Von Dr. Thomas A. Jesch, LL.M. Taxation (Georgetown), Rechtsanwalt, Fachanwalt für Steuerrecht, Kaye Scholer LLP, Frankfurt am Main
Die AIFM-Richtlinie gibt vor, dass ein breit gefasster Kreis von Verwaltern alternativer Investmentfonds, welche an professionelle Anleger vertrieben werden, ab dem 22.07.2013 einer durchgängigen Regulierung unterliegen soll. Hierzu gehören auch Private-Equity-Fonds. Der derzeit vorliegende Entwurf eines deutschen AIFM-Umsetzungsgesetzes sieht unter dem Titel „Kapitalanlagegesetzbuch“ (KAGB) für Private-Equity-Fonds insoweit eine Fülle an neuen Vorschriften vor. Lassen diese eine Neuauflage von Private-Equity-Fonds in Deutschland noch empfehlenswert erscheinen?
Vermögensgegenstand Private Equity
Der EU-Gesetzgeber wollte in Nachhut der Finanzkrise 2007 ff. zunächst Hedgefonds, sehr bald aber auch Private-Equity-Fonds einer umfassenden Regulierung unterwerfen. Während die Einbeziehung von Hedgefonds damit begründet wird, dass diese – bei allerdings sehr großzügiger Interpretation – Staaten und Währungen ins Wanken bringen können sollen, war die Einbeziehung von Private-Equity-Fonds ein wenig überraschend. Der deutsche Gesetzgeber wollte diese Regulierungsvorgabe zunächst sogar noch dahingehend erweitern, dass Kleinanlegern nur noch Private-Equity-Dachfonds offenstehen sollten – im aktuellen Gesetzentwurf ist diese Restriktion wieder entfallen.
Pflichten und Anwendungsschwellen
Mit Inkrafttreten des KAGB benötigt jeder Verwalter eines Private-Equity-Fonds die Zulassung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Als Voraussetzung für die Zulassung wird sowohl ein ausreichendes Anfangskapital als auch eine umfassende Aufklärung der Behörde über die verfolgten Anlagestrategien, die Erfahrung und Sachkunde der handelnden Personen, mögliche Hebeleffekte, die Vergütungspolitik sowie die Organisationsstruktur gefordert. Der Antrag auf Zulassung muss grundsätzlich bis zum 21.07.2014 gestellt werden, um rückwirkend die Tätigkeit ab Inkrafttreten des KAGB abzudecken.
Das KAGB sieht insbesondere vor, dass hinsichtlich des Risikos- und Liquiditätsmanagements künftig interne Prozesse einzuhalten und zu dokumentieren sind. Zur Gewährleistung einer möglichst unabhängigen Kontrolle ist das Risikomanagement funktional von der Portfolioverwaltung zu trennen.
Auf EU-Ebene sah man durchaus die nicht unerheblichen Kosten, die auf kleinere Fondsanbieter zukommen, welche zur vollen AIFM-Konformität genötigt worden wären. Insofern wurden recht bald Anwendungsschwellen geschaffen, unterhalb derer lediglich eine Registrierung und limitierte Berichtspflichten von den Fondsmanagern von Spezialfonds verlangt werden. Die Schwellen, bezogen auf das aktiv verwaltete Vermögen der Fondsgenerationen, betragen a) 500 Millionen Euro, wenn ohne Fremdkapital gearbeitet wird, oder b) 100 Millionen Euro bei Nutzung von Leverage.
Nun herrschte die Ansicht, dass im Fall von Private-Equity-Fonds der Schuldenhebel auf Ebene des Fondsvehikels zu betrachten ist – und Akquisitions-/Holdingvehikel bzw. die operativen Portfoliounternehmen außen vor bleiben. Die BaFin als deutsche Aufsichtsbehörde hat diese Sichtweise aber noch nicht bestätigt.
Meldepflichten
Private-Equity-Fonds bzw. deren Management kaufen meist nichtbörsennotierte Unternehmen, um diese weiterentwickelt und zu einem strategisch sinnvollen Zeitpunkt wieder zu veräußern. Hierbei werden Mehrheitsbeteiligungen, so möglich, bevorzugt. Diese gewährleisten nicht nur mehr Stimmrechte sondern sichern insbesondere einen höheren Exit-Erlös.
Die Verwalter eines Private-Equity-Fonds müssen zukünftig die BaFin zudem laufend in Kenntnis setzen, wenn gewisse Anteilsquoten beim Erwerb von Anteilen nichtbörsennotierter Unternehmen überschritten werden. Konkret ab einer Beteiligung von 50% sind das betroffene Unternehmen, dessen Anteilseigner und Arbeitnehmer sowie die BaFin zu informieren und dabei über die zukünftige Geschäftsentwicklung und die Auswirkungen auf die Beschäftigung aufzuklären.
Steuerliche Behandlung
Deutsche Private-Equity-Fonds in der Rechtsform der GmbH & Co. KG vermitteln nach bisheriger Verwaltungsauffassung und unter Einhaltung des Kriterienkataloges des BMF-Schreibens vom 16.12.2003 Einkünfte aus Vermögensverwaltung. Hiernach ist insbesondere ein zu aktives „Hineinregieren“ in die Portfoliounternehmen zu vermeiden. Ein BFH-Urteil vom 24.08.2011 (Az. I R 46/10) hat hier aufgrund der Obiter Dicta in jüngster Zeit für Verwirrung hinsichtlich der Auslegung des entsprechenden Kriterienkataloges gesorgt. Seitens der Verwaltung wird aber offenbar weiterhin der Katalog des BMF-Schreibens nach bisheriger Auslegung für maßgeblich betrachtet. Steuerlich ist auch noch abzuwarten, inwiefern sich im reformierten Investmentsteuergesetz Aussagen auch zu geschlossenen Private-Equity-Fonds finden, sei es auch nur im Rahmen einer Nichtanwendbarkeitserklärung. Der derzeitige Entwurf des § 18 InvStG nach dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz führt hier schon einmal in die richtige Richtung.
Sonderregeln für Venture Capital
Unabhängig von den bereits referierten Anwendbarkeitsschwellen der AIFM-Richtlinie will der EU-Gesetzgeber auch europäische Risikokapitalfonds besonders fördern. Hierzu soll über eine Qualifikation als EuVECA (European Venture Capital) ein maßvoll reguliertes Sonderregime für Venture-Capital-Fonds geschaffen werden (vgl. Jesch/Aldinger, RdF 2012, 217 ff.). Ein überarbeiteter Entwurf der VC-VO wird für Ende März 2013 erwartet. Es bleibt abzuwarten, ob der maßvolle Regulierungsrahmen den regelmäßig kleineren Venture-Capital-Fonds genug Luft zum Atmen lässt.
Fazit
Es wird auch zukünftig Private-Equity-Fonds in Deutschland geben – in der Form von Direktfonds wie auch als Dachfonds. AIFM-Richtlinie und KAGB schaffen ein regulatorisches Gütesiegel, das den Kreis potentieller Investoren gerade aus dem Ausland erweitern kann. Steuerlich bleibt aus derzeitiger Sicht alles wie gehabt und damit handhabbar. Inwieweit Ausnahmetatbestände und Parallelregime (etwa für Venture-Capital-Fonds) gerade für kleinere Anbieter handhabbar sind, wird die Praxis ab Mitte 2013 zeigen.
Kontakt: thomas.jesch@kayescholer.com

