Von Dr. Roland Kläger, Rechtsanwalt, Haver & Mailänder, Stuttgart
Staatlich veranlasste Veränderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen eines Marktes führen häufig dazu, dass zuvor getätigte Investitionen entwertet werden oder sich nicht mehr wie erwartet auszahlen. Solche Veränderungen vorauszusehen ist eine stetige Herausforderung. Das Risiko steigt aber zusätzlich bei Investitionen in ausländischen Märkten, denen ein anderes und vielleicht sogar instabiles politisches und rechtliches System zugrunde liegt.
Internationaler Investitionsschutz für deutsche Unternehmen
Zum Schutz deutscher Investitionen im Ausland hat Deutschland daher schon vor über 50 Jahren begonnen, bilaterale Investitionsförderungs- und – schutzverträge (IFV) mit anderen Staaten abzuschließen. Mit insgesamt 131 in Kraft getretenen IFV ist Deutschland auch hier Weltmarktführer und verfügt über ein dicht gesponnenes Netz von Verträgen, die deutschen Investoren im Ausland einen weitreichenden und völkerrechtlich abgesicherten Rechtsschutz gewährleisten. Solche Verträge bestehen innerhalb der EU insbesondere mit vielen ost- und südeuropäischen Staaten (etwa Bulgarien, Griechenland, Kroatien, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn). Eine Liste aller deutschen IFV findet sich unter diesem Link.
Mit Hilfe der IFV können sich deutsche Investoren gegenüber dem Gaststaat auf eine Reihe wichtiger Schutzrechte berufen. Diese Rechte beinhalten:
den Schutz des Eigentums durch Gewährleistung einer angemessenen Entschädigung im Falle einer Enteignung
eine faire und gerechte Behandlung
einen Schutz vor Diskriminierung durch Inländergleichbehandlung und Meistbegünstigung
den Schutz der Transferfreiheit von Kapital und Erträgen
die prozessuale Absicherung der Rechte gegenüber dem Gaststaat durch Eröffnung einer Klagemöglichkeit vor einem internationalen Schiedsgericht
Auf der Grundlage dieser Rechtsschutzmöglichkeiten sind deutsche Unternehmen bereits gegen verschiedenste Maßnahmen von Gaststaaten vorgegangen. Bekannte Fälle betreffen etwa die Verletzung von Konzessionsverträgen bei Infrastrukturprojekten, staatliche Beschränkungen im Zuge einer nationalen Währungskrise, Enteignungen von Land bei Tourismusprojekten oder Diskriminierungen bei der Erteilung von Aufträgen und Genehmigungen.
Durch verschiedene Entwicklungen in der EU ist der Schutz, den Investitionsschutzabkommen für europäische Investoren bieten, in den vergangenen Jahren zunehmend unter Druck geraten. Die nachfolgenden neueren Entwicklungen bestätigen jedoch die Regelungen zum Schutz der Investoren und tragen so wieder zu einer stärkeren Rechtssicherheit bei.
Erster Schritt: Deutsche Investitionsschutzverträge bleiben weiterhin gültig
Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon im Jahr 2009 wurden die Kompetenzen der EU im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik erstmals auf ausländische Direktinvestitionen ausgeweitet (Art. 207 Abs. 1 AEUV). Mit dieser Kompetenzausweitung sind die EU-Mitgliedsstaaten grundsätzlich nicht mehr befugt, bilaterale oder multilaterale Investitionsschutzabkommen abzuschließen. Allerdings war dadurch auch das Schicksal der über 1.000 Investitionsschutzverträge der EU-Mitgliedsstaaten mit Drittländern ungewiss geworden. Der Wegfall dieser Verträge hätte den Schutz europäischer Investoren erheblich gefährdet.
Diese Schutzlücke hat die EU nun durch den Erlass einer Verordnung mit Übergangsregeln für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedsstaaten und Drittländern geschlossen (VO [EU] Nr. 1219/2012, Abl. L 351/40 vom 20.12.2012). Danach bleiben die bisher von den Mitgliedsstaaten abgeschlossenen Investitionsschutzverträge so lange in Kraft, bis sie von einem zwischen der EU und dem Drittland abgeschlossenen Abkommen abgelöst werden. Da das politische Klima zum Abschluss von Investitionsschutzabkommen im vergangenen Jahrzehnt eher rauer geworden ist, werden die deutschen IFV den Investoren wohl noch auf absehbare Zeit zur Verfügung stehen. Andererseits behält sich die Kommission in der Verordnung das Recht vor, die von den Mitgliedsstaaten abgeschlossenen Abkommen auf die Vereinbarkeit mit EU-Recht hin zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Zudem eröffnen sich durch die Investitionskompetenz der EU neue, die Möglichkeiten der einzelnen Mitgliedsstaaten übersteigende Spielräume zum Abschluss großer Freihandelsabkommen mit integrierten Investitionsschutzmechanismen. Ein Beispiel dafür sind etwa die am 13.02.2013 veröffentlichten gemeinsamen Pläne der EU und der USA zu Verhandlungen über eine transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft.
