Stefan Dworschak, Autor bei DeutscherAnwaltSpiegel https://www.deutscheranwaltspiegel.de/ueber-uns/redaktion/dworschak/ Das Online-Magazin für Anwälte für Unternehmen Tue, 08 Oct 2024 14:27:23 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=7.0.4 Ein Lichtblick für krisengebeutelte Unternehmen https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/ein-lichtblick-fuer-krisengebeutelte-unternehmen-149974/ Wed, 11 Nov 2020 14:33:32 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/ein-lichtblick-fuer-krisengebeutelte-unternehmen-149974/

Der Entwurf des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Unternehmen (StaRUG) ist da

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Der Entwurf des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Unternehmen (StaRUG) ist da

Die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie haben die deutsche Wirtschaft schwer getroffen. Der branchenübergreifende Einbruch von Umsätzen hat die Rücklagen zahlreicher Unternehmen aufgebraucht, und eine genaue Vorhersage, wann eine Rückkehr zur Normalität wieder möglich sein wird, ist angesichts steigender Infektionszahlen kaum möglich. Einen ersten Lichtblick bietet daher der Gesetzentwurf zur Umsetzung des präventiven Restrukturierungsrahmens, der Entwurf des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens für Unternehmen (StaRUG), der es Unternehmen ermöglichen soll, Restrukturierungsmaßnahmen schon vor der Insolvenz einfacher und gegebenenfalls gegen den Willen Einzelner umzusetzen.

Die Restrukturierungsrichtlinie – Grundlage des Gesetzentwurfs

Grundlage des Gesetzentwurfs ist die europäische Restrukturierungsrichtlinie. Diese schreibt den Mitgliedsstaaten vor, bis zum 17.07.2021 einen sogenannten prä-ventiven Restrukturierungsrahmen ins nationale Recht umzusetzen. Ziel der Richtlinie und auch des Gesetzentwurfs ist es, Unternehmen eine Möglichkeit zu bieten, frühzeitig wirksame Restrukturierungsmaßnahmen zu ergreifen und diese auch außerhalb des Insolvenzverfahrens nötigenfalls gegen den Willen einzelner Gläubiger durchzusetzen. Die deutsche Regierung hat nicht zuletzt angesichts der massiven Auswirkungen der Covid-19-Pandemie schnell reagiert und plant die Umsetzung der Richtlinie bereits zum 01.01.2021 und damit vor Ablauf der Umsetzungsfrist. Damit ist gewährleistet, dass das Ende des Aussetzungszeitraums für die Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung zum 31.12.2020 und die Möglichkeit, von den Instrumenten des präventiven Restrukturierungsrahmens Gebrauch zu machen, nahtlos ineinander übergehen.

Der Ablauf der präventiven Restrukturierung – Überblick

Das StaRUG sieht eine Art Baukastensystem für die Umsetzung von Sanierungsmaßnahmen vor. Es schreibt demnach keinen festen Ablauf der präventiven Restrukturierung vor, sondern bietet verschiedene Einzelinstrumente, die je nach Bedarf flexibel umgesetzt werden können.

„Der Zugang zur präventiven Restrukturierung nach dem StaRUG steht drohend zahlungsunfähigen Unternehmen offen.“

Ein zentrales Element bildet dabei der sogenannte Restrukturierungsplan, der ähnlich wie ein Insolvenzplan eine Gestaltung von Rechtsverhältnissen ermöglicht. Während dieser Plan mit und ohne gerichtliche Beteiligung umgesetzt werden kann, können die sonstigen im StaRUG vorgesehenen Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente, wie beispielsweise die Anordnung einer Vollstreckungssperre, nur mit Beteiligung des zuständigen Restrukturierungsgerichts durchgesetzt werden. Die Restrukturierungssache muss beim Restrukturierungsgericht angezeigt werden. Um allerdings einen Reputationsschaden für das betroffene Unternehmen zu vermeiden, werden die Beschlüsse des Restrukturierungsgerichts nur auf Antrag des Schuldners veröffentlicht.

Der Zugang zur präventiven Restrukturierung nach dem StaRUG ist drohend zahlungsunfähigen Unternehmen eröffnet. Diese „Mindestschwelle“ bietet die Legitimationsgrundlage für etwaige Eingriffe in die Rechte der Gläubiger. Ob daneben auch für überschuldete Unternehmen der Anwendungsbereich des StaRUG eröffnet ist, ist bislang noch ungeklärt.

Der Restrukturierungsplan – das zentrale Element des StaRUG

Der Restrukturierungsplan ist das zentrale Element des StaRUG. Er orientiert sich stark an den Vorschriften zum Insolvenzplan und bildet ebenfalls eine Art Gesamtvergleich mit den Gläubigern, wobei den Regelungsmöglichkeiten kaum Grenzen gesetzt sind.

