Der BGH und die Tücken der anwaltlichen Textverarbeitung

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Von Dr. Michael Weigel, Rechtsanwalt, Kaye Scholer (Germany) LLP, Frankfurt am Main

Der BGH hatte sich in jüngerer Zeit im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsfällen zweimal mit der Frage zu beschäftigen, wem es zuzurechnen ist, wenn dem Anwalt ein fehlerhafter Schriftsatz vorgelegt wird, er diesen Fehler bemerkt, den Schriftsatz aber trotzdem mit der Weisung unterschreibt, den Fehler zu beseitigen und diese Weisung dann fehlerhaft ausgeführt wird. Beide Verfahren waren vorher bei norddeutschen Gerichten anhängig.

Zwei Beschlüsse …
In dem ersten Fall, der dem Beschluss des BGH vom 18.07.2011 (Az. 1 ZB 21/11, NJW-RR 2012, 122) zugrundeliegt, war eine Berufungsschrift falsch adressiert worden und danach trotz der anwaltlichen Weisung, das erste Blatt durch eine korrigierte Version zu ersetzen, unverändert, d.h. mit Unterschrift, aber mit falscher Adressierung, eingereicht worden.

In dem zweiten Fall, der dem Beschluss des BGH vom 20.03.2012 (Az. VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737) zugrundeliegt, fehlte in einer Berufungsbegründung das Aktenzeichen. Dieses wurde dann auf die anwaltliche Weisung hin von der Mitarbeiterin eingefügt, danach wurde aber der gesamte neu ausgedruckte Schriftsatz – d.h. ohne die vom Anwalt bereits unterschriebene Seite – bei Gericht eingereicht.

In beiden Fällen hatte der Fehler eine Fristversäumnis zur Folge, und die Anwälte beantragten jeweils Wiedereinsetzung mit dem Argument, der Fehler sei nicht von ihnen, sondern von ihrer erfahrenen und bislang sorgfältigen Mitarbeiterin gemacht worden, die eine konkrete Einzelweisung nicht bzw. falsch ausgeführt habe, und deshalb dem Mandanten nicht zuzurechnen.

In beiden Fällen bestätigten die jeweils zuständigen Senate des BGH im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung zunächst den Rechtsprechungsgrundsatz, wonach es grundsätzlich an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung fehle, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen habe, eine konkrete Einzelweisung erteilt habe, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte. Ein Rechtsanwalt dürfe grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine bislang zuverlässige Kanzleikraft eine konkrete Einzelweisung befolge. Im Weiteren wurde dann jeweils ergänzt, dass dieser Vertrauensgrundsatz dann nicht gelte, wenn der Schriftsatz mehrere Fehler aufweise, was allerdings in beiden Fällen nicht gegeben war.

… mit divergierenden Ergebnissen
Trotz der Ähnlichkeit der beiden Sachverhalte hat der BGB nur im einen Fall Wiedereinsetzung gewährt, nämlich in dem, in dem die Kanzleikraft den Schriftsatz insgesamt neu ausgedruckt und dann ohne Unterschrift bei Gericht eingereicht hatte. Demgegenüber wurde dem Rechtsanwalt in dem anderen Fall, in dem die Sekretärin den Schriftsatz unverändert, d.h. mit dem Fehler und der anwaltlichen Unterschrift bei Gericht eingereicht hatte, die Wiedereinsetzung versagt. Zur Begründung führte der I. Zivilsenat, nachdem er zuvor (vgl. Tz. 12) noch klargestellt hatte, dass der insoweit anzuwendende Verschuldensmaßstab nicht mehr die äußerste und größtmögliche Sorgfalt, sondern die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt sei und die Anforderungen insoweit nicht überspannt werden dürften, aus, dass die in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Regeln über den Vertrauensgrundsatz in dem vorliegenden Fall dadurch außer Kraft gesetzt seien, dass der Rechtsanwalt die Möglichkeit gehabt hätte, „den Fehler bei der Adressierung … bereits selbst ohne jeden weiteren Aufwand durch eine entsprechende handschriftliche Korrektur zu beseitigen“ (vgl. Tz 15).

Gerade dies wäre nun allerdings bei dem anderen Fall genauso, wenn nicht noch einfacher möglich gewesen, da es auch keinen größeren Aufwand darstellt, in einen Schriftsatz handschriftlich das Aktenzeichen einzufügen, als dessen Adressierung zu ändern. Trotzdem gelangte der VIII. Zivilsenat in seinem Beschluss (vgl. Tz. 10 f.) zu einem anderen und m.E. mit den heutigen Gegebenheiten eher im Einklang stehenden Ergebnis. Die Vorstellung, dass ein Anwalt einen ihm zur Unterschrift vorgelegten ausgedruckten Schriftsatz handschriftlich korrigiert und dieser dann in dieser Form, d.h., ohne dass der Schriftsatz in korrigierter Form neu ausgedruckt worden wäre, bei Gericht eingereicht wird, ist mit den im heutigen Zeitalter der elektronischen Textverarbeitung üblichen Gepflogenheiten schwerlich zu vereinbaren. Ein solches Vorgehen kann daher auch nicht– wie vom I. Zivilsenat ausdrücklich betont – Maßstab für die übliche Sorgfalt darstellen, bei deren Verletzung das seit vielen Jahren in der Rechtsprechung (vgl. zB NJW 1992, 574) als schutzwürdig anerkannte Vertrauen in die ordnungsgemäße Ausführung einer Einzelweisung ausgehebelt wird.

Man könnte allenfalls argumentieren, dass bei Anbringung einer handschriftlichen Korrektur die unveränderte Einreichung des Schriftsatzes ausgeschlossen wäre. Der im zweiten Fall für die Fristversäumung ursächliche Fehler, die Einreichung des neu ausgedruckten Schriftsatzes ohne Unterschrift, wäre hierdurch aber gerade nicht verhindert worden.

Fazit
Es steht zu hoffen, dass der BGH in Kürze Gelegenheit findet, die in der Entscheidungspraxis der beiden Senate offensichtlich bestehende Divergenz zu beseitigen und klarzustellen, dass bzw. in welchen Grenzen der Vertrauensgrundsatz auch bei Fehlern bei der Textverarbeitung gilt.

Kontakt: michael.weigel@kayescholer.com