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Earn-out-Klauseln beim Unternehmensverkauf

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In der M&A-Praxis wird bei Unternehmenstransaktionen regelmäßig eine Aufteilung des Gesamtkauf­preises in einen fixen und in einen variablen Kaufpreis vereinbart. Der variable Kaufpreisbestandteil ist dabei meist von einem künftig erzielbaren Erfolg des Unternehmens abhängig und wird mittels sogenannter Earn-out-Klauseln im Kaufvertrag geregelt. Trotz der hohen Praxis­relevanz ist dabei die Besteuerung des Kaufpreises beim Veräußerer, insbesondere wenn er das Unternehmen in der Rechtsform einer Personengesellschaft betrieben hat, bislang mit einigen Unsicherheiten behaftet. Kürzlich hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) zu einem strittigen Punkt bei der Besteuerung eines Earn-outs entschieden. Nachfolgend sollen die Steuerfolgen von Earn-out-Klauseln für den Verkäufer erläutert und die Erkenntnisse aus dem neuen Urteil des BFH eingeordnet werden.

Earn-out-Vereinbarungen

Bei Kaufpreisverhandlungen zu M&A-Transaktionen weichen die Vorstellungen über den Kaufpreis für das Unternehmen zwischen Käufer und Verkäufer häufig stark voneinander ab. Aus Verkäufersicht wird oft eine sehr positive Entwicklung des Unternehmens prognostiziert, die aus Sicht des Erwerbers aber mit hohen Unsicherheiten behaftet ist. Über die Vereinbarung eines Earn-outs kann hier eine Einigung erzielt werden, indem ein Teil des Kaufpreises nur bei einer tatsächlichen kurz- bis mittelfristigen positiven Entwicklung zu zahlen ist. Verkäufer können dadurch im besten Fall einen höheren Gesamtkaufpreis erzielen, und Käufer können das Risiko einer Fehleinschätzung der Entwicklung des Unternehmens reduzieren. Teilweise werden Earn-out-Vereinbarungen auch genutzt, um Verkäufer mit Schlüsselposition im Unternehmen zu motivieren, auch weiterhin zum Erfolg des Unternehmens beizutragen.

Der variable Kaufpreis wird in der Regel von der Ziel­erreichung bestimmter finanzieller Kennzahlen abhängig gemacht, wie dem EBITDA oder dem Umsatz, dem EBIT oder dem operativen Cashflow. Vereinzelt sind auch nichtmonetäre Größen wie beispielsweise der Erhalt einer behördlichen Genehmigung relevant. Denkbar ist, einen fixen Earn-out bei Erreichen eines bestimmten Ziels zu vereinbaren oder aber die Höhe des Earn-outs gestaffelt oder proportional zur Zielerreichung ansteigen zu lassen. Der Zeitraum für die Zielerreichung beträgt meist zwischen zwei und fünf Jahren, wobei eine einmalige Zahlung zum Zeitraumende oder Einzelzahlungen während des Zeitraums bei Erreichen bestimmter Zielgrößen vereinbart werden können.

Besteuerung des Unternehmensverkaufs einer Personengesellschaft

Die Veräußerung eines gewerblichen Unternehmens in der Rechtsform eines Einzelunternehmens oder der gesamten Beteiligung an einer Personengesellschaft durch eine natürliche Person führt zu Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 16 EStG, die der Veräußerer grundsätzlich mit seinem persönlichen progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 45% zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer zu versteuern hat. Gewerbesteuer fällt auf einen solchen Veräußerungsgewinn nicht an.

Da bei einer Unternehmensveräußerung durch eine natürliche Person oft nur einmalig im Leben ein hoher Gewinn anfällt und die progressive Einkommensteuer dann zu einer hohen Steuerbelastung führt, hat der Gesetzgeber bei einer solchen Einkünfteballung durch eine Unternehmens­veräußerung (sogenannte außerordent­liche Einkünfte) die Anwendung einer Progressionsmilderung in Form der sogenannten Fünftelregelung vorgesehen (§ 34 Abs. 1 EStG). Die Steuerentlastung ist jedoch überschaubar.

