Karin Gangl, Autor bei DeutscherAnwaltSpiegel https://www.deutscheranwaltspiegel.de/ueber-uns/redaktion/gangl/ Das Online-Magazin für Anwälte für Unternehmen Mon, 29 Jun 2026 14:43:49 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0 Parlamentarischer Abend des BWD https://www.deutscheranwaltspiegel.de/fourword/rechtsmarkt/parlamentarischer-abend-des-bwd-162844/ Tue, 16 Jun 2026 09:07:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162844 Parlamentarischer Abend des BWD 2026

Wirtschaftskanzleien im Dialog mit der Politik

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Parlamentarischer Abend des BWD 2026

Wirtschaftskanzleien im Dialog mit der Politik

„Als Anwältinnen und Anwälten ist uns der Austausch von Argumenten vertraut – vor Gericht, in Vertragsverhandlungen, bei Behörden. Oft geht es darum, sich mit Argumenten der Gegenseite auseinanderzusetzen und die Position des eigenen Mandanten zu vertreten. In der Politik ist es oft ähnlich.“

Mit diesen Worten eröffnete BWD-Vorstandssprecher Philip Kempermann den Parlamentarischen Abend des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft in Berlin.

Rund 80 Gäste aus Wirtschaftskanzleien, Unternehmen, Wissenschaft, Verbänden und Politik waren zusammengekommen, um über aktuelle rechtspolitische und wirtschaftsrelevante Entwicklungen zu diskutieren. Doch der Abend war mehr als eine Diskussion über einzelne Gesetzgebungsvorhaben. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Politik, Anwaltschaft und Wirtschaft auch in herausfordernden Zeiten miteinander im Gespräch bleiben können.

Wirtschaftskanzleien als Seismograph der Wirtschaft

In seiner Begrüßung stellte Philip Kempermann die Parallelen zwischen anwaltlicher und politischer Arbeit heraus. Beide leben vom Austausch von Argumenten, beide müssen unterschiedliche Interessen berücksichtigen und beide stehen vor der Aufgabe, tragfähige Lösungen zu entwickeln.

Dabei dürfe jedoch nicht aus dem Blick geraten, worauf es am Ende ankomme: „Manchmal verlieren Anwälte genauso wie Politiker dabei aus den Augen, was eigentlich zählt: vernünftige und tragfähige Kompromisse zu erarbeiten.“

Zugleich beschrieb er das Selbstverständnis des BWD. Der Verband vertrete die Interessen seiner Mitgliedskanzleien, sehe sich aber zugleich als Vermittler von Erfahrungen und Impulsen aus der Wirtschaft. „Unsere Mandanten sind die Wirtschaftsunternehmen Deutschlands. Über unsere Mandanten bekommen wir auch mit, was die Wirtschaft bewegt. Diese Impulse prägen unsere Positionen selbstverständlich mit.“

Gerade darin liegt eine besondere Stärke von Wirtschaftskanzleien: Sie erleben täglich, wie regulatorische Vorhaben in der Praxis wirken, welche Herausforderungen Unternehmen beschäftigen und an welchen Stellen gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.

Praxisperspektive für die Gesetzgebung

Als Schirmherrin des Abends sprach die rechtspolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Susanne Hierl MdB, über aktuelle Vorhaben des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags.

Die ehemalige Wirtschaftsanwältin gewährte dabei persönliche Einblicke in ihre Erfahrungen aus anwaltlicher Praxis und parlamentarischer Arbeit. Deutlich wurde, wie unterschiedlich die Rahmenbedingungen beider Tätigkeiten sind, und gleichzeitig, wie wertvoll die Erfahrungen der anwaltlichen Praxis für politische Entscheidungsprozesse sein können.

Besonders hob sie die Bedeutung des Austauschs mit wirtschaftsberatenden Anwältinnen und Anwälten hervor. Ihre Erfahrungen helfen dabei, die praktischen Auswirkungen gesetzgeberischer Vorhaben frühzeitig zu erkennen und Regelungen möglichst praxistauglich auszugestalten. Sie betonte, dass sie den Austausch mit dem BWD auch deswegen schätzt.

Berufsrecht, Arbeitszeitrecht und Entgelttransparenz

Im Mittelpunkt der anschließenden Paneldiskussion standen mehrere Themen, die Wirtschaftskanzleien und auch Unternehmen beschäftigen.

Unter der Moderation von Marcus Jung von der Frankfurter Allgemeinen Zeitung diskutierten Johannes Wiegelmann (CDU/CSU), Dr. Lena Gumnior (Bündnis 90/Die Grünen) und Mahmut Özdemir (SPD), allesamt Mitglieder des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags.

Besprochen wurden unter anderem die geplante Berufsrechtsnovelle mit den Vorschlägen des BWD bezüglich einer praxisnahen Regelung von Interessenkonflikten bei Sozietätswechseln, die Modernisierung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts sowie Bereichsausnahmen für Beschäftigte in wissensintensiven Berufen wie den Wirtschaftsanwälten, gesetzgeberischer Handlungsbedarf bei Internal Investigations sowie der Zeitplan der Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie.

Die Diskussion machte deutlich, dass die politischen Bewertungen einzelner Vorhaben durchaus unterschiedlich ausfallen. Gleichzeitig zeigte sie aber auch, wie wichtig der unmittelbare Austausch zwischen Politik und Praxis ist. Die praxisorientierten Wortmeldungen aus dem Publikum unterstrichen das große Interesse der Teilnehmenden, ihre Erfahrungen und Perspektiven in die Debatte einzubringen.

Der eigentliche Wert liegt im Gespräch

In ihrem Schlusswort zog BWD-Geschäftsführerin Judith C. Nikolay eine Bilanz, die über die einzelnen Sachthemen hinausreichte: „Mich freut sehr, dass wir nicht nur einzelne Themen adressiert haben, sondern miteinander ins Gespräch gekommen sind. Nicht nur auf dem Podium, sondern auch durch Wortmeldungen aus dem Publikum.“

Gerade vor dem Hintergrund zunehmend polarisierter Debatten sei dies keine Selbstverständlichkeit mehr. „Viele Debatten werden schärfer geführt, Positionen liegen zum Teil weit auseinander und Kompromissfindungen erscheinen manchmal schwieriger als noch vor einigen Jahren. Umso wichtiger wird die Fähigkeit, trotz unterschiedlicher Positionen miteinander ins Gespräch zu kommen – und im Gespräch zu bleiben.“

Zugleich verwies Judith Nikolay auf die Bedeutung des kontinuierlichen Austauschs zwischen Politik, Wirtschaftskanzleien und Wirtschaft. Die Herausforderungen der kommenden Monate – von der Umsetzung des europäischen Geldwäschepakets bis zur Entgelttransparenzrichtlinie – machten deutlich, wie wichtig dieser Dialog für alle Beteiligten bleibt.

Der Dialog wurde fortgesetzt

Mit dem offiziellen Programm endete der Abend jedoch nicht. Beim anschließenden Netzwerkteil wurden viele Diskussionen in kleinerer Runde fortgeführt. Neben den Themen des Panels standen dabei in Gesprächen mit weiteren Vertreterinnen und Vertretern der Politik unter anderem die Reform der Zivilprozessordnung, aktuelle Entwicklungen im Insolvenzrecht sowie weitere rechtspolitische Vorhaben im Mittelpunkt.

Zahlreiche Gäste nutzten die Gelegenheit, bestehende Kontakte zu vertiefen und neue Kontakte aufzubauen. Der Parlamentarische Abend 2026 hat damit einmal mehr gezeigt, welchen Wert der persönliche Austausch besitzt. Der Dialog zwischen Politik, Wirtschaftskanzleien und Wirtschaft lebt vom kontinuierlichen Austausch unterschiedlicher Perspektiven. Der BWD wird hierfür auch künftig eine Plattform bieten.

Die Bildergalerie des Parlamentarischen Abends finden Sie hier.

Autor

Judith C. Nikolay Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland e.V. (BWD), Berlin Geschäftsführerin

Judith C. Nikolay

Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland e.V. (BWD), Berlin
Geschäftsführerin

judith.nikolay@bundesverband-wirtschaftskanzleien.de
www.bundesverband-wirtschaftskanzleien.de

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Weitergedacht https://www.deutscheranwaltspiegel.de/fourword/rechtsmarkt/weitergedacht-2-162848/ Tue, 16 Jun 2026 09:06:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162848 Der BWD bringt die Perspektive der Wirtschaftskanzleien in politische und regulatorische Debatten ein.

Notizen aus dem Verbandsalltag

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Der BWD bringt die Perspektive der Wirtschaftskanzleien in politische und regulatorische Debatten ein.

Notizen aus dem Verbandsalltag

Seit der letzten Ausgabe der fourword hat sich im BWD einiges getan. Sichtbar wird dies zunächst im neuen Corporate Design, in dem diese Ausgabe erstmals erscheint.

Wesentlich wichtiger für die künftige Arbeit des Verbandes ist jedoch die inhaltliche Weiterentwicklung unserer Schwerpunkte und die Frage, wie wir die Themen begleiten, die Wirtschaftskanzleien heute prägen.

In der vergangenen Ausgabe haben unsere Vorstandssprecher ihre Vorstellungen für die weitere Entwicklung des BWD vorgestellt. Seitdem haben wir erste Schwerpunkte bereits umgesetzt. Dazu gehört auch die Neuaufstellung unserer Task Forces; nicht als organisatorischer Selbstzweck, sondern mit der Strategie, die Themen, die Wirtschaftskanzleien beschäftigen, künftig noch systematischer, intensiver und sichtbarer begleiten zu können.

Die Herausforderungen für Wirtschaftskanzleien entstehen heute an vielen unterschiedlichen Stellen. Gesetzgebung und Regulierung gehören ebenso dazu wie technologische Entwicklungen, veränderte Mandantenerwartungen, neue Anforderungen an die Organisation von Kanzleien oder die Frage, wie sich der juristische Nachwuchs und der Arbeitsmarkt für Juristinnen und Juristen entwickeln. Hinzu kommen Zukunftsthemen wie Digitalisierung und künstliche Intelligenz, die den Rechtsmarkt bereits heute verändern und seine weitere Entwicklung maßgeblich prägen werden.

Der BWD richtet seinen Fokus deshalb konsequent auf diese Entwicklungen. Dabei geht es uns nicht allein um politische Positionierungen oder Stellungnahmen. Ebenso wichtig ist die Frage, welche praktischen Auswirkungen neue regulatorische Vorgaben, technologische Entwicklungen oder Marktveränderungen auf die tägliche Arbeit von Wirtschaftskanzleien haben und wie Kanzleien mit diesen Veränderungen operativ umgehen können.

Ein aktuelles Beispiel ist die Diskussion über die Reform des Arbeitszeitrechts. Seit Monaten wird über eine Modernisierung der bestehenden Regelungen diskutiert. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird weiterhin erwartet. Der BWD begleitet diese Debatte proaktiv. Dabei beschäftigen uns einerseits die politischen und regulatorischen Rahmenbedingungen – dazu haben wir uns mit konkreten Vorschlägen, die in dieser Ausgabe aufgeführt sind (siehe hier), in die politische Diskussion eingebracht. Ebenso stellt sich auch die Frage, welche praktischen Auswirkungen mögliche Änderungen für Kanzleien und ihre Beschäftigten haben werden. Dies diskutieren wir in unserer Task Force „Arbeitsrecht“.

Ähnliches gilt für die derzeit im parlamentarischen Verfahren befindliche Reform des anwaltlichen Berufsrechts. Der Regierungsentwurf umfasst eine Vielzahl von Änderungen, die den anwaltlichen Berufsstand unmittelbar betreffen. Der BWD hat sich hierzu vor allem auf einen Regelungsvorschlag fokussiert: die geplante Widerspruchslösung bei Interessenkonflikten im Zusammenhang mit Sozietätswechseln. Die gesamte Stellungnahme ist ebenfalls in dieser Ausgabe zu lesen. Je nachdem, für welche Regelung sich der Gesetzgeber entscheidet: Diese wird sicherlich aus operativer Sicht in unseren Gremien diskutiert werden.

Dasselbe Muster zeigt sich bei weiteren Themen, die den Verband derzeit intensiv beschäftigen. Auch die Umsetzung des europäischen Geldwäschepakets ist nicht nur Gegenstand regulatorischer Diskussionen. Sie wirft zugleich ganz konkrete Fragen für die tägliche Praxis auf.

In unserer Task Force „Geldwäsche“ beschäftigen wir uns sowohl mit der Frage, wie die nationale Umsetzung der europäischen Vorgaben ausgestaltet werden sollte und welche Positionen der BWD hierzu einbringen kann, als auch mit den praktischen Herausforderungen, die sich für Kanzleien aus den neuen Regelungen ergeben werden. Dieser Ansatz wird uns auch bei weiteren Themen begleiten, etwa bei der Umsetzung der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie oder anderen regulatorischen Vorhaben der kommenden Jahre.

Der BWD versteht seine Aufgabe dabei nicht allein in der Begleitung einzelner Gesetzgebungsvorhaben. Wir wollen Entwicklungen frühzeitig identifizieren, ihre Auswirkungen analysieren, Erfahrungen aus den Mitgliedskanzleien bündeln und diese Perspektiven in die politischen und regulatorischen Diskussionen einbringen. Gleichzeitig wollen wir unsere Mitgliedskanzleien dabei unterstützen, die praktischen Folgen dieser Entwicklungen einzuordnen und zu bewältigen.

Dazu gehört auch der direkte Austausch mit politischen Entscheidungsträgern. Beim Parlamentarischen Abend des BWD haben wir gemeinsam mit Abgeordneten von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen aktuelle berufs- und wirtschaftspolitische Themen diskutiert. Ein hoffnungsvoll stimmender Gedanke, den ich aus diesem Abend mitgenommen habe, ist, dass der fachliche Dialog weiterhin funktioniert. Gerade in Zeiten politischer Polarisierung wird häufig über Unterschiede gesprochen. Der Parlamentarische Abend hat dagegen gezeigt, dass der sachliche und praxisnahe Austausch über konkrete Herausforderungen weiterhin möglich ist und auf großes Interesse stößt – und zwar sowohl in der Mitgliedschaft als auch in der Politik.

Für den BWD ist dies ein wichtiges Signal. Denn die Qualität politischer Entscheidungen profitiert von fachlichem Austausch und von den Erfahrungen derjenigen, die von regulatorischen Vorgaben unmittelbar betroffen sind. Deshalb werden wir diesen Dialog weiter pflegen – in größeren Formaten wie dem Parlamentarischen Abend ebenso wie in kleineren Fachrunden und bilateralen Gesprächen mit Politik, (Selbst-)Verwaltung, Wissenschaft, Unternehmen und weiteren Akteuren des Rechtsmarkts.

Die Neuaufstellung unserer Task Forces, die Intensivierung des politischen Dialogs und die stärkere Beschäftigung mit Zukunftsthemen des Rechtsmarkts folgen dabei demselben Gedanken. Der BWD wird die Entwicklungen, die Wirtschaftskanzleien betreffen, nicht nur beobachten. Er wird sie begleiten, einordnen und die Perspektive der Praxis in die relevanten Diskussionen einbringen.

Genau darauf richten wir derzeit unseren Fokus. Denn die Zukunft des Rechtsmarkts wird nicht allein durch neue Gesetze bestimmt. Sie entsteht im Zusammenspiel von Regulierung, Technologie, wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und den Menschen, die in Kanzleien arbeiten. Diese Entwicklungen mitzugestalten, die Wettbewerbsfähigkeit und Sichtbarkeit unserer Mitgliedskanzleien zu stärken und zugleich für Rechtsstaatlichkeit und demokratische Grundwerte einzutreten, verstehen wir als zentrale Aufgabe des BWD.

