Immer wieder kommt es zwischen Gesellschaftern zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten oder gar offenem Streit. Die Ursache ist häufig (angebliches) Fehlverhalten eines Beteiligten. Vielen Gesellschaftern ist nicht ansatzweise klar, was passieren kann, wenn eine Lösung am „runden Tisch“ scheitert und der Gegner rechtliche Schwächen des anderen ausnutzt oder gar missbraucht. Dies führt mitunter zur völligen Fehleinschätzung des eigenen Risikos oder zu einer falschen Taktik. Gesellschafterstreitigkeiten bergen viele Stolperfallen, sind meist langwierig und es bestehen häufig rechtliche Unklarheiten. In einem wichtigen Punkt hat der Bundesgerichtshof (BGH-Urteil vom 11.07.2023 – II ZR 116/21) nun für mehr Klarheit gesorgt.
Hintergrund
Die Möglichkeit, einen GmbH-Gesellschafter aus wichtigem Grund aus „seiner“ Gesellschaft auszuschließen, ist zwar nicht explizit im Gesetz verankert, aber in der Rechtspraxis fest etabliert. Die Rechtsprechung erkennt den Ausschluss als Ultima Ratio an, wenn die Fortsetzung der Mitgliedschaft eines Gesellschafters in der Gesellschaft unzumutbar ist. Selbst wenn ein wichtiger Grund vorliegt – was in der Praxis selten unstreitig ist –, sind auch während des Ausschlussverfahrens verschiedene Herausforderungen zu bewältigen.
Viele GmbH-Satzungen enthalten konkrete Regelungen zum Ausschluss eines Gesellschafters durch Gesellschafterbeschluss. Schweigt die Satzung jedoch, hat der Ausschluss nicht durch Gesellschafterbeschluss, sondern auf dem Klageweg zu erfolgen, wobei (normalerweise) die GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer, gegen den betroffenen Gesellschafter klagt. Das Gericht erlässt ein Ausschließungsurteil, wenn der Verbleib des Gesellschafters die Fortführung des Unternehmens gefährdet oder aus sonstigen Gründen für die anderen Gesellschafter unzumutbar ist.
Der Ausschluss ist jedoch keine „Bestrafung“, sondern soll in erster Linie den Fortbestand und die Funktionsfähigkeit der GmbH beziehungsweise ihres Unternehmens gewährleisten. Der ausgeschlossene Gesellschafter erhält als Ausgleich eine Abfindung, die angemessen sein muss. Nach der bisherigen Rechtsprechung bot die Abfindungszahlung weiteres Eskalationspotential, denn der Ausschluss wurde erst effektiv, wenn die Abfindung an den Betroffenen ausgezahlt war (BGH , II ZR 235/52; sogenannte Bedingungslösung). Es gab also eine Schwebezeit zwischen dem Ausschließungsurteil und der Leistung der Abfindungszahlung. In dieser Schwebezeit war der Betroffene (jedenfalls grundsätzlich) weiterhin Gesellschafter. Ihm war es möglich, seinen Ausschluss bei Uneinigkeit über die Höhe der Abfindung hinauszuzögern und zwischenzeitlich wichtige Entscheidungen in der GmbH zu blockieren. Es bestand erhebliches Störpotential, das bis zur Handlungsunfähigkeit der GmbH führen konnte.
Das BGH-Urteil vom 11.07.2023 – II ZR 116/21
Nun hatte der BGH über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: K hält 50% der Anteile an einer Zwei-Personen-Gesellschaft, der A-GmbH. Da die Satzung der A-GmbH einen Gesellschafterausschluss durch Beschluss nicht vorsieht, klagt K auf Ausschließung des weiteren Gesellschafters B. Als den Ausschluss rechtfertigenden wichtigen Grund führt K unter anderem an, dass B Gesellschaftsvermögen veruntreut habe.
Der BGH hatte zunächst zu prüfen, ob überhaupt die richtige Partei geklagt hatte. Er stellte klar, dass in einer Zwei-Personen-GmbH ausnahmsweise der Mitgesellschafter selbst die Ausschlussklage erheben kann, wenn die GmbH dazu nicht in der Lage oder willens ist. Erstreckt sich der Gesellschafterstreit auch auf die Geschäftsführung, zum Beispiel durch gegenseitige Abberufung der Geschäftsführer, kann dies eine Klageerhebung durch die GmbH erheblich erschweren. Dem den Ausschluss betreibenden Gesellschafter ist es dann gegebenenfalls unzumutbar, die GmbH erst zur Klage zu zwingen. Hierfür gibt es nun einen Ausweg, indem der die Ausschließung betreibende Gesellschafter im eigenen Namen klagt.
