Nicht erst seit der Veröffentlichung von ChatGPT im November 2022 wird über den Einsatz und die Zulässigkeit von künstlicher Intelligenz (KI) im Rechtsdienstleistungsmarkt diskutiert. Dabei geht es im Kern immer wieder um die Frage: Ist das überhaupt zulässig?
Unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BGH zu den verschiedenen Geschäftsmodellen wagt dieser Beitrag eine zurückhaltende Bewertung von ChatGPT auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung. Wenn wir zunächst ChatGPT fragen, ob es eine Rechtsberatung erbringt, bekommen wir folgende Antwort:
„Rechtsberatung ist die Beratung und Unterstützung von Personen oder Unternehmen bei rechtlichen Fragen und Problemen durch einen qualifizierten Rechtsanwalt. Als AI-Assistent kann ich Ihnen mitteilen, dass ChatGPT kein Rechtsberatungsunternehmen ist. Wir sind ein Unternehmen, das sich auf die Entwicklung von künstlicher Intelligenz und Chatbot-Technologie spezialisiert hat. Wir können Ihnen jedoch bei der Beantwortung von Fragen zu verschiedenen Themen helfen, einschließlich Rechtsfragen, indem wir auf vertrauenswürdige Quellen verweisen. Bitte beachten Sie jedoch, dass unsere Antworten nicht als Ersatz für eine professionelle Rechtsberatung dienen sollten.“ (Abrufdatum 20.06.2023).
Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) definiert die Rechtsdienstleistung in § 2 Abs. 1 als jede Tätigkeit in konkret fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Ob automatisierte Rechtsdienstleistungen darunter zu subsumieren sind oder nicht, ist erstmals 2021 in der Sache Smartlaw vom BGH entschieden worden.
Smartlaw
Smartlaw ist ein digitaler Vertragsgenerator, der anhand eines Frage-Antwort-Katalogs juristische Dokumente, insbesondere Verträge, erstellt.
Gegen eben diesen Vertragsgenerator hatte die Hanseatische Rechtsanwaltskammer eine Unterlassungsklage erhoben. Die Hanseatische Rechtsanwaltskammer war der Auffassung, dass mit dem digitalen Vertragsgenerator Smartlaw eine wettbewerbswidrige Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG erbracht werde. Als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten zu verstehen, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Rechtsdienstleistung, die von Smartlaw bei der Erstellung der Verträge erbracht werden würde, so die Rechtsanwaltskammer, dürfe nur von Rechtsanwälten erbracht werden.
Das LG Köln entschied zunächst zu Gunsten der Unterlassungsklägerin und unterstellte, das Angebot von Smartlaw sei eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG.
Der hinter Smartlaw stehende Informationsdienstleister Wolters Kluwer wollte Klarheit und ging in Berufung. Das OLG Köln (OLG Köln, Urteil vom 19.06.2020 – 6 U 263/19) entschied – anders als die Vorinstanz –, dass das Geschäftsmodell des Vertragsgenerators keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG darstelle. Die konkrete Tätigkeit von Smartlaw, so das OLG Köln, bestehe in der Entwicklung und der Bereitstellung der Software, die konkrete Nutzung falle im Einzelfall jedoch nicht in die Sphäre des Vertragsgenerators.
Insofern komme der Vertragsgenerator einem Formularhandbuch gleich. Eine konkrete Einzelfallprüfung würde zu keiner Zeit erfolgen, da der Generator anhand eines „Frage-Antwort-Katalogs“ den ausgewählten Sachverhalt in ein vorgegebenes Muster einfügt.
Der BGH (BGH, Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20, DB 2021,2815) bestätigte die Ausführungen des OLG Köln dahingehend, dass Wolters Kluwer nicht in einem konkreten Fall des Nutzers tätig werde. Smartlaw sei lediglich anhand verschiedener typischer Sachverhaltskonstellationen programmiert worden, so dass es sich lediglich um verschiedene Vertragsklauseln handele. Diese Vertragsklauseln würden anhand der persönlichen Eingaben zu einem Gesamtvertragswerk zusammengefügt, ohne dass der Nutzer eine konkrete Prüfung des Einzelfalls erwarte, entschied der BGH.
LexFox – Wenigermiete.de
Mit den Lexfox-Urteilen sind sodann weitere Grundsatzentscheidungen in der Rechtsprechung zu digitalen Geschäftsmodellen auf den Weg gebracht worden.
Unter Wenigermiete.de (ehemals Conny) warb ein Inkassodienstleister für die Abtretung von Ansprüchen Berliner Mieterinnen und Mieter gegen ihre Vermieter. Voraussetzung war, dass der Vermieter in der Vergangenheit mehr als die nach der Berliner Mietpreisbremse zulässige Höchstmiete verlangt hatte.