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Plädoyer für anwaltliche Versorgungswerke https://www.deutscheranwaltspiegel.de/fourword/anwaltsversorgung/plaedoyer-fuer-anwaltliche-versorgungswerke-162841/ Tue, 16 Jun 2026 09:05:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162841 Plädoyer für anwaltliche Versorgungswerke

Ein zukunftsfähiges System auf starkem Fundament

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Plädoyer für anwaltliche Versorgungswerke

Ein zukunftsfähiges System auf starkem Fundament

Bestandsaufnahme

Die Diskussion um die Zukunft der Altersvorsorge wird in Deutschland mit zunehmender Intensität geführt. Demographischer Wandel, steigende Lebenserwartung, wirtschaftliche Unsicherheiten und volatile Kapitalmärkte ­sorgen für Unruhe – nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch bei den berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Berichte über dramatische Wertverluste eines zahnärztlichen Versorgungswerks haben zusätzliche Sorgen um das System der berufsständischen Altersvorsorge hervorgerufen. Auch die anwaltlichen Versorgungswerke geraten dabei zunehmend in den Fokus öffentlicher Debatten. Meldungen über Abschreibungen, schwankende Kapitalerträge oder sinkende Renditeerwartungen nähren Zweifel an der Stabilität des Systems. Solche Diskussionen greifen indessen oft zu kurz. Sie beinhalten Momentaufnahmen und übersehen die strukturellen Stärken eines Systems, das sich über Jahrzehnte bewährt hat. Es lohnt sich deshalb, ein Plädoyer für anwaltliche Versorgungswerke zu halten – sachlich, differenziert und mit Blick auf ihre langfristige Bedeutung für die freie Anwaltschaft.

Anwaltliche Versorgungswerke: Ausdruck der Selbstverwaltung freier Berufe

Die anwaltlichen Versorgungswerke sind Ausdruck der Selbstverwaltung freier Berufe. Sie beruhen auf dem Gedanken, dass Angehörige eines freien Berufs ihre Altersversorgung eigenverantwortlich organisieren und gestalten können. Dieses Prinzip hat in Deutschland eine lange Tradition. Bereits seit 1923 gibt es berufsständische Versorgungseinrichtungen in Deutschland. Im Rahmen der großen Rentenreform 1957 wurde den Anwälten der Zugang zur gesetzlichen Rentenversicherung verwehrt; sie waren daher gezwungen, selbst tätig zu werden. Die anwaltlichen Versorgungswerke entstanden aus der Überzeugung, dass die freie Advokatur nicht nur wirtschaftliche und berufliche Unabhängigkeit benötigt, sondern auch eine eigenständige Form sozialer Absicherung. Die anwaltlichen Versorgungswerke stehen damit zugleich für Eigenverantwortung und Solidarität innerhalb des Berufsstands.

Langfristige, diversifizierte Kapitalanlagestrategien mit Reserven

Im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung basiert die anwaltliche Versorgung ganz überwiegend auf kapitalgedeckten Systemen. Die Beiträge der Mitglieder werden langfristig investiert, um daraus spätere Leistungen zu finanzieren. Dieses System unterscheidet sich grundlegend vom Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung, bei dem die Beiträge der aktuell Erwerbstätigen unmittelbar zur Finanzierung der laufenden Renten­zahlungen verwendet werden. Die Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung reichen bekanntlich schon lange nicht mehr zur Finanzierung der gesetzlichen Renten aus, was den Bundeshaushalt Jahr für Jahr immer empfindlicher belastet.

Demgegenüber eröffnet das Prinzip der Kapitaldeckung Chancen auf nachhaltige und leistungsfähige Altersversorgungssysteme, bringt andererseits zugleich die Notwendigkeit professioneller Kapitalanlage und verantwortungsvoller Risikosteuerung mit sich. Gerade hierin liegt eine der Stärken der anwaltlichen Versorgungswerke. Sie sind langfristig ausgerichtet, und auch die Längerlebigkeit ihrer Mitglieder ist ausfinanziert. Anders als andere Systeme verfolgen Versorgungswerke Anlagehorizonte über Jahrzehnte hinweg. Sie investieren breit diversifiziert – etwa in Wertpapiere, Immobilien, Infrastruktur und Beteiligungen – und dies in verschiedenen Märkten global. Ziel ist dabei nicht die kurzfristige Maximierung von Renditen, sondern die langfristige Sicherung stabiler Leistungen für die Mitglieder.

Die öffentliche Diskussion um die Versorgungswerke konzentriert sich aktuell jedoch häufig auf einzelne Investments. Abschreibungen oder Buchverluste werden dabei schnell als Zeichen einer Krise interpretiert. Tatsächlich bleiben solche Schwankungen auch bei einer professionellen Kapitalanlage nicht aus. Wer langfristig investiert, erlebt Marktbewegungen und bildet sie bilanziell ab. Wertberichtigungen sind deshalb nicht automatisch Ausdruck wirtschaftlichen Scheiterns. Entscheidend ist vielmehr die Frage, ob die Gesamtstrategie tragfähig bleibt, und auch, ob ausreichende Reserven vorhanden sind, um vorübergehende Marktschwankungen auszugleichen.

Gerade diese Differenzierung geht in öffentlichen Debatten oft verloren. Zahlen werden häufig isoliert betrachtet, ohne sie in Relation zum Gesamtvermögen oder zur langfristigen Leistungsfähigkeit zu setzen. Dabei verfügen viele anwaltliche Versorgungswerke über erhebliche Vermögenswerte und stabile Strukturen. Einzelne Abschreibungen mögen kurzfristig Aufmerksamkeit erzeugen, sie sagen jedoch allein wenig über die Zukunftsfähigkeit des Systems aus. Wer seriös urteilen will, muss die langfristige Perspektive einnehmen. Versorgungswerke holen hierzu regelmäßig externe Asset-Liability-Studien ein, die auf eine Sicht von zehn Jahren bei der Berechnung einer strategischen Asset-Allokation auch die Verpflichtungsseite miteinbeziehen.

Professionalisierung und Weiterentwicklung eigenverantworteter Altersvorsorge

Ein weiterer zentraler Vorteil der anwaltlichen Versorgungswerke liegt in ihrer Selbstverwaltung. Entscheidungen werden nicht anonym oder von staatlicher Stelle getroffen, sondern von gewählten Vertreterinnen und Vertretern des Berufsstands. Anwältinnen und Anwälte entscheiden damit mittelbar selbst über die Grundlinien ihrer Versorgung. Dieses Modell schafft Nähe zur Praxis und stärkt die Identifikation der Mitglieder mit ihrem Versorgungs­system.

Selbstverwaltung bedeutet allerdings nicht Beliebigkeit. Die Verwaltung milliardenschwerer Vermögen verlangt ein hohes Maß an Professionalität, Fachwissen und Verantwortung. Die Anforderungen an Vorstände, Ausschüsse, Geschäftsstellen und externe Berater sind in den vergangenen Jahren erheblich gestiegen. Niedrige Zinsen, geopolitische Krisen, Inflation und zunehmende Regulierung machen die Kapitalanlage komplexer und anspruchsvoller als früher. Gerade deshalb kommt es heute mehr denn je auf professionelle Mitarbeiter, qualifizierte Gremienarbeit, unabhängige Expertise und transparente Entscheidungsprozesse an.

Die anwaltlichen Versorgungswerke haben auf diese Entwicklungen reagiert. Professionalisierung, Risikomanagement und externe Beratung sind längst feste Bestandteile moderner Versorgungssysteme geworden. Anlageentscheidungen beruhen nicht auf Einzelmeinungen oder kurzfristigen Einschätzungen, sondern auf langfristigen Strategien und sorgfältigen Analysen, die regelmäßig auf den Prüfstand gestellt werden. Diese Entwicklung zeigt, dass auch die anwaltlichen Versorgungswerke bereit sind, sich den Herausforderungen moderner Kapitalmärkte zu stellen.

Schließlich sollte nicht vergessen werden, dass neben einer Altersversorgung ohne jede Wartezeit auch eine echte Berufsunfähigkeitsversicherung und eine weit über dem Niveau der gesetzlichen Rentenversicherung rangierende Hinterbliebenenversorgung Bestandteile des Leistungsspektrums anwaltlicher Versorgungswerke sind.

Es darf andererseits auch nicht übersehen werden, dass die gesetzliche Rentenversicherung erheblichen Belastungen ausgesetzt ist. Der demographische Wandel führt dort dazu, dass immer weniger Beitragszahler immer mehr Renten finanzieren müssen. Politische Reformen werden dadurch zunehmend schwieriger. Vor diesem Hintergrund erscheint die kapitalgedeckte Altersversorgung freier Berufe keineswegs als Auslaufmodell, sondern vielmehr als wichtiger Baustein einer diversifizierten Altersvorsorge.

Natürlich dürfen die anwaltlichen Versorgungswerke nicht verharren. Auch sie stehen vor Herausforderungen. Die Lebenserwartung steigt, Kapitalmärkte bleiben volatil, und regulatorische Anforderungen nehmen zu. Hinzu kommt der Wandel anwaltlicher Berufsbilder. Junge Juristinnen und Juristen arbeiten häufiger angestellt, wechseln flexibler zwischen Tätigkeiten oder verfolgen hybride Karrierewege. Auch darauf müssen die Versorgungssysteme Antworten finden.

Die anwaltlichen Versorgungswerke werden auch künftig eine tragende Säule der Altersversorgung freier Berufe sein. Ihr besonderer Wert liegt in der Verbindung aus Eigenverantwortung, Solidarität und professioneller Kapitalanlage. Sie ermöglichen eine berufsnahe Versorgung, die sich an den Bedürfnissen der Anwaltschaft orientiert und zugleich langfristige Stabilität anstrebt.

Dabei sollten auch die Mitglieder selbst Verantwortung übernehmen. Altersvorsorge kann heute nicht mehr allein Aufgabe staatlicher oder institutioneller Systeme sein. ­Private Vorsorge bleibt notwendig. Die anwaltlichen Versorgungswerke bilden jedoch ein starkes Fundament, auf dem individuelle Absicherung aufbauen kann. Wer ihre Funktionsweise versteht, erkennt, dass kurzfristige Marktschwankungen nicht zwangsläufig eine Krise bedeuten, sondern Teil eines langfristig angelegten Systems sind.

Fazit und Ausblick

Die anwaltlichen Versorgungswerke verdienen deshalb keine pauschale Kritik, sondern eine sachliche und differenzierte Betrachtung. Sie sind Ausdruck eines selbstverwalteten freien Berufsstands und zugleich ein Modell langfristiger Verantwortung. Ihre Zukunftsfähigkeit hängt davon ab, ob es gelingt, wirtschaftliche Vernunft, professionelle Steuerung und generationengerechte Entscheidungen miteinander zu verbinden. Wenn die Bereitschaft erhalten bleibt, Herausforderungen offen anzusprechen, Risiken realistisch zu bewerten und zugleich an den Grundprinzipien von Selbstverwaltung und Eigenverantwortung festzuhalten, dann werden die anwaltlichen Versorgungswerke auch künftig ein starkes und zukunftsfähiges Modell von Altersversorgung der sogenannten ersten Säule bleiben.

Autor

Dr. Till Pense

Dr. Till Pense

Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande Hessen
Vorsitzender des Vorstands, Rechtsanwalt

till.pense@pense.de
www.pense.de

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Für eine moderne Arbeitswelt https://www.deutscheranwaltspiegel.de/fourword/arbeitsrecht/fuer-eine-moderne-arbeitswelt-162839/ Tue, 16 Jun 2026 09:04:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162839 Positionspapier des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) zum Arbeitszeitgesetz

Positionspapier des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) zum Arbeitszeitgesetz

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Positionspapier des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) zum Arbeitszeitgesetz

Positionspapier des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) zum Arbeitszeitgesetz

Das geltende Arbeitszeitgesetz stammt aus dem Jahr 1994 – einer Zeit ohne Mobiltelefone, ohne E-Mail und ohne Homeoffice. Der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) hat in einem Positionspapier vom 08.04.2026 konkrete Forderungen an den Gesetzgeber formuliert: mehr Flexibilität, Rechtssicherheit und Bereichsausnahmen für freie Berufe – im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Hier die Eckpunkte des Positionspapiers im Überblick:

Bereichsausnahmen und Liberalisierung ­dringend erforderlich

In ihrem Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, „im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie die Möglichkeit einer wöchentlichen statt einer täglichen Arbeitszeit zu schaffen“ und „die Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten unbürokratisch zu regeln“. Die Vertrauensarbeitszeit soll ohne Zeit­erfassung im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie möglich bleiben.
Die Flexibilisierung der Arbeitszeitregelungen hat die ­Bundesregierung auch jüngst mit dem Beschluss der Nationalen Tourismusstrategie am 28.01.2026 bestätigt. In dieser kündigt sie die Möglichkeit einer wöchentlichen statt ­täglichen Höchstarbeitszeit an (BT-Drs. 21/3940, Nr. 4, 1. Bullet).

Diese politischen Ziele unterstützt der BWD ausdrücklich. Aus der täglichen Beratungspraxis heraus – sowohl für Partnerinnen und Partner als auch für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – greifen diese Grundlinien eines künftig modernen Arbeitszeitrechts den Bedarf flexibler Arbeitszeiten vieler Berufsgruppen auf.

Der derzeitige nationale wie europäische Rechtsrahmen des Arbeitszeitrechts basiert auf Arbeitszeitregelungen von Anfang der neunziger Jahre. Damals gab es weder Mobil­telefone noch E-Mails, und Homeoffice war noch nicht weit verbreitet. Die Arbeitswelt sah damals anders aus als heute, insbesondere in Deutschland, wo wir die Folgen der Transformation unserer Wirtschaft zu spüren bekommen. Die aktuelle Rechtslage lässt zu wenig Spielraum für eine eigenverantwortliche Arbeitszeitverteilung, um eine bessere Vereinbarkeit von Kindererziehung, Pflege von Angehörigen oder ehrenamtlichem Engagement und Berufsleben zu gewährleisten. Eine umfassende Modernisierung des Arbeitszeitrechts auf europäischer Ebene einschließlich weiterer Flexibilisierung ist daher im Sinne der Wett­bewerbsfähigkeit deutscher und europäischer Arbeitgeber elementar.

Das deutsche Arbeitszeitrecht nutzt die bereits heute bestehenden Möglichkeiten einer Flexibilisierung nicht. Der Koalitionsvertrag verweist zutreffend auf die europäische Arbeitszeitrichtlinie (Richtlinie 2003/88/EG), die hier bereits heute erhebliche Spielräume eröffnet. Diese ergeben sich insbesondere aus:

  • den Ausnahmeregelungen nach Artikel 17 der Richt­linie, die für bestimmte Arbeitnehmergruppen und Tätigkeiten Abweichungen von den Vorgaben zu Höchstarbeitszeit und Ruhezeiten zulassen, sowie
  • dem Opt-out-Modell nach Artikel 22 der Richtlinie, das eine freiwillige Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit unter Wahrung des Arbeitnehmerschutzes ermöglicht.

Der BWD plädiert dafür, diese unionsrechtlich vorgesehenen Spielräume konsequent zu nutzen und weiterzuent­wickeln. Hierzu gehören:

Umstellung von Tages- auf Wochenhöchstarbeitszeit

In jedem Fall sollte das neue deutsche Arbeitszeitrecht Abschied nehmen von Regelungen, die über die zwingenden Vorgaben der europäischen Arbeitszeitrichtlinie hinausgehen. Dies betrifft insbesondere die Festlegung einer täglichen Höchstarbeitszeit. Während die europäische Arbeitszeitrichtlinie lediglich einen Höchstrahmen von 48 Stunden pro Woche definiert, gilt in Deutschland eine werktägliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich acht Stunden und maximal zehn Stunden. Eine konsequente Umstellung auf eine ausschließlich wöchentliche Höchst­arbeitszeit würde dem Zweck des Gesundheitsschutzes nicht widersprechen, sondern ihm unter den Bedingungen moderner, selbstbestimmter Arbeitsformen besser gerecht werden, da sie eine flexiblere Verteilung der Arbeitszeit bei gleichbleibender Begrenzung der Gesamtarbeitsbelastung ermöglicht.