Über den Restrukturierungsplan können Forderungen, Absonderungsanwartschaften und Rechtsverhältnisse mit nur wenigen Ausnahmen gestaltet werden. Das Unternehmen stellt den Restrukturierungsplan selbst auf. Er besteht ähnlich wie der Insolvenzplan aus einem darstellenden und einem gestaltenden Teil. Während im darstellenden Teil die Grundlagen und Auswirkungen des Plans beschrieben werden, legt der gestaltende Teil fest, wie die Rechtsstellung der Planbetroffenen durch den Plan geändert werden soll. Dabei muss er auch eine Vergleichsrechnung enthalten, die darlegt, wie sich der Restrukturierungsplan auf die Befriedigungsaussichten der Planbetroffenen auswirkt.

Über den Restrukturierungsplan stimmen die Planbetroffenen in Gruppen entsprechend ihrer Rechtsstellung ab. Für die Annahme des Restrukturierungsplans ist erforderlich, dass jede Gruppe mit mindesten 75% zustimmt. Unter bestimmten Voraussetzungen können nicht zustimmende Gruppen allerdings überstimmt werden. Die Wirkungen des Restrukturierungsplans treten für die Planbetroffenen, die nicht für den Plan gestimmt haben, allerdings erst dann ein, wenn der Restrukturierungsplan gerichtlich bestätigt wurde.

Weitere Stabilisierungs- und Restrukturierungsinstrumente

Neben dem Restrukturierungsplan liefert das StaRUG noch weitere Instrumente. Diese erfordern allerdings die Einbeziehung des zuständigen Restrukturierungsge-richts und unter Umständen eines gerichtlich bestellten Restrukturierungsbeauftragten.

Zu diesen Instrumenten gehören insbesondere die Möglichkeit der Vertragsbeendigung und der Stabilisierungsanordnung. Im Rahmen der Vertragsbeendigung kann das Restrukturierungsgericht einen gegenseitigen, nicht beiderseitig vollständig erfüllten Vertrag des Schuldners beenden, wenn der Vertragspartner einem Anpassungs- oder Beendigungsverlangen des Schuldners nicht zugestimmt hat und der Schuldner drohend zahlungsunfähig ist. Diese Regelung soll auch kleineren Unternehmen eine realistische Sanierungschance bieten. Im Rahmen der Stabilisierungsanordnung kann eine Vollstreckungs- und Verwertungssperre angeordnet werden. Dann kann ein Gläubiger eine ihm im Anordnungszeitraum obliegende Leistungspflicht nicht allein aufgrund von rückständigen Leistungen des Schuldners verweigern oder Vertragsbeendigungs- oder Abänderungsrechte geltend machen. Aufgrund der weitreichenden Folgen kann diese Anordnung für maximal bis zu drei Monate getroffen werden und nur unter besonderen Voraussetzungen auf maximal acht Monate verlängert werden.

Der Restrukturierungsbeauftragte – ein neues Amt mit wichtigen Aufgaben

Das StaRUG sieht die Möglichkeit und in einigen Fällen die Pflicht zur Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragen vor. Dieser ist eine geeignete, unabhängige und natürliche Person, die die außergerichtliche Sanierung unterstützt, die wirtschaftliche Lage des Schuldners und dessen Geschäftsführung prüft und überwacht.

Ein Sanierungsbeauftragter ist beispielsweise immer dann zu bestellen, wenn in die Rechte von Verbrauchern oder kleinen Unternehmen eingegriffen werden soll oder eine Stabilisierungsanordnung beantragt wird, die sich im Wesentlichen gegen alle Gläubiger des Unternehmens richten soll. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten erfolgt auch dann, wenn sich abzeichnet, dass die Restrukturierung und die Umsetzung eines Restrukturierungsplans nur gegen den Willen der Gläubiger möglich sind.

Neue Pflichten und neue Haftungsgefahren für Geschäftsleiter

Das StaRUG normiert neue Pflichten für Geschäftsleiter und birgt daher auch neue Haftungsgefahren für Geschäftsleiter. Das StaRUG bestimmt ausdrücklich die Pflicht der Geschäftsleiter zur Krisenfrüherkennung und zum Krisenmanagement bei haftungsbeschränkten Gesellschaftsformen. Sie haben demnach in der Krise sofort geeignete Gegenmaßnahmen einzuleiten und den Überwachungsorganen über kritische Entwicklungen Bericht zu erstatten. Ab dem Zeitpunkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit stehen nach dem StaRUG nun in erster Linie die Interessen der Gläubigergesamtheit im Fokus und gehen den Interessen der Anteilsinhaber und der sonstigen Beteiligten vor.
Der Sorgfaltsmaßstab für die Geschäftsleitung des betroffenen Unternehmens ändert sich ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache. Die Geschäftsleiter sind dann verpflichtet, mit dem Maßstab eines „ordentlichen und gewissenhaften Sanierungsgeschäftsführers“ zu handeln. Ab dann bestehen zudem bestimmte Anzeigepflichten beim zuständigen Restrukturierungsgericht. Dies gilt insbesondere für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung.

