Seit der großen Reform der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO; BGBl. 2021 I, S. 2363) zum 01.08.2022 ist für interprofessionelle Berufsausübungsgesellschaften die doppelte Kammermitgliedschaft – zwangsläufig – spätestens mit der Zustellung von Beitragsforderungen thematisiert worden. Dieser Beitrag soll einen Überblick über die bisherige Regelungsproblematik geben und zugleich eine rechtliche Würdigung der Entscheidung des Anwaltgerichtshofs Bayern (AGH Bayern) vom 25.07.2023, BayAGH III-4-5/23, vornehmen.
Grundsätzliches
Nachdem die Reform in vielen Bereichen Verbesserungen gebracht hatte, sahen sich die Mitglieder einer interprofessionellen Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) häufig mit einem Glückwunschschreiben oder einer Beitragsforderung einer fremden Kammer konfrontiert. Spannend ist es also für die interprofessionell aufgestellten PartG mbB geworden, in denen sowohl „nur“ Rechtsanwälte als auch „nur“ Steuerberater oder sogenannte Doppelbänder (Rechtsanwalt/Steuerberater) Gesellschafter sind.
Nach § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bzw. § 74 Abs. 2 Steuerberatungsgesetz (StBerG) sind nichtanwaltliche beziehungsweise nicht steuerberatende Mitglieder von Geschäftsführungs- und Aufsichtsorganen der von der Rechtsanwaltskammer oder Steuerberaterkammer zugelassenen Berufsausübungsgesellschaften auch Mitglieder der Rechtsanwaltskammer beziehungsweise Steuerberaterkammer. Als solche sind sie auch kammerbeitragspflichtig, was zu einer doppelten Kammerzugehörigkeit führt.
Grundsätzlich – so sollte man meinen – wäre es völlig ausreichend, wenn eine Berufsausübungsgesellschaft, in der Rechtsanwälte und Steuerberater tätig sind, der Aufsicht „nur“ einer Berufskammer unterläge.
Die Rechtsprechung des AGH Bayern zur Verfassungsmäßigkeit der Doppelzugehörigkeit
Der AGH Bayern hat dies in seiner jüngsten Entscheidung zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Beitragspflicht in der Rechtsanwaltskammer für Steuerberater jedoch anders gesehen und die Beitragspflicht für beide Kammern für verfassungsgemäß erklärt (AGH Bayern vom 25.07.2023, BayAGH III-4-5/23).
Grundlage der Entscheidung war ein klagender Steuerberater, der sich gegen die zusätzliche Pflichtmitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer wehrte.
Als Begründung für die weitere Mitgliedschaft führte der AGH Bayern unter anderem das übergeordnete Ziel der Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege an. Nur durch die weitere Mitgliedschaft des berufsfremden Geschäftsführers sei eine wirksame Aufsicht und Kontrolle der Einhaltung der anwaltlichen Berufsregeln durch die Rechtsanwaltskammer (RAK) gewährleistet. Diese Aufsicht sei Voraussetzung für die Gewährleistung einer dem Gemeinwohl dienenden Rechtspflege. Andernfalls wären die nichtanwaltlichen Gesellschafter allein nach § 59d Abs. 1 BRAO zur Einhaltung der anwaltlichen Berufspflichten verpflichtet. Bei Verstößen wären Sanktionen durch die Rechtsanwaltskammer nur eingeschränkt möglich. Die Abwehr der damit verbundenen Gefahren und Schäden für die Rechtspflege sei legitimes Ziel der gesetzlichen Regelung. Nach Auffassung des AGH ist die gesetzliche Regelung zur Abwehr möglicher Gefahren für die Rechtspflege und damit für die Allgemeinheit auch geeignet, erforderlich und angemessen.
Einschätzung
Insofern haben wir den Versuch gewagt, mit unserem juristischen Werkzeugkasten zu prüfen, inwieweit eine doppelte Kammermitgliedschaft in den Leitungsorganen einer Berufsausübungsgesellschaft bei interprofessioneller Zusammenarbeit erforderlich ist.