Im Mittelpunkt der Entscheidung stand allerdings die Frage, ob der BGH weiterhin an seiner jahrzehntelang vertretenen Bedingungslösung festhält oder diese aufgibt. Die Bedingungslösung war im Hinblick darauf entwickelt worden, dass der ausgeschlossene Gesellschafter davor geschützt werden sollte, mit seinem grundsätzlich gegen die Gesellschaft – und nicht gegen die Gesellschafter – gerichteten Abfindungsanspruch leer auszugehen, während die verbleibenden Gesellschafter sich mit der Fortsetzung der Gesellschaft den wirtschaftlichen Wert seines Anteils aneignen.
Nun entschied der BGH, dass bereits die Rechtskraft des Ausschließungsurteils die Gesellschafterstellung des Betroffenen final beende. Er stellte damit einen Gleichlauf zu den Fällen her, bei denen der Ausschluss nicht durch ein Urteil, sondern durch Gesellschafterbeschluss erfolgt. Das Gericht betonte allerdings, dass das Bedürfnis der Sicherung des Abfindungsanspruchs weiterhin bestehe. Der BGH stellte daher klar, dass ein Ausschluss – sei es durch Ausschließungsurteil oder durch Gesellschafterbeschluss – dann nicht möglich sei, wenn bereits bei Urteilserlass bzw. bei Beschlussfassung von vornherein feststehe, dass die Abfindung nicht aus dem freien Gesellschaftsvermögen gezahlt werden kann, ohne dass eine Unterbilanz entsteht bzw. sich vertieft.
Dies wird vor allem dann zum Problem, wenn der Auszuschließende in erheblichem Umfang an der GmbH beteiligt ist. Die Auszahlung einer Abfindung, die sich zum Beispiel auf die Hälfte des Gesellschaftsvermögens beläuft, wird für die GmbH häufig nicht darzustellen sein. Soll der unliebsame Gesellschafter in einer solchen Situation dennoch ausgeschlossen werden, können die übrigen Gesellschafter der GmbH jedoch rechtlich verbindlich zusagen, diese mit den zur Zahlung der Abfindung notwendigen finanziellen Mitteln auszustatten (sogenannte Ausstattungszusage), und so eine Unterbilanz vermeiden.
Stellt sich erst nach Urteilserlass heraus, dass die Abfindung nicht aus dem freien Vermögen der GmbH gezahlt werden kann, war der Abfindungsanspruch des ausgeschlossenen Gesellschafters bisher dadurch gesichert, dass der Ausschluss nicht effektiv geworden ist beziehungsweise der Betroffene bis auf weiteres Gesellschafter blieb. Der BGH übertrug nun seine bereits 2012 zur Anteilseinziehung durch Gesellschafterbeschluss (BGH, II ZR 109/11) entwickelte Rechtsprechung auf den Gesellschafterausschluss durch Klage. Danach greift als Schutzmechanismus eine subsidiäre Haftung der verbleibenden Gesellschafter ein (sogenannte Haftungslösung). Die in der GmbH verbleibenden Gesellschafter haften gegenüber dem von der Ausschließung Betroffenen anteilig persönlich für die Zahlung der Abfindung, wenn die Fortsetzung der Gesellschaft ohne die Befriedigung des Abfindungsanspruchs treuwidrig wäre (Treuwidrigkeitsvoraussetzung). Sie können die Haftung vermeiden, indem sie die Unterdeckung ausgleichen oder die Gesellschaft auflösen.
Fazit und offene Fragen
Der BGH vereinfacht durch die Aufgabe der sogenannten Bedingungslösung den Ausschluss eines störenden GmbH-Gesellschafters aus wichtigem Grund und schafft Rechtssicherheit. Konnte der effektive Ausschluss bisher noch an der Leistung der Abfindungszahlung scheitern und war der Auszuschließende während dieser „Hängepartie“ grundsätzlich noch als Gesellschafter zu behandeln, so ist der Ausschluss nun mit Rechtskraft des Ausschließungsurteils wirksam, und es ist dem Ausgeschlossen nicht mehr möglich, sich weiterhin als „Störenfried“ aufzuführen.