Eine Verletzung der Pflichten, die das StaRUG auferlegt, führt zunächst zu einer Innenhaftung der Geschäftsführung gegenüber der Gesellschaft. Nach Rechtshängigkeit der Restrukturierungssache obliegen die Pflichten des StaRUG in erster Linie dem Schuldner (damit aber mittelbar auch der Geschäftsführung). Dann gilt auch eine Haftung im Außenverhältnis gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft.

Fazit – ein gelungener Gesetzentwurf

Das StaRUG bietet einen Lichtblick für krisengebeutelte Unternehmen. Es schafft die Möglichkeit, eine Sanierung auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger bereits im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit umzusetzen und so das Unternehmen durchgreifend zu sanieren und eine Insolvenz zu verhindern. Auch wenn einzelne Teile des StaRUG, wie beispielsweise die Pflicht zur Krisenfrüherkennung und die damit verbundenen Haftungsrisiken, noch weitgehend allgemein formuliert sind, so ist der Gesetzentwurf insgesamt doch gut gelungen. Die Praxis wird zeigen, ob Unternehmen die angebotenen Maßnahmen annehmen und von den Möglichkeiten der außergerichtlichen Sanierung Gebrauch machen werden.

alexandra.schluck-amend@cms-hs.com

 

Hinweis der Redaktion: Reservieren Sie sich bitte den Nachmittag des 08.12.2020. Da findet ab 17.00 Uhr ein weiterer Onlineroundtable des Deutschen AnwaltSpiegels statt, bei dem Dr. Schluck-Amend zum StaRUG berichtet und zeigt, welche Folgen das neue Recht für die Praxis hat. Zur Anmeldung geht es hier entlang. (tw)

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Die Covid-19-Pandemie verzögert Projekte https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/die-covid-19-pandemie-verzoegert-projekte-149972/ Wed, 11 Nov 2020 14:30:00 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/die-covid-19-pandemie-verzoegert-projekte-149972/

Zu beobachten ist ein deutlicher Anstieg komplexer Streitfälle

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Zu beobachten ist ein deutlicher Anstieg komplexer Streitfälle

Die Auswirkungen und Folgen der Coronakrise werden nicht nur unsere Gesellschaft für viele Jahre beschäftigen. Sie haben vielmehr zu einem Trend geführt, der sich bereits jetzt an einer steigenden Anzahl von Rechtsstreitigkeiten bei Großprojekten zwischen Vertragspartnern oder Versicherern zeigt, etwa wenn es um die Implementierung von IT- und anderen komplexen Infrastrukturprojekten oder Bauvorhaben geht.

Solche Streitfälle, vor staatlichen Gerichten oder auch privaten Schiedsgerichten ausgetragen, erfordern von den Sachverständigen nicht nur umfassende Erfahrungen, sondern auch die Fähigkeit, umfangreiches Datenmaterial präzise auszuwerten und dem Gericht anschaulich darzustellen. Daneben kann heute ebenso Voraussetzung für Erfolg sein, die Reputation des Geschädigten im öffentlichen Streitfall zu sichern. Gerade das Zusammenspiel unterschiedlicher Kompetenzen und Sachverständiger an der Schnittstelle verschiedener Disziplinen, beispielsweise der technischen Analyse der Gründe einer Verzögerung und der Schadensbewertung, kann entscheidend sein, um das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Umso besser, wenn man alles aus einer Hand haben kann.

Problematische Infrastrukturprojekte …

Schon ohne Covid-19 litt eine Vielzahl großer Infrastrukturprojekte unter teils erheblichen Verzögerungen und ausufernden Kosten. Die Liste der Beispiele ist lang. Sie umfasst den Berliner Flughafen, seit 2006 im Bau und bereits über dreimal so teuer wie in der ursprünglichen Kostenplanung von unter 2,5 Milliarden Euro vorgesehen. Ebenso zu nennen sind die Leverkusener Rheinbrücke oder auch die verspätete Einführung der Mauterhebung auf deutschen Autobahnen. Die Beispiele zeigen, wie komplex Verzögerungen sein können. Oft sind rechtliche Auseinandersetzungen von mehr als zehn Jahren die Folge.