Wortlaut der Norm
Bereits der Wortlaut des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO bzw. § 74 Abs. 2 StBerG erfassen die vorliegende Konstellation nicht.
In § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO und § 74 Abs. 2 StBerG wird der Begriff des „Geschäftsführungsorgans“ verwendet, womit nur Organe im rechtstechnischen Sinn gemeint sein können. Die Partner sind keine Organe im rechtstechnischen Sinn, sondern Partner einer Partnerschaftsgesellschaft. Da eine Partnerschaftsgesellschaft keine Organe, sondern vertretungsberechtigte Partner hat, können Partner einer Partnerschaftsgesellschaft, die nicht (auch) Rechtsanwälte/Steuerberater sind, mangels Organstellung nicht Mitglieder der Steuerberaterkammer/Rechtsanwaltskammer nach § 60 BRAO/§ 74 Abs. 2 StBerG werden.
Kein legitimer Zweck
Für eine Regelung, die einen Rechtsanwalt als Partner einer Partnerschaftsgesellschaft zur Mitgliedschaft in einer Steuerberaterkammer verpflichtet, gibt es keinen legitimen Zweck.
In der Begründung des Regierungsentwurfs zur Einführung des § 60 BRAO a.F. heißt es im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe vom 05.09.2016, BT-Drs. 18/9521, 123:
„[…] Denn die Vorschrift will zum einen sicherstellen,
dass zur Ermöglichung einer effektiven Aufsicht auch alle nichtanwaltlichen Geschäftsführer Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, auf der anderen Seite jedoch Doppelmitgliedschaften vermeiden (vgl. Weyland in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Auflage 2012, § 60 BRAO, Rn. 5, 7). […].“
In der Begründung des Regierungsentwurfs zum „Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe“ vom 17.03.2021, BT-Drs 19/27670, 178, heißt es zu § 60 BRAO:
„[…] Der Entwurf verzichtet jedoch auf eine Zwangsmitgliedschaft der berufsfremden Gesellschafter in der Rechtsanwaltskammer und ihre unmittelbare Beaufsichtigung durch die Kammer. Die Rechtsanwaltskammern sind Organe der Selbstverwaltung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Zu ihren Aufgaben gehört nicht nur die Berufsaufsicht, sondern auch die Interessenvertretung und Beratung für die Anwaltschaft (Eisenmenger in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 3. Auflage, S. 270; Ehlers/Lechleitner, AnwBl 2006, S. 361, 364). Die Aufnahme einer Vielzahl von berufsfremden Mitgliedern wäre mit dem Auftrag der Interessenvertretung für die Anwaltschaft nur schwer zu vereinbaren. Zudem wäre fraglich, ob die Rechtsanwaltskammern die Interessen von anderen Berufsgruppen adäquat wahrnehmen können. […]. Aufgrund der genauen gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der korrespondierenden Pflichten der Berufsausübungsgesellschaft und ihrer Organe in den §§ 59e Abs. 1 und 59j Abs. 3 BRAO-E kann die Einhaltung der Berufspflichten auch auf diese Weise umfassend sichergestellt werden. Die mittelbare Aufsicht erscheint auch sachgerecht. Bezugssubjekte der Berufsaufsicht sind die juristischen und natürlichen Personen, die selbst die Rechtsdienstleistung erbringen (§ 59k BRAO-E). Bei einer Verbindung mit berufsfremden Personen sind diese verpflichtet, für die Einhaltung aller Berufspflichten zu sorgen. […].“
Diese Begründung gilt gleichermaßen für § 74 Abs. 2 StBerG (vgl. Averbukh, Stbg 2023, 154). Die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO/§ 74 Abs. 2 StBerG verfolgt daher zumindest im Hinblick auf bereits vergleichbar verkammerte Berufe, wie im Fall des Klägers in der Entscheidung des AGH Bayern vom 25.07.2023, BayAGH III-4-5/23, als Steuerberater, keinen legitimen Zweck.
