Links unter Kontrolle

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Von Dr. Alexander R. Klett, LL.M., Rechtsanwalt und Daja Apetz-Dreier, LL.M., Rechtsanwältin, Reed Smith LLP, München

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 15.08.2013 (Az. ZR 80/12) entschieden, dass ein Filehosting-Dienst zu einer umfassenden regelmäßigen Kontrolle der Linksammlungen, die auf seinen Dienst verweisen, verpflichtet ist, wenn er mit seinem Geschäftsmodell Urheberrechtsverletzungen in erheblichem Umfang Vorschub leistet.

Historie
Bereits im vergangenen Jahr hatte der BGH geurteilt, dass Filehosting-Dienste für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer als Störer auf Unterlassung haften, falls sie nach einem Hinweis auf eine klare Urheberrechtsverletzung die ihnen obliegenden Prüfungspflichten nicht einhalten und es deswegen zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen kommt (Urteil vom 12.07.2012 – Az. I ZR 18/11 – „Alone in the dark“). Der BGH hatte damals entschieden, dass als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden kann, die die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Einer allgemeinen Prüfungspflicht von Diensteanbietern für die von Nutzern auf ihren Servern eingestellten Dateien im Sinne der §§ 8 bis 10 TMG steht § 7 Abs. 2 Satz 1 TMG entgegen. Nicht ausgeschlossen sind dagegen Überwachungspflichten in speziellen Fällen. Diensteanbieter, die von Nutzern bereitgestellte Informationen speichern, müssen der nach vernünftigem Ermessen von ihnen zu erwartenden und in innerstaatlichen Rechtsvorschriften niedergelegten Sorgfaltspflicht nachkommen, um bestimmte Arten rechtswidriger Tätigkeiten aufzudecken und zu verhindern. Diese vom BGH aufgestellten Grundsätze stehen im Einklang mit den Maßstäben, die der EuGH in seinem Urteil vom 12.07.2011 (Az. C-324/09 – GRUR 2011, 1025 – „L‘Oréal/eBay“) aufgestellt hat.

Sachverhalt
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft für Musik-urheberrechte GEMA. Die Beklagte stellt unter der Internetadresse www.rapidshare.com als sogenannter Filehosting-Dienst Speicherplatz im Internet zur Verfügung. Die Nutzer können eigene Dateien auf der Internetseite der Beklagten hochladen, die dann auf deren Servern abgespeichert werden. Dem Nutzer wird ein Link übermittelt, mit dem die abgelegte Datei aufgerufen werden kann. Die Beklagte kennt weder den Inhalt der hochgeladenen Dateien, noch hält sie ein Inhaltsverzeichnis der Dateien vor. Gewisse Suchmaschinen gestatten aber, nach bestimmten Dateien auf den Servern der Beklagten zu suchen. Die Beklagte verlangt anders als Dienste etwa im Bereich des „Cloud-Computings“ kein Entgelt für die Bereitstellung von Speicherplatz. Vielmehr erzielt sie ihre Umsätze nur durch den Verkauf von sogenannten Premiumkonten. Die damit verbundenen Vorteile führen dazu, dass die Beklagte ihre Umsätze gerade durch massenhafte Downloads von Usern erhöht, für die vor allem zum rechtswidrigen Herunterladen bereitstehende Dateien mit geschützten Inhalten attraktiv sind. Die illegale Nutzung wird zudem durch die Möglichkeit gesteigert, den Dienst der Beklagten anonym in Anspruch zu nehmen. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, dass sie von einer Missbrauchsquote von 5% bis 6% ausgeht, was täglich etwa 30.000 urheberrechtsverletzenden Nutzungshandlungen entspricht. Die Klägerin machte geltend, 4.815 im Einzelnen bezeichnete Musikwerke seien ohne ihre Zustimmung über den Dienst der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht worden, und verlangte von der Beklagten Unterlassung. Die beiden Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben.

Die Entscheidung des BGH
Der BGH hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Soweit das Berufungsgericht ein Mitglied des Verwaltungsrats und einen früheren Geschäftsführer der Beklagten zur Unterlassung verurteilt hatte, hat der BGH das Berufungsurteil wegen fehlender Feststellung der Verantwortlichkeit dieser Personen für die Urheberrechtsverletzung aufgehoben.

Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass das Geschäftsmodell der Beklagten nicht von vornherein auf Rechtsverletzungen angelegt sei, da es für diesen Dienst zahlreiche legale und übliche Nutzungsmöglichkeiten gebe. Im vorliegenden Fall lägen jedoch auf Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts andere Umstände vor, aus denen der BGH eine gegenüber der Entscheidung „Alone in the dark“ verschärfte Haftung der Beklagten abgeleitet habe.

Bei einem Filehoster, der mit einer Häufigkeit von 10.000 Downloads für manche Dateien werbe und ein Bonussystem für häufige Downloads eingerichtet habe, könne davon ausgegangen werden, dass dieser die Gefahr einer urheberrechtsverletzenden Nutzung des Dienstes durch eigene Maßnahmen fördere, da solch hohe Zahlen nur mit hochattraktiven und damit im Regelfall rechtswidrigen Inhalten erreicht werden könnten. Der Umfang der Prüfpflichten desjenigen, der als Störer in Anspruch genommen werde, bestimme sich dabei danach, ob und inwieweit ihm nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten sei. Eine Untersuchung jeder einzelnen von Nutzern auf die Server hochgeladenen Datei auf rechtsverletzende Inhalte sei jedenfalls nicht zumutbar. Allerdings genüge es auch nicht, wenn der Filehoster bei Hinweisen auf Rechtsverletzungen das konkrete Angebot unverzüglich sperre. Vielmehr müsse er auch dafür Sorge tragen, dass es möglichst nicht zu weiteren gleichartigen Rechtsverletzungen komme. Dabei sei es unerheblich, ob das Werk von demselben oder einem anderen Nutzer erneut zur Verfügung gestellt werde. Die Beklagte müsse darüber hinaus fortlaufend alle einschlägigen Linksammlungen darauf überprüfen, ob die Links zu Dateien mit den entsprechenden Musikwerken führten, die auf den Servern der Beklagten gespeichert seien. Die Beklagte habe über allgemeine Suchmaschinen mit geeigneten Suchanfragen und gegebenenfalls auch unter Einsatz von sogenannten Webcrawlern zu ermitteln, ob bezüglich der konkret zu überprüfenden Werke Hinweise auf weitere rechtsverletzende Links zu ihrem Dienst vorliegen. Für jedes Werk, hinsichtlich dessen die Beklagte auf eine klare Verletzung des Urheberrechts hingewiesen worden sei, bestünden diese Prüfpflichten im selben Umfang. Die Pflichten würden nicht dadurch verringert, dass die Beklagte auf eine große Zahl von Rechtsverletzungen, wie im Streitfall auf die Verletzung der Rechte an mehr als 4.800 Musikwerken, hingewiesen worden sei. Schließlich dürfe der urheberrechtliche Schutz nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen komme.

Am selben Tag hat der BGH auch Urteile in zwei Parallelverfahren gefällt. Im Verfahren mit dem Az. I ZR 79/12 haben sich die Verlage de Gruyter und Campus dagegen gewandt, dass trotz entsprechender Hinweise auch weiterhin Bücher ihres Verlags bei der Beklagten heruntergeladen werden konnten. Im Verfahren mit dem Az. I ZR 85/12 hatte sich der Senator Filmverleih dagegen gewehrt, dass über den Dienst der Beklagten trotz eines Hinweises der Film „Der Vorleser“ heruntergeladen werden konnte. Auch in diesen Verfahren entschied der BGH, dass die Beklagte als Störerin hafte.

Ausblick
Das Urteil geht sehr weit, und es bleibt abzuwarten, ob die verschärfte Haftung eher eine Ausnahme bleibt, wie es die Entscheidungsgründe vermuten lassen, oder doch zur Regel wird. Für Rapidshare war das Urteil zumindest insoweit ein Erfolg, als das Unternehmen nicht als Täter und damit auch nicht auf Schadenersatz haftet. Dies hätte für Rapidshare existentielle Folgen haben können.

Kontakt: aklett@reedsmith.com und Dapetz-dreier@reedsmith.com