Dabei handelt es sich keineswegs um ein rein deutsches Phänomen: Ein Beispiel aus einer schier unerschöpflichen Liste ist die Anderson-Brücke in Boston, USA, die von 2012 bis 2016 repariert wurde, wobei es zu immer neuen Verzögerungen kam. Sie wurde 1912 innerhalb von nur elf Monaten erbaut. Von Verzögerungen betroffen sind Projekte fast jeglicher Art – neben Flughäfen, Mautsystemen und Brücken auch Offshorewindparks, Opernhäuser, Bahnhöfe, Schleusen, Straßen, U-Bahnen und viele weitere Infrastrukturprojekte. Im besten Fall geht ein problematisches Projekt mit Verzögerung an den Start, im schlimmsten Fall führen Probleme oder die Insolvenz einer Partei zum dauerhaften Stillstand oder gar zur Aufgabe.

… und Gründe dafür

Die Gründe für Verzögerungen – selbst ohne Zutun von Covid-19 – sind vielfältig. Sie fangen häufig in der Ausschreibungsphase bei unrealistischen Kostenschätzungen oder Anforderungen an den Zeitplan an. Hinzu kommt mitunter unzureichendes Projektmanagement, insbesondere von komplexen Schnittstellen zu Unterauftragnehmern und zum Endkunden. Ergänzt wird die Liste in vielen Fällen noch durch Probleme mit Zulieferern, Mängel beim Projektcontrolling und komplexen regulatorischen Auflagen, die ebenfalls zu Verzögerungen im Ablauf führen.

„Im besten Fall geht ein problematisches Projekt mit Verzögerung an den Start, im schlimmsten Fall führen Probleme oder die Insolvenz einer Partei zum dauerhaften Stillstand oder gar zur Aufgabe.“

Nun kommen monatelange Verzögerungen und Projektunterbrechungen sowie erhebliche Mehrkosten aufgrund von Schutzmaßnahmen wegen Covid-19 hinzu. Im Vergleich zu anderen Industrien waren die bisherigen Auswirkungen auf die Bauindustrie zwar vergleichsweise gering. Doch die Branche geht davon aus, dass die Gefahr für die deutsche Baukonjunktur in den nächsten Monaten keineswegs vorüber ist. Eine der zentralen Sorgen besteht darin, dass die Produktion durch Probleme bei den Baustoff- und Baumaterialzulieferern, durch den partiellen Ausfall der ausländischen Beschäftigten oder durch vermehrte organisatorische Maßnahmen gebremst und verzögert wird. In der Folge würde es zu weiteren Projektstornierungen und Verzögerungen bei der Rechnungsbegleichung kommen.

All das erhöht die Ausführungsrisiken und verschlechtert die Projektergebnisse erheblich. Gleichzeitig werden sich Auftraggeber regelmäßig auf den Standpunkt stellen, dass Covid-19 nicht von ihnen zu vertreten sei und sie deshalb nicht für die finanziellen Nachteile der Auftragnehmer haften müssten. Ungeachtet der konkreten Regelung im jeweiligen Vertrag sind Auftragnehmer gut beraten, ihre Forderungen nicht pauschal zurückweisen zu lassen. Oftmals war es eben nicht Covid-19, das zu Unterbrechungen geführt hat, sondern eine bewusste Entscheidung des Auftraggebers. Denn beispielsweise wäre es in vielen Fällen möglich gewesen, Planungstätigkeiten weiterzuführen. Auch ist eine Fortsetzung von Bauarbeiten unter Einhaltung angemessener Schutzvorkehrungen durchaus realistisch. Folglich muss nun im Einzelfall geprüft werden, wer gegebenenfalls entstandene Mehrkosten zu tragen hat. Auftragnehmer sollten auf alle Fälle ihre Aufwendungen und Kosten genau und verursacherspezifisch aufzeichnen.

Schadensersatz spielt eine zentrale Rolle, …

Doch es geht um weit mehr als lediglich die Erstattung von Mehraufwendungen der Auftragnehmer. Es zeichnet gerade diese komplexen Streitfälle aus, dass beispielsweise auch Schadensersatz für zusätzlich entstandene Kosten oder für entgangene Gewinne eine zentrale Rolle spielt. Um Kosten beziehungsweise Schäden bewerten zu können, sind im ersten Schritt die aufgetretenen Verzögerungen zu bewerten. Gerade bei Großprojekten, und hier vor allem in der Planungsphase, ist der Projektablauf kein starres Hintereinander von geplanten Vorgängen. Vielmehr ist das Projekt ständigen Anpassungen der Planung und damit auch der Terminplanung ausgesetzt. Um zu belastbaren und von Gerichten und Schiedsgerichten akzeptierbaren Einschätzungen zu gelangen, sind oftmals große Informations- und damit Datenmengen zu analysieren.

Bisherige Streitfälle, die mit technischen und ökonomischen Themen zu tun haben, drehen sich unter anderem darum, ob Versicherungen die infolge von Covid-19 entstandenen Schäden abdecken. Weiterhin treten durch Covid-19 vielfach Fragestellungen zur Bewertung von Schäden in insolvenznahen Situationen in den Vordergrund.