Zweiter Schritt: Wirksamkeit von Schiedsklauseln bestätigt
In einer jüngeren Entscheidung bestätigte das OLG Frankfurt am Main die Vereinbarkeit von Schiedsklauseln in Investitionsschutzabkommen zwischen EU-Mitgliedsstaaten mit EU-Recht (Beschluss vom 10.05.2012, Az. 26 SchH 11/10). Diesem Beschluss lag ein Schiedsverfahren zwischen einer niederländischen Versicherungsgruppe und der Slowakei zugrunde. In dem Schiedsverfahren klagte der Investor auf Entschädigungszahlungen für die Beeinträchtigung von Rechten privater Krankenversicherer. Die Slowakei hatte sich nach einem Regierungswechsel im Jahr 2006 in Abkehr von früheren Liberalisierungen dazu entschieden, Kontrahierungszwänge einzuführen. Nach Ansicht des Investors führten die legislativen Maßnahmen der Slowakei zu einer indirekten Enteignung und verletzten die Schutzrechte der fairen und gerechten Behandlung sowie der Transferfreiheit aus dem Investitionsschutzvertrag zwischen den Niederlanden und der Slowakei.
Die Slowakei rügte im Schiedsverfahren mit Verweis auf entsprechende Stellungnahmen der EU-Kommission die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, da die Schiedsvereinbarung mit dem Beitritt der Slowakei zur EU wegen Verstoßes gegen EU-Recht unwirksam geworden sei. In einem Zwischenentscheid über die Zuständigkeit bejahte das Schiedsgericht aber seine Zuständigkeit und verwarf die Rüge der Slowakei. Diesen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit griff die Slowakei ohne Erfolg vor dem OLG Frankfurt am Main an.
Das OLG Frankfurt am Main konnte keinen Verstoß gegen EU-Recht feststellen und bestätigte die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung sowie die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Insbesondere sah es keinen Verstoß gegen die ausschließliche Zuständigkeit des EuGH für die Auslegung von EU-Recht nach Art. 344 AEUV, da diese Vorschrift nur auf Streitigkeiten zwischen EU-Mitgliedsstaaten Anwendung finde. Die Entscheidungen der Schiedsgerichte unterlägen ihrerseits der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, die durch eine Vorlage an den EuGH die Vereinbarkeit der Schiedssprüche mit EU-Recht sicherstellen könnten. Eine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ergebe sich auch nicht aufgrund des geltend gemachten Verstoßes gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot aus Gründen der Staatsangehörigkeit nach Art. 18 AEUV, da ein etwaiger Verstoß allenfalls zu einer Erweiterung von Rechten auch anderer Investoren, nicht aber zu einer Einschränkung von Rechten führen könne.
Auch wenn der Beschluss des OLG Frankfurt am Main erst noch vom BGH und gegebenenfalls vom EuGH bestätigt werden muss, stellt diese Entscheidung bereits einen richtigen Schritt hin zu mehr Rechtssicherheit für Investoren dar. Jede andere Entscheidung hätte das System des investitionsschutzrechtlichen Rechtsschutzes für europäische Investoren in Europa praktisch lahmgelegt. Außerdem hätte dies zur Konsequenz, dass Investoren aus Drittstaaten innerhalb der EU zum Teil besser behandelt würden als Investoren aus anderen EU-Mitgliedsländern.
Dritter Schritt: Anwendung von EU-Recht auch in Schiedsverfahren geboten
In der Schiedspraxis ist darüber hinaus anerkannt, dass die zum Teil sehr schwammig formulierten Schutzrechte in Investitionsschutzabkommen nicht völlig losgelöst vom EU-Recht interpretiert werden können. Dies wurde erst kürzlich in einem Schiedsurteil bestätigt (Electrabel S.A. vs. Hungary, 30.12.2012, ICSID Case No. Arb/07/19). In diesem Verfahren wies das Schiedsgericht die Klage eines belgischen Investors gegen die Kündigung eines Energieeinkaufsvertrags mit Ungarn ab, weil die Kündigung des Vertrags aufgrund eines Verstoßes gegen das EU-Beihilfenrecht geboten und gerechtfertigt war.
Die Einleitung eines Schiedsverfahrens gegen einen Staat auf der Grundlage eines Investitionsschutzabkommens ist nicht nur wegen der damit verbundenen Rechtsfragen, sondern auch wegen der oft weitreichenden politischen Implikationen eine schwierige Entscheidung. Die rechtlichen Grundlagen für eine solche Entscheidung sind in den vergangenen Monaten aber im Hinblick auf die drei beschriebenen Aspekte klarer geworden: (1) Investitionsschutzverträge von EU-Mitgliedsstaaten mit Drittländern bleiben weiterhin in Kraft; (2) Schiedsklauseln in Investitionsschutzverträgen zwischen EU-Mitgliedsstaaten verstoßen nicht gegen EU-Recht; und (3) das EU-Recht wird auch in Schiedsurteilen berücksichtigt. Damit sind allerdings noch längst nicht alle Rechtsunsicherheiten beseitigt. Mit dem zunehmenden Engagement der EU im Rahmen der Investitionspolitik sind tiefgreifende Veränderungen im internationalen Investitionsschutzrecht bisher nur aufgeschoben, nicht aufgehoben.
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