Nachhaltigkeit und verantwortungsvolles Handeln sind in der heutigen Zeit zu wichtigen Unternehmensthemen geworden. Immer mehr Unternehmen erkennen die Bedeutung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) nicht nur für einen langfristigen Erfolg und ihre Reputation, sondern auch unter Complianceaspekten. Im Jahr 2024 gelten neue gesetzliche Pflichten, die es zu beachten gilt. Der Beitrag stellt drei zentrale Entwicklungen und die damit einhergehenden praktischen Herausforderungen für Unternehmen dar.
Startschuss des „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM)
Der CBAM (CO2-Grenzausgleichsystem) ist seit dem 01.10.2023 in Kraft (EU-VO Nr. 2023/956). Er sieht vor, bestimmte CO2-intensive Produkte aus Nicht-EU-Ländern am EU-Emissionshandelssystem (EU-ETS) zu beteiligen. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen für europäische Produzenten auszugleichen und eine Produktionsverlagerung in Drittstaaten zu verhindern.
Zu den CO2-intensiven Gütern zählen Eisen, Stahl, Aluminium, Zement, Strom, Düngemittel und Wasserstoff, aber auch bestimmte weiterverarbeitete Produkte wie beispielsweise Schrauben.
Importeure CO2-intensiver Produkte müssen für ihre Waren CBAM-Zertifikate erwerben. Der Preis dieser Zertifikate orientiert sich am Preis der EU-ETS-Zertifikate. Beim Import von unter den CBAM fallenden Waren müssen Unternehmen diese erworbenen Zertifikate abgeben.
Die verschiedenen Pflichten unter dem CBAM werden schrittweise bis zum 31.12.2025 verbindlich. In einem ersten Schritt trifft die Unternehmen in 2024 eine Berichtspflicht gegenüber der EU-Kommission. Soweit ein Unternehmen Güter importiert, die dem Anwendungsbereich des CBAM unterliegen, muss es über die bei der Produktion dieser Güter angefallenen CO2-Emissionen Bericht erstatten (sogenannter CBAM-Bericht). Den Bericht muss das importierende Unternehmen quartalsweise an die EU-Kommission über ein spezielles vorläufiges CBAM-Register im Zollportal bis spätestens einen Monat nach Quartalsende übermitteln. Die Durchführungsverordnung vom 15.09.2023 (EU-DurchführungsVO Nr. 2023/1773) präzisiert die inhaltlichen Angaben, die Importeure in ihre CBAM-Berichte aufnehmen müssen.
Der erste Bericht war bis zum 31.01.2024 einzureichen. Unternehmen können ihre eingereichten Berichte bis zu zwei Monate nach Abgabe (die ersten beiden Berichte sogar noch bis zum 31.07.2024) korrigieren.
Übermittelt ein verpflichteter Importeur keinen CBAM-Bericht oder ist der vorgelegte Bericht unzutreffend oder unvollständig, drohen Sanktionen. Das Bußgeld beträgt zwischen 10 und 50 Euro je Tonne nicht gemeldeter Emissionen. Ein entsprechendes Compliancesystem zur Verhinderung von Verstößen kann sich dabei bußgeldmindernd auswirken.
Ab dem 01.01.2026 müssen Unternehmen
- eine CBAM-Anmeldeberechtigung beantragen (voraussichtlich ab 2025 möglich),
- CBAM-Zertifikate erwerben, die zur Deckung ihrer Emissionen erforderlich sind, und
- bis zum 31.05. eines jeden Kalenderjahres eine CBAM-Erklärung für die mit den im vorausgehenden Jahr importierten Gütern verbundenen Emissionen abgeben.
Ein- und Ausfuhrverbote nach der EU-Entwaldungsverordnung
Die EU-Entwaldungsverordnung (EU-VO 2023/1115) ist am 30.06.2023 in Kraft getreten und ab dem 30.12.2024 anzuwenden. Übergangsfristen für kleine Unternehmen gelten bis zum 31.06.2025. Sie soll sicherstellen, dass die in der EU in Verkehr verbrachten Produkte nicht zur weltweiten Entwaldung und Waldschädigung beitragen. Danach ist es grundsätzlich verboten, bestimmte Rohstoffe in die EU ein- oder auszuführen. Das Verbot gilt für Soja, Rindfleisch, Palmöl, Kakao, Kaffee, Kautschuk und Holz sowie für bestimmte aus diesen Rohstoffen hergestellte Produkte, wie beispielsweise Leder, Schokolade, Druckerpapier und Möbel. Sie dürfen nur in die EU eingeführt werden, wenn sie entwaldungsfrei sind.
Dafür muss der betroffene Rohstoff auf Flächen produziert worden sein, auf denen seit dem 31.12.2020 keine Entwaldung oder Waldschädigung stattgefunden hat. Zudem müssen die Rohstoffe und Erzeugnisse mit den Gesetzen des Ursprungslands im Einklang stehen, und es muss für sie eine Sorgfaltserklärung vorliegen. Händler und Importeure, die diese Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmalig in die EU einführen, müssen diese Voraussetzungen sicherstellen und entsprechende Sorgfaltspflichten einhalten:
- Information und Dokumentationspflicht: Unternehmen müssen Informationen zu ihren Erzeugnissen, den Lieferanten und Abnehmern sammeln und fünf Jahre aufbewahren. Zu dokumentieren sind die Eigenschaften der Erzeugnisse (Bezeichnung, Menge, Erzeugerland, Geolokalisierung) und die Einschätzung, dass ein höchstens vernachlässigbares Risiko besteht, dass die Erzeugnisse nicht entwaldungsfrei sind oder lokale Gesetze verletzen;
- Risikoanalyse: Auf Basis dieser Informationen muss das Unternehmen das Risiko bewerten. Nur wenn die Risikoanalyse ergibt, dass kein oder nur ein vernachlässigbares Risiko dahingehend besteht, dass die Erzeugnisse entwaldungsfrei und rechtskonform hergestellt sind, darf das Unternehmen die Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen;
- Maßnahmen zur Risikominimierung: Hat ein Unternehmen nach der Risikoanalyse Anhaltspunkte dafür oder auch nur Anlass zur Sorge, dass mehr als nur ein vernachlässigbares Risiko besteht, muss es geeignete Maßnahmen ergreifen, um das Risiko zu minimieren. Maßnahmen können sein, den Sachverhalt weiter aufzuklären oder unabhängige Audits durchzuführen. Dafür müssen Unternehmen über angemessene und verhältnismäßige Strategien und Kontrollen verfügen.