… aber eine belastbare Datengrundlage ist für die Schadensbewertung entscheidend

Komplexität entsteht dabei unter anderem durch die Datenbasis, die zur Analyse und Dokumentation der Verzögerungen vor Gerichten oder Schiedsgerichten herangezogen wird. Neben Schwächen im Projektcontrolling fehlt es in vielen Fällen an einer durchgehenden Datenbasis. Dabei hat die Bundesregierung beispielswiese im Rahmen des Berichts der „Reformkommission Bau von Großprojekten“ bereits 2015 einen Maßnahmenkatalog zum Einsatz digitaler Planungstools vorgelegt, der den Einsatz von sogenannten Building-Information-Modellings (BIMs) vorschlägt. Dabei geht es um den Einsatz von Planungssoftware, „die zur Schaffung belastbarer Datengrundlagen für die Kostenermittlung von Infrastruktur- und Hochbauprojekten eingetretene Kosten und Risiken sowie nachträgliche Anforderungen und deren monetäre Auswirkungen …“ beitragen „… und nachfolgenden Projekten in einem geeigneten Differenzierungsgrad zur Verfügung …“ stehen soll.

Auch eine solche Software ist aber noch lange keine Garantie für die reibungslose Abwicklung von Projekten. Die Tunnelhavarie von Bruchsal oder auch Verzögerungen beim Bau der Leverkusener Rheinbrücke zeigen, dass Planungsprämissen – neben einer ausreichenden Risikobewertung – immer auch mit einer gründlichen Evaluierung der eingereichten Daten und Dokumente einhergehen muss. Der Umfang der in der BIM-Software bearbeiteten Datenmengen bedarf einer Überwachung sogenannter kritischer Pfade, etwa wenn es um Vollständigkeit und logische Konsistenz der Daten geht.

Ein Beispiel hierfür ist der Bau des neuen Bahntunnels im baden-württembergischen Rastatt, im Zuge dessen es 2017 zur Havarie kam. Die darüberliegenden Gleise sackten ab, und eine der Hauptverkehrsadern Deutschlands war für Wochen gekappt. In Rastatt wurden geologische Risiken zwar berechnet. Bei der Sensorik, also der Erfassung von Störungen jenseits der eigentlichen Bohrung, wurden jedoch dynamische Prozesse, etwa der Druck über der Bohrstelle fahrender schwerer Güterzüge, vernachlässigt. Der entstandene Schaden als Folge der wochenlangen Streckenunterbrechung wird derzeit immer noch bemessen.

Der Grund liegt – auch hier – in der generellen Komplexität der Schadensbewertung, die letztlich die Komplexität der zugrundeliegenden Projekte widerspiegelt. Sie erfolgt in der Regel als Bestimmung der Differenz zwischen den wirtschaftlichen Ergebnissen des verzögerten Projektverlaufs und eines hypothetischen Verlaufs, in dem das Projekt planmäßig verlaufen und kein Schaden entstanden wäre. Das klingt erst einmal einfach, ist in der konkreten Gegenüberstellung aber mit zahlreichen Fragen verbunden. Um willkürlich einige Beispiele zu nennen: In welchem Umfang haben die Faktoren, die zu einer Verzögerung in einem Abschnitt eines Projekts geführt haben, nachfolgende Projektphasen beeinflusst? Inwiefern konnten sie im weiteren Zeitverlauf wieder aufgeholt werden? Welche zusätzlichen Kosten sind entstanden, beziehungsweise welche Einnahmen sind der geschädigten Partei entgangen? Wie sind diese Kosten und entgangenen Einnahmen – meist über lange Zeiträume – zu einem Bewertungsstichtag wirtschaftlich zu bemessen? Daneben kann wegen der langen Zeiträume die Verzinsung eines Schadens, insbesondere wenn sich diese nach deutschen gesetzlichen Regelungen richtet, einen wesentlichen (mitunter sogar den überwiegenden) Anteil am Gesamtschaden ausmachen.

Zusammenspiel der technischen und finanzwirtschaftlichen Expertise …

Für eine sachgerechte Schadensbemessung ist also keineswegs nur fundiertes technisches Verständnis für sämtliche Projektphasen erforderlich. Die Kenntnis des finanzwirtschaftlichen Bewertungsinstrumentariums und mitunter der Bilanzierung eines Projekts in der Rechnungslegung ist ebenso unerlässlich. Derzeit spielen zusätzliche durch Covid-19 verursachte Unsicherheiten bei der Beurteilung der möglichen Projektverläufe eine große Rolle. Wichtiger als jemals zuvor ist heute deshalb ein aufeinander abgestimmtes Zusammenspiel der technischen und finanzwirtschaftlichen Expertise.

