Start-ups brauchen motivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen – und Mitarbeiter motiviert man unter anderem mit finanziellen Anreizen. So kann man stark vereinfacht erklären, warum bessere steuerliche Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Deutschland als Standort für Start-ups attraktiver machen. Das wiederum ist positiv für Deutschland als Wirtschaftsstandort insgesamt.
Die bisherigen steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen wurden teils stark kritisiert und als bestenfalls unzureichend erachtet. Das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium der Justiz haben sich der Thematik im Referentenentwurf des klangvollen „Zukunftsfinanzierungsgesetzes“ (ZuFinG) erneut angenommen.
Die wesentlichen vorgesehenen Änderungen sollen nachfolgend dargestellt und die Frage beantwortet werden, ob damit eine entscheidende Verbesserung geglückt ist.
Wodurch zeichnen sich Mitarbeiterkapitalbeteiligungen aus?
Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zeichnen sich dadurch aus, dass sich der betreffende Mitarbeiter direkt am Kapital des Arbeitgebers beteiligt und so unmittelbar am Erfolg (und ggf. Verlust) teilhat. Sie können in verschiedenster Form ausgestaltet werden. Denkbar ist je nach Rechtsform die Ausgabe von GmbH-Anteilen oder Aktien sowie die Einräumung von Genussrechten oder Genussscheinen. Vielen sind die sogenannten Employee Stock Option Plans (ESOPs) geläufig, also Programme, bei denen Mitarbeiter vergünstigt Aktien des Arbeitgebers erwerben können. Teils wird diese Abkürzung auch synonym für den recht sperrigen Begriff der Mitarbeiterkapitalbeteiligung genutzt.
Zur Bedeutung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Mitarbeiter über Kapitalbeteiligungen am Erfolg des Unternehmens partizipieren zu lassen ist insbesondere für Start-ups und Wachstumsunternehmen eine Möglichkeit, um Mitarbeiter zu gewinnen und zu incentivieren. Sie sind zudem besonders auf hochmotivierte Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen angewiesen und haben in der Regel einen größeren Bedarf an flexiblen und dynamischen Vergütungsmodellen, weil gerade in der Anfangsphase möglichst wenig Liquidität in Gehälter fließen soll. Dementsprechend sind Mitarbeiterkapitalbeteiligungen bei Start-ups deutlich häufiger anzutreffen und entsprechend die Relevanz für diese größer.
Zielsetzung des Referentenentwurfs
Der Referentenentwurf des ZuFinG zielt in erster Linie auf Start-ups und junge Unternehmen ab.
Die geplanten Änderungen sind aber grundsätzlich für Unternehmen aller Größen und Branchen interessant, sofern diese die Voraussetzungen der avisierten Neuregelung erfüllen. Die Änderungen können beispielsweise grundsätzlich auch bei der Erschließung neuer Geschäftsfelder zum Tragen kommen, wenn ein etabliertes Unternehmen hierfür eine Tochtergesellschaft neu gründet.
Besteuerung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Wie bereits dargestellt, sind Mitarbeiterkapitalbeteiligungen Programme, bei denen Mitarbeitern vergünstigt eine Beteiligung am Unternehmen eingeräumt wird. Der geldwerte Vorteil aus der verbilligten Überlassung unterliegt der Lohnsteuer und ist grundsätzlich bei Einräumung der Beteiligung zu besteuern, obwohl dem Mitarbeiter (zunächst) noch keine Einnahmen zufließen.
Das stellt den Mitarbeiter vor das Problem des sogenannten Dry Income. Das heißt, dass er Einkommen versteuern muss, das er tatsächlich noch gar nicht hat.
Um die sofortige Besteuerung zu verhindern, hat der Gesetzgeber 2021 § 19a EStG neu geschaffen. Dieser sieht grundsätzlich einen Aufschub der Besteuerung des geldwerten Vorteils durch den Mitarbeiter um bis zu zwölf Jahre vor. Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sollten so attraktiver werden. Die Regelung richtet sich hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs hauptsächlich an Start-ups und junge Unternehmen.
