Pflichten achten. Sie tun das auch ohne paternalistischen Schutz durch gesetzlich vorgegebene gesellschaftsrechtliche Strukturen.

Das BVerfG hat dann, quasi schulmäßig, dem Gesetzgeber bescheinigt, dass seine Versuche, die anwaltliche Unabhängigkeit zu schützen, legitime Ziele sind, die grundsätzlich eine Einschränkung von Art. 12 GG rechtfertigen. Ob die fraglichen Vorschriften auch zur Wahrung der Unabhängigkeit geeignet sind, hat das BVerfG (leider, aber wiederum schulmäßig) offengelassen: Denn die vom Gesetz vorgeschriebenen Mehrheitsverhältnisse seien jedenfalls nicht erforderlich, sondern schössen über das Ziel hinaus. Tun sie das, dann sind sie nicht mehr verhältnismäßig und damit nichtig. Das Merkmal der „Firmenklarheit“ – nur wo Rechtsanwälte drin sind, soll auch Rechtsanwaltsgesellschaft draufstehen – hat das BVerfG nicht als ausreichend für einen Eingriff in die Berufsfreiheit angesehen.

Einordnung und Praxisfolgen
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist in mehr als einer Hinsicht beachtlich: Die Betonung der Bindung des einzelnen Berufsträgers an „sein Berufsrecht“ verdient Beachtung, auch wenn es nicht neu ist. Aber es ist ein Signal an den Gesetzgeber, der dazu neigt, Anwälte quasi vor sich selbst zu schützen. In erster Linie schützen Anwälte sich aber selbst, auch gegen Mehrheitsentscheidungen, die das Berufsrecht tangieren könnten. Gilt dieses Argument auch bei der Fremdbeteiligung (Fremdbesitz)? Auch hier „schützt“ der Gesetzgeber die Anwälte vor berufsfremden Einflüssen und befreit sie von der Verantwortung, sich gegenüber Kapitalinvestoren behaupten zu müssen. Ist das richtig? Das bleibt offen, und es wäre vermessen, aus der BVerfG-Entscheidung etwas für oder gegen den Fremdbesitz herauslesen zu wollen.

Die Entscheidung zeigt weiterhin eine gewisse „mikroinvasive“ Vorgehensweise des BVerfG: Verfassungswidrig ist nicht immer total verfassungswidrig. Wir kennen das aus früheren Entscheidungen, etwa zum Erfolgshonorar: Überall dort, wo der Gesetzgeber tätig werden muss, lässt das BVerfG Luft und Zeit für den Gesetzgeber. Für Beschwerdeführer bedeutet das, Rechtsgeschichte zu schreiben, ohne in der Sache weiterzukommen. Hier war es anders: Rechtsanwälte und Patentanwälte dürfen jetzt miteinander, aber mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern noch nicht.

Obwohl das behandelte Problem dort ähnlich besteht, hat das BVerfG die genannten Vorschriften nur insoweit für nichtig erklärt, als Rechts- und Patentanwälte betroffen sind. Es besteht also nach wie vor Unsicherheit, es sei denn, der Gesetzgeber versteht das Signal und wird tätig. Wird er nicht tätig, bleibt den Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern auch nur der Gang zum Bundesverfassungsgericht. Bei den Wirtschaftsprüfern wird das schwierig, denn hier schreibt die Abschlussprüfer-Richtlinie der EU-Kommission bestimmte Mehrheitsverhältnisse vor, an denen das BVerfG nicht rütteln kann. Vielleicht war das ein Grund für das BVerfG, sich nur mit den Rechts- und Patentanwälten zu befassen.

Fazit
Das anwaltliche Berufsrecht wird Stück für Stück modernisiert – durch die Rechtsprechung. Zuletzt durch den BGH (siehe HIER die Besprechung der BGH-Entscheidung zum anwaltlichen Werberecht von Lauda, AnwaltSpiegel 2/2014), jetzt durch das BVerfG. Demnächst geht es um die interprofessionelle Zusammenarbeit als solche – § 59a BRAO liegt dem Bundesverfassungsgericht vor. Also: Watch this space.

markus.hartung@law-school.de