… und eine gute Kommunikationsstrategie

Und noch eine weitere Dimension kommt hinzu: In fast allen Fällen haben Projektverzögerung auch kommunikative Sprengkraft – wobei der bloße Gedanke an Öffentlichkeit und Medien hier meist viel zu kurz gegriffen ist. Konkret: Wer an einem visiblen Großprojekt mit staatlichen Akteuren beteiligt ist, tut in aller Regel gut daran, einen kontinuierlichen, transparenten und vertrauensvollen Austausch mit den relevanten politischen Akteuren zu pflegen. Und für manches Unternehmen kann der Kampf um Schadensersatz wirtschaftlich materiell oder gar existentiell sein. Wie also mit Mitarbeitern umgehen, die nachvollziehbar um ihren Arbeitsplatz bangen? Wie mit Investoren, die mit Skepsis auf ihr Investment blicken? Und selbst wenn sich beide Seiten der Auseinandersetzung auf Stillschweigen einigen: Was tun, wenn der Disput dennoch öffentlich wird und sämtliche Stakeholder Antworten einfordern?
Gerade deshalb ist es unerlässlich, sich kommunikativ vorzubereiten. Wer sind die relevanten Stakeholder? Was sind ihre Erwartungen? Was ist unsere „Story“, was sind unsere Argumente? Was ist unsere Kommunikationsstrategie? Meist gibt es hier intelligente Lösungen, die in enger Abstimmung mit Experten und Rechtsberatern sicherstellen, dass die berechtigten (juristischen) Interessen gewahrt bleiben. Wer allerdings hofft, sie ad hoc auf die Beine zu stellen, wenn das Telefon klingelt, dürfte eine böse Überraschung erleben.

renato.fazzone@fticonsulting.com

thomas.hofbauer@fticonsulting.com

ekaterina.lohwasser@fticonsulting.com

hans.nagl@fticonsulting.com

heiko.ziehms@fticonsulting.com

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Lobbyregister in Deutschland – eine unendliche Geschichte https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/lobbyregister-in-deutschland-eine-unendliche-geschichte-149970/ Wed, 11 Nov 2020 14:26:37 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/lobbyregister-in-deutschland-eine-unendliche-geschichte-149970/

Im Blickpunkt: Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen stellt sich als bloße Pflichtübung dar

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Im Blickpunkt: Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen stellt sich als bloße Pflichtübung dar

Seit der Bundestag im Jahr 1972 eine „Öffentliche Liste über die Registrierung von Verbänden und deren Register“ einrichtete, sind mehrfach Initiativen im Bundestag zur Verbesserung der Transparenz von Lobbytätigkeit am Beharrungsvermögen der Politik gescheitert. Weder das stufenweise verbesserte Transparenzregister von EU-Parlament und EU-Kommission noch das fortschrittliche österreichische Lobbygesetz (siehe Deutscher AnwaltSpiegel, 14.12.2012), noch Initiativen aus den Verbänden wie der degepol-Verhaltenskodex (2003) oder das Eckpunktepapier „Interessenvertretungsgesetz“ von Transparency und VCI, unterstützt von maßgeblichen Verbänden (2018), sind bisher in ein Gesetz eingeflossen. Im finalen Text der Koalitionsvereinbarung der Großen Koalition wurde die Forderung nach einem Lobbyregister gestrichen.

Vier Gesetzentwürfe in der Ausschussberatung

Nach medial stark kritisierter Einflussnahme eines Bundestagsabgeordneten und ehemals hochrangiger Vertreter der Exekutive auf Mitglieder der Bundesregierung haben die Regierungsfraktionen am 09.09.2020 aus der Mitte des Bundestags einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Lobbyregisters beim Deutschen Bundestag und zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ­(BT-Drs. 19/22179) eingebracht, das zusammen mit einem Gesetzentwurf der AfD-Fraktion (BT-Drs. 19/22183) nach erster Lesung am 11.09.2020 zur Beratung in die Ausschüsse verwiesen wurde. In die Anhörung des federführenden Wahlprüfungsausschusses zum Gesetzentwurf am 01.10.2020 wurden weitere Gesetzentwürfe aus der gegenwärtigen Legislatur (FDP, 19/15773; Die Linke, 19/15, und Bündnis 90/Die Grünen, 19/836) einbezogen (Wortprotokoll der Anhörung, 19/40).