Der Inkassodienstleister errechnete zum einen die höchstzulässige Miete, forderte bei deren Überschreitung den Vermieter zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Miete auf und verlangte darüber hinaus für die Zukunft, dass keine höhere als die zulässige Miete geltend gemacht wird.
Die bloße Rückforderung der zu viel gezahlten Miete war in diesem Zusammenhang nicht zu beanstanden, da sie von der Einziehungsermächtigung gedeckt war. Umstritten und zur Klärung beim LG Berlin anhängig war allerdings die Frage, ob die Abwehr der Forderungsentstehung noch unter den Begriff der Inkassodienstleistung fällt. Das LG Berlin verneinte dies und wies die Ansprüche der Klägerin zurück.
Dem trat der BGH (BGH-Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, DB 2019,2799) in einem Grundsatzurteil entgegen, indem er das Geschäftsmodell als „noch“ zulässig einstufte. Die Auslösung eines Anspruchs und auch die Sicherung des rechtmäßigen Zustands für die Zukunft seien eng mit der Geltendmachung des Anspruchs verbunden, so dass es sich „noch“ um Inkasso handele.
Nach diesem Grundsatzurteil versuchte das LG Berlin, die Ansprüche von Conny mit der Begründung abzuweisen, das Geschäftsmodell sei – man staune – nunmehr auf die Umgehung des anwaltlichen Berufs- und Gebührenrechts angelegt.
Auch diesen Ansatz des Landgerichts lehnte der BGH ab. Das Geschäftsmodell von Conny war damit im Ergebnis zulässig. Zur Begründung führte der BGH aus, dass sich die Wertungswidersprüche zwischen dem streng regulierten Beruf des Rechtsanwalts und den liberalen Befugnissen der Inkassodienstleister aus der Organstellung des Rechtsanwalts ergäben. Warum dies so ist, hat der BGH allerdings nicht ausgeführt.
Financialright
Zu weiteren Fragen der Zulässigkeit von Legal-Tech-Geschäftsmodellen hat das Geschäftsmodell von Financialright in der Folgezeit zu mehreren gerichtlichen Grundsatzentscheidungen geführt, von denen hier nur auf eine beispielhaft eingegangen werden soll.
Financialright ist ein in Deutschland registriertes Inkassounternehmen, das das Portal Myright betreibt. Vor dem LG Ingolstadt verfolgte das Inkassounternehmen rund 37.000 Ansprüche von VW-Diesel-Kunden aus abgetretenem Recht in Form einer Sammelklage.
Nach Auffassung des LG Ingolstadt war das fragliche Geschäftsmodell nicht mit dem RDG vereinbar, da bereits die Einzelabtretung der Forderung unwirksam sei. Grund für die Unwirksamkeit war nach Ansicht des LG eine Klausel in den AGB, die vorsah, dass Financialright auch dann eine Provision erhält, wenn der Käufer den möglicherweise geschlossenen Vergleich aus der Sammelklage widerruft. Die ursprünglich als kostenlos beworbene Rechtsverfolgung sei dann nicht mehr kostenlos, was zu einem Interessenkonflikt zwischen Käufer und Inkassodienstleister führe. In der Folge wäre die Tätigkeit nicht mehr von der Inkassodienstleistungsermächtigung gedeckt.
Das OLG München sah in der mündlichen Verhandlung die Abtretung nicht per se als ausgeschlossen an und blieb der liberalen Linie der Rechtsprechung treu. Eine abschließende Entscheidung in der Sache steht allerdings noch aus.
Fazit
Sind die bisherige Rechtsprechung und die zugrundeliegenden Gedanken auf ChatGPT übertragbar?
Technisch unterscheidet sich ChatGPT grundlegend von den bisherigen Geschäftsmodellen. ChatGPT arbeitet – anders als Smartlaw – nicht mit vom Anbieter vorformulierten Ergebnissen. Vielmehr wird im Moment der Anfrage, dem sogenannten Prompten, eine Datenmenge durchsucht, um daraus eine Antwort zu generieren. Auf jede Frage – auch auf dieselbe Frage – kann eine andere Antwort gefunden werden.
Betrachtet man unter diesem Aspekt die Rechtsprechung des BGH zu bisher bekannten und entschiedenen Legal-Tech-Geschäftsmodellen, fehlt ein Vergleichsmaßstab, da ChatGPT aus Datenmengen eigenständig ein Ergebnis erzeugt.
Aus der bisherigen Haltung des zuständigen Senats lässt sich jedoch ableiten, dass die Rechtsprechung grundsätzlich positiv und zukunftsweisend eingestellt ist. Eine Übertragbarkeit der bisherigen Entscheidungen auf ChatGPT wäre jedoch nicht angemessen, so dass an dieser Stelle zurückhaltend davon ausgegangen werden muss, dass diese Frage entschieden wird, wenn ein entsprechender Rechtsstreit den BGH erreicht.