Hat der Veräußerer das 55. Lebensjahr vollendet, so hat er abweichend davon die Möglichkeit, den Veräußerungs­gewinn dem sogenannten Halbsteuersatz oder auch ermäßigtem Durchschnittssteuersatz zu unterwerfen (§ 34 Abs. 3 EStG). Ebenfalls auf Antrag kann bei kleineren Veräußerungsgewinnen ein Freibetrag von maximal 45.000 Euro in Anspruch genommen werden (§ 16 Abs. 4 EStG). Der Halbsteuersatz und der Freibetrag dürfen von einem Steuerpflichtigen nur einmal im Leben angewendet werden. Der Halbsteuersatz ist zudem lediglich auf den Teil des Veräußerungsgewinns anwendbar, der den Betrag von 5 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei Anwendung dieser Regelung beträgt der anwendbare Einkommensteuersatz auf den Veräußerungsgewinn nur maximal 25,2%. Die Anwendung des Halbsteuersatzes führt daher in den meisten Fällen zu einer signifikanten Steuerentlastung und wird folglich von vielen Veräußerern angestrebt.
Soweit der Veräußerungsgewinn auf im Unternehmen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften entfällt, greifen die beschriebenen Tarifvorschriften nicht, denn diese Gewinne unterliegen bereits der begünstigten Besteuerung im Teileinkünfteverfahren (Besteuerung zu 60%; effektiver Einkommensteuersatz ca. 27%).

Besteuerungszeitpunkt des Veräußerungs­gewinns und Earn-out-Zahlungen

Die Besteuerung einer Unternehmensveräußerung erfolgt als punktuelles Ereignis grundsätzlich in dem Jahr, in dem das Eigentum am Unternehmen auf den Erwerber über­gegangen ist (Zeitpunkt der Veräußerung). Unerheblich sind insofern die Zahlungsmodalitäten, etwa wenn der Veräußerungserlös aufgrund einer Stundung erst später zufließt.

Positive oder negative Einkünfte des Veräußerers im Zusammenhang mit dem Unternehmen, die erst nach dem Zeitpunkt der Veräußerung realisiert werden, können entweder zu einer rückwirkenden Änderung des Veräußerungsgewinns im Jahr der Veräußerung führen oder zu nachträglichen Einkünften aus Gewerbebetrieb, die im Jahr der Realisation beziehungsweise des Zuflusses beim Veräußerer steuerlich zu erfassen sind. Bei einer rückwirkenden Änderung stellt eine spezielle Korrekturvorschrift der Abgabenordnung die Änderung eines bereits erlassenen Steuerbescheids für das Veräußerungsjahr sicher.

Nach der Rechtsprechung sind sogenannte gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen aber von einer Rückwirkung auf das Veräußerungsjahr ausgeschlossen, sie sind erst bei Zufluss zu versteuern. Ein typisches Beispiel hierfür wäre ein Unternehmensverkauf, bei welchem dem Veräußerer für die nächsten zehn Jahre eine Beteiligung am Gewinn des Unternehmens in Höhe von 10% zugesprochen wird, die jährlich auszuzahlen ist. Bisher nicht geklärt ist jedoch insbesondere im Hinblick auf Earn-out-Klauseln, wie gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisbestandteile mit Rückwirkung von Earn-out-Zahlungen ohne Rückwirkung abzugrenzen sind.

Neueste Rechtsprechung des BFH

Der BFH entschied mit Urteil vom 9.11.2023 (Az. IV R 9/21) zu einem Fall, bei dem bei der Veräußerung einer GmbH & Co. KG in 2010 neben einem festen Kaufpreis ein variabler Kaufpreis vereinbart wurde, der zu zahlen war, wenn in den Jahren 2011 bis 2013 die Rohmarge der Gesellschaft einen festgelegten Betrag überschreiten würde. Innerhalb einer festgelegten Bandbreite der Rohmarge war der in den einzelnen Jahren zu zahlende variable Kaufpreis linear zwischen 0 Euro und 533.000 Euro zu ermitteln.

