Von Werner Kessler, Rechtsanwalt, Haver & Mailänder, Stuttgart
Die zivilrechtliche Haftung von Sportlern wegen Dopings, etwa die Haftung gegenüber dem Verein, Veranstaltern oder Sponsoren, ist in jüngster Zeit durch die Lance Armstrong betreffenden Enthüllungen wieder in die öffentliche Diskussion geraten. Dem Ex-Radsportprofi wurden durch den Radsport-Weltverband UCI wegen jahrelangen Dopings nicht nur sämtliche sieben „Tour de France“-Titel aberkannt; Presseberichten zufolge drohen ihm auch Schadenersatzforderungen seiner Sponsoren in zweistelliger Millionenhöhe, etwa bezüglich der Rückzahlung von Siegprämien. Lance Armstrong wird sich vor US-amerikanischen Gerichten verantworten müssen.
Aber auch deutsche Radprofis waren und sind Schadenersatzansprüchen ähnlicher Art ausgesetzt. Dementsprechend stellen sich die Haftungsfragen auch nach deutschem Recht. Wann und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen sind des Dopings überführte Sportler zum Ersatz von Vermögensschäden am Sportgeschehen beteiligter Dritter verpflichtet? Wann kann insbesondere angenommen werden, dass die Voraussetzungen einer schuldhaften vertraglichen Pflichtverletzung infolge Dopings gegeben und nachgewiesen sind? Kommt in diesem Zusammenhang eine Haftung des Sportlers wegen Betrugs nach § 263 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB in Betracht? Während sich die sportrechtliche Literatur mit diesen Fragestellungen teilweise bereits intensiv auseinandergesetzt hat (vgl. Heermann, Haftung im Sport, 2008, Seite 144 ff.; Adolphsen, in: Sportrecht in der Praxis, 2012, Seite 223 ff.), sind einschlägige zivilgerichtliche Entscheidungen kaum auffindbar. Bekannt geworden ist eine Entscheidung des LG Fulda vom 26.02.2009 (Az. 2 O 4/08, Fall Sinkewitz). Es ging um Schadenersatz bei einem wegen Dopings gekündigten Sponsorenvertrag. Das Landgericht Fulda hat den Ersatz fehlgeschlagener Aufwendungen dem Grunde nach anerkannt, bereicherungsrechtliche Ansprüche auf Rückzahlung von Prämien als Folge einer Vertragsanfechtung nach §§ 119, 123 BGB jedoch verneint. Beweislastfragen, die in Dopingverfahren die eigentliche Schwierigkeit bilden, hatten sich in diesem Fall nicht gestellt, da der dortige Dopingbefund im Verfahren unstreitig war. Ganz anders liegen die Verhältnisse bei der nachfolgend zu besprechenden Entscheidung des LG Stuttgart vom 20.12.2012 (Az. 17 O 678/10), die sich insbesondere dadurch auszeichnet, dass sich ein staatliches Zivilgericht – soweit ersichtlich erstmals in dieser Form – mit der zivilrechtlichen Beweislastthematik bei verbandsgerichtlich festgestellten Dopingverstößen befasst und dass sich das Landgericht zur Feststellung des vom Beklagten geleugneten Dopingverstoßes auf ein eigens dazu eingeholtes Sachverständigengutachten gestützt hat.
Welcher Sachverhalt lag vor?