„Der Gesetzentwurf wird die Anforderungen an Transparenz beim Lobbying in Deutschland näher an die Mindeststandards heranrücken, die in der EU und einigen anderen Ländern seit Jahren gelten.“

Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen regelt nur die Interessenvertretung, also die Tätigkeit zum Zweck der Einflussnahme auf den Willensbildungsprozess, gegenüber den Mitgliedern, Organen und Einrichtungen des Bundestags. Nach den Erklärungen aller Fraktionen soll das Gesetz auch auf die Bundesregierung ausgedehnt werden; zumindest sollen sich die Ministerien den Regeln des Bundestags anschließen. Kern ist die Verpflichtung von Lobbyisten zur Eintragung in ein beim Bundestag geführtes öffentliches Verzeichnis, sofern die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt ist, für Dritte erfolgt oder innerhalb der letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Kontakte aufgenommen wurden oder, so die Gesetzesbegründung, die Stellungnahme an mehr als 50 Abgeordnete weitergeleitet wurde.

Vom Regelwerk erfasst sind natürliche und juristische Personen, unabhängig von der Rechtsfähigkeit, aber auch Zusammenschlüsse wie Netzwerke und Plattformen. Auf Kritik stößt der Katalog der Ausnahmen von der Eintragungspflicht, der unter anderem Kirchen, Sozialpartner und lokale Interessenvertretungen betrifft, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise betroffen sind.

Anwaltskanzleien grundsätzlich einbezogen

Anwaltskanzleien sind von der Registrierung gemäß § 1 Abs. 2 Z. 7 des Entwurfs der Koalitionsparteien nur im Rahmen von Rechtsberatungen für einen Dritten oder sich selbst ausgenommen; dazu gehören auch die Erstellung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellungen und die Erörterung von Rechtsfragen. Die Erläuterung zur Gesetzesbegründung verwechselt zudem anwaltliche Tätigkeit (§ 3 BRAO) mit Rechtsdienstleistung (§ 2 RDG) und bringt keinen Aufschluss zur Abgrenzung. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) fordert eine Klarstellung, angelehnt an die Kriterien der interinstitutionellen Vereinbarung über das EU-Transparenzregister. Kontakte mit öffentlichen Stellen und Tätigkeiten im Zusammenhang mit Rechtsberatung, wozu etwa Aufklärungen zur allgemeinen Rechtslage, Beratungen zur Einhaltung der einschlägigen Gesetze oder Analysen zur Auswirkung von Gesetzesänderungen auf den Tätigkeitsbereich der Mandantschaft gehören, unterliegen danach uneingeschränkt dem Berufsgeheimnis der Anwaltstätigkeit und sind nachvollziehbar abzugrenzen von anwaltlicher Mitwirkung an Maßnahmen zur Änderung des bestehenden Rechtsrahmens.

Nach einer 2018 vorgestellten Studie der Non-Governmental Organisation (NGO) LobbyControl sind in Brüssel ohne Registrierung im EU-Transparenzregister zahlreiche international tätige Kanzleien aktiv, zu deren Geschäftsfeldern Politikberatung und Interessenvertretung gehören sollen.

Offenlegung und Verhaltenskodex

Das Register soll konkrete und aktuelle Informationen zu Institution und Personen der Interessenvertretung, zu den jährlichen finanziellen Aufwendungen, zu Zuwendungen und Spenden enthalten; Jahres- und Rechenschaftsberichte sind offenzulegen. Es muss ein anerkannter Verhaltenskodex angegeben werden, an dem sich die Interessenvertretung orientiert. Die Angabe der finanziellen Daten kann verweigert werden; dies wird jedoch in einer gesonderten öffentlichen Liste ausgewiesen, kann zur Verweigerung eines Hausausweises für die Interessenvertreter führen und muss bei Kontakten kommuniziert werden. Die Vereinbarung von Erfolgshonoraren für Interessenvertretung ist unzulässig.

Bei jedem politischen Kontakt müssen die Identität und die Anliegen des Auftraggebers offengelegt und zutreffende Angaben über den Auftrag der Interessenvertretung gemacht werden. Als Anforderungen an den Verhaltenskodex werden Grundsätze integrer Interessenvertretung formuliert, so etwa Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und die Unterwerfung unter ein Rügeverfahren bei Verstößen. Werden alle Anforderungen erfüllt, kann man die Bezeichnung „registrierte/r Interessenvertreter/-in“ verwenden. An öffentlichen Anhörungen soll nur teilnehmen können, wer keine Angaben im Register verweigert. Auch bisher war die Einladung zu Anhörungen an die Eintragung in der beim Bundestag geführten Liste geknüpft; in der Praxis hatte dies nur eingeschränkte Bedeutung.

Die Verletzung der Registrierungspflicht durch Unterlassen oder nicht wahrheitsgemäße Angaben ist bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Begehungsweise mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro sanktioniert.

