Von Jörg Bielefeld,Partner, Beiten Burkhardt, München
Angesichts prominenter Strafverfahren macht die Politik den Unternehmen Druck: Seit vielen Monaten schon wirbt etwa der Justizminister des Landes Nordrhein-Westfalen, Thomas Kutschaty (SPD), dafür, dass künftig auch Unternehmen auf der Anklagebank sitzen und strafrechtlich belangt werden. Deutschland dürfe nicht länger nur Menschen bestrafen, sondern brauche ein Unternehmensstrafrecht. Nach den Durchsuchungen bei der Deutschen Bank, unter anderem wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung, fordert auch der Fraktionsvorsitzende der Grünen im Deutschen Bundestag, Jürgen Trittin, dass Deutschland ein Unternehmensstrafrecht einführt.
Die derzeitige Rechtslage
Beide Forderungen haben eines gemeinsam: Sie suggerieren, dass die bisherigen Bordmittel aus Strafrecht und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) nicht ausreichen, um Manager und Unternehmen angemessen zu sanktionieren. Außerdem legen sie nahe, dass Deutschland bei der Sanktionierung kriminellen Verhaltens im internationalen Vergleich im Rückstand ist. Kutschaty ist schließlich überzeugt, dass ein Unternehmensstrafrecht auch vorbeugende Wirkung habe: Säße ein Geschäftsführer erst einmal in Vertretung für das Unternehmen auf der Anklagebank, werde das andere Unternehmensführer dazu anhalten, besser auf Compliance zu achten.
Schließlich sei die Ermittlung gegen Individuen zu kompliziert. Manager könnten sich hinter weitverzweigten Unternehmensstrukturen verstecken, ihre Verantwortlichkeit verschleiern. Gelinge es nicht, Manager zu bestrafen, könne auch das Unternehmen nicht sanktioniert werden. Das Unternehmen schnell und spürbar „zu packen“ sei dann nicht mehr möglich, so die Meinung Kutschatys.
Außerdem seien die bisherigen Bußgeldandrohungen nicht hoch genug: Im schlimmsten Falle müsse ein Unternehmen ein Bußgeld von 1 Million Euro fürchten sowie den Verlust des Gewinns, den es zum Beispiel in einem filigran über Jahre aufgebauten Korruptionsnetzwerk erwirtschaftet hat. Kutschaty ist überzeugt, dass Gerichte die Unternehmen per Unternehmensstrafrecht unabhängig strafrechtlich sanktionieren könnten, etwa durch umsatzbezogene Geldstrafen, Ausschluss von Steuervorteilen, notfalls auch durch Unternehmensauflösung.
Ordnungswidrigkeitenrecht …
Tatsächlich können Staatsanwaltschaften Manager und Unternehmen wegen des Verdachts auf Ordnungswidrigkeiten verfolgen. Bei einem Anfangsverdacht auf Straftaten hingegen können Staatsanwaltschaften nur Menschen als Beschuldigte eintragen. Das beruht unter anderem auf dem Prinzip, dass Strafe das Maß an Schuld (im Sinne eines „Dafürkönnens“) kompensieren soll, die ein Mensch auf sich geladen hat. Entsprechend können Gerichte bislang nur Menschen zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilen.
Unternehmen hingegen können mit sogenannten Verbandsgeldbußen belegt werden. Diese können Gerichte dann verhängen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Es handeln Leitungspersonen des Unternehmens, etwa Organmitglieder wie Vorstände, aber auch Prokuristen oder andere faktisch verantwortlich handelnde oder kontrollierende Personen, etwa Aufsichtsräte und Compliance-Officer.
Diese Personen begehen im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Straftat (etwa: Bestechung von Geschäftspartnern) oder eine Ordnungswidrigkeit (etwa: Preisabsprachen).
Dabei verletzen die Leitungspersonen Pflichten, die eigentlich das Unternehmen als solches treffen, oder bereichern das Unternehmen bzw. streben das an.
Nach § 30 OWiG beträgt die Geldbuße bis zu 1 Million Euro. Sie kann aber überschritten werden, wenn das nötig ist, damit ein Unternehmen nicht etwa finanziell von begangenen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten profitiert (§ 17 Absatz 4 OWiG).
… und Vergaberecht
Ein scharfes Schwert führen zusätzlich die Behörden, die für vergaberechtliche Angelegenheiten zuständig sind: Sie können Unternehmen als Bieter um öffentliche Aufträge ausschließen. Gerade für Unternehmen, die in hohem Maße von solchen Aufträgen abhängig sind, etwa in der Rüstungs- oder Bauindustrie, sind solche Vergabesperren existenzbedrohend.