Gleichstellung von Wissensarbeitenden mit leitenden Angestellten

Die Gruppe der Wissensarbeitenden sollte entsprechend Artikel 17 Abs. 1 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie von den starren Grenzen des Arbeitszeitgesetzes befreit werden, sofern sie ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich im Sinne des Artikels 17 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie einteilen kann. Die Richtlinie erlaubt Abweichungen von den arbeitszeitrechtlichen Vorgaben für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit aufgrund der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder von ihnen selbst festgelegt werden kann. Diese Voraussetzungen sind bei wissensbasierten Tätigkeiten in freien Berufen regelmäßig erfüllt, da ihre Arbeitsleistung typischerweise ergebnisorientiert erbracht wird und Umfang, Lage sowie Unterbrechungen der Arbeitszeit weitgehend der eigenverantwortlichen Dis­position der Berufsträger unterliegen. Hierfür spricht auch ­§ 46 Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), nach dem eine anwaltliche Tätigkeit – und zwar sogar für Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte – vorliegt, wenn das Arbeitsverhältnis unter anderem durch „fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten“ geprägt ist. Mit einer solchen richtlinienkonformen Re­gelung würden in Deutschland Wissensarbeiter mit leitenden Angestellten gleichgestellt. Um einem Missbrauch der Anwendung dieser Ausnahme vorzubeugen, könnte als zusätzliche Voraussetzung die Überschreitung der Bemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung herangezogen werden.

Alternativ könnten Berufsgruppen gemäß Artikel 17 Abs. 3 der Richtlinie aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden, sofern ihre Tätigkeiten im Wesentlichen im Rahmen des mobilen Arbeitens erbracht werden und sie Ort und Zeit der Leistungserbringung selbst bestimmen können.

Nutzung des Opt-out-Modells der EU-Arbeitszeitrichtlinie

Sollte sich die Politik zu einer solchen Anpassung der arbeitszeitrechtlichen Vorgaben nicht entschließen, so sollte jedenfalls von dem Flexibilisierungselement des Artikels 22 der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (Opt-out-Modell) durch den Gesetzgeber weit großzügiger Gebrauch gemacht werden als bisher.

Als Vorbild könnten hier die Regelungen dienen, die in Österreich zum 01.09.2018 in Kraft getreten sind. Danach dürfen die Tagesarbeitszeit grundsätzlich zwölf Stunden und die Wochenarbeitszeit 60 Stunden nicht überschreiten. Nach der österreichischen Rechtslage wird dem Arbeitsschutz dadurch Rechnung getragen, dass Arbeitnehmer Arbeitszeiten, die über zehn Stunden täglich oder 50 Stunden wöchentlich hinausgehen, ohne Angabe von Gründen ablehnen dürfen und deshalb nicht benachteiligt werden. Entscheiden sie sich für eine Verlängerung der Arbeitszeit, können sie wählen, ob diese durch Zeitausgleich oder in Geld vergütet wird. Frankreich und Dänemark haben ein ähnliches System umgesetzt.

Vertrauensarbeitszeit für alle freien Berufe

Der BWD unterstützt den Gesetzgeber dabei, eine Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten möglichst unbürokratisch zu regeln.
Nach der „Stechuhr“-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 14.05.2019, der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 13.09.2022 zur Erfassung von Arbeitszeiten sowie der (noch nicht rechtskräftigen) Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18.11.2025 zu den diesbezüglichen Pflichten von Anwaltskanzleien ist es dringend geboten, dass der Gesetzgeber eine praxisorientierte Regelung in das Gesetz aufnimmt und zumindest die Berufsgruppe der angestellten Anwälte nach § 46 Abs. 1 BRAO aus dem Anwendungsbereich der Pflicht zur elektronischen Erfassung von Arbeitszeiten ausnimmt.

Begründung

Die zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg ist Beleg für den Handlungsbedarf des deutschen Gesetzgebers. Nach der Entscheidung des Gerichts hat die betroffene Wirtschaftskanzlei sicherzustellen, dass auch die Arbeitszeiten der angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, das heißt Associates und Senior Associates, erfasst werden. Die Erfassungspflicht umfasse mindestens Arbeitsbeginn, Arbeitsende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Zudem müssten die Mitarbeitenden hierzu geschult werden.

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts verkennt in wesentlichen Punkten die berufliche Realität von Rechtsanwälten. Es verweist auf das Organisationsermessen der Kanzlei (mehr Anwälte, gegenseitige Vertretung) und die Ausnahmetatbestände des § 14 ArbZG. Doch dies bleibt häufig Theorie. In Eilverfahren, Transaktionsspitzen und internationalen Verhandlungen ist die Kontinuität des bearbeitenden Anwalts zentral. Zudem darf die Relevanz der in Mandaten aufgebauten persönlichen Vertrauens­verhältnisse zwischen Mandantinnen und Mandanten und „ihren“ Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten nicht unterschätzt werden.

Der vom VG Hamburg empfohlene Rückgriff auf „Notfälle“, das heißt bestehende Ausnahmemöglichkeiten im Arbeitszeitgesetz, passt jedoch nicht zu den systemimmanenten, unregelmäßigen Spitzen und setzt die Arbeitgeber immer dem Risiko aus, nicht richtig beurteilen zu können, ob ein „Notfall“ vorliegt oder nicht.

Der Rückgriff auf bestehende Ausnahmevorschriften des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere auf § 14 ArbZG, greift für anwaltliche Tätigkeiten systematisch zu kurz. Die für den Anwaltsberuf typischen Arbeitsbelastungen treten nicht lediglich ausnahmsweise oder unvorhersehbar auf, sondern sind struktureller Bestandteil der Tätigkeit, etwa im ­Rahmen von Transaktionen, Eilverfahren, Fristsachen oder internationalen Mandaten. Ein auf Ausnahme- und Notfalltatbestände zugeschnittenes Regelungskonzept vermag diese regelmäßig wiederkehrenden Belastungsspitzen nicht sachgerecht abzubilden und führt zu erheblicher Rechts­unsicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte.

Dass § 18 ArbZG nicht greift, ist formal konsequent. Die Entscheidung verkennt jedoch die Berufsautonomie des Rechtsanwalts und die Nähe zu anderen freien, wirtschaftlichen Beratungsberufen. Der fehlende Gleichlauf mit ­§ 45 Satz 2 Wirtschaftsprüferordnung (WPO) mag technisch korrekt sein, er manifestiert jedoch ein Regelungspatchwork ohne Funktionslogik, das den Besonderheiten wissenschaftlicher Professional Services nicht gerecht wird.

Der anhaltend hohe Bedarf an gut ausgebildeten Fachkräften gebietet es generell, die Potentiale aller Arbeitnehmer unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Bedürfnisse bestmöglich einzusetzen. Die weiter fortschreitende Digitalisierung bietet hierfür neue Möglichkeiten zur Optimierung von Arbeitsprozessen, die es zu nutzen gilt. Dabei darf der Schutzzweck von Arbeitszeitrahmenvorgaben keinesfalls aus den Augen verloren werden.

Die heutige Arbeitswelt ist dadurch gekennzeichnet, dass Millionen von Arbeitnehmenden ihre Arbeitszeit und ihren Arbeitsort weitgehend selbst definieren. Eine zweistellige Millionenanzahl von Arbeitnehmenden arbeitet inzwischen mobil. Dabei ist die Lebenswirklichkeit häufig so, dass die Arbeit durch längere Pausen, etwa zur Kinderbetreuung, unterbrochen wird, dann aber beispielsweise in den Abendstunden noch einmal E-Mails gecheckt werden. Dies passt nicht zu den starren Regelungen eines Arbeitszeitrechts aus dem letzten Jahrhundert, nach denen zwischen zwei Arbeitseinsätzen immer elf Stunden ununterbrochene Ruhepause liegen müssen (§ 5 Abs. 1 ArbZG).

Zusammenfassung

Dementsprechend wäre es wünschenswert, wenn auch der europarechtliche Rahmen an die aktuelle Lebenswirklichkeit angepasst würde. Bis dies gelingt, sollte der deutsche Gesetzgeber die Flexibilisierungsmöglichkeiten nutzen, die die bestehende europäische Regelung bietet. Andernfalls drohen der deutschen Wirtschaft auch im europäischen Vergleich (vgl. die viel flexibleren Regeln etwa in Frankreich, den Niederlanden oder Österreich) weitere erheb­liche Standortnachteile.

Das deutsche Arbeitszeitgesetz sieht eine Bereichsausnahme nur für leitende Angestellte im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sowie für Chefärzte vor. Dies ist für viele Bereiche der Wirtschaft nicht ausreichend. Insbesondere Wissensarbeitende als besondere Leistungsträger unserer Wirtschaft müssen durch eine Befreiung oder zumindest ein entsprechendes Optionsrecht die Berechtigung erhalten, weit flexibler (nach Ort und Zeit) arbeiten zu können.

Dem bedeutenden Zweck des Gesundheitsschutzes kann unter Berücksichtigung berufsspezifischer Erfordernisse und moderner flexibler Arbeitsformen europarechts­konform Rechnung getragen werden, beispielsweise durch eine Flexibilisierung mittels einer reinen wöchentlichen Höchstarbeitszeit. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung, um auch im Bereich der Wissensarbeitenden moderne Arbeitszeitmodelle, wie etwa eine 4-Tage-Woche, ­realisieren zu können. Zudem sollten bestimmte weitere Berufsgruppen – wie zum Beispiel angestellte Rechtsanwälte – von der Pflicht der Arbeitszeiterfassung ausgenommen werden.

Informationen zu der Task Force „Arbeitsrecht“ finden Sie hier.

Hinweis der Redaktion:

Zu der genannten Entscheidung des VG Hamburg siehe die lesenswerten Beiträge von Kleinmann (hier) und Bloth (hier). (tw)

Autor

Paula Wernecke

CMS, Berlin
Rechtsanwältin, CHRO

paula.wernecke@cms-hs.com
www.cms-hs.com

Autor

Christof Kleinmann GvW Graf von Westfalen, Frankfurt am Main Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Managing Partner, Vorstand des BWD c.kleinmann@gvw.com www.gvw.com

Christof Kleinmann

GvW Graf von Westphalen, Frankfurt am Main
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner

christof.kleinmann@gvw.com
www.gvw.com

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Berufsrecht im Wandel: Vier Reformanliegen des BWD https://www.deutscheranwaltspiegel.de/fourword/berufsrecht/berufsrecht-im-wandel-vier-reformanliegen-des-bwd-162836/ Tue, 16 Jun 2026 09:03:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162836 Berufsrecht im Wandel: Vier Reformanliegen des BWD

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drs. 21/4298)

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Berufsrecht im Wandel: Vier Reformanliegen des BWD

Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung aufsichtsrechtlicher Verfahren und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BT-Drs. 21/4298)

Der BWD als verbandlich organisierte Stimme von Wirtschaftskanzleien in Deutschland nimmt die Anhörung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum oben genannten Regierungsentwurf am 22.04.2026 zum Anlass, sich zu ausgewählten Änderungsvorschlägen zu äußern und darüber hinaus ­weitere Gesetzesänderungen vorzuschlagen, bei denen sich in der alltäglichen Praxis von Wirtschaftskanzleien berufsrechtlicher Regelungsbedarf zeigt.

Insbesondere regt der BWD an:

1. Grundlegende Neuausrichtung der Regelungen zur Interessenkollision beim Sozietätswechsel, § 43a Abs. 4 bis 6 BRAO, § 3 BORA: Die im Regierungsentwurf enthaltene Widerspruchslösung kann zwar zu praktischen Vereinfachungen beim Sozietätswechsel führen, löst aber die grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich des Grundansatzes der diesbezüglichen berufsrechtlichen Regelungen nicht auf.
2. Einführung einer berufsrechtlich verankerten Bereichsausnahme hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes: Die aktuell bestehende Regelungslücke im Vergleich zu anderen freien Berufen wie den Wirtschaftsprüfern bezüglich der Nicht-Anwendbarkeit des Arbeitszeitgesetzes sollte durch eine Gleichstellung angestellter Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Sinne des ­§ 46 Abs. 1 BRAO mit leitenden Angestellten nach § 5 ­Abs. 3 BertrVG unter weiteren Bedingungen geschlossen werden.
3. Berufsrechtliche Absicherung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz in der Mandatsarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten: Aktuell bestehende berufsrechtliche Rechtsunsicherheiten beim Einsatz von KI in der Rechtsberatung sollten mit einer Konkretisierung des § 43e BRAO ausgeräumt werden.
4. Einführung eines gesetzlichen Rahmens für interne Untersuchungen: Obwohl interne Untersuchungen bislang nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt sind, stehen Unternehmen unter erheblichem Druck, bereits bei geringsten Verdachtsmomenten eigene Aufklärungsmaßnahmen durchzuführen. Diese Regelungslücke sollte durch klare gesetzliche Vorgaben geschlossen werden, die allen Beteiligten verlässliche Rechtssicherheit bieten.

Im Sinne einer zeitgemäßen Ausrichtung der berufsrechtlichen Vorgaben zur praktischen Ausgestaltung der Rechtsberatung regt der BWD eine Prüfung an, ob nach der „Kanzleiraum“-Entscheidung des BGH vom 01.12.2025 eine Modernisierung des § 27 Abs. 1 BRAO angezeigt ist. Der Erfahrung unserer Mitglieder nach verlagert sich die Beratung zunehmend und insbesondere auf Wunsch von Mandanten in den virtuellen/digitalen Raum. Ein dauerhaftes Vorhalten von eigenen Besprechungsräumlichkeiten ist nicht zeitgerecht.

Zu 1.: Zur Widerspruchslösung bei Interessenkollisionen beim Sozietätswechsel, § 42 BRAO-E

Der im Regierungsentwurf enthaltene Vorschlag zur Einführung einer Widerspruchslösung bei Interessenkollisionen beim Sozietätswechsel ist grundsätzlich zu begrüßen. Eine solche Lösung kann grundsätzlich dazu beitragen, die praktische Handhabung von Interessenkonflikten unter Wahrung der Rechte der Mandanten, die Unternehmen sind, zu vereinfachen und Kanzleien ein handhabbares ­Instrumentarium an die Hand zu geben.

Leider lässt aber auch die nun zur Diskussion stehende Widerspruchslösung grundlegende Defizite des geltenden Berufsrechts unberührt. Das derzeitige Regelungsregime zur Interessenkollision beim Sozietätswechsel ist in seiner Pauschalität verfassungsrechtlich angreifbar und bedarf einer tiefgreifenderen Korrektur, die über die Einführung einer Widerspruchslösung deutlich hinausgeht.

Im Kern geht es um die Frage, ob die bestehenden Regelungen zur Interessenkollision beim Sozietätswechsel in ihrer derzeitigen Reichweite mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind. Zwar dienen die Vorschriften dem Schutz des Mandatsgeheimnisses und damit einem Gemeinwohlbelang von hohem Rang; der Schutz vertraulicher Mandantsinformationen ist ein tragendes Prinzip der anwaltlichen Berufsausübung und darf – auch im Zuge einer grundlegenden Neuregelung des Umgangs mit Interessenkollisionen beim Sozietätswechsel – nicht zur Disposition gestellt werden.

Die gegenwärtigen Normen lassen eine differenzierte Betrachtung des Schutzniveaus, die der tatsächlichen Gefährdungssituation gerecht wird, jedoch nicht zu. Sie operieren mit einem Kollisionsbegriff, der jede noch so periphere (Vor-)Befassung mit einem Mandat einer umfassenden Prüfungspflicht unterwirft, ohne nach Art, Umfang oder Grad der Sensibilität der erlangten Kenntnisse zu differenzieren. Damit wird die dem berechtigten Interesse des Mandanten an der Wahrung des Mandatsgeheimnisses gegenüberstehende, durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der wechselnden Berufsträgerinnen und Berufsträger nicht ausreichend berücksichtigt.