Nicht erforderlich und nicht geeignet
Die Regelung des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO/§ 74 Abs. 2 StBerG ist auch nicht erforderlich, um den Zweck zu erfüllen, eine Aufsicht auch über Personen auszuüben, die nicht Steuerberater sind, jedenfalls soweit es sich bei diesen Personen um zugelassene Rechtsanwälte handelt.
Die Norm kann nur insoweit erforderlich sein, als sie „kammerfreie“ Berufe und Berufe, deren Berufsrecht von dem der Steuerberater abweicht, einer Berufsaufsicht durch die Steuerberaterkammer unterwerfen will. Rechtsanwälte unterliegen jedoch einem Berufsrecht, das dem der Steuerberater entspricht. Die Reform des Berufsrechts zum 01.08.2022 durch das Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der Rechtsanwalts- und Steuerberatungsgesellschaften und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BGBl. I 2021, 2363) hatte unter anderem zum Ziel, das Berufsrecht der Rechtsanwälte und der Steuerberater weiter anzugleichen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte werden bereits durch ihre Berufskammer, die Rechtsanwaltskammer, berufsrechtlich überwacht. Die Aufsicht durch eine zusätzliche, wesensgleiche Berufskammer ist daher nicht erforderlich. Rechtsanwälte, die Gesellschafter einer Steuerberatungsgesellschaft sind, sind gesetzlich verpflichtet, das Berufsrecht der Steuerberater zu beachten, § 51 Abs. 1 und 3 StBerG. Diese Vorschrift gilt unmittelbar, ohne dass es einer Mitgliedschaft in der Steuerberaterkammer bedarf.
Schließlich ist eine steuerberatende Berufsausübungsgesellschaft als solche verpflichtet, das Berufsrecht der Steuerberater zu achten. Über die Figur der Leitungsperson im Sinne des § 89a StBerG kann diese Person oder aber nach § 89 Abs. 3 Nr. 1 StBerG die Berufsausübungsgesellschaft bei Pflichtverstößen gegen das StBerG oder gegen die Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer (BOStB) mit berufsrechtlichen Maßnahmen geahndet werden. Einer zusätzlichen, über § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO/§ 74 Abs. 2 StBerG begründeten und mit finanziellen Mehrbelastungen verbundenen Mitgliedschaft bedarf es für Zwecke der Aufsicht oder der Sanktionierung nicht.
Nicht angemessen
Die doppelte Mitgliedschaft ist auch nicht angemessen. Soweit der Zweck der Aufsicht und Kontrolle verfolgt wird, verfügt das StBerG mit der Aufsicht und Sanktionierung von Geschäftsführern bereits über Regelungen, die eine Aufsicht und Kontrolle gewährleisten, ohne dass es einer Pflichtmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer für Rechtsanwälte bedarf. Rechtsanwälte unterliegen einem vergleichbaren Berufsrecht und werden für diese vergleichbaren Regelungen bereits durch eine Berufskammer beaufsichtigt. Für eine doppelte Aufsicht über gleichartige Regelungen durch eine Doppelmitgliedschaft besteht kein Anlass.
Fazit
Unseres Erachtens verkennt der AGH Bayern in seiner Entscheidung vom 25.07.2023, BayAGH III-4-5/23, den Sinn und Zweck der Regelungen des § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO/§ 74 Abs. 2 StBerG, wenn er davon ausgeht, dass eine doppelte Kammerzugehörigkeit der Partner einer Berufsausübungsgesellschaft erforderlich sei, um mögliche Gefahren für die Rechtspflege abzuwehren und zu verhindern.