Zwischen der Klägerin, einer Herstellerin von Fahrradzubehör, und dem Beklagten, dem bekannten deutschen Radprofi Stefan S., bestand ein Ende 2006 geschlossener Sponsoringvertrag. Die Klägerin zahlte an den Beklagten feste Jahresprämien sowie Siegprämien und erhielt von dem Beklagten im Gegenzug das Recht eingeräumt, mit dessen Namen und Bild für bestimmte Produkte insbesondere in Katalogen und Werbeflyern exklusiv zu werben. Der Beklagte, der mit dem Team G. an der Tour de France 2008 teilnahm, geriet im Oktober 2008 wegen Dopings in die Schlagzeilen. Im August 2008 nahm der Beklagte außerdem an den Olympischen Spielen in Peking teil. Sowohl im Zusammenhang mit der Tour de France als auch anlässlich der Olympischen Spiele wurde der Beklagte bei sogenannten Nachtests von der französischen Anti-Doping-Agentur (AFLD) bzw. dem IOC auf das EPO-Präparat CERA mit positivem Befund getestet. Im Februar 2009 wurde gegen den Beklagten durch die AFLD eine zweijährige Sperre verhängt, im März 2009 wurde diese Sperre nach einem Einspruch des Beklagten vom Weltverband UCI bestätigt. Hiergegen legte der Beklagte Beschwerde zum CAS (Court of Arbitration for Sports) ein. Wegen des Dopingverstoßes bei den Olympischen Spielen erging ein Urteil des IOC im November 2009. Auch hiergegen legte der Beklagte zunächst Beschwerde ein, zog diese aber im April 2010 wieder zurück. Die Beschwerde des Beklagten gegen die zweijährige AFLD/UCI-Sperre wurde vom CAS durch Urteil vom 22.01.2010 zurückgewiesen, lediglich Beginn und Ablauf der Sperre wurden auf einen früheren Zeitpunkt vorverlegt. Die Dopingbefunde der Tour de France 2008 wurden somit vom CAS bestätigt. Das Bekanntwerden der Doping-Testergebnisse nahm die Klägerin schon im Oktober 2008 zum Anlass, den Sponsoringvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und wegen Täuschung nach § 123 BGB anzufechten. Mit der zum LG Stuttgart erhobenen Klage machte die Klägerin Schadenersatzansprüche nach § 280 BGB wegen Verletzung des Sponsoringvertrags (Ersatz der im Oktober 2008 vernichteten Werbematerialen mit dem Bild und Namen des Beklagten sowie Rückzahlung anteiliger Jahresprämien) und Ansprüche auf Rückzahlung von Siegprämien für „Tour de France“-Etappensiege geltend.
Den beiden erstgenannten Ansprüchen gab das Landgericht statt. Einen bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch wegen der Siegprämien nach § 812 BGB lehnte das Landgericht ab, da ein Betrugsvorsatz bzw. eine bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sponsoringvertrags bestehende Täuschungsabsicht nicht nachgewiesen sei.
Worin liegt die Bedeutung dieser Entscheidung?
Das Besondere der Entscheidung des LG Stuttgart liegt in der Herangehensweise zur Ermittlung einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit den von der Klägerin behaupteten Dopingbefunden. Zwar hatten sowohl die AFLD als auch der UCI und das IOC positive Dopingbefunde bezüglich des Dopingmittels EPO–CERA erhoben und der CAS die ordnungsgemäße Erhebung der Dopingbefunde bestätigt. Jedoch hatte der Beklagte die Dopingvorwürfe stets bestritten. Zum einen hatte er Verfahrensfehler eingewandt: Die B-Probe sei bei der Tour de France ohne seine Zustimmung geöffnet worden, und das auf das Dopingmittel EPO–CERA angewandte neue Testverfahren habe sich im bloßen Versuchsstadium befunden und sei erst nachträglich nach endgültiger Entwicklung zugelassen worden. Hinsichtlich der A-Probe im Pekinger Dopinglabor gebe es keinen Nachweis, dass es sich um die A-Probe des Beklagten handele, und bezüglich der B-Probe sei eine Überprüfung durch das befangene Dopingkontrolllabor der AFLD erfolgt, ohne dass ihm Gelegenheit zur Mitwirkung an der Öffnung und Analyse der Probe gegeben worden sei. Zum anderen wandte die Verteidigung ein, dass es an dem von der Klägerin zu erbringenden Nachweis fehle, dass das im Körper des Beklagten aufgefundene CERA dem Beklagten auf exogenem Wege künstlich zugeführt wurde, was deshalb von Bedeutung sei, weil infolge Blutabnormitäten eine Überproduktion von CERA auch endogen, also körpereigen, entstehen könne.
Das Landgericht stand angesichts dieser Einwendungen vor der Schwierigkeit, auf die im CAS-Verfahren nach Art. 3 des WADA-Codes angewandten Prinzipien der „Strict Liability“ die im deutschen Recht geltende Verschuldensregelung und, dieser entsprechend, die Grundsätze des Anscheinsbeweises anzuwenden. In früheren Entscheidungen, die keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche, sondern Disziplinarmaßnahmen betrafen, hatten zwar sowohl das LG Stuttgart (Urteil vom 02.04.2002, Az. 17 O 611/00) als auch das OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.09.2001, Az. 13 U 66/01) die Grundsätze des Anscheinsbeweises angewandt. Vorliegend sah sich das Landgericht aber insbesondere durch den medizinisch fundierten Einwand des Beklagten, dass CERA auch bei Belastung in endogener Weise entstehen könne, zu einer wegen des Verschuldensprinzips zurückhaltenden Bewertung veranlasst.