Art. 12 GG schützt nicht nur die freie Wahl des Berufs, ­sondern auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes und die konkrete Ausübung der beruflichen Tätigkeit. Damit stellt jede berufsrechtliche Beschränkung, die den Zugang zu einer neuen Kanzlei oder die dortige Mandatsbearbeitung einschränkt, einen Eingriff in dieses Grundrecht dar. Es bedarf daher einer Rechtfertigung, die den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes genügt. Eben diese Rechtfertigung vermag das geltende Berufsrecht in einer Vielzahl praxisrelevanter Konstellationen nicht zu liefern und stellt in seiner aktuellen Pauschalität die Praxis zum Teil vor kaum zu lösende Probleme.

Zwei praktische Beispiele:

  • Ein Rechtsanwalt muss nach zwanzigjähriger Tätigkeit bei verschiedenen Arbeitgebern eine Liste der von ihm bearbeiteten Mandate zusammenstellen – und dies von aktuell bis zu den Anfängen seiner Berufstätigkeit;
  • eine Berufsanfängerin ist bei ihrem Berufseinstieg bereits von einer Kollisionsprüfung betroffen, weil sie als Referendarin eine Rechtsfrage in einem konkreten ­Mandat ihres ausbildenden Rechtsanwalts bearbeitet hat und dadurch den Mandanten zumindest (mit-)beraten hat.

Vor diesem Hintergrund erscheint es dringend geboten, den Anwendungsbereich der Kollisionsnormen beim Sozietätswechsel kritisch zu hinterfragen.

Besonders augenfällig wird das Spannungsverhältnis in Konstellationen wie dem Beispiel der Berufsanfängerin. Führt eine solche Vorbefassung während der Ausbildung dazu, dass der Abschluss eines Anstellungsvertrags mit der aufnehmenden Kanzlei unter eine aufschiebende Bedingung gestellt werden muss, bis die Kollisionsprüfung abgeschlossen ist, so stellt dies einen erheblichen Eingriff in die Berufsfreiheit der betroffenen Person dar. Es darf bezweifelt werden, ob ein solcher Eingriff noch in einem angemes­senen Verhältnis zum verfolgten Schutzzweck steht. Denn in derartigen Fällen fehlt es regelmäßig an einer hin­reichend konkreten Gefährdungslage für das Mandats­geheimnis, da Referendare typischerweise keinen vertieften Einblick in die strategische Mandatsführung und in der Regel auch nicht in vertrauliche Mandanteninformationen von erheblichem Gewicht erlangen. Selbst wenn dies der Fall wäre, wäre das sensible Vorwissen ausreichend durch die Pflicht zur Verschwiegenheit geschützt. Die bloße Befassung mit Rechtsfragen im Ausbildungskontext begründet nach Sinn und Zweck der Norm keinen Interessenkonflikt, der die weitreichenden Rechtsfolgen eines Tätigkeits­verbots und der damit möglicherweise einhergehenden Konsequenz einer Ablehnung des Berufsanfängers rechtfertigen könnte.

Gleiches gilt für den Rechtsanwalt mit langjähriger Berufserfahrung. Ein Rechtsanwalt, der über einen Zeitraum von zehn oder mehr Jahren beruflich tätig war, hat im Laufe seiner Karriere regelmäßig mehrere tausend Mandate bearbeitet. Die vollständige und lückenlose Erfassung sämtlicher jemals betreuter Mandanten, Gegenparteien und Verfahrensbeteiligter stellt eine faktisch kaum zu bewältigende Aufgabe dar. Akten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (sechs Jahre) vernichtet, persönliche Aufzeichnungen sind häufig unvollständig, und die Erinnerung an Mandate, die möglicherweise vor fünf oder zehn Jahren abgeschlossen wurden, ist natur­gemäß begrenzt. Die aufnehmende Sozietät verlangt damit im Ergebnis etwas, das der wechselnde Anwalt schlicht nicht leisten kann, ohne dabei Gefahr zu laufen, unvollständige oder gar unrichtige Angaben zu machen.

Bedenken bestehen auch aus einem anderen Grund: Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht gemäß § 43a Abs. 2 BRAO, § 2 BORA gehört zu den tragenden Grundpfeilern des Anwaltsberufs. Sie schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Rechtsanwalt und gilt zeitlich unbegrenzt, also auch über das Ende eines Mandatsverhältnisses hinaus.

Der Zweck der Kollisionsprüfung besteht darin, aktuelle und konkret absehbare Interessenkonflikte im Sinne des ­
§ 43a Abs. 4 BRAO zu identifizieren und zu vermeiden. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen bezieht sich auf bestehende oder in sachlichem Zusammenhang stehende Mandatsverhältnisse. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die umfassende Offenlegung von Mandaten erforderlich sein sollte, die vor vielen Jahren abgeschlossen wurden, keinen Bezug zur aktuellen Tätigkeit der aufnehmenden Sozietät aufweisen und bei denen ein konkreter Interessenkonflikt objektiv ausgeschlossen werden kann. Ein risikobasierter Ansatz, der sich auf laufende Mandate, kürzlich abgeschlossene Mandate und solche mit erkennbarem Konfliktpotential beschränkt, wäre sachgerechter und ausreichend, um den Schutzzweck der Kollisionsprüfung zu wahren.

Selbst wenn man ein berechtigtes Interesse der aufnehmenden Sozietät an einer möglichst umfassenden Kollisionsprüfung anerkennt, muss dieses Interesse in ein angemessenes Verhältnis zu den gegenläufigen Belangen gesetzt werden. Die vollständige Mandatsoffenlegung bei einem seit 20 Jahren tätigen Anwalt betrifft nicht nur den wechselnden Anwalt selbst, sondern potentiell tausende ehemalige Mandanten. Die vollständige Offenlegungspflicht hat zur Folge, dass erfahrene Rechtsanwälte faktisch in ihrer beruflichen Mobilität eingeschränkt werden, da die Hürden für einen Sozietätswechsel mit zunehmender Berufserfahrung stetig wachsen. Ein solches Ergebnis ist mit der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG schwer vereinbar.

Zudem bieten sich anstelle einer vollständigen Mandats­offenlegung sachgerechte und mildere Alternativen an, die den Zweck der Kollisionsprüfung gleichermaßen erfüllen können. Der wechselnde Anwalt könnte beispielsweise verpflichtet werden, lediglich die laufenden und die in den letzten sechs Jahren abgeschlossenen Mandate offenzu­legen. Ergänzend könnte eine Erklärung verlangt werden, in der der Anwalt versichert, dass ihm nach gewissenhafter Prüfung keine weiteren Umstände bekannt sind, die zu einem Interessenkonflikt mit bestehenden Mandaten der aufnehmenden Sozietät führen könnten. Ein solches gestuftes Verfahren würde den berechtigten Interessen aller Beteiligten in deutlich stärkerem Maße gerecht als eine pauschale und umfassende Offenlegungspflicht. Eine Sozietätserstreckung sollte aber in jedem Fall für Mandate, deren Beendigung mehr als sechs Jahre zurückliegt, nicht gelten.

Im Grundsatz ist daher festzuhalten, dass das Mandats­geheimnis durch die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht ausreichend geschützt ist, so dass ein Hinweis auf das individuelle Tätigkeitsverbot unter Wahrung der Verschwiegenheit im Fall einer Vorbefassung ausreichend sein dürfte. Es handelt sich daher um eine Überregulierung, die ohne Not eine bürokratische Hürde errichtet, die im schlechten Fall die am wenigsten schutzwürdige Konstellation mit voller Härte trifft. Dass das geltende Recht solche Ergebnisse mitträgt, offenbart einen strukturellen Wertungswiderspruch, den der Gesetzgeber nicht länger ignorieren darf.

Wir bitten daher dringend darum, diese Überlegungen in eine grundlegende Eingrenzung und Präzisierung des Anwendungsbereichs der Kollisionsvorschriften im Kontext des Sozietätswechsels zu übertragen.

Es sollte insbesondere eine differenziertere Betrachtung danach erfolgen, in welchem Umfang und in welcher Tiefe eine Vorbefassung mit einem Mandat stattgefunden hat. Zudem darf der Umstand nicht ignoriert werden, dass Informationen aus Mandaten, die länger als zehn Jahre zurückliegen, dem Anwalt kaum mehr im Gedächtnis präsent sein dürften. Werden die dazugehörigen Handakten nach Ablauf von sechs Jahren nach Beendigung des ­Mandats gelöscht (§ 50 Abs. 1 BRAO), besteht auch keine Möglichkeit mehr, auf die Inhalte zuzugreifen. Es ist daher weder praktikabel noch im Sinne des Schutzes von Mandanteninformationen, eine solche weitreichende Kollisionsregelung zu schaffen, mit der über die Regelung der Sozietätserstreckung die Betroffenheit des einzelnen – wechselnden – Rechtsanwalts auch noch auf die anderen Kollegen der aufnehmenden Kanzlei erweitert wird, ohne dass dadurch der Schutz des Mandanteninteresses erkennbar gestärkt wird.

Zu 2.: Einführung einer berufsrechtlich verankerten Bereichsausnahme hinsichtlich des Arbeitszeitgesetzes

Die heutige Arbeitswelt von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten – auch die der angestellten Kolleginnen und Kollegen – ist dadurch gekennzeichnet, dass sie ihre Arbeitszeiten und ihren Arbeitsort weitgehend selbst definieren. Mobile Arbeit und die nötige arbeitszeitrechtliche Flexibilität für die bessere Vereinbarung von etwa Kinderbetreuung oder Pflege und Beruf gehören auch zum Alltag von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Das aktuelle Arbeitszeitrecht passt in seiner Unflexibilität hierzu nicht.

Die aktuelle Rechtslage verkennt– wie zuletzt auch vom ­VG Hamburg in nicht-rechtskräftiger Entscheidung vom 18.11.2025 dargestellt – in wesentlichen Punkten die berufliche Realität von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten. Mandanten, insbesondere in der Wirtschaft, erwarten häufig kurzfristige Antworten und Reaktionen. Das Checken von E-Mails in späten Abendstunden oder frühen Morgenstunden gehört häufig zum beruflichen Alltag mandatsbezogener Tätigkeit. Dies gilt insbesondere in Eilverfahren, Transaktionsspitzen und internationalen Verhandlungen (mit Zeitverschiebungen). Da die Kontinuität der beratenden Anwälte in Mandaten und das aufgebaute persönliche Vertrauensverhältnis für die Tätigkeit eines Anwalts eine hohe Relevanz haben, helfen Hinweise auf das Organisationsermessen der Kanzleien (mehr Anwälte für jeweilige Vertretung in Arbeitszeitspitzen) im praktischen Alltag nicht. Auch der vom VG Hamburg empfohlene Rückgriff auf „Notfälle“, das heißt bestehende Ausnahmemöglich­keiten im Arbeitszeitgesetz (ArbZG), passt nicht zu den systemimmanenten, unregelmäßigen Spitzen. Die für den Anwaltsberuf typischen Arbeitsbelastungen treten nicht lediglich ausnahmsweise oder unvorhersehbar auf, sondern sind struktureller Bestandteil der Tätigkeit. Ein auf Ausnahme- und Notfalltatbestände zugeschnittenes Regelungskonzept vermag diese regelmäßig wiederkehrenden Belastungsspitzen nicht sachgerecht abzubilden und führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte.

Eine Bereichsausnahme für angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kann in der BRAO – vergleichbar einer entsprechenden Ausnahme für angestellte Wirtschaftsprüfer in der WPO – eingeführt werden. Um einem potentiellen Missbrauch der Anwendung dieser Ausnahme vorzubeugen, könnte als zusätzliche Voraussetzung die Überschreitung der Bemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung herangezogen werden.

Zu 3.: Berufsrechtliche Absicherung des Einsatzes von künstlicher Intelligenz in der Mandatsarbeit von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten

Nicht nur in Rechtsabteilungen von Unternehmen, sondern auch in Rechtsanwaltskanzleien hält die künstliche Intelligenz (KI) zunehmend Einzug. Auch wird die Nutzung von KI in der Mandatsarbeit insbesondere von Mandanten aus Unternehmen zunehmend von ihren beratenden Wirtschaftskanzleien erwartet – nicht zuletzt auch, um kosteneffizienter beraten zu werden.

Bezüglich der Nutzung von KI in der anwaltlichen ­Beratung bestehen jedoch Rechtsunsicherheiten – unter anderem in Bezug auf das Berufs- und Datenschutzrecht. Diese Rechtsunsicherheiten werden zunehmend zu einem Nachteil deutscher Kanzleien im internationalen Wettbewerb.

Es besteht daher dringender Bedarf an klaren rechtlichen Rahmenbedingungen, um den effektiven und verantwortungsvollen Einsatz von KI in Kanzleien zu gewährleisten. Anknüpfungspunkt für gesetzliche Klarstellungen im Berufsrecht ist § 43e BRAO.

Ergänzend hierzu sollte geregelt werden, ob und inwiefern es eine berufsrechtliche Verpflichtung zur Information von Mandanten über den Einsatz von KI gibt. Selbst die ­Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) stellt im Rahmen ihres KI-Leitfadens die Frage in den Raum, ob der Anwendungsbereich der Transparenzpflichten im Bereich der Textgenerierung gemäß Art. 50 Abs. 4 Unterabsatz 2 KI-VO überhaupt für von Rechtsanwältinnen beziehungsweise Rechtsanwälten veröffentlichte Texte eröffnet ist.

Zu 4.: Einführung eines gesetzlichen Rahmens für interne Untersuchungen

Interne Untersuchungen sind derzeit gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. Ihre Rahmenbedingungen ergeben sich nur mittelbar und schemenhaft aus einer Reihe von Rechtsnormen und bleiben in vielen Aspekten umstritten. Gleichzeitig ist der (insbesondere haftungsrechtliche) Druck auf Unternehmen, schon bei geringsten Verdachtsfällen interne Untersuchungen durchzuführen, hoch und von der Politik gewollt. Dies ist auch eine Folge der stetig steigenden Anforderungen an Compliance-Management-Systeme, die Unternehmen dazu zwingen, Regelverstöße eigenständig zu identifizieren und aufzuklären. Infolgedessen übernehmen Unternehmen beziehungsweise die von diesen ­üblicherweise beauftragten Anwaltskanzleien zunehmend Aufgaben, die ursprünglich staatlichen Ermittlungsbehörden vorbehalten waren.

Hieraus ergibt sich folgender gesetzgeberischer Handlungsbedarf:

Beschlagnahmeschutz für Arbeitsprodukte interner Untersuchungen

Im Rahmen interner Untersuchungen werden durch die vom Unternehmen beauftragten Untersuchungsführer, meist Rechtsanwaltskanzleien, verschiedene Arbeits­produkte erstellt. Diese Arbeitsprodukte sind auch und immer mehr für die Strafverfolgungsbehörden oder sonstige Aufsichtsbehörden von großem Interesse. Auch wenn ein Unternehmen interne Untersuchungen mit der Zielsetzung einleitet, mit den Ermittlungsbehörden möglicherweise später zu kooperieren, besteht dennoch ein Interesse, die Ergebnisse vor einem Zugriff durch diese zu schützen.

Gesetzlich ist derzeit aber nur ein sehr eingeschränkter Beschlagnahmeschutz für diese Arbeitsprodukte gegeben, selbst wenn sie sich bei der Anwaltskanzlei befinden. Dies ist der Fall, wenn gegen das beauftragende Unternehmen bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet oder aber die Nebenbeteiligung in einem Ermittlungsverfahren angeordnet wurde. Die Rechtsprechung erweitert diesen Schutz vor Beschlagnahme bei der untersuchenden Anwaltskanzlei, soweit das die interne Untersuchung beauftragende Unternehmen eine „beschuldigtenähnliche“ Stellung innehat. Dies führt insbesondere auch in Konzernstrukturen zu problematischen Ergebnissen, wenn die in der Regel die interne Untersuchung initiierende Konzernmutter nicht zwingend Gegenstand des Vorwurfs ist (vgl. „Jones-Day-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichts).

Für vorbeugende und lediglich auf einer internen ­Verdachtslage beruhende Untersuchungen, zumal wenn Vorwürfe unterhalb der Schwelle des Strafrechts angesiedelt sind, bietet die derzeitige Rechtslage überhaupt keinen Durchsuchungsschutz, insbesondere auch nicht in Konzernstrukturen.