Für die Gesellschafter bedeutet dies allerdings zugleich, dass sie – für eine GmbH untypisch – persönlich für Gesellschaftsverbindlichkeiten haften können, wenn sie die GmbH fortführen und diese die Abfindung nicht zahlt. Liquiditätsmäßig kann dies für die verbleibenden Gesellschafter zweifelsfrei problematisch sein. Allerdings steht der Haftung für die Abfindungszahlung der Wertzuwachs gegenüber, den die Beteiligungen der verbleibenden Gesellschafter durch den Wegfall des Ausgeschlossenen erfahren. Dem ausgeschlossenen Gesellschafter dürfte die Durchsetzung seines Abfindungsanspruchs gegenüber den Gesellschaftern persönlich zudem nicht selten Schwierigkeiten bereiten, da er die Treuwidrigkeit der Fortführung der GmbH durch die verbleibenden Gesellschafter zu beweisen hat.
Offen bleiben einige Fragen:
- Der jetzt vom BGH entschiedene Fall betraf eine Zwei-Personen-GmbH. Gibt es mehrere verbleibende Gesellschafter, ist unklar, ob diese als Gesamtschuldner für die Abfindung haften. Dann wäre der ausgeschlossene Gesellschafter berechtigt, den gesamten Abfindungsbetrag von nur einem der verbleibenden Gesellschafter zu fordern (zum Beispiel dem Gesellschafter mit der kleinsten Beteiligung, der aber am solventesten ist), und der Gesellschafter, der die Abfindung an den Ausgeschlossenen tatsächlich gezahlt hat, hätte gegenüber seinen Mitgesellschaftern einen Ausgleichsanspruch pro rata entsprechend des jeweiligen Beteiligungsumfangs.
- Möglich wäre aber auch, dass dem zahlenden Gesellschafter ein Regressanspruch gegen die GmbH jedenfalls dann (wieder) zusteht, wenn/soweit die GmbH diesen ohne Verstoß gegen Kapitalerhaltungsgrundsätze befriedigen kann.
- Weiterhin besteht die Frage nach dem rechtstechnischen Schicksal des Geschäftsanteils des ausgeschlossenen Gesellschafters. Aus dem Urteil ergibt sich nicht, ob der Geschäftsanteil wie bei der Einziehung auch beim Ausschluss aus wichtigem Grund den verbleibenden Gesellschaftern entsprechend ihres Beteiligungsumfangs anwächst. Da die Einziehung den Geschäftsanteil, der Ausschluss hingegen den Gesellschafter betrifft, ist dies zumindest fraglich. Auch erscheint ein Anwachsen entsprechend des Beteiligungsumfangs bei sämtlichen verbleibenden Gesellschaftern wenig sachgerecht, wenn zum Beispiel nur einer von ihnen die Abfindung an den Ausgeschlossenen geleistet hat.
- Der BGH zieht Parallelen zwischen der Ausschließung durch Urteil und durch Gesellschafterbeschluss. Im Falle des Ausschlusses durch Gesellschafterbeschluss bleibt unklar, ob auch ein (Minderheits-)Gesellschafter, der gegen den Ausschluss gestimmt hat (wenn trotzdem die notwendige Mehrheit für den Beschluss erreicht wurde), dennoch (anteilig) persönlich für die Leistung der Abfindungszahlung haften kann. Es ist zumindest zweifelhaft, ob eine solche anteilige persönliche Haftung mit dem Grundsatz der Haftungsbeschränkung der GmbH vereinbar ist.
Autor
Dr. Benjamin Hub
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Hamburg
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Lehrbeauftragter University of Europe for Applied Sciences, Partner
benjamin.hub@luther-lawfirm.com
www.luther-lawfirm.com
Autor
Paulina Maria Schiefelbein
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft, Hamburg
Wissenschaftliche Mitarbeiterin, Doktorandin Universität Hamburg, Stipendiatin der Heinrich-Böll-Stiftung
paulina.maria.schiefelbein@luther-lawfirm.com
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