Im Rahmen der Berufsrechtsreform ist in der Begründung des Gesetzentwurfs ausdrücklich klargestellt worden, dass die Aufsicht durch eine Kammer für „Berufsfremde“ gerade deshalb nicht (mehr) erforderlich ist, weil das Gesetz auf eine entitätsbezogene Betrachtungsweise abstellt. Anknüpfungspunkt der Aufsicht ist die Berufsausübungsgesellschaft als solche und nicht (mehr) der einzelne Gesellschafter. Zudem wird auch in der Gesetzesbegründung eingeräumt, dass eine Mitgliedschaft von Berufsfremden dazu führen würde, dass die Kammern ihre originäre Aufgabe als Selbstverwaltungsorgan einer Berufsgruppe nicht mehr erfüllen könnten.
Mithin werden die sogenannten entstehenden Zwangsmitglieder in ihrem Recht nach Art. 2 Abs. 1 GG verletzt, indem sie auf unverhältnismäßige Art und Weise zur Mitgliedschaft bei der jeweilig berufsfremden Kammer gezwungen werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.2017 – 1 BvR 2222/12:
„[…] Aus Art. 2 I GG erwächst das Recht, nicht durch Pflichtmitgliedschaft von ‚unnötigen‘ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden (vgl. BVerfGE 10, 89 [102] = NJW 1959, 1675; BVerfGE 38, 281 [298] = NJW 1975, 1265). Die mit einer Pflichtmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband einhergehende Beitragspflicht schränkt die wirtschaftlichen Voraussetzungen individuell selbstbestimmter Betätigungsfreiheit ein (für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung vgl. BVerfGE 97, 271 [286] = NJW 1998, 3109; BVerfGE 115, 25 [42] = NJW 2006, 891). Das Grundrecht des Art. 2 I GG schützt insofern auch davor, durch die Staatsgewalt mit einem finanziellen Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet ist (vgl. BVerfGE 19, 206 [215 f.] = NJW 1966, 147; BVerfGE 97, 332 [340] = NJW 1998, 2128; stRspr). Sowohl die Beitragserhebung nach § 3 II und III IHKG als auch die Pflichtmitgliedschaft nach § 2 I IHKG sind Eingriffe in die nach Art. 2 I GG grundrechtlich geschützte Freiheit. Bereits die Pflichtmitgliedschaft als solche ist nicht lediglich rechtlich vorteilhaft oder eingriffsneutral. Daher ist die Gründung einer öffentlich-rechtlichen Pflichtkörperschaft, die nicht unmittelbar im Grundgesetz bestimmt ist, nur auf gesetzlicher Grundlage und durch Organisationsakte möglich, die den Vorgaben des Grundgesetzes genügen müssen. […].“
Die Entscheidung des BayAGH vom 25.07.2023 wird derzeit in der Berufungsinstanz überprüft. Auch in der Literatur wurde das Thema bereits kritisch aufgegriffen, zum Beispiel hier. Möglicherweise erfolgt aber bereits vor einer Berufungsentscheidung eine Klärung der Frage. Dem Vernehmen nach kam bereits (berufs-)politisch Bewegung in die Angelegenheit. So bestehen Vorschläge seitens der Bundesrechtsanwaltskammer und der Bundessteuerberaterkammer, § 60 Abs. 2 Nr. 3 BRAO und § 74 Abs. 2 StBerG sinngemäß dahingehend anzupassen, dass die Mitgliedschaft in der jeweils „eigenen“ Berufskammer ausreichend ist. Eine solche Anpassung ist sinnvoll, da sonst die Intention der Berufsrechtsreform, die interprofessionelle Zusammenarbeit zu stärken und zu vereinfachen, ins Gegenteil verkehrt würde.
Autor
Scarlett Matheja
Römermann Rechtsanwälte AG, Hannover
Rechtsanwältin
scarlett.matheja@roemermann.com
www.roemermann.com
Autor
Simon Beyme
Römermann Rechtsanwälte AG, Berlin
Rechtsanwalt
simon.beyme@roemermann.com
www.roemermann.com