Ein umfassendes Beschlagnahmeverbot bei einer eine Untersuchung durchführenden Anwaltskanzlei ist jedoch allein sachgerecht, unabhängig davon, was der Gegenstand der konkreten Untersuchung ist.

Im Bereich der zu untersuchenden rein strafrechtlichen Vorwürfe unterscheidet sich die Situation aber nicht von der eines Verteidigers, der gegebenenfalls schon lange vor Einleitung eines Ermittlungsverfahrens eigene Ermittlungen anstellt, insbesondere mit Zeugen Kontakt aufnimmt, um diese vor der Hauptverhandlung selbst zu befragen. Das von der Rechtsprechung bestätigte Recht des Verteidigers, solche eigenen Ermittlungen vorzunehmen, ergibt sich als Ausfluss des dem Beschuldigten zustehenden Rechts auf ein faires Verfahren und dem Prinzip der Waffengleichheit. Die hierbei erzeugten Aufzeichnungen des Verteidigers über die Ermittlungen und auch die Vernehmungen unterliegen dem Beschlagnahmeschutz nach § 97 Abs. 1 StPO. Aber auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher Vorwürfe ist ein Beschlagnahmeverbot beim Untersuchungsführer allein sachgerecht. Denn am Anfang der Untersuchung ist nicht immer klar, ob zu diesen Verdachtsmomenten nicht auch strafrechtliche Vorwürfe hinzutreten (können). Eine Unterscheidung zwischen strafrechtlichen Vorwürfen und lediglich compliancerelevanten Sachverhalten ist daher für die Frage der Beschlagnahmefreiheit nicht maßgeblich und auch nicht praktikabel.
Eine Ausweitung des Beschlagnahmeschutzes auf Arbeitsergebnisse aller internen Untersuchungen würde auch eine in anderen Ländern, zum Beispiel Österreich, völlig unbekannte Ungleichbehandlung von Strafverteidigern und Rechtsanwälten beseitigen.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass Mitarbeitende in weitaus größerem Umfang durch eigene Aussagen an der Sachverhaltsaufklärung mitwirken, wenn ihnen die Beschlagnahmefreiheit der gewonnenen Informationen als bindend zugesichert werden kann. Eine vollständige Aufklärung wird daher in der Regel nur dann möglich sein, wenn alle Mitarbeitenden – auch diejenigen, die zu Unrecht oder zu Recht ein eigenes Fehlverhalten befürchten – an der Aufklärung durch eine Aussage mitwirken, ohne das Risiko einer späteren Beschlagnahme durch staatliche Ermittlungsbehörden oder sonstige Aufsichtsbehörden befürchten zu müssen.

Die gesetzgeberische Umsetzung des Beschlagnahmeschutzes kann durch gesetzgeberische Anpassungen in § 97 StPO effektiv umgesetzt werden.

Gesetzliches Aussageverweigerungsrecht für Mitarbeitende

Derzeit fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Aussageverweigerungsrecht von Mitarbeitenden bei internen Untersuchungen, was zu Rechtsunsicherheiten führt. Während einige Gerichte das Selbstbelastungsprivileg anerkennen, lehnen andere es ab. Befragte Mitarbeitende geraten so in eine unzumutbare Zwangslage: Sie müssen entweder aussagen und riskieren eine Kündigung oder strafrechtliche Konsequenzen oder schweigen und setzen sich damit arbeitsrechtlichen Sanktionen aus.

Mitarbeitende dürfen jedoch nicht schlechter gestellt werden als Beschuldigte in einem Strafverfahren, für die das Selbstbelastungsprivileg eindeutig anerkannt ist. Das Aussageverweigerungsrecht für Mitarbeitende in internen Untersuchungen ist gesetzlich zu normieren. Vergleichbare Schutzmechanismen bestehen bereits im Insolvenzrecht (vgl. § 97 Abs. 1 Satz 3 InsO) und könnten auf interne Untersuchungen übertragen werden. Auch die Unternehmen hätten dann eine klare Handlungsanweisung, in welchen Fällen eine Aussagepflicht besteht und wann eine Aussageverweigerung zulässig ist. Damit ließen sich auch entsprechende Fehlinterpretationen und Relativierungen von Untersuchungsergebnissen vermeiden.

Beweisverwertungsverbot für Aussagen im Rahmen interner Untersuchungen

Begreift man Befragungen im Rahmen interner Untersuchungen als eine die staatliche Kontroll- oder Aufklärungsfunktion ersetzende oder ergänzende Maßnahme, so liegt es nahe, die dabei gewonnenen Erkenntnisse einem Beweisverwertungsverbot zu unterwerfen.

Das Erfordernis eines Beweisverwertungsverbots steht in einem gewissen Alternativverhältnis zu dem eines Zeugnisverweigerungsrechts. Würde ein umfassendes Aussageverweigerungsrecht normiert, bestünde für Mitarbeitende bereits im Vorfeld ein effektiver Schutz vor Selbstbelastung, so dass ein späteres Verwertungsverbot an Bedeutung verlieren könnte.

Da interne Untersuchungen in der Praxis jedoch oft unter erheblichem Druck stattfinden und Mitarbeitende sich trotz eines theoretisch bestehenden Aussageverweigerungsrechts gezwungen fühlen könnten, Angaben zu machen, muss das Aussageverweigerungsrecht mit einer klaren Regelung zur Unverwertbarkeit unzulässiger Aussagen ergänzt werden.

Denkbar wäre insoweit ein Kombinationsmodell: zum einen ein Aussageverweigerungsrecht für Mitarbeitende in bestimmten Konstellationen, etwa wenn sie einer beschuldigtenähnlichen Stellung unterliegen; zum anderen ein ergänzendes Beweisverwertungsverbot, das sicherstellt, dass unzulässig erlangte Aussagen nicht verwertet werden können, wenn ein Aussageverweigerungsrecht nicht greift oder missachtet wurde. Eine derartige, fein justierte Kombination würde den größtmöglichen Schutz für Mitarbeitende gewährleisten, ohne die Aufklärungsinteressen von Unternehmen und Behörden allzu sehr zu konterkarieren.

Klärung des anwaltlichen Rollenverständnisses bei internen Untersuchungen

Interne Untersuchungen gehen mit einem tiefgreifenden Wandel der Rolle der Anwaltschaft einher. Während der Rechtsanwalt traditionell als Interessenvertreter agierte, übernimmt er im Rahmen solcher Untersuchungen zunehmend die Rolle eines unabhängigen Gutachters, der sogar gegenüber Behörden und der Öffentlichkeit Offenlegungspflichten unterliegen kann. Dieses erweiterte Rollenbild steht in einem Spannungsverhältnis zum anwaltlichen Berufsrecht, das vom Leitbild des Interessenvertreters und des Organs der Rechtspflege geprägt ist. Mit der neuen Funktion gehen zudem erhöhte strafrechtliche Risiken einher – exemplarisch etwa der Vorwurf der Strafvereitelung.

Aus Sicht des BWD ist daher ein enger Austausch zwischen Gesetzgeber und Anwaltschaft erforderlich, um durch klare gesetzgeberische Regelungen einerseits die notwendige Rechtssicherheit zu schaffen und andererseits den Herausforderungen des gewandelten Verständnisses des Anwalts als „Ermittler“ gerecht zu werden. Bei alledem wird immer auch die traditionelle Aufgabe des Anwalts als Interessenvertreter zu berücksichtigen sein.

Autor

Judith C. Nikolay Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland e.V. (BWD), Berlin Geschäftsführerin

Judith C. Nikolay

Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland e.V. (BWD)
Geschäftsführerin

judith.nikolay@bundesverband-wirtschaftskanzleien.de
https://www.bundesverband-wirtschaftskanzleien.de

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Der Proustsche Fragebogen für Wirtschaftsanwälte https://www.deutscheranwaltspiegel.de/fourword/rechtsmarkt/der-proustsche-fragebogen-fuer-wirtschaftsanwaelte-5-162830/ Tue, 16 Jun 2026 09:02:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162830 Proust Fragebogen BWD

Bitte antworten Sie: Dr. Dierk Schindler,
Vice President Legal, Purchasing and Logistics & Legal Innovation bei BOSCH/
Vorstand Liquid Legal Institute e.V./CEO LDA Legal Data Analytics GmbH

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Proust Fragebogen BWD

Bitte antworten Sie: Dr. Dierk Schindler,
Vice President Legal, Purchasing and Logistics & Legal Innovation bei BOSCH/
Vorstand Liquid Legal Institute e.V./CEO LDA Legal Data Analytics GmbH

An Traditionen anknüpfen, aber zugleich neue Wege gehen – das kennzeichnet die Arbeit des Bundes­verbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD). Regelmäßig greifen wir in unserem Online-Magazin fourword die Idee des berühmten Proustschen Fragebogens auf. Der französische Schriftsteller war es, der einem um die Wende zum 20. Jahrhundert beliebten Gesellschaftsspiel in Pariser Salons seinen Namen gab. Wir haben das Format und die Auswahl der Fragen auf die heutige Zeit (und hier und da auch auf den Rechtsmarkt) übertragen.

Angenommen, Sie müssten von heute auf morgen in ein Tiny House ziehen – von welchem Gegenstand trennen Sie sich auf keinen Fall?

Von meinen Tennisschlägern!

Welche Person inspiriert Sie?

Vincent Kompany. Ich räume gerne den massiven Bias des Bayern-Fans seit Kindesbeinen ein, aber selten sieht man ein derart leuchtendes Beispiel moderner, leistungs- und erfolgsorientierter und wertebasierter Führung mit glasklarer Haltung, vor allem auch unter Druck.

Was muss in Ihrem Vorratsschrank/Kühlschrank immer vorhanden sein?

Frischer Ingwer (schlägt in kaltem oder heißem Wasser fast alle anderen Erfrischungsgetränke), ein Glas des legendären Quittengelees meiner Mum und ein Bierchen (ist ein Grundnahrungsmittel in Bayern, just sayin’!).

Wenn X + Y = Glück ist, was sind dann X und Y?

Gesund zu sein und meine Lieben gesund zu wissen.

Gehören Sie zum Team Organisations- oder zum Team Improvisationstalent?

Ist Organisation nicht die Postrationalisierung gelungener Serienimprovisation? Aber im Ernst: Ich versuche, Projekte und Teams so zu organisieren, dass sie die Fähigkeit zur Kreativität und Anpassung haben und den Mut zur Improvisation und Entscheidung. Das zu unterstützen erfordert von mir auch beides – aber, wenn ich mich schon entscheiden muss, dann gebe ich gerne zu: Improvisation macht schon Spaß ;-).

Cristiano Ronaldo betritt das Fußballfeld vor jedem Spiel mit dem rechten Fuß zuerst. Haben Sie ein „Pre-Game-­Ritual“ vor wichtigen Terminen?

Dreimal tief atmen – fünf Sekunden ein und sieben Sekunden aus. Dabei im Stillen in einem Satz das Mindset beschreiben, in dem ich den Termin bestreiten will.

In welchem Aspekt unterscheidet sich Ihr Leben heute am meisten von dem, das Sie vor zehn Jahren geführt haben?

Meine berufliche Erfüllung steht nicht mehr „auf einem Bein“, sondern auf drei komplementären Säulen: Bei BOSCH habe ich das Glück, mit tollen Teams am Gesamt­erfolg und der dafür nötigen Innovation mitzuarbeiten, als Mitgründer und Co-CEO des Liquid Legal Institute e.V. kann ich im Ehrenamt Teil einer phantastischen Community von Vorwärtsdenkern sein, und als Mitgründer und CEO der LDA Legal Data Analytics GmbH kann ich direkt an der KI-Revolution im Rechtsmarkt mitwirken. Passt definitiv nicht annähernd in 40 Stunden, ist aber Erfüllung pur!

Welche Charaktereigenschaft schätzen Sie besonders an anderen Menschen?

Aufrichtigkeit. Dass Menschen sich wechselseitig erkennbar machen, ist die Basis für alles andere, sei es auf beruflicher oder persönlicher Ebene.

Zurück in die Zukunft: Marty McFly leiht Ihnen für ein Wochenende seinen DeLorean – wohin reisen Sie zuerst?

Zu einer der weltweiten Feiern am 1. Juli 2050 anlässlich des Erreichens der ­„Netto-Null“, also der globalen Treibhausgasneutralität, nach den Klimazielen des Pariser Abkommens. Da wir spätestens dann klimaneutral reisen können, würde ich vielleicht in Schanghai teilnehmen, da war ich noch nie.

Mit welcher realen Person oder welchem fiktiven Charakter identifizieren Sie sich morgens um 8:00 Uhr und abends um 20:00 Uhr?

8 Uhr – ist in der Regel dem Ziel gewidmet, mich für den Tag einzugrooven.
20 Uhr – put me on a tennis court and I am a Roger-Federer-Wannabe :-).

Wenn Sie die Chance hätten, eine Woche bei einer Boulevardzeitung als Blattmacher zu arbeiten, welche Schlagzeile würden Sie produzieren?

Es wäre eine Serie zu: „Land der Chancen – Wie wir alle mitmachen können!“ – ­Montag zu Demokratie, Dienstag zum Ehrenamt, Mittwoch zu Gründungen/Start-ups, Donnerstag zu Erfolgsgeschichten der Transformation in der Industrie und Freitag zu neuen Chancen im Handwerk.

Spielen Sie gelegentlich privat den Advocatus Diaboli – oder lassen Sie den Juristen im Büro zurück?

Den Juristenhut versuche ich schon im Büro zu lassen. Als Mensch bin ich zwar Optimist, aber auch Idealist. Der Advocatus Diaboli – der ich schon mal sein kann – hilft mir gedanklich, Risiken zuzuspitzen, die ich sehe, weil in Organisationen oder der Gesellschaft kein Fokus auf konkrete Probleme und Lösungsräume gelegt wird – call it a rant ;-). Und dann zieht es mich glücklicherweise meist wieder schnell in das Gewand des Advocatus Angeli und zu Ideen, wie die Dinge gelingen könnten. Das macht auch viel mehr Freude!

Wenn Sie erfahren würden, dass Sie vermutlich nur noch 365 Tage zu leben haben, was stünde ganz oben auf Ihrer Bucket-List?

Eine Bucket-List zu machen, weil ich keine habe. Mir ist das Konzept nicht so nahe, weil ich es sehr schön finde, immer wieder neu herauszufinden, was das nächste schöne Erlebnis oder der nächste schöne Ort ist, den ich beziehungsweise wir als Paar oder Familie ins Auge fassen wollen. So viel kann ich also sagen: Es hätte 365x etwas mit meinen Lieben zu tun!

Sie treffen die Göttin Justitia zu Nektar und Ambrosia auf dem Olymp, worüber unterhalten Sie sich, während Sie zu Tische liegen?

Wie sieht eine qualifizierte Gottheit eigentlich das Thema „KI in der Justiz“? Gibt es im Sinne einer funktionierenden und ­skalierenden Justiz gar eine Pflicht zur Unterstützung des gesetzlichen Richters mit KI? Wo liegt die Grenze der Unterstützung versus Entscheidung durch KI? Gibt es Bereiche, die einer automatisierten (Erst-)Entscheidung durch KI zugänglich sein sollten? – Das wären so meine Themen. Ich wäre aber noch neugieriger, wie Justitia herself auf das heutige Rechtswesen blickt, und würde versuchen, ihr dazu möglichst viel zu entlocken! Und am Ende eines erkenntnisreichen Abends würde ich nach einem Doggy Bag fragen (ich hoffe, das gibt’s auf dem Olymp), denn Ambrosia soll ja lebensverlängernd wirken …

Wie unterscheiden sich heutige ­Berufseinsteiger von Ihnen, als Sie in dieser Situation waren?

