Teurer Anruf

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Von Dr. David Plitt, LL.M. (LSE), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner, Osborne Clarke, Hamburg

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Das Hessische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 25.09.2013 (Az. L 3 U 33/11) entschieden, dass das private Telefonieren während der Arbeitszeit nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterfällt, wenn die versicherte Tätigkeit dadurch nicht nur geringfügig unterbrochen wird.

Zur rechtlichen Einordnung
Die Gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung. Leistungsauslösende Versicherungsfälle sind Arbeits-, Wegeunfälle oder Berufskrankheiten. Ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist ein Unfall, den ein Versicherter, in der Regel ein Beschäftigter im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, bei der Verrichtung seiner Tätigkeit erleidet. Der Unfall unterliegt dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz aber nur dann, wenn die zum Unfall führende Verrichtung dem Arbeitgeber wesentlich zu dienen bestimmt war (siehe nur BSG, Urteil vom 18.03.2008 – B 2 U 12/07 R). Inwieweit die Verrichtung, bei der sich der Unfall ereignet hat, der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist, ist eine Wertungsfrage.

Der Sachverhalt
Ein Lagermitarbeiter, der in einer Lagerhalle Ware kontrollierte, wollte seine Frau von seinem privaten Mobiltelefon aus anrufen. Der Arbeitnehmer ging zum Telefonieren nach draußen auf die Laderampe, da es in der Lagerhalle zu laut war und schlechter Empfang herrschte. Als er nach einem zwei- bis dreiminütigen Telefonat wieder in die Lagerhalle zurückkehren wollte, blieb er an einem an der Laderampe montierten Begrenzungswinkel hängen. Hierbei verdrehte er sich das Knie und erlitt einen Kreuzbandriss. Der Arbeitnehmer beantragte in der Folge die Anerkennung als Arbeitsunfall. Dies lehnte die Berufsgenossenschaft ab und verwies den Arbeitnehmer darauf, dass privates Telefonieren nicht vom gesetzlichen Unfallschutz umfasst sei.

Die Entscheidung des LSG Hessen
Das LSG Hessen hat – ebenso wie die Vorinstanz – die Klage des Arbeitnehmers zurückgewiesen. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz setze voraus, dass der Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit eintrete. Persönliche oder eigenwirtschaftliche Verrichtungen – wie etwa Essen oder Einkaufen – unterbrechen regelmäßig den Unfallversicherungsschutz. Nur bei zeitlich und räumlich geringfügigen Unterbrechungen bleibe der Versicherungsschutz bestehen. Dies sei der Fall, wenn die private Tätigkeit nur „im Vorbeigehen“ oder „ganz nebenher“ erledigt werde. Hiervon sei im Fall des Klägers nicht auszugehen. Der Kläger habe sich mindestens 20 Meter von seinem Arbeitsplatz entfernt und zwei bis drei Minuten mit seiner Frau telefoniert. Da die Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bis zur Rückkehr an den zuvor verlassenen Arbeitsplatz angedauert habe, sei der nach dem Telefonat eingetretene Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen.

Bewertung und Folgen für die Praxis
Die Entscheidung des LSG Hessen verwundert nicht, steht sie doch im Einklang mit der umfangreichen Kasuistik des Bundessozialgerichts, wonach es bei der Qualifizierung als Arbeitsunfall insbesondere um das Merkmal „bei versicherter Tätigkeit“ geht. Die Tätigkeit des Unfallopfers darf dabei nicht nur im eigenen Interesse, sondern muss vielmehr im wesentlichen Interesse des Unternehmens liegen (ständige Rechtsprechung seit BSG, Urteil vom 31.08.1956 – 2 RU 129/54). In Zeiten von Smartphones, sozialen Netzwerken und ständiger (privater) Erreichbarkeit von Mitarbeitern stellt sich dabei auch für den Arbeitgeber die Frage, ob er eine private Kommunikation, und gegebenenfalls in welchem Umfang, am Arbeitsplatz gestatten will. Diese Frage taucht insbesondere auf im Zusammenhang mit der in der Praxis zunehmend anzutreffenden Möglichkeit für Mitarbeiter, ihre eigenen Endgeräte (Mobilfunkgeräte, Tablet-Computer etc.) (auch) für dienstliche Zwecke einzusetzen. Abgesehen von den datenschutzrechtlichen Implikationen der Nutzung privater Endgeräte am Arbeitsplatz wird es durch die Ermöglichung der Nutzung für dienstliche Tätigkeiten im Zweifelsfall auch zu Schwierigkeiten bei der Feststellung kommen, ob es sich – wie im Fall des Lagerarbeiters – um ein privates oder doch um ein dienstlich veranlasstes Telefonat gehandelt hat und ob damit der Unfall letztlich auch ein Arbeitsunfall war.

Kontakt: david.plitt@osborneclarke.de