Keine überzogenen Erwartungen

Der Gesetzentwurf wird bei seiner Verabschiedung die Anforderungen an Transparenz beim Lobbying in Deutschland näher an die Mindeststandards heranrücken, die in der EU und einigen anderen Ländern seit Jahren gelten. Besondere Akzente, die als Vorbild gelten könnten, sind im Entwurf der Koalitionsfraktionen nicht enthalten. Aus den Reihen der zivilgesellschaftlichen Organisationen, teils aber auch aus den Wirtschaftsverbänden, wird bemängelt, dass eine Regelung zum „legislativen Fußabdruck“ fehle. Darunter versteht man eine Dokumentation, anhand derer nachzuvollziehen ist, in welcher Weise Interessenvertreter an der Erstellung von Gesetzentwürfen beteiligt waren.

Aus den drei weiteren der Ausschussberatung zugrundeliegenden Gesetzentwürfen ergeben sich Vorschläge zur stärkeren Offenlegung der Finanzierungsquellen der jeweiligen Interessenvertretungen, zu einem rigiden Zugangsverbot zu Bundesministerien, nachgeordneten Bundesbehörden und Bundestagsliegenschaften ohne Registrierung sowie zur Schaffung eines Bundesbeauftragten, der das Lobbyregister führen soll.

Es erscheint sehr fraglich, ob das Lobbyregister ohne substantielle Nachbesserungen in der parlamentarischen Beratung unlautere Verhaltensweisen bei der Interessenvertretung verhindern wird. Zwei der drei Wissenschaftler warnten in der Ausschussanhörung vor zu großen Erwartungen an das Transparenzregister. In der Tat haben sich in jüngerer Zeit die Auskunftsrechte nach den Informationsfreiheitsgesetzen von Bund und Ländern als wirksamere Informationsquelle zu informellen Kontakten zwischen Politik und Wirtschaft erwiesen.

reinhold.kopp@heussen-law.de

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Italien: Die „Rückkehr“ zur neuen Arbeits­realität https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/italien-die-rueckkehr-zur-neuen-arbeitsrealitaet-149968/ Wed, 11 Nov 2020 14:24:04 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/italien-die-rueckkehr-zur-neuen-arbeitsrealitaet-149968/

Im Blickpunkt: Aktuelles Arbeits- und Migrationsrecht in Italien

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Im Blickpunkt: Aktuelles Arbeits- und Migrationsrecht in Italien

Italiens Situation als eines der am schwersten von dem Covid-19-Ausbruch betroffenen Länder in der Europäischen Union, machte – vor allem während des staatlich verordneten Lockdowns – eine Reihe von massiven und einschränkenden Maßnahmen notwendig. Diese Maßnahmen, wie etwa strenge Ausgangsbeschränkungen, Ausgang nur mit Mitführung einer Selbsterklärung in Bezug auf das Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes sowie Einschränkungen von Ortswechseln zwischen den einzelnen Regionen, wurden nachfolgend schrittweise gelockert. Etwa sind seit 03.06.2020 Fahrten zwischen den Regionen wieder möglich. Am selben Tag öffnete Italien die Grenzen für alle EU-Länder. Gleichwohl sind vor allem in den am stärksten betroffenen Regionen zum Teil noch spezielle Sicherheitsvorschriften zu beachten.

Vollständige Wiederaufnahme der wirtschaftlichen Aktivitäten – die sogenannte Phase 3

Nach der sogenannten Phase 1, die durch die mit dem Dekret des Ministerratspräsidenten am 09.03.2020 für das ganze italienische Staatsgebiet verordnete Ausgangssperre (Lockdown) gekennzeichnet war, und der Phase 2, die zeitlich ungefähr von Anfang Mai bis Mitte Juni 2020 angesiedelt war und in der die schrittweise Wiederaufnahme vieler Geschäftsaktivitäten stattfand, befindet sich Italien seit etwa Mitte Juni in der Phase 3.

Charakterisiert durch die nahezu vollständige Wiederaufnahme aller wirtschaftlichen Aktivitäten Italiens, gilt auch in der Phase 3 noch eine Reihe von gesetzlich vorgeschriebenen Sicherheitsvorkehrungsmaßnahmen, um der Ausbreitung von Covid-19 weiterhin vorzubeugen und sie zu bekämpfen. Insbesondere für Arbeitgeber ist eine Reihe von spezifischen Maßnahmen vorgesehen, um den Ansteckungsschutz der Arbeitnehmer bei Ausübung der Arbeitstätigkeit sicherzustellen.

Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz

In diesem Zusammenhang ist insbesondere das „Protokoll zur Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz“ von großer Bedeutung. Dieses Protokoll wurde am 14.03.2020 zwischen den wichtigsten italienischen Gewerkschaften CGIL, CISL und UIL sowie der Regierung und den Arbeitgeberverbänden unterzeichnet sowie nachfolgend am 24.04.2020 aktualisiert und sieht eine große Anzahl von Sicherheitsbestimmungen vor, