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Das Zukunftsfinanzierungsgesetz auf dem Weg zur Zielgeraden

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Das Gesetzgebungsverfahren für das Gesetz zur ­Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen – kurz: Zukunftsfinanzierungsgesetz – soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden.

Hierzu sieht das Zukunftsfinanzierungsgesetz ein umfangreiches Maßnahmenpaket in verschiedenen Rechtsbereichen vor. Im Hinblick auf die Fülle der geplanten Neu­regelungen und der bereits existierenden überblicksartigen Darstellungen über den am 16.08.2023 verabschiedeten Regierungsentwurf widmet sich dieser Beitrag allein den zu erwartenden Änderungen im Bereich des Aktienrechts.

Anhebung der Volumengrenze beim vereinfachten Bezugsrechtsausschluss auf 20%

Kapitalerhöhungen sind bei Aktiengesellschaften grundsätzlich unter Wahrung des Bezugsrechts der Altaktionäre durchzuführen. In bestimmten Fällen kann dieses Bezugsrecht der Altaktionäre jedoch ausgeschlossen werden.

De lege lata sieht das Aktiengesetz einen sogenannten ­vereinfachten Bezugsrechtsausschluss für Kapitalerhöhungen vor, bei denen die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen 10% des Grundkapitals nicht übersteigen und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreiten darf. Vereinfacht ist dieser Bezugsrechtsausschluss deshalb, weil der Gesetzgeber bei Beachtung der zuvor genannten 10%-Grenze und der Angemessenheit des Ausgabebetrags den Bezugsrechtsausschluss ausdrücklich als gesetzlich zulässig anerkennt.

In der Praxis wird dieser vereinfachte Bezugsrechts­ausschluss vor allem im Rahmen eines sogenannten ­genehmigten Kapitals genutzt. Die durch einen Haupt­versammlungsbeschluss zu schaffende Satzungsregelung eines genehmigten Kapitals ermächtigt den Vorstand einer ­Aktiengesellschaft für eine Dauer von bis zu fünf Jahren, ohne Einholung eines weiteren Hauptversammlungs­beschlusses das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu 50% zu erhöhen. Üblich ist es in diesem Zusammenhang, in der entsprechenden Satzungsregelung eines ­genehmigten Kapitals vorzusehen, dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats auch die Entscheidungsbefugnis über den ­Bezugsrechtsausschluss einzuräumen, beispielsweise für den Fall von Barkapitalerhöhungen bis zur 10%-Grenze (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss).

Im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes soll ­diese Grenze des vereinfachten ­Bezugsrechtsausschlusses de lege ferenda auf 20% erhöht und somit verdoppelt ­werden. Aus Praxissicht schafft man für Aktiengesellschaften hiermit zum einen eine Erleichterung zur vergleichs­weisen ­schnellen Kapitalaufnahme. Zum anderen macht die ­Verdoppelung der Grenze auf 20% die Verknüpfung des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses mit einer ­Satzungsermächtigung des Vorstands für ein sogenanntes genehmigtes Kapital noch praxisrelevanter.

Spruchverfahren statt Anfechtungsverfahren bei bestimmten Kapitalmaßnahmen

Weiter ist vorgesehen, dass Streitigkeiten über die Angemessenheit und über die Höhe des Ausgabebetrage bei Kapitalerhöhungen mit nicht vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss (§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG) nicht mehr dem ­Anfechtungsverfahren, sondern dem Spruchverfahren ­zugeführt werden.

Das heißt, für Barkapitalerhöhungen mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss bleibt theoretisch eine Anfechtungsklage wegen eines unangemessen niedrigen Ausgabebetrags der neuen Aktien möglich. In der Praxis kommt der vereinfachte Bezugsrechtsausschluss – wie zuvor dargestellt – aber in vielen Fällen ohnehin nur in Verknüpfung mit dem genehmigten Kapital vor. Ist einmal die Ermächtigung des genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses in der Satzung eingetragen worden, so scheidet gegen den diese Ermächtigung auszunutzenden Vorstandsbeschluss eine aktienrechtliche Anfechtungsklage von vornherein aus.

Relevanz erlangt die geplante Neureglung damit vor allem für entsprechende Hauptversammlungsbeschlüsse, in ­denen das Bezugsrecht nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht vereinfacht, sondern aus anderen Gründen ausgeschlossen wird.

Hauptanwendungsfall der neuen Absätze 4 bis 7 von § 255 AktG-E dürften mithin vor allem Sachkapitalerhöhungen sein, welche durch die Hauptversammlung beschlossen werden und in denen das Bezugsrecht der Altaktionäre ausgeschlossen werden soll.

Streitigkeiten über die Angemessenheit des Ausgabe­betrags sollen daher in diesen Fällen in das Spruch­verfahren verlagert werden. Dies ist auch für beide ­Seiten interessengerecht. Einerseits wird dem Interesse der ­Gesellschaft an einer zügigen Eintragung der Kapital­erhöhung entsprochen. Andererseits wird dem Alt­aktionär aber nicht das Recht genommen, den Ausgabebetrag überprüfen zu lassen und einen Ausgleich in Form einer baren Ausgleichszahlung (§ 255 Abs. 4 AktG-E) oder durch Gewährung zusätzlicher Aktien (§ 255a ­AktG-E) gerichtlich durchzusetzen.

Anhebung der Volumengrenze beim bedingten Kapital

Nach aktueller Gesetzeslage kann eine Aktiengesellschaft ein sogenanntes bedingtes Kapital in Höhe von bis zu 50% des Grundkapitals für die Gewährung von ­Umtausch- oder Bezugsrechten aufgrund von Wandelschuld­verschreibungen oder die Vorbereitung von Unternehmenszusammenschlüssen schaffen. Als bedingt wird es deshalb bezeichnet, weil eine Kapitalmaßnahme unter Rückgriff auf das sogenannte bedingte Kapital nur in dem Maße stattfindet, wie von Bezugs- oder Umtauschrechten Gebrauch gemacht wird.

Soweit das bedingte Kapital für Unternehmenszusammenschlüsse genutzt wird, sieht der Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes vor, dass die Grenze von 50% auf 60% angehoben werden soll. In der Praxis wird das bedingte Kapital allerdings nur selten für Unternehmenszusammenschlüsse genutzt, so dass diese vorgeschlagene Änderung wohl nur einen geringen praktischen Nutzen hat.

Praxisrelevanter dürfte dagegen die Anhebung der Grenze des bedingten Kapitals zur Gewährung von Bezugsaktien an Arbeitnehmer und Mitglieder der Geschäftsführung sein. Diese betrug bisher 10% des Grundkapitals und soll künftig auf 20% verdoppelt werden. Im Zusammenspiel mit den nach dem Zukunftsfinanzierungsgesetz vorgesehenen entsprechenden steuerlichen Erleichterungen wird dadurch die Attraktivität von Mitarbeiterbeteiligungs­programmen sowohl für die Mitarbeiter als auch für die Gesellschaft selbst erhöht.

(Wieder-)Einführung der Mehrstimmrechtsaktien

Mehrstimmrechtsaktien kannte das deutsche Aktiengesetz bis zum 01.05.1998, als das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG) in Kraft trat. Seitdem sind nach dem bis heute geltenden § 12 Abs. 2 AktG Mehrstimmrechte aus einer Aktie unzulässig. Plakativ galt und gilt seitdem: „one share – one vote“.

Nach dem Regierungsentwurf des Zukunftsfinanzierungsgesetzes soll der Abs. 2 von § 12 AktG nunmehr gestrichen werden und Mehrstimmrechtsaktien unter den Voraussetzungen des neuen § 135a AktG-E ausdrücklich gesetzlich zulässig sein. Gleiches gilt für die SE (Societas Europaea) über Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 sowie für die KGaA über § 278 Abs. 3 AktG. Durch Einführung der Mehrstimmrechtsaktie soll ­damit eine neue Aktiengattung (§ 23 Abs. 3 Nr. 4 AktG) ­geschaffen werden, die einem Aktionär mehr Stimmkraft einräumt, als es seiner Kapitalbeteiligung am Grundkapital entspricht.

Mit Mehrstimmrechten sollen aber sinnvollerweise nur Namensaktien ausgestattet werden können. Dies leuchtet aus zweierlei Gründen ein: Zum einen ist bei Namens­aktien sichergestellt, dass der mit Mehrstimmrechtsaktien ausgestattete Aktionär über das Aktienregister identifizierbar ist. Zum anderen können nur Namensaktien vinkuliert werden, das heißt, die Übertragung der Aktie wird an die Zustimmung der Gesellschaft geknüpft, was sich bei der Ausgestaltung einer Namensaktie als Mehrstimmrechtsaktie als sicherlich sinnvoll erweisen kann.

Die aktuellen Reformpläne nach dem Regierungsentwurf sehen die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien mit einer Höchstgrenze von 10:1 vor. Das heißt, bei ­einer ­Kapitalbeteiligung in Form von einer Aktie könnte man dem Aktionär maximal zehn Stimmrechte durch Schaffung einer Mehrstimmrechtsaktie gewähren. Zudem soll auch die Möglichkeit bestehen, in der Satzung unterschiedliche Gattungen von Mehrstimmrechtsaktien mit unterschiedlich hohen Mehrstimmrechten vorzusehen.

Nach dem Regierungsentwurf verlangt die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien (sowohl in der Gründungssatzung als auch nachträglich) die Zustimmung aller betroffenen Aktionäre, was letztlich ein Zustimmungserfordernis (Einstimmigkeit) aller Aktionäre zur Folge hat. Sofern die Aktien einmal an einer Börse zugelassen werden sollen, ist mithin die vorherige Einführung von Mehrstimmrechtsaktien quasi praktisch zwingend, weil nach Börsenzulassung der Aktien und deren Handel ein einstimmiger Hauptversammlungsbeschluss nahezu ­unmöglich sein dürfte. Im Fall einer Börsenzulassung der Aktien können Mehrstimmrechtsaktien in der Satzung der AG aber maximal für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Börsenzulassung eingeführt werden, wobei die einmalige Verlängerungsmöglichkeit um bis zu zehn weitere Jahre durch einen entsprechenden Hauptversammlungsbeschluss bestehen soll.

Letztlich wird die Stimmmacht der Mehrstimmrechts­aktie aber nur bei Hauptversammlungsbeschlüssen relevant werden, die eine bloße Stimmenmehrheit (beispielsweise Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern) vorsehen.
Setzt ein Hauptversammlungsbeschluss wie bei jeder Kapitalmaßnahme auch eine Kapitalmehrheit voraus, so bezieht sich das Mehrstimmengewicht der Mehrstimmrechtsaktie logischerweise nur auf die Stimmenmehrheit, aber nicht auf die durch die Höhe des Grundkapitals statutarisch festgelegte Kapitalmehrheit. In diesen Fällen kann der mit Mehrstimmrechtsaktien ausgestatte Aktionär den Beschluss mangels Erreichens der Stimmenmehrheit zwar verhindern. Jedoch ermöglicht die Mehrstimmrechts­aktie dem Aktionär in diesen Fällen aufgrund der erforder­lichen Kapitalmehrheit nicht, den Beschluss aufgrund ­seiner Mehrstimmenmacht durchzusetzen.

 

martin.back@pinsentmasons.com