Das Landgericht ist deshalb zur Klärung der Frage, ob nach den im verbandsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen und Entscheidungen eine schuldhafte Pflichtverletzung des Beklagten im Zusammenhang mit dem Dopingbefund vorliegt, in einer prozessual neuen und bemerkenswerten Weise vorgegangen:
Zunächst hat das Landgericht dem Beklagten aufgegeben, im Rahmen seiner sekundären Darlegungs- und Beweislast mitzuteilen, welche Werte die positiven Dopingproben einschließlich etwaiger Nachproben bezüglich der Tour de France und der Olympischen Spiele in Peking aufweisen, und die damit im Zusammenhang stehenden Unterlagen bezüglich der Verhängung der Sperre durch die AFLD, der Bestätigung der Sperre durch den UCI sowie die einschlägigen Dokumente des CAS-Verfahrens vorzulegen.
In einem zweiten Schritt, nach Vorlage der genannten Unterlagen, hat das Landgericht sodann Beweis erhoben über die von dem Beklagten bestrittenen Behauptungen: (1) der Beklagte habe das Dopingmittel CERA eingenommen, was sich aus den Dopingproben bei der Tour de France und bei den Olympischen Spielen ergebe; (2) die Ergebnisse der Proben ließen sich nicht durch eine endogene Entstehung erklären, da hierfür eine höchst seltene zwei- oder mehrfache Mutation eines Epogens erforderlich sei, die unter sehr starken Belastungen zu erhöhten Retikulozytenwerten führen kann.
Die bemerkenswerte Herangehensweise des Landgerichts mündete in ein nicht weniger bemerkenswertes medizinisches Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. med. Chr. D., Oberarzt an der Charité für Neonatologie in Berlin. Der Gutachter stellte anhand der ihm aus dem Dopingverfahren zur Verfügung gestellten Untersuchungsbefunde fest, dass die bei dem Beklagten im Abstand von mehreren Tagen und damit unter der fortgesetzten Belastung der „Tour de France“-Teilnahme vorgefundenen Retikulozytenwerte keinerlei Hinweis auf eine durch eine genetische Ursache bedingte Veränderung der Blutbildung ergeben, dass vielmehr die Blutbildanalysen den Rückschluss auf die vorherige Anwendung von exogen zugeführtem EPO–CERA durch subkutane oder intravenöse Injektion nahelegen würden. Er stellte ferner fest, dass die in den Dopinguntersuchungen an Blutproben des Beklagten angewandten Beweismethoden für den Nachweis von CERA spezifisch seien; sie seien akkurat durchgeführt worden und ergäben eindeutige Befunde.
Auf der Grundlage dieses Gutachtens konnte das LG Stuttgart sodann zu der Feststellung gelangen, es sei aus einer Gesamtbetrachtung aller vorliegenden Umstände von der Dopingeinnahme des Beklagten und also von einer Schadenersatzansprüche begründenden schuldhaften Pflichtverletzung überzeugt.
Welche Erkenntnisse ergeben sich aus dieser Entscheidung?
Das nach dem WADA-Code zur Feststellung eines Dopingverstoßes geltende Prinzip der verschuldensunabhängigen Haftung („Strict Liability“) kann wegen des im deutschen Recht geltenden Verschuldensprinzips nicht ohne weiteres zur Begründung einer schuldhaften Pflichtverletzung übernommen werden. Zwar können grundsätzlich positive Dopingbefunde (also die sog. A- und/oder B-Probe) den Anscheinsbeweis für einen schuldhaften Regelverstoß begründen; jedoch ist für die Gerichte die Anwendung der Regel eines Anscheinsbeweises zumindest in solchen Fällen problematisch, in denen (wie bei EPO–CERA) der verbotene Wirkstoff auch endogene Ursachen haben kann. Die Entscheidung des LG Stuttgart zeigt, dass es auch in diesen Fällen für einen Kläger möglich ist, mit Hilfe eines externen Gutachters, idealerweise also eines gerichtlichen Sachverständigen, anhand der Unterlagen des Dopingverfahrens den Nachweis zu erbringen, dass die Zuführung der verbotenen Substanz in den Körper des Sportlers schuldhaft erfolgte. Auch Verfahrenseinwendungen, etwa hinsichtlich der Zulässigkeit oder Geeignetheit bestimmter Testverfahren, können auf diese Weise zivilgerichtlich überprüft und etwa bestehende Zweifel zugunsten des auf Schadenersatz in Anspruch genommenen Sportlers berücksichtigt werden. Die Entscheidung des LG Stuttgart setzt somit richtungsweisende Maßstäbe für ein sinnvolles Ineinandergreifen der auf Strict-Liability-Grundsätzen basierenden Prüfmethoden der Anti-Doping-Behörden und Sportgerichte sowie der dem Verschuldensprinzip verpflichteten staatlichen Rechtsprechung.
Kontakt: wk@haver-mailaender.de