Der BFH führte aus, dass im Grundsatz, sofern der Rechtsgrund für eine später geleistete Zahlung bereits im ursprünglichen Kaufvertrag angelegt ist, diese Kaufpreisbestandteile rückwirkend den Veräußerungsgewinn im Veräußerungsjahr erhöhen.

Handele es sich aber um eine gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderung, so seien diese als nachträgliche gewerbliche Einkünfte ohne Rückbeziehung zu erfassen, da es sich um aufschiebend bedingte Kaufpreisansprüche handele. Dies beträfe allgemein auch Earn-out-Zahlungen, zumindest wenn diese zum Zeitpunkt der Anteilsveräußerung dem Grunde nach sowie der Höhe nach ungewiss seien. Die Earn-out-Zahlungen im Urteilsfall waren danach als nachträgliche gewerbliche Einkünfte erst im Zuflusszeitpunkt zu erfassen.

Der BFH lässt in dem Urteil ausdrücklich offen, ob ein Earn-out, der zwar der Höhe nach festgelegt ist, dessen Zahlung aber von dem Erreichen bestimmter Gewinn- oder Umsatzziele abhängig gemacht wird, auf den Ver­äußerungszeitpunkt zurückbezogen werden kann.

Folgen der BFH-Rechtsprechung

Nach dem Urteil des BFH werden in vielen Fällen nachträgliche Kaufpreiszahlungen aufgrund von Earn-out-Vereinbarungen nicht rückwirkend den Veräußerungspreis erhöhen können. Insbesondere bei Veräußerung einer Personengesellschaft durch natürliche Personen, die für die Veräußerung die günstige Besteuerung mit dem Halbsteuersatz wählen, ist davon auszugehen, dass die nachgelagerte Besteuerung in späteren Jahren mit dem progressiven Einkommensteuersatz von bis zu 45% zu einer signifikant höheren Steuerbelastung führt.

Ebenfalls ist denkbar, dass die Veräußerung zunächst einen steuerlichen Verlust auslöst und erst durch Earn-out-Zahlungen in Folgejahren insgesamt ein Veräußerungsgewinn erzielt wird. Ohne rückwirkende Besteuerung der Earn-outs im Veräußerungsjahr kann es dann ebenfalls zu Mehrbelastungen kommen, wenn der Veräußerungsverlust nicht in voller Höhe mit den Einkünften aus den Earn-outs verrechnet werden kann. Im Einzelfall kann sich umgekehrt die nachträgliche Versteuerung von Earn-outs auch als Vorteil erweisen.

Fazit

Insgesamt ist festzustellen, dass das Urteil des BFH für viele gängige Earn-out-Vereinbarungen nun Klarheit zum Besteuerungszeitpunkt der variablen Kaufpreisbestand­teile schafft. Nach wie vor bleibt allerdings offen, ob ein Earn-out, der zwar der Höhe nach festgelegt ist, dessen Zahlung aber von dem Erreichen eines bestimmten gewinn- oder umsatzabhängigen Ziels abhängig ist, ebenfalls erst im Jahr des Zuflusses zu versteuern ist. Bei Veräußerung von Personengesellschaften durch natürliche Personen sollten daher auch künftig mögliche Steuerfolgen der Ausgestaltung der Kaufpreisvereinbarung mit dem steuerlichen Berater antizipiert und bei der Vertragsverhandlung berück­sichtigt werden.

 

Autor

Florian Kaiser Rödl & Partner, Nürnberg Steuerberater, Diplom-Kaufmann, Partner florian.kaiser@roedl.com www.roedl.com

Florian Kaiser
Rödl & Partner, Nürnberg
Steuerberater, Diplom-Kaufmann, Partner

florian.kaiser@roedl.com
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Autor

Katharina Faenza Rödl & Partner, Nürnberg Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau (Univ.), Manager katharina.faenza@roedl.com www.roedl.com

Katharina Faenza
Rödl & Partner, Nürnberg
Steuerberaterin, Diplom-Kauffrau (Univ.), Manager

katharina.faenza@roedl.com
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