Die derzeitige Fassung von § 19a EStG weist aber einige Schwachstellen auf, so dass er in der Unternehmensrealität derzeit praktisch keine Bedeutung hat. Mit dem ZuFinG, das zum 01.01.2024 in Kraft treten soll, beabsichtigt man dahingehend nun eine Änderung.
Ausweitung des Anwendungsbereichs auf „Grown-ups“, „Late-Stage-“ und Wachstumsunternehmen
Einer der Hauptproblem- und -kritikpunkte der derzeitigen Regelung ist der Anwendungsbereich der Vorschrift, der aufgrund der dort vorgesehenen Schwellenwerte viele Zukunfts- und Wachstumsunternehmen außen vor lässt. Bislang können nur Arbeitnehmer von Unternehmen, die im aktuellen oder vorhergehenden Kalenderjahr unter die Kriterien für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) fallen (maximal 250 Mitarbeiter, 50 Millionen Euro Umsatz und 43 Millionen Euro Bilanzsumme), von der steuerlichen Begünstigung nach § 19a EStG profitieren. Es dürfen außerdem maximal zwölf Jahre seit der Gründung des Unternehmens vergangen sein.
Der Referentenentwurf sieht eine Verdoppelung der KMU-Kriterien vor, und auch Unternehmen, die bis zu 20 Jahre alt sind, sollen erfasst werden. Die Regelung soll künftig zudem auch dann anwendbar sein, wenn das betreffende Unternehmen jedenfalls in einem der vergangenen sechs Jahre die neuen Schwellenwerte nicht überschritten hat. Gemäß dem Entwurf der Neuregelung werden überdies Beteiligungen an Unternehmen steuerlich begünstigt sein, die mit dem Arbeitgeberunternehmen verbunden sind. Das eröffnet auch etablierten Unternehmen mit innovativen Tochterunternehmen neue Möglichkeiten.
Erhöhung des Steuerfreibetrags
Der jährliche Steuerfreibetrag für den Erwerb von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll von 1.440 Euro auf 5.000 Euro angehoben werden.
Lösung für das „Dry Income“-Problem
Das grundsätzlich bei Mitarbeiterkapitalbeteiligungen zu lösende Problem ist das des bereits erwähnten Dry Income, also die Versteuerung eines geldwerten Vorteils ohne Geldfluss. Denn erst bei Anteilsveräußerung fließen dem Mitarbeiter tatsächlich Einnahmen zu.
§ 19a EStG sieht bislang zwar eine Besteuerung erst nach zwölf Jahren vor, daneben aber auch einige problematische Ersatzrealisationstatbestände, die ebenfalls die Besteuerung auslösen. Insbesondere der Arbeitgeberwechsel oder eine Kündigung des Arbeitnehmers führen zur sofortigen Besteuerung. Gerade das kommt in der Realität aus unterschiedlichen Gründen aber sehr häufig vor und lässt sich zudem kaum planen beziehungsweise verschärft damit das Problem mangelnder Liquidität.
Die „Longstop“-Besteuerung soll nach dem Referentenentwurf nunmehr erst nach 20 Jahren erfolgen. Darüber hinaus sollen ein Arbeitgeberwechsel bzw. das Ausscheiden des Mitarbeiters oder der Ablauf der Frist von 20 Jahren künftig dann keine sofortige Besteuerung beim Arbeitnehmer mehr auslösen, wenn der Arbeitgeber unwiderruflich die Lohnsteuerhaftung für den Fall der tatsächlichen Anteilsveräußerung übernimmt.
Pauschalbesteuerung von 25%
Der Entwurf sieht außerdem die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung des geldwerten Vorteils in Höhe von 25% (zuzüglich Solidaritätszuschlag, soweit anwendbar) vor. Dies würde zu einer grundsätzlich einheitlichen Besteuerung der Einräumung und der späteren Veräußerung der Beteiligung führen und ist dem Lohnsteuersatz von bis zu 45% gegenüber deutlich attraktiver.
Zusammenfassung und Ausblick
Der Referentenentwurf sieht eine deutliche Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen vor und wäre ein wichtiger Schritt, Innovationen und Investitionen in Deutschland zu fördern.
Ob der Referentenentwurf aber unverändert Gesetz wird, bleibt noch abzuwarten.