Wir sind damals auf einen vollen und anspruchsvollen Arbeitsmarkt für Juristinnen und Juristen gestoßen, der aber recht berechenbar funktioniert hat. Praktika, LLM, Promotion etc. waren das erwartete Beiwerk zu akzeptablen Noten. – Das ändert sich gerade radikal und sehr schnell. KI wird den Markt für klassische Juristen enger machen und Berufsfelder öffnen, die (zumindest auch) ganz andere Kompetenzen erfordern, die allesamt in der Ausbildung nicht vorkommen: Prozessdesign, Projektmanagement, Tech- und KI-Kompetenz etc. Damit wird der extracurriculare Bereich noch viel wichtiger und vielschichtiger, und es ist Aufgabe aller am Rechtsmarkt und der Ausbildung Beteiligten, ihren Beitrag dazu zu leisten, dass junge Kolleginnen und Kollegen sich das aneignen können.

Hinweis der Redaktion:

Die Ausarbeitung der Fragen geht zurück auf Überlegungen der beiden ersten Praktikanten des BWD. Emma Fischer studiert inzwischen an der WHU, Matthias Bautsch an der Universität Passau. (tw)

Autor

Dierk Schindler

Dr. Dierk Schindler

Vice President Legal, Purchasing and Logistics & Legal Innovation bei BOSCH/ Vorstand Liquid Legal Institute e.V./CEO LDA Legal Data Analytics GmbH

d.schindler@liquid-legal-institute.org
http://www.liquid-legal-institute.com/

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Gleiche Chancen im Recht? https://www.deutscheranwaltspiegel.de/fourword/rechtsmarkt/gleiche-chancen-im-recht-162828/ Tue, 16 Jun 2026 09:01:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162828 Juracon 2026: Panel Soziale Herkunft und Karrierewege in Wirtschaftskanzleien

BWD-Paneldiskussion zu sozialer Herkunft in der Kanzleiwelt auf der Juracon in Frankfurt am Main

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Juracon 2026: Panel Soziale Herkunft und Karrierewege in Wirtschaftskanzleien

BWD-Paneldiskussion zu sozialer Herkunft in der Kanzleiwelt auf der Juracon in Frankfurt am Main

Am 20.03.2026 fand die Juracon in Frankfurt am Main statt – eine der größten juristischen Karriere­messen. Im Zuge dessen lud die Task Force „Diversity“ des BWD den juristischen Nachwuchs zu einer Paneldiskussion ein, deren Ziel war, gängigen Mythen zum Thema soziale Herkunft auf den Grund zu gehen und zu hinterfragen, welchen Einfluss soziale Herkunft heute tatsächlich auf Karrierewege in Wirtschaftskanzleien hat. Gemeinsam mit der Moderatorin Magdalena Krell (Rödl) sowie den Panelisten Alina Betzemeier (Osborne Clarke), Ben Kühnel (Forvis Mazars), Felix Schütte (Heuking) und Alice Schmidt (Heuking) tauschten sich die Teilnehmer über Hürden, reale Karrieremöglichkeiten sowie praktische Erfahrungen und Tipps aus.

Mythen und blinde Flecken

In Deutschland beginnen 78% der Kinder aus Akademikerfamilien ein Studium, aber nur 25% der Kinder, die nicht aus Akademikerfamilien stammen (Kracke et al., 2024). Zudem entscheiden sich Erstakademiker bei gleichen Abschlussnoten seltener für „statushohe“ Studiengänge wie Jura, Medizin oder MINT-Fächer (Scharf et al., 2020).

Vor diesem Hintergrund waren die gängigen Vorurteile und Mythen über Jurastudierende und große Wirtschaftskanzleien den Panelisten natürlich nicht fremd. Im ­Studium und später im Kanzleialltag wurde ihnen immer wieder bewusst, wie unterschiedlich Lebensrealitäten und familiäre Hintergründe sein können. Gleichzeitig zeigte sich im Gespräch deutlich, dass sie diese Unterschiede nie als unüberwindbare Hürden empfunden haben.

Manches erfordere schlicht mehr Planung, mehr Ausdauer oder den Mut, bestimmte Chancen zu ergreifen. Gleich­zeitig berichteten alle von positiven Erfahrungen im Studium, im Recruiting und in ihrer täglichen Arbeit in Wirtschaftskanzleien, die sie teils auch überraschten. Wenn man offen und authentisch auftrete, könne man den eigenen Weg in der juristischen Karriere gut finden. Viele der verbreiteten Vorurteile über Jura oder Wirtschaftskanzleien bestätigten sich für die Panelisten also nicht.

Studium und Examensvorbereitung: Wo Herkunft spürbar wird

Studierende aus Nicht-Akademiker-Familien starten im Vergleich mit ihren Kommilitonen häufig ohne einen Wissens- und Orientierungsvorsprung. Universitäre Strukturen sind ungewohnt, Fachsprache muss erst erlernt werden, und es fehlen Vorbilder, die zeigen, „wie man Jura studiert“. Gleichzeitig tragen viele Betroffene finanzielle Verantwortung und müssen neben dem Studium arbeiten. Dies reduziert Lernzeit, führt zu Stress und beeinflusst langfristig die Examensvorbereitung.

Zwar existieren zahlreiche Fördermöglichkeiten – von BAföG über Stipendien bis hin zu Werkstudententätigkeiten –, doch erreichen sie oft gerade diejenigen am wenigsten, die sie am dringendsten brauchen. Scham, fehlende Informationen und das Gefühl, „nicht der richtige Typ für ein Stipendium“ zu sein, führen dazu, dass viele Chancen ungenutzt bleiben. Mentoringprogramme, Lerngruppen und strukturierte Examensvorbereitung können eine wichtige Stütze sein, werden aber häufig zu spät genutzt.

Der Weg in die Kanzlei: Erwartungen und Netzwerke

Beim Berufseinstieg treffen unterschiedliche soziale Hintergründe besonders deutlich aufeinander. In Großkanzleien in Deutschland stammen weiterhin nur wenige Anwälte aus Nicht-Akademiker-Haushalten. Eine Studie von 2025 zeigt, dass nur 7% der Top-Anwälte aus der Arbeiterklasse, 8% aus der Mittelschicht und 85% aus der Oberschicht stammen (Dr. Asif Butt, 2025). Aus Sicht des Recrui­tings spielen gewisse Voraussetzungen wie Noten, praktische Erfahrungen und Auslandsaufenthalte weiterhin eine Rolle. Gleichzeitig wächst in vielen Kanzleien das Bewusstsein, dass ein „perfekter Lebenslauf“ nicht zwingend etwas über das Potential einer Person aussagt. Alice Schmidt betonte, dass Bewerber aus Arbeiterfamilien oder mit Migrationshintergrund ganz eigene Qualitäten mitbringen können und diese auch bewusst in Bewerbungsunterlagen und -gesprächen hervorheben sollten. So berichtete Alina Betzemeier, dass sie schon früh im Studium Nebentätigkeiten aufnahm und sich hierdurch ein gutes Zeit- und Organisationsmanagement aneignen konnte. Felix Schütte beschrieb, wie er in Vorstellungsgesprächen von seinem Einsatz als Fußballtrainer erzählte und so Führungsqualitäten und Disziplin über eine Nebentätigkeit bewies.

Netzwerke spielen beim Einstieg eine zentrale Rolle. Wer keine familiären oder akademischen Verbindungen hat, fängt meist bei null an. Das Panel betonte jedoch, dass Netzwerke überall aufgebaut werden können: Sie entstehen im Kleinen – in Arbeitsgemeinschaften der Universität, Praktika, studentischen Initiativen und durch kontinuier­lichen Austausch. Entscheidend ist nicht die Menge an Kontakten, sondern die Qualität der Beziehungen. Es lohne sich, mit verschiedenen Personen zu sprechen und sich langfristig – zum Beispiel über LinkedIn – auszutauschen. Ben Kühnel etwa erläuterte, dass er sich für Events als ­realistisches Ziel setzt, „ein einziges gutes Gespräch“ zu führen.

Kanzleikultur und Aufstieg: Herkunft bleibt wirksam

Auch nach dem Einstieg in die berufliche Praxis wirkt ­Herkunft weiter. Viele Berufseinsteiger ohne akademische Prägung berichten von Unsicherheiten, wenn es um Mandantenkontakt, interne Vorstellungsrunden oder formelle Situationen geht. Manche fühlen sich weniger selbstverständlich in diese Welt gehörig, was im beruflichen Alltag zu Zurückhaltung führen kann. Besonders wichtig sind daher unterstützende Strukturen wie Mentoring- oder Sponsoringprogramme, die nicht nur fachliche, sondern auch kulturelle Orientierung bieten.

Ein wiederkehrendes Thema des Panels war das Selbstbild: Viele unterschätzen ihr Potential, kommunizieren Erfolge nicht oder stellen ihre eigenen Leistungen in Frage. Sichtbarkeit im Berufsleben entsteht jedoch nicht allein durch Arbeitsergebnisse – sie entsteht auch durch das eigene Auftreten.

Praktische Impulse für Studierende und ­Nachwuchsjuristinnen und -juristen

Was hätte den Panelisten selbst auf ihrem Weg geholfen? Viele erklärten, dass sie rückblickend gern früher verstanden hätten, wie wichtig Netzwerke sind – also Menschen, die einen unterstützen und fördern –, wie normal ­Un­sicherheiten sind und dass es nicht notwendig ist, perfekt zu sein. Besonders Studierenden ohne akademischen Hintergrund raten sie, Informationen früh einzuholen, Förderangebote zu nutzen, Unterstützung aktiv zu suchen und stolz auf den eigenen Weg zu sein. Soziale Herkunft bringt Fähigkeiten mit, die in der juristischen Welt geschätzt werden – etwa Hartnäckigkeit, Pragmatismus und Verantwortungsgefühl.

Fazit

Soziale Herkunft prägt nach wie vor Bildungswege, Recruitingprozesse und Kanzleikulturen. Doch sie sollte nicht darüber entscheiden, wer den Weg in die juristische Profession findet. Kanzleien, die ihre Auswahlprozesse transparenter gestalten, aktiv Barrieren abbauen und eine unterstützende Kultur fördern, öffnen Türen für Talente, die sonst unsichtbar bleiben. Denn wer nur auf bekannte Muster setzt, lässt enormes Potential buchstäblich auf der Straße liegen. Juristen wiederum gewinnen, wenn sie sich nicht von Unsicherheiten bremsen lassen, sondern die Möglichkeiten nutzen, die sich ihnen bieten. Die Beiträge der Panelisten haben hoffentlich dazu beigetragen, Studierende zu bestärken und neue Perspektiven für ihren Weg in die juristische Ausbildung und Praxis zu eröffnen.

Quellen:

  • Butt, A. (2025). Neue Dynamiken in Wirtschaftskanzleien: Soziale Herkunft, Generationen und Führung im Wandel. Handlungsempfehlungen für Recruiting, Retention und Leadership in Anwaltskanzleien. London: London School of Economics.
  • Kracke, N., Schwabe, U., & Buchholz, S. (2024).Neuer Bildungstrichter: Trotz Akademisierungsschub immer noch ungleicher Zugang zur Hochschule. DZHW Brief 02|2024. Hannover: DZHW.
  • Scharf, J., Becker, M., Stallasch, S.E. et al. (2020). Primäre und sekundäre Herkunftseffekte über den Verlauf der Sekundarstufe: Eine Dekomposition an drei Bildungs­übergängen. Zeitschrift für Erziehungswissenschaft 23, 1251–1282.

Autor

Alice Schmidt, Heuking

Alice Schmidt

Heuking, Düsseldorf
Recruitment Specialist

a.schmidt@heuking.de
https://www.heuking.de

Autor

Magdalena Krell, Rödl

Magdalena Krell

Rödl, Nürnberg
Employer Branding & Diversity

magdalena.krell@roedl.com
https://www.roedl.com

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Der digitale Steigflug hält an https://www.deutscheranwaltspiegel.de/fourword/rechtsmarkt/der-digitale-steigflug-haelt-an-162810/ Tue, 16 Jun 2026 09:00:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162810 Legal Market Matters: Minister Christian Heinz

Im Blickpunkt: Legal Market Matters 2026

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Legal Market Matters: Minister Christian Heinz

Im Blickpunkt: Legal Market Matters 2026

Als einer der exklusiven Kooperationspartner begleitet der Bundesverband der Wirtschaftskanzleien in Deutschland e.V. (BWD) Legal Market Matters, die Leuchtturmkonferenz der Publikationsfamilie Deutscher Anwalt­Spiegel, seit dem Start im Jahr 2024. Bereits im dritten Jahr in Folge trafen am 02.06.2026 zahlreiche Größen des deutschen Rechtsmarkts im F.A.Z. Tower zusammen, um aktuelle Fragen der Zeit zu diskutieren. Künstliche Intelligenz, Compliance, Cyber Security und Commercial Courts – das waren die Themen in diesem Jahr.

Pünktlich um 12.00 Uhr begrüßten Erwin Stickling, Michael Friedmann und Karin Gangl etwa 170 hochkarätige Gäste, ehe Prof. Dr. Thomas Wegerich die Moderation übernahm und den Ökonomen Prof. Dr. Holger Schmidt – Redaktionsleiter Verticals, Newsletter und F.A.Z. Digitalwirtschaft – für seinen inzwischen zur Tradition gewordenen Impuls auf die Bühne bat.

Vom Assistenten zum Agenten

Zunächst stellte der Referent fest, dass der Mehrwert künstlicher Intelligenz eine Herausforderung auf Management­ebene, nicht auf technischer Ebene, zu sein scheine. Denn das Potential der Technologie sei bislang erst zu 15% ausgeschöpft. Zu sehr liege der Fokus noch auf Assistenzarbeit, die eine Eingabe jedes einzelnen Arbeitsschritts voraussetzt. Erstrebenswert und technisch möglich wäre aber der Einsatz agentischer Modelle, die ganze Arbeitsprozesse – etwa eine automatische Vertragsprüfung – übernehmen und Produktivitätsvorteile von etwa 70% bedeuten könnten. Die Hemmungen gegenüber der Realisierung dieses Potentials könnten mit fehlender Phantasie hinsichtlich eigener Geschäftsmodelle zu tun haben. Zuweilen müssten Anwälte Grund zur Sorge haben, dass sie nach dem Trainieren eines KI-Modells nicht länger gebraucht werden. Verharrt man im alten Geschäftsmodell, ist diese Sorge naheliegend, jedoch sollte der Produktivitätsgewinn besser genutzt werden, um in andere Geschäftsfelder vorzudringen und als Unternehmen zu wachsen. Denn auf ökonomischer Ebene ist absehbar, dass die Produktivitätsgewinne im freien Markt zu den Mandaten wandern werden.

Vor dem Hintergrund dieser Transformation formulierte Schmidt Handlungsimperative für Kanzleien. Sie müssen evaluieren, worin ihr „Burggraben“, wie Warren Buffett es nennt, besteht, also die Fähigkeiten, die vom Wettbewerb abheben, wenn Legal-AI einmal zur kritischen Infrastruktur geworden ist. Mit den daraus gewonnenen Erkenntnissen könne man dann die Plattformfrage strategisch klären und müsse auch Preismodelle transformieren.

Kann Hessen Justizreform?

Im Anschluss begrüßte das Publikum den Hessischen Minister der Justiz und für den Rechtsstaat, Christian Heinz. Dieser war der Einladung zu einem Bühnengespräch mit Dr. Reinhard Müller – verantwortlicher Redakteur der F.A.Z. für Zeitgeschehen, Staat und Recht sowie für F.A.Z. Einspruch – gefolgt, in dem es um das umfangreiche und aktuelle rechtspolitische Zeitgeschehen ging.

Nachdem in der Justiz seit Jahrzehnten Reformen verschoben wurden, sei es nun an der Zeit, zu handeln, führte der Minister aus. Seit einigen Monaten testet das Ministerium KI-Tools, um, so das erklärte Ziel, bis zum Ende der Landtagsperiode in gut zwei Jahren alle Staatsanwaltschaften ausgestattet zu haben. Hinsichtlich des Arbeitsstaus zeigte er sich zuversichtlich. Denn in Hessen steht das Abkommen, dass die Justiz von Sparmaßnahmen ausgenommen ist. Es gelte deshalb vorerst, die Arbeitslast auf ein normales Pensum zu reduzieren und dann – womöglich in den dreißiger Jahren – mit weniger Personal auszukommen, was aus demographischen Gründen angezeigt sein werde. Auch auf Richterebene müsse dies künftig geschehen, etwa durch automatisierte Vorprüfungen. Zudem bringe Hessen sich federführend in die Expertenkommission des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) ein, die bis zum Spätsommer einen Referentenentwurf zur Reform der StPO vorlegen will. In einem Widerspruch zur inhärenten Rechtsexpansion, etwa im Strafrecht, stünden diese Bemühungen nicht. Zu wirksam sei die Schließung von Strafbarkeitslücken, habe doch die Erweiterung des ­§ 308 StGB um einen Qualifikationstatbestand die Anzahl der Geldautomatensprengungen in Hessen jüngst drastisch reduziert.

KI-Revolution – der Stand in der Praxis

Das erste Panel des Nachmittags nahm die aktuellen Positionen namhafter Rechtsabteilungen und Kanzleien auf – vor allem natürlich im Hinblick auf den Einsatz von KI. Schnell zeigte sich, dass die Effizienzgewinne – wenn auch von agentischen Arbeitsprozessen noch selten die Rede sein kann – sowohl in den Kanzleien als auch Inhouse für Zufriedenheit sorgen. Doch inwieweit wirkt sich das auf die Bedeutung von Kanzleien aus? Tatsächlich, berichtete Dr. Silke Engel, Legal Director, Legal Operations and Technology bei Coca-Cola Europacific Partners GmbH, greife man als Rechtsabteilung seltener und in spezielleren Fällen auf externe Expertise zurück, häufig in Form von Mandaten, die lediglich einer Validierung gleichkommen. Inhouse-Juristen würden dagegen selbständiger. Eine Entwicklung, die auch Gereon Abendroth, Co-Managing Partner bei Osborne Clarke, bemerkt und als einen der Gründe nennt, weshalb seine Kanzlei inzwischen mit einem Tech-Partner digitale Produkte anbietet. Sie ist insoweit dem Handlungsimperativ von Prof. Dr. Schmidt gefolgt und erhält den „Burggraben“ durch die Verbindung von juristischem und technischem Know-how und dringt in neue Geschäftsfelder vor.

Nach einer ausgiebigen Networking-Pause übernahm ­Stefan C. Schicker, LL.M., Vorstandsvorsitzender des Legal Tech Verbands Deutschland (erstmals Kooperationspartner bei Legal Market Matters), die Moderation eines Bühnengesprächs, das diese Frage aus technischerer Perspektive beantworten konnte. Im Hinblick auf das Management der KI-Revolution hätten tatsächlich kleinere Kanzleien insofern einen Vorteil, als sie grundsätzlich näher am Thema sind, aber auch schlichtweg aus kleineren Partnerschaften bestehen. In größeren Sozietäten wie seiner eigenen, berichtete Bernhard Fiedler, Head of Banking and Finance und Partner bei Norton Rose Fulbright, kann es dagegen durchaus Abstimmungsschwierigkeiten geben, die sich durch das Aufstellen von – mit vielen Freiheiten ausgestatteten – Fachkomitees lösen lassen. Grundsätzlich kritisch gegenüber der traditionellen Struktur von Kanzleien positionierte sich der Geschäftsführer von QNC GmbH und PRIME LEGAL AI, Michael Friedmann. Zum einen sei man mit den marktwirtschaftlichen Effekten der KI-Revolution überfordert, da man bislang nicht wirtschaftlich genug gedacht habe, zum anderen seien Partner häufig „zu stur und zu männlich“, um ihr Wissen zu teilen.

Der neue Commercial Court in Frankfurt am Main

Thematische Abwechslung brachte die Rekapitulation des ersten Jahres des neuen Commercial Courts am Oberlandesgericht in Frankfurt am Main. Gesa Curtius-Stollenwerg, LL.M., die dort Richterin ist, gab zunächst einen ­kurzen Überblick. Ermöglicht durch das Justizstandort­stärkungsgesetz aus dem Oktober 2024, kann das Gericht seit knapp einem Jahr in Wirtschaftszivilstreitigkeiten ab einem Streitwert von 500.000 Euro angerufen werden, sofern vertraglich vereinbart. Es bietet die Möglichkeit, Englisch als Verfahrenssprache oder ein deutsch-englisches Hybrid zu wählen.

Britta Grauke, Co-Managing Partnerin der renommierten US-Sozietät Weil, kennt sich exzellent mit der Verfahrens­praxis aus anwaltlicher Sicht aus. Sie lobte die Flexibilität der Verfahrenssprache und die Spezialisierung der Richter als Stellschrauben, die an den zwei großen Nachteilen der eigentlich sehr geeigneten deutschen Zivilgerichtsbarkeit ansetzen. Deshalb sei das Gericht nunmehr zwingend in der Beratung zu berücksichtigen. Dr. Sabrina Streicher – Head of Litigation and Dispute Resolution bei der BASF ­SE –, die über die Erfahrungen aus Sicht eines Unternehmens sprach, teilte diesen Enthusiasmus noch nicht. Zu ­selten werde der Forumwahl bei Vertragsschluss Aufmerksamkeit geschenkt und zu häufig lege man vielerorts lediglich den Gerichtsstandort fest. Lob gab es allemal dafür, dass die ordentliche Zivilgerichtsbarkeit sich nun aktiv am Markt der Schiedsgerichtsbarkeit beteiligt und ein konkurrenz­fähiges Modell auf die Beine gestellt hat.

Herausforderungen des Rechtsmarkts

Ebenso aktuell ist das Thema Cyber Security, weshalb ein hochkarätig besetztes Panel aus Juristen und IT-Spezialisten die Gefahren der Zeit und entsprechende Sicherheitsgebote behandelte. Volker Heck, Geschäftsführer bei Deekeling Arndt und Moderator des Gesprächs, durfte feststellen, dass die Panelisten das Thema Cyberkriminalität – besonders im Mittelstand – weiterhin unterschätzt sehen. Das Gewahrsein von Mitarbeitern hinsichtlich der Vielseitigkeit und Professionalität der Angriffe gilt als zentraler Baustein unternehmerischer Sicherheitsstrategien. Ein Baustein, der sich nur kollektiv und in Form einer akzeptierten Sicherheitskultur etablieren lässt. Doch im Zweifelsfall müssen die technischen Vorkehrungen schlichtweg greifen. Denn besonders Kanzleien verfügen über sensible Daten. Zwar werden unmittelbare Schäden durch Cyberangriffe häufig minimiert, mittelbar können sie jedoch rufschädigend, gar geschäftsgefährdend sein.

Das letzte Panel des Tages drehte sich um die aktuellen ­Herausforderungen von Compliancesystemen und stellte dabei die EU-Antikorruptionsrichtlinie in den Vordergrund. Zwar betonte Dr. Björn Boerger, Partner bei Knauer& Partnerschaft von Rechtsanwälten, den grundsätzlichen Vorteil der Harmonisierung für den Umgang mit der EuGH-Rechtsprechung, jedoch herrsche aus Compliancesicht Unzufriedenheit über das weite Sanktionsregime und die Perspektive mehr materiellen Strafrechts, woraus die Panelisten keinen Hehl machten. Eine Normierung der Abgeordnetenbestechung – wie viele EU-Staaten sie vormachen – sei mangels politischen Willens unwahrscheinlich.

BWD-Update

Zum ersten Mal im Rahmen von Legal Market Matters trat Judith C. Nikolay als Geschäftsführerin des Bundesverbands der Wirtschaftskanzleien in Deutschland (BWD) im F.A.Z. Tower auf. Sie steht in der Nachfolge der Gründungsvorstandssprecher Stefan Rizor LL.M. (McGill) und ­Prof. Dr. Thomas Wegerich seit Ende März 2026 an der Spitze des 2022 gegründeten Verbands und gab ein Status-Update. Unter anderem stellte sie den neuen, paritätisch besetzten Vorstand vor. Neben den künftigen zehn Task Forces wird es vier weitere Fach- und Austauschgremien geben –Management 360 Grad, Kammercollegium, Young Professionals Lab und die AG Kommunikation, Marketing und Außendarstellung. Zudem wächst auch das Informationsangebot des Verbands weiter. Künftig soll ein neues Rechtsmonitoring-Format entstehen, das über laufende Bundesgesetzgebungsverfahren aufklärt.

Sommerfest und Ausklang

Im Anschluss an ein sehr dichtes, inspirierendes und abwechslungsreiches Programm blieben die Teilnehmer im F.A.Z. Tower, um noch einmal bei feinen Speisen und Getränken miteinander ins Gespräch zu kommen und den Tag bis in die späten Abendstunden bei einem der inzwischen größten Sommerfeste des Rechtsmarkts ausklingen zu lassen.

Autor

Edgar Dörholt

Edgar Dörholt

Student an der Universität Bayreuth, früherer Praktikant des BWD, Bayreuth


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Rechtsprechungsreport Gesellschaftsrecht https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/gesellschaftsrecht/rechtsprechungsreport-gesellschaftsrecht-7-162782/ Wed, 10 Jun 2026 07:19:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162782 Rechtsprechungsreport Gesellschaftsrecht

Der halbjährliche Praxisüberblick

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Rechtsprechungsreport Gesellschaftsrecht

Der halbjährliche Praxisüberblick

Partikularinsolvenz nach Anwachsung (BGH, Urteil vom 06.03.2025 – IX ZR 234/23)

Im Personengesellschaftsrecht kennt man das Institut der Anwachsung, also den Übergang des Gesellschaftsvermögens auf die verbleibenden Gesellschafter, sofern ein Gesellschafter ausscheidet. Beim Ausscheiden des vorletzten Gesellschafters folgt daraus der Übergang des Gesellschaftsvermögens und die liquidationslose Voll­beendigung einer Personengesellschaft.

Im entschiedenen Fall, in dem ein Insolvenzverfahren über eine GmbH & Co. KG eröffnet wurde, war das Vermögen der GmbH & Co. KG nach dem Ausscheiden des letzten Kommanditisten auf die Komplementärin, die GmbH, übergegangen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in der obengenannten Entscheidung klargestellt, dass dies nicht dazu führt, dass das bisherige Gesellschaftsvermögen der nun vollbeendigten KG einem Insolvenzverfahren entzogen wird. Deren verbleibendes Aktiv- und Passivvermögen bleibe vielmehr als eigenständige Haftungsmasse relevant, womit die Eröffnung eines sogenannten Partikularinsolvenzverfahrens möglich sei. Dies bezeichnet ein Insolvenzverfahren bei dem (verbleibenden) Insolvenzschuldner, das jedoch auf die übergegangene Haftungsmasse beschränkt ist.

Insolvenzschuldner ist dabei der letzte Gesellschafter, auf den das Gesellschaftsvermögen übergegangen ist, im vorliegenden Fall die GmbH. Die Insolvenz wird aber nicht über dessen gesamtes Vermögen, sondern ausschließlich über das übergegangene Vermögen der vorherigen Personengesellschaft durchgeführt. Damit wird zum einen gewährleistet, dass Gesellschaftsgläubiger weiterhin Zugriff auf die ihnen ursprünglich dienende Vermögensbasis behalten, zum anderen wird der letzte Gesellschafter – vergleichbar mit einer Nachlassinsolvenz – geschützt. Bemerkenswert ist daran, dass diese Beschränkung des Insolvenzverfahrens auf das übergegangene Gesellschaftsvermögen nach dem BGH ausdrücklich auch dann anzuwenden ist, wenn der betreffende letzte Gesellschafter (hier: die Komplementärin) grundsätzlich für die Schulden der Gesellschaft uneingeschränkt haftet.

Die Entscheidung ist insbesondere für die geplante Liquidation einer Personengesellschaft nach dem sogenannten Anwachsungsmodell von hoher praktischer Bedeutung.

Auskunftsanspruch über Mitgesellschafter (BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23)

Der Bundesgerichtshof bestätigt die weitreichenden Transparenzpflichten innerhalb von Publikumsgesellschaften (zum Beispiel Immobilienfonds). Jeder Gesellschafter hat ein grundlegendes und nicht abdingbares Recht darauf, die Identität seiner Mitgesellschafter sowie deren Beteiligungshöhen zu kennen. Das gilt auch, wenn die Gesellschafter nur indirekt als Treugeber über eine Treuhandgesellschafterin beteiligt sind.

Der BGH begründet dies insbesondere mit der Bedeutung der Beteiligungsverhältnisse für die Willensbildung und Stimmrechtsausübung innerhalb der Gesellschaft. Dieses Recht ergebe sich unmittelbar aus der Mitgliedschaft und könne weder durch Gesellschafts- noch durch Treuhandverträge ausgeschlossen werden. Für die Abstimmung von Gesellschaftern untereinander sei eine ­direkte Kommunikation mit den Mitgesellschaftern erforderlich, insbesondere vor Gesellschafterversammlungen. Das Informationsersuchen sei lediglich durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung und das Schikaneverbot begrenzt. Fordere ein Gesellschafter die Auskunft über die Mitgesellschafter nicht nur, um sich über die Angelegenheiten der Gesellschaft mit ihnen abzustimmen, sondern auch, um den Mitgesellschaftern Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, sei auch dies nicht als unzulässige Rechtsausübung oder als Missbrauch des Auskunftsrechts anzusehen.

Die Weitergabe von Namen und Beteiligungsquoten sei auch datenschutzrechtlich grundsätzlich zulässig, selbst wenn diese Informationen zur Anbahnung von Anteilskäufen genutzt werden. Wer sich an einer Personen- beziehungsweise Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft, beteilige, müsse damit rechnen, dass seinen Mitgesellschaftern oder diesen gleichgestellten Mittreugebern neben seinen Daten auch seine Beteiligungshöhe mitgeteilt wird. Der nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urteil vom 12.09.2024; C-17/22, C-18/22) notwendigen Prüfung der Erforderlichkeit nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sei im Rahmen einer ­Differenzierung nach dem Grund des Auskunftsersuchens Rechnung zu tragen.

Für die Praxis bedeutet dies eine klare Priorisierung von Transparenz gegenüber Datenschutzinteressen innerhalb gesellschaftsrechtlicher Strukturen. Eine direkte Kommunikation ist nach Auffassung des BGH hingegen nicht erforderlich, wenn die Auskunft ausschließlich deshalb verlangt wird, um dem Mitgesellschafter Kaufangebote zu unterbreiten; in diesem Fall könne der Gesellschafter die Treuhandgesellschafterin genauso gut um Weiterleitung des Angebots bitten.

Frist zur außerordentlichen Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrags einer GmbH (BGH, Urteil vom 05.11.2024 – II ZR 35/23)

Der BGH stellt klar, dass bei der außerordentlichen Kündigung von Geschäftsführeranstellungsverträgen stets die Zwei-Wochen-Frist von § 626 BGB einzuhalten ist. Die Frist beginnt mit der Kenntniserlangung des zuständigen Organs über die maßgeblichen Tatsachen. Entscheidend für die Einhaltung der Frist ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Geschäftsführer.

Dies gelte unabhängig davon, ob die Kündigung auf gesetzliche oder vertraglich vereinbarte wichtige Gründe gestützt wird.

Nicht überzeugt hat den BGH das Argument, die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist würde – insbesondere bei vertraglich vereinbarten Kündigungsgründen – zu einem systemwidrigen doppelten Schutz des Geschäftsführers führen. Der BGH bestätigt, dass zugleich auch die Mindestkündigungsfristen von § 622 Abs. 1 BGB entsprechende Anwendung finden würden. Nach Auffassung des BGH habe der Geschäftsführer auch beim Eintritt vertraglich vereinbarter wichtiger Gründe für eine außerordentliche Kündigung unbeschadet der Mindestkündigungsfristen Anspruch darauf, zügig zu erfahren, ob von dem Kündigungsrecht überhaupt Gebrauch gemacht wird.