Fakt ist also: Den Unternehmen geht es schon heute sehr schnell an den Kragen, wenn der Verdacht auf Straftaten besteht. Insbesondere medienwirksame Durchsuchungen stigmatisieren Unternehmen nachhaltig.
Während des laufenden Ermittlungsverfahrens prüfen Staatsanwälte mittlerweile routinemäßig die Möglichkeit, Verbandsgeldbußen zu beantragen. Beliebter Anknüpfungspunkt ist dabei der Vorwurf, Manager hätten ihre Aufsichtspflicht verletzt, so dass es zu Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten im Unternehmen kommen konnte: Dieser Vorwurf ist eine Ordnungswidrigkeit (§ 130 OWiG), die über die Verbandsgeldbuße den direkten Durchgriff auf das Unternehmen zulässt. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Ermittlungsakten durchschnittlicher Wirtschaftsstrafverfahren reichlich.
Blick in die Praxis
Ein Beispiel aus der Praxis: Ein Staatsanwalt ermittelt gegen Manager eines Unternehmens. Sie hätten ausländische Amtsträger bestochen, damit das Unternehmen den Zuschlag für ein Projekt bekommt. Bestechungsgelder seien über einen Berater geflossen, der einen Teil seines Honorars an die Zielpersonen weitergereicht habe. Der Berater habe über eine „Briefkastenfirma“ Rechnungen gestellt, die das Unternehmen beglichen habe. So seien schwarze Kassen im Ausland gebildet worden. Die Manager hätten damit ihre Aufsichtspflicht im Unternehmen verletzt, weil sie ein unzureichendes Compliance-System zu verantworten hätten.
Der Staatsanwalt wird beantragen, das Unternehmen mit einer Verbandsgeldbuße zu sanktionieren. Dafür ist es nicht nötig, dass ein Gericht Leitungspersonen zuvor wegen solcher Pflichtverstöße zu Kriminalstrafen verurteilt. Vielmehr kann es eine Verbandsgeldbuße selbständig festsetzen (§ 30 Absatz 4 OWiG). Es genügt, dass feststeht, dass eine namentlich nicht konkret benannte Leitungsperson Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat.
Der Blick auf die Unternehmen ist für Staatsanwälte also längst zur Selbstverständlichkeit geworden. Die Unterscheidung zwischen Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht verschwimmt hierbei. Erst kürzlich bemerkte eine auf Antikorruption spezialisierte Oberstaatsanwältin auf einer Fachtagung gegenüber US-amerikanischen Kollegen, dass es in Deutschland sehr wohl ein Unternehmensstrafrecht gebe. Sie meinte die Verbandsgeldbuße.
Schließlich trügt auch der Vergleich mit dem Ausland. So kennt die Republik Österreich zwar seit 2006 ein Unternehmensstrafrecht. Letztlich finden sich im dort einschlägigen Verbandsverantwortlichkeitsgesetz aber auch nur die aus dem OWiG bekannten Prinzipien wieder. Die Sanktion via Geldstrafe beträgt dabei maximal 1,8 Millionen Euro. Viel ist das nicht.
Dass eine Umetikettierung der Verbandsgeldbuße in „Verbandskriminalstrafe“ in Unternehmen zu mehr und besserer Compliance führt, ist unwahrscheinlich. Es ist aus der kriminologischen Forschung zur Rückfallwahrscheinlichkeit bekannt, dass härtere Sanktionen keinen solchen Effekt bewirken. Ob sich unternehmerische Moral durch staatliche Überwachung oder gar staatlich bestellte Vorstände bessert, ist ebenfalls zweifelhaft.
Fazit
Aus praktischer Sicht ist ein Unternehmensstrafrecht nicht nötig. Für die Politik ist es sicher ein willkommenes Thema. So sollen Verbandsgeldbußen künftig deutlich höher ausfallen: Das Bundesministerium für Justiz hat dem Kabinett einen Diskussionsentwurf zugeleitet, wonach die Obergrenze der Verbandsgeldbuße auf 10 Millionen Euro anzuheben ist. Auch die Möglichkeit, durch Änderung der Unternehmensstruktur einer Verbandsgeldbuße zu entkommen, soll eliminiert werden.
Kontakt: joerg.bielefeld@bblaw.com

