Vorstände und Geschäftsführer haften nicht für Kartellgeldbußen, die gegen das Unternehmen festgesetzt werden. Auch nicht, wenn sie ihre Pflichten verletzt haben. Zu diesem für Geschäftsleiter und D&O-Versicherer gleichermaßen beruhigenden Schluss ist jedenfalls das OLG Düsseldorf im sogenannten Edelstahlkartell-Fall gekommen (Urteil vom 27.07.2023 − VI-6 U 1/22 (Kart)). Warum, verraten wir weiter hinten in diesem Beitrag. Auswirkungen kann die Entscheidung des OLG Düsseldorf jedenfalls auch über das Kartellrecht hinaus haben. Denn die Frage der Ersatzfähigkeit von Unternehmensgeldbußen stellt sich ebenso zum Beispiel wegen Verstößen gegen das Datenschutzrecht, kapitalmarktrechtliche Vorschriften oder neuerdings auch das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz.
Grundsätzliches vorab: Beachtung der Compliance-Pflichten bleibt wichtig …
Rechtskräftig ist die – spezifisch Kartellgeldbußen betreffende – Entscheidung des OLG Düsseldorf noch nicht. Verlassen sollte man sich also nicht darauf, sondern als Geschäftsleiter nach wie vor dafür Sorge tragen, dass im Unternehmen möglichst keine Ordnungswidrigkeiten oder gar Straftaten begangen werden. Bestenfalls werden dann auch keine Geldbußen gegen das Unternehmen verhängt, und die Frage nach der persönlichen Haftung der Geschäftsleiter stellt sich erst gar nicht. Und selbst wenn es doch einmal dazu kommt, haften die Geschäftsleiter hierfür jedenfalls dann nicht, wenn sie ihre Pflichten zur Einhaltung der Gesetze und zur Schaffung einer angemessenen Complianceorganisation erfüllt haben. Im Falle einer Verletzung ihrer Pflichten drohen Geschäftsleitern demgegenüber – unabhängig von der Frage der Haftung für eine Unternehmensgeldbuße – im Zweifel personelle Konsequenzen (vorzeitige Abberufung) sowie eine Haftung für etwaige weitere Schadenspositionen jenseits der Unternehmensgeldbuße. Denn für die Schäden, die dem Unternehmen durch Schadensersatzzahlungen an Kartellgeschädigte entstehen, haftet der pflichtwidrig handelnde Geschäftsleiter nach (jedoch ebenfalls umstrittener) Auffassung des OLG Düsseldorf in jedem Fall.
… und die D&O-Versicherung bietet nicht immer umfassenden Schutz
Nun ließe sich bei unbefangener Betrachtung noch einwenden, dass den Geschäftsleiter letztlich trotzdem keine persönlichen Folgen treffen, weil er heutzutage üblicherweise den Deckungsschutz einer D&O-Versicherung genießt. Das ist freilich in jedem Fall zu kurz gegriffen. Denn schon allein der Umstand, im Zweifel einen jahrelangen Haftungsstreit führen zu müssen, erweist sich in der Regel für alle Beteiligten, insbesondere aber natürlich für den in Anspruch genommenen Geschäftsleiter, als extrem unangenehm. Auch wenn der D&O-Versicherer dem Geschäftsleiter die Abwehrkosten bezahlt, bleibt der Pflichtverletzungsvorwurf stets im Raum und der zeitliche Aufwand des Geschäftsleiters zum Beweis des Gegenteils hoch. Soweit der Schaden über die Versicherungssumme der D&O-Versicherung hinausgeht, ist zudem von vornherein klar, dass den Geschäftsleiter bei einer Verurteilung in jedem Fall auch finanzielle Konsequenzen treffen, die erheblich sein und bis zur Existenzvernichtung führen können. Zudem gibt es diverse Deckungsausschlüsse unter der D&O-Versicherung. Im Zweifel schließt sich an den Haftungsrechtsstreit noch ein weiterer langjähriger Rechtsstreit über die Deckung unter der D&O-Versicherung an. Während dieser langen Zeit bleiben die Folgen für den beklagten Geschäftsleiter weiter im Ungewissen. Die Summe der vom D&O-Versicherer zu tragenden Abwehrkosten zuzüglich gegebenenfalls eigener Anwaltskosten für einen Monitoring Counsel und weiterer eigener Anwaltskosten in einem etwaigen Deckungsrechtsstreit steigt während dieser Verfahren laufend. Und auch für die geschädigten Unternehmen ist die lange Auseinandersetzung häufig nicht vergnügungssteuerpflichtig. Aufgrund der ARAG/Garmenbeck-Rechtsprechung hat der Aufsichtsrat jedoch häufig keine Wahl. Die einzig realistische Alternative zur streitigen Auseinandersetzung für alle Beteiligten, wenn eine Pflichtverletzung des Geschäftsleiters im Raum steht: eine einvernehmliche Lösung.
Die Genese des Streits um die Ersatzfähigkeit von Unternehmensgeldbußen
Der Streit um die Ersatzfähigkeit von Kartellgeldbußen tobt bereits seit zehn Jahren. Am 19.12.2013 entscheidet das Arbeitsgericht Essen im sogenannten Schienenkartell-Fall. Eine (Innen-)Haftung des Geschäftsführers für eine vom Bundeskartellamt gegenüber dem Unternehmen verhängte Geldbuße sei in jedem Fall rechtsmissbräuchlich – unabhängig von dem Vorliegen einer Pflichtverletzung des Geschäftsführers. Die Begründung: Es widerspreche dem Gesetzeszweck, wenn die dem Unternehmen auferlegte Buße in voller Höhe dem Geschäftsführer als natürliche Person auferlegt würde. Das Bußgeld gegenüber natürlichen Personen sei auf eine Million Euro begrenzt. Damit solle – trotz des Sanktionscharakters – eine Existenzvernichtung der betroffenen Person vermieden werden. Gegenüber dem Unternehmen sei demgegenüber auch eine deutlich höhere Geldbuße von bis zu 10% des Jahresumsatzes möglich.
Fast zehn Jahre später ist festzustellen: Die Frage, ob im Fall von Unternehmensgeldbußen ein Innenregress gegenüber den Geschäftsleitern möglich ist, ist höchstrichterlich weiterhin nicht geklärt. Der Schauplatz des Streits hat sich zwischenzeitlich immer einmal wieder verlagert, und auch in der Literatur wird seither heftig über das Für und Wider einer Haftung diskutiert. Doch trotz alledem gibt es fast zehn Jahre später nicht mehr als einen offenen Dissens zwischen dem Rheinland (dem OLG Düsseldorf in der oben genannten Entscheidung) und Westfalen (dem LG Dortmund). Welche Positionen stehen sich nun gegenüber?
Das OLG Düsseldorf schließt sich nun der ablehnenden Auffassung an …
Das OLG Düsseldorf argumentiert im Wesentlichen, dass die – prinzipiell zu bejahende – Haftung des Geschäftsführers dem Bußgeldzweck zuwiderliefe. Der Geschäftsführer, der einen Kartellrechtsverstoß begeht, verletze seine Legalitätspflicht, und zwar auch, wenn es sich (scheinbar) um einen für das Unternehmen nützlichen Verstoß handelt. Das OLG Düsseldorf geht sogar von einer vorsätzlichen Pflichtverletzung aus, obwohl es für die Haftung des Geschäftsführers in der Regel irrelevant ist, ob es sich um eine vorsätzliche oder lediglich fahrlässige Pflichtverletzung handelt. Beträchtliche Auswirkungen hätte dies auf die Deckung unter einer D&O-Versicherung. Denn bei Vorsatz beziehungsweise wissentlicher Pflichtverletzung droht regelmäßig ein Deckungsausschluss. Inhaltlich greift das OLG Düsseldorf für die Feststellung des Vorsatzes auf die Verschuldensmaßstäbe zurück, die von der Rechtsprechung für Kartellrechtsverletzungen eines Unternehmens im Außenverhältnis entwickelt worden sind. Insoweit mag darüber diskutiert werden, ob man hier nicht richtigerweise an die Organpflichtverletzung im Innenverhältnis anknüpfen müsste. Weitere Einwände des Beklagten gegen seine Haftung (unvermeidbarer Rechtsirrtum, Vorteilsausgleichung, Verjährung) lässt das OLG Düsseldorf ebenfalls nicht gelten.