Verstöße gegen die EU-Entwaldungsverordnung können Bußgelder von bis zu 4% des erzielten Jahresumsatzes oder den Rückruf der Produkte nach sich ziehen. Außerdem droht unter gewissen Voraussetzungen ein Ausschluss von der öffentlichen Auftragsvergabe und der öffentlichen Finanzierung.
Weitreichende Sorgfaltspflichten für Batterieindustrie
Die Batterieverordnung (EU-VO 2023/1542, „BATT2“) gilt ab dem 18.02.2024. Sie löst das deutsche Batteriegesetz ab und hat erhebliche Auswirkungen auf alle Wirtschaftsakteure der Batterieindustrie.
Die BATT2 findet auf alle Batterien Anwendung und enthält als Teil des European Green Deal umfassende, zusätzliche Maßnahmen und Regelungen zur Nachhaltigkeit, Sicherheit und Kennzeichnung von Batterien und Akkus. Sie schließt erstmals auch Batterien zum Antrieb von elektrischen Verkehrsmitteln, LV-Batterien (für leichte Verkehrsmittel) und Elektrofahrzeugbatterien mit ein. Je nach Batterietyp sowie je nach Rolle des Wirtschaftsakteurs gelten spezifische Sorgfaltspflichten.
Hauptverantwortlicher nach der BATT2 ist der Hersteller. Dabei gilt jedes Unternehmen als Hersteller, das erstmals eine Batterie auf dem Markt bereitstellt. Das kann ausdrücklich auch für Unternehmen gelten, die Batterien nach dem Recycling oder der Umnutzung (wieder) in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen.
Ab dem 18.02.2024 gelten für die Wirtschaftsakteure diverse Pflichten. So besteht etwa eine Registrierungspflicht für Hersteller (diese bestand schon nach dem BatterieG) sowie eine erweiterte Herstellerverantwortung, d.h. Hersteller sind für die Entsorgung der Batterien verantwortlich und zur Rücknahme verpflichtet.
Hersteller (und Händler) müssen ferner unentgeltliche Rücknahme- und Sammelsysteme schaffen. Hersteller, Lieferanten, Importeure, Händler und Recycler treffen differenzierte Konformitätspflichten und müssen dabei harmonisierte Konformitätsbewertungsverfahren durchlaufen. Inverkehrbringer (und damit auch Hersteller) müssen eine leichte Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Geräte- und LV-Batterien sicherstellen, und es besteht ein Verbot der Beseitigung oder energetischen Verwertung von Altbatterien.
Stufenweise treffen die Wirtschaftsakteure weitere Pflichten:
- Es werden bestimmte Mindestanforderungen an die Haltbarkeit und Leistungsfähigkeit von Batterien festgelegt. Ab dem 18.08.2024 gilt zunächst eine Informationspflicht für große aufladbare Industrie-, Elektrofahrzeug- und LV-Batterien, später werden bestimmte Mindestwerte gestaffelt eingeführt.
- Ab dem 18.02.2025 ist eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien (gestaffelt auch für wieder aufladbare Industriebatterien und LV-Batterien) erforderlich und ab dem ab 18.02.2028 ein Nachweis der Einhaltung des Höchstwerts.
- Für Wirtschaftsakteure mit einem Jahresumsatz von mindestens 40 Millionen Euro gelten ab dem 18.08.2025 besondere (Lieferketten-)Sorgfaltspflichten. Sie müssen hierzu ein Risikomanagementsystem einführen und gegenüber der Marktüberwachungsbehörde nachweisen.
- Batteriehersteller treffen ab 2026 bestimmte Informations- und Kennzeichnungspflichten. Labels und QR-Codes müssen Informationen zur Kapazität, Performance, Langlebigkeit und chemischen Zusammensetzung der Batterien enthalten.
- Ab dem 18.02.2027 wird ein digitaler Batteriepass für LV-, EV- und große Industriebatterien eingeführt.
- Der Rezyklatgehalt ist ab dem 18.08.2028 für Industrie-, Elektrofahrzeug- und Starterbatterien anzugeben. Ab 2030 müssen Mengengrenzen eingehalten werden.
Die BATT2 sieht vor, dass die Mitgliedstaaten bis zum 18.08.2025 wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen erlassen sollen. § 29 BattG sieht zurzeit Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor. Hier dürfte es zu einer Anpassung des Sanktionsrahmens kommen.
Autor
Holger Hofmann
Oppenhoff, Köln
Rechtsanwalt, Partner
Autor
Dr. Carsten Bormann, M.Jur. (Oxford)
Oppenhoff, Köln
Junior Partner, Rechtsanwalt