Die Entscheidung macht den zeitlichen Handlungsdruck für Gesellschafter noch einmal deutlich. Nicht nur, wenn Pflichtverstöße bekannt werden, muss umgehend geprüft und gehandelt werden, was insbesondere in Compliancefällen und bei Pflichtverletzungen erhebliche Bedeutung hat. Auch wenn vertraglich vereinbarte Gründe für eine außerordentliche Kündigung eintreten, können Verzögerungen dazu führen, dass eine außerordentliche Kündigung nicht mehr möglich ist.

Gesellschafterklage in der zweigliedrigen GmbH (BGH, Urteil vom 05.11.2024 – II ZR 85/23)

Die Entscheidung beschäftigt sich mit der Zulässigkeit der Klage eines Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft („actio pro socio“). Diese sei nicht zulässig, soweit es um die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Fremd­geschäftsführer geht, weil in diesem Fall vorrangig die Ansprüche durch die Gesellschaft selbst geltend gemacht werden müssen.

Im vorliegenden Fall waren die Geschäftsführer der ­Gesellschaft, gegen die der Minderheitsgesellschafter vorgehen wollte, gleichzeitig Geschäftsführer der Mehrheitsgesellschafterin und Gesellschafter-Geschäftsführer von deren Muttergesellschaft. Das mache sie, so der BGH, jedoch nicht zu „indirekten“ Gesellschafter-Geschäftsführern bei der betroffenen Gesellschaft.

Allerdings wären sie als Betroffene eines Beschlusses zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen sich selbst nach § 47 Abs. 4 GmbHG nicht stimmberechtigt. Der Schutzzweck des Stimmverbots, die Abstimmung von der Verfolgung eigener Interessen des Abstimmenden freizuhalten, gebiete es, dass sie auch nicht für die von ihnen vertretene Mehrheitsgesellschafterin hätten abstimmen dürfen. Von der Möglichkeit, für die Mehrheitsgesellschafterin einen „unbefangenen“ besonderen Vertreter zu bestellen oder gerichtlich bestellen zu lassen, hatten die Geschäftsführer keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen hatten sie selbst als Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin die Geltend­machung von Ansprüchen gegen sich selbst abgelehnt. Das hielt der BGH für unwirksam. Der Weg für eine direkte Geltendmachung durch die Gesellschaft war also frei. Damit war allerdings der gewählte – nachrangige – Weg über die „actio pro socio“ des Gesellschafters unzulässig.

Unterliegt ein Gesellschafter einem Stimmverbot – etwa, weil Ansprüche gegen ihn selbst verfolgt werden sollen –, kann der andere Gesellschafter in der zweigliedrigen Gesellschaft diese im Prozess allein vertreten oder über die Bestellung eines Prozessvertreters zur Verfolgung dieser Ansprüche allein entscheiden. Der BGH sieht in solchen Fällen keine Notwendigkeit für formale Beschlüsse über die Anspruchsverfolgung. Dies ermöglicht eine effektive Anspruchsdurchsetzung trotz Pattsituation.

Kartellbußen und Geschäftsführerhaftung (BGH, Vorlagebeschluss vom 11.02.2025 – KZR 74/23)

Mit dieser Entscheidung hat der BGH eine zentrale Grundsatzfrage dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt. Der EuGH soll nun richtungsweisend klarstellen, ob eine Gesellschaft ein gegen sie verhängtes Kartellbußgeld vom verantwortlichen Geschäftsführer ersetzt verlangen kann.

Während das Gesellschaftsrecht grundsätzlich eine solche Haftung vorsieht, könnte dies im Widerspruch zum Zweck kartellrechtlicher Sanktionen stehen. Diese sollen gerade das Unternehmen selbst treffen und eine abschrecken­de Wirkung entfalten. Allerdings könnte auch ein Rückgriff auf die Leitungsorgane zur Verhinderung von Kartellverstößen beitragen, wenn diese wüssten, dass sie persönlich in Anspruch genommen werden können.

Der Ausgang des Verfahrens wird erhebliche Auswirkungen auf die Praxis haben, insbesondere im Hinblick auf die Organhaftung, die Ausgestaltung von Compliance­systemen und die Reichweite von D&O-Versicherungen.

Vertretung und Interessenkonflikte in der atypischen KGaA (BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – II ZB 2/24)

Bei Aktiengesellschaften regelt § 112 Satz 1 AktG, dass die Aktiengesellschaft bei Rechtsgeschäften mit dem Vorstand vom Aufsichtsrat vertreten wird, um Interessen­konflikte zu vermeiden. Diese Vorschrift ist zwingend, so dass dem Vorstand nur Befreiung von den Beschränkungen von § 181 BGB Alternative 2 (Mehrfachvertretung) eingeräumt werden kann. Der BGH hatte bereits entschieden, dass dies auch entsprechend für die Komplementäre der KGaA gilt. Offen war die hier vorliegende Frage, ob diese Beschränkung auch greift, wenn die Komplementärin der KGaA ihrerseits eine Gesellschaft ist („atypische KGaA“).

Im vorliegenden Fall wollte die KGaA eine Satzungsän­derung eintragen lassen, nach der die Komplementärin von allen Beschränkungen von § 181 BGB befreit ist, also sowohl vom Verbot des Insichgeschäfts als auch vom Verbot der Mehrfachvertretung. Lediglich gegenüber den ­Organmitgliedern der Komplementärin sollte der Aufsichtsrat der KGaA zuständig bleiben.

Der BGH hielt an seiner strikten Linie zur Vermeidung von Interessenkollisionen fest. Auch bei der atypischen KGaA sei eine Befreiung der Komplementärin von den Beschränkungen von § 181 BGB Alternative 1 (Insichgeschäft) nicht zulässig. Bei Rechtsgeschäften mit ihr müsse ebenso der Aufsichtsrat die KGaA vertreten wie bei Rechtsgeschäften mit ihrem Vertretungsorgan beziehungsweise den dahinterstehenden natürlichen Personen. Die Komplementärin selbst könne in einen Interessenkonflikt mit der KGaA geraten und nicht nur die natürlichen Personen, die sie vertreten. Dem Argument, dass hier ­eigentlich ein Fall der (von § 112 AktG nicht umfassten) Mehrfachvertretung vorliege, weil die ­Organvertreter der Komplementärin einerseits als Vertreter der Komplementärin und andererseits als Vertreter der KGaA tätig würden, mochte sich der BGH nicht anschließen. Aus Sicht der Komplementärin liege gleichzeitig ein ­Insichgeschäft vor.

Diese Regeln gelten nach der BGH-Rechtsprechung unabhängig davon, ob im Einzelfall tatsächlich ein Interessenkonflikt besteht oder ob das Geschäft für die Gesellschaft vorteilhaft ist. Entscheidend sei die abstrakte Gefahr einer Interessenkollision in typisierender Betrachtung. 

Autor

Sven Hoffmann, Heussen

Sven Hoffmann

HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart
Rechtsanwalt, Diplom-Betriebswirt (BA), Partner

sven.hoffmann@heussen-law.de
www.heussen-law.de

Autor

Sarah Ehret, Heussen

Sarah Ehret

HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Stuttgart
Rechtsanwältin, Senior Lawyer

sarah.ehret@heussen-law.de
www.heussen-law.de

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Fremdbesitzverbot auf Wiedervorlage https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/private-equity/fremdbesitzverbot-auf-wiedervorlage-162780/ Wed, 10 Jun 2026 07:18:00 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=162780 Fremdbesitzverbot auf Wiedervorlage

Was das Scheitern im Bundesrat für Private Equity wirklich bedeutet

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Fremdbesitzverbot auf Wiedervorlage

Was das Scheitern im Bundesrat für Private Equity wirklich bedeutet

Der deutsche Steuerberater- und Wirtschaftsprüfermarkt bleibt vorerst von einer Verschärfung des Fremdbesitzverbots verschont. Die geplante Novelle ist im Bundesrat überraschend gescheitert, und die bisherige Rechtslage bleibt zunächst bestehen. Wer das als Entwarnung liest, sollte genauer hinschauen, denn Ver­tagungen sind im Regulierungsrecht selten das Ende ­einer Geschichte. Die Frage ist demnach nicht, ob, sondern wann und in welcher Form das Fremdbesitzverbot zurückkehrt.

Was tatsächlich passiert ist

Das Scheitern im Bundesrat lag nach bisheriger Einordnung nicht primär am Fremdbesitzverbot selbst, sondern an anderen politischen Streitpunkten im Gesetzespaket, insbesondere an der umstrittenen 1.000-Euro-Prämie. Das Fremdbesitzverbot war also gewissermaßen Kollateralschaden. Das ist ein wichtiger Unterschied. Ein Vorhaben, das an inhaltlichem Widerstand scheitert, hat eine andere politische Zukunft als eines, das aus verfahrenstechnischen oder koalitionstaktischen Gründen gestoppt wurde. Der politische Konsens, dass die Beteiligung von Finanzinvestoren an Steuerberatungsgesellschaften stärker reguliert werden soll, ist durch die Abstimmung im Bundesrat somit nicht erschüttert worden.

Aufgeschoben, nicht aufgehoben

Die Verschärfung, die der Finanzausschuss angestoßen hatte, zielte insbesondere auf mittelbare Beteiligungen ab, also etwa Strukturen über ausländische Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprüfungsgesellschaften, die bislang eine gängige Gestaltungspraxis darstellten. Diese Stoßrichtung hat sich nicht verändert.

Bundestag oder Bundesregierung können den Vermittlungsausschuss anrufen, um einen Kompromiss zwischen beiden Kammern zu finden. Dort könnte das Gesetzespaket angepasst werden, etwa indem die umstrittenen Teile gestrichen werden, während das Fremdbesitzverbot als solches erhalten bleibt. Theoretisch könnte es dabei unverändert oder nur leicht angepasst wieder Teil des Gesetzes werden.
Es wäre daher ein Fehler, gegenüber Investoren zu kommunizieren, das Verbot sei vom Tisch. Treffender ist: Die Verschärfung ist vorerst nicht in Kraft getreten, das regulatorische Risiko aber bleibt. Wer Investoren oder Portfoliounternehmen mit einer anderen Botschaft in Sicherheit wiegt, riskiert, sie unvorbereitet in eine ­Situation zu führen, die sich schneller ändern kann als erwartet.

Was das für bestehende Strukturen bedeutet

Besonders kritisch war aus Investorensicht, dass der Entwurf keinen klaren Bestandsschutz und keine saubere Übergangsregelung vorsah. Diese Frage ist weiterhin offen. Ein rein formaler Bestandsschutz würde ohnehin wenig helfen. Beteiligungen leben von operativen Umstrukturierungen und strategischen Anpassungen. Wenn solche üblichen Vorgänge als neuer Sachverhalt behandelt würden, verlöre ein nomineller Schutz rasch seinen praktischen Wert. Ein Fonds, der in drei Jahren in einen Exit eintreten muss, kann nicht darauf warten, dass der Gesetzgeber irgendwann Klarheit schafft.

Das bedeutet in der Praxis: Wer jetzt aufatmet und seine Strukturen unverändert lässt, übersieht das latente Risiko. Für bestehende Beteiligungen empfiehlt sich eine genaue Prüfung der gesamten Beteiligungskette, der Kontrollrechte, Vetorechte und Gewinnbezugsrechte sowie der Governancestruktur insgesamt. Laufende Transaktionen sollten auf Regulatory-Change-Klauseln, Rücktrittsrechte und Anpassungsmechanismen geprüft werden. Neue Strukturen sollten nicht allein darauf aufgebaut werden, dass die bisherige Rechtslage dauerhaft bestehen bleibt. Das wäre eine Wette, die man verlieren kann.

Der Schwebezustand als eigentliches Problem

Was den Markt gegenwärtig stärker belastet als ein in Kraft getretenes Gesetz, ist die Ungewissheit. Rechtliche Unsicherheit hat einen eigenen wirtschaftlichen Preis, der sich nicht in Paragraphen, sondern in Verhalten niederschlägt. Käufer agieren vorsichtiger, Banken prüfen intensiver, Bewertungen geraten unter Druck, weil niemand belastbar einschätzen kann, welche Modelle künftig Bestand haben werden. Das Closingrisiko bleibt ein Deal­thema, auch ohne Inkrafttreten des Gesetzes. Strukturen, die formal fortbestehen dürfen, aber wirtschaftlich nicht mehr beweglich sind, verlieren rasch ihren praktischen Wert. Governance wird damit zum Prüfstein nicht nur für Compliance, sondern für die gesamte wirtschaftliche Logik einer Beteiligung.

Offene Rechtsfragen mit erheblicher Tragweite

Im Zentrum steht die Frage, wie Einfluss künftig verstanden wird, ob nur gesellschaftsrechtliche Beherrschung erfasst wird oder bereits wirtschaftliche Lenkungsmacht. Zwischen zulässiger Kapitalbeteiligung und unzulässiger Kontrolle liegt kein klar gezogener Strich, sondern ein Feld feiner Abstufungen, das erhebliche Auslegungsarbeit verlangen wird. Gerichte werden diese Fragen auf Dauer mitprägen, und die erste Welle einschlägiger Entscheidungen steht noch aus.

Hinzu tritt die europarechtliche Dimension. Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs sind nicht ausgeschlossen, bedürfen jedoch legitimer Ziele und einer verhältnismäßigen Ausgestaltung. Ob pauschale oder überschießende Beschränkungen tatsächlich erforderlich und geeignet sind, ist durch den Stopp im Bundesrat nicht beantwortet, sondern lediglich verschoben worden.

Neue Modelle bleiben strategisch relevant

Die Richtung, die der Gesetzgeber einschlagen will, ist klar. Kapital mag willkommen sein, operative Kontrolle hingegen nicht. Modelle, die auf einer Trennung zwischen beruflicher Verantwortung und wirtschaftlicher Plattformfunktion beruhen, bleiben strategisch relevant, unabhängig davon, wann und in welcher Form das Gesetz kommt.

Denkbar sind Strukturen, bei denen die regulierte operative Einheit in der Hand der Berufsträger verbleibt und Mehrheit und Stimmrechte dort liegen, fachliche Entscheidungen ebenfalls. Daneben könnte eine eigenständige Servicegesellschaft im Eigentum des Investors treten, in der Funktionen gebündelt werden, die wirtschaftlich bedeutsam, berufsrechtlich aber nicht dem geschützten Kernbereich zuzuordnen sind. An der Kanzlei selbst käme eine Minderheitsbeteiligung in Betracht; das wirtschaft­liche Interesse läge dann in Beteiligungserträgen sowie in den Erlösen der Serviceebene. Solche Modelle sind rechtlich anspruchsvoll, aber nicht fernliegend. Wer frühzeitig tragfähige Strukturen entwickelt, verschafft sich Handlungsspielraum, den andere erst noch suchen werden, wenn das Gesetz kommt.

Der Blick nach vorn

Kurzfristig wird Zurückhaltung den Markt weiter prägen. Das ist verständlich, aber nicht kostenlos. Wer wartet, verzichtet auf Vorbereitungszeit, die später fehlen wird. Mittelfristig hängt die Entwicklung davon ab, wie der Vermittlungsausschuss das Gesetzespaket behandelt und in welcher Form das Fremdbesitzverbot schließlich verabschiedet wird. Langfristig bleibt die Attraktivität des deutschen Marktes eine Frage der Feinzeichnung. Werden mittelbare Beteiligungen streng erfasst, bleibt für klassisches Private Equity nur wenig rechtssicherer Raum. Bleibt hingegen Platz für differenzierte Modelle, kann sich ein neuer Markt entwickeln. Die Spielregeln haben sich noch nicht geändert. Die Richtung ist jedoch erkennbar, und das Zeitfenster für eine vorausschauende Positionierung ist offen. Wer es nutzt, ist besser vorbereitet als der, der wartet. Das war vor dem Scheitern im Bundesrat so, und danach ist es nicht anders. 

Autor

Florian Hirschmann, Ashurst

Florian Hirschmann

Ashurst LLP, München
Rechtsanwalt, Partner, Head of Private Equity Germany

florian.hirschmann@ashurst.com
https://www.ashurst.com

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