Seine Haftung scheitert nach Auffassung des OLG Düsseldorf im Ergebnis gleichwohl daran, dass „Verbandsgeldbußen nach deutschem Kartellrecht von der Organhaftung auszunehmen und die Organhaftung nach § 93 Abs. 2 AktG bzw. § 43 Abs. 2 GmbHG insoweit teleologisch zu reduzieren“ seien. Nach detaillierter Darstellung der verschiedenen hierzu vertretenen Auffassungen betont das OLG Düsseldorf in seiner Abwägung – wie schon ursprünglich das Arbeitsgericht Essen – als entscheidendes Argument, dass das Gesetz neben der persönlichen Bebußung der Leitungsperson eine Verbandsbuße vorsieht, die nicht auf dem Wege einer zivilrechtlichen Haftung wieder auf die Leitungsperson umgelenkt werden dürfe. Dass der Bußgeldrahmen für Unternehmen gravierend über dem für natürliche Personen liegt und sich zudem insbesondere am Umsatz des Unternehmens orientiert, zeige, dass der Gesetzgeber mit der Sanktionierung gerade das Unternehmen nachhaltig belasten wolle. Laut Gesetzesbegründung verfolge der Gesetzgeber mit § 30 OWiG und der Unternehmensgeldbuße den Zweck, dem Unternehmen die Vorteile abzunehmen, die ihm durch Zuwiderhandlung seiner Organe unrechtmäßig zugeflossen sind. Diese Sanktionierung könne nicht auf die Leitungsperson beziehungsweise deren D&O-Versicherer abgewälzt werden. Das OLG Düsseldorf lässt vor diesem Hintergrund auch nicht den Einwand gelten, dass die Leistungsfähigkeit des Geschäftsführers einschließlich des etwaigen D&O-Deckungsschutzes häufig ohnehin nicht für einen vollständigen Schadensausgleich ausreiche und daher auch im Fall einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers für die Unternehmensgeldbuße noch genug „Raum“ für eine (zumindest partielle) finanzielle Belastung des Unternehmens bliebe. Im Einzelfall könne das aber eben auch anders sein, meint das OLG Düsseldorf. Auf die deckungsrechtliche Lage im konkreten Fall geht das OLG Düsseldorf an dieser Stelle jedoch nicht ein, auch wenn dies mit Blick auf die Annahme einer vorsätzlichen Pflichtverletzung (siehe oben) nahegelegen hätte.
… und das LG Dortmund hält weiter dagegen
Das LG Dortmund hält in seinem Hinweisbeschluss vom 14.08.2023 (Az. 8 O 5/22 (Kart)) demgegenüber auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des OLG Düsseldorf – des für das LG Dortmund in Kartellsachen zuständigen Berufungsgerichts – weiterhin an seiner gegenläufigen Auffassung fest. Der ahndende Teil einer gegen das Unternehmen festgesetzten Kartellgeldbuße stelle einen ersatzfähigen Schaden dar. Hinreichende Gründe für die vom OLG Düsseldorf befürwortete teleologische Reduktion beständen nicht. Es könne nicht darauf ankommen, ob ein Bußgeld nur gegen das Unternehmen oder auch gegen die Leitungsperson verhängt worden ist. Wenn Leitungspersonen keinen Bußgeldregress zu fürchten hätten, könne dies zu kartellrechtswidrigen Entscheidungen verleiten. § 30 OWiG diene dem Zweck, Unternehmen im Hinblick auf die Bußgeldbemessung mit Einzelunternehmen gleichzustellen. Die Vorschrift knüpfe nicht an die Verantwortlichkeit des Unternehmens, sondern an das ihm zuzurechnende Verschulden seiner Leitungspersonen an. Der Präventionszweck ziele daher in erster Linie auf die Gesellschafter, die rechtstreue Leitungspersonen auswählen sollen, und die Leitungspersonen, die sich entsprechend verhalten sollen. Zudem hätten die Leitungspersonen es durchaus in der Hand, etwa durch Einrichtung eines Compliancesystems die Höhe der Geldbuße mindernd zu beeinflussen. Die Geldbußen seien häufig (gleichwohl?) so hoch, dass ein Schaden in dieser Höhe kaum versicherbar sei. Zudem sei zu beachten – und insoweit scheint das LG Dortmund mit dem OLG Düsseldorf durchaus auf einer Linie zu liegen –, dass „auch regelmäßig bei den handelnden Personen Vorsatzformen vorliegen dürften, die nicht von den gängigen Policen abgedeckt sein werden“. Geklärt sind die Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung des Verschuldensgrads indes (ebenfalls) nicht (siehe oben). Unter Zugrundelegung der Auffassung des LG Dortmund droht dem Geschäftsführer im Ergebnis jedenfalls – auch und gerade, wenn unter der D&O-Versicherung kein Deckungsschutz oder kein hinreichender Deckungsschutz besteht – eine persönliche Haftung für eine gegen das Unternehmen verhängte Kartellgeldbuße.
Was am Ende bleibt: Warten auf den BGH
Das OLG Düsseldorf hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zugelassen. Ob der Sinn und Zweck einer kartellrechtlichen Unternehmensgeldbuße eine teleologische Reduktion der Geschäftsführerhaftung gebietet oder nicht, wird daher durch den BGH erst noch final zu entscheiden sein. Inwieweit damit dann auch gleich die Frage der Ersatzfähigkeit von Unternehmensgeldbußen in Rechtsgebieten jenseits des Kartellrechts beantwortet sein wird oder hierzu weitere Gerichtsverfahren drohen, wird sich ebenfalls erst dann zeigen. Bis dahin werden alle Beteiligten mit der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von Unternehmensgeldbußen weiterhin leben müssen.
Autor
Dr. Daniel Walden
ADVANT Beiten, München
Rechtsanwalt, Partner
Autor
Dr. Florian Weichselgärtner
ADVANT Beiten, München
Rechtsanwalt, Partner
florian.weichselgaertner@advant-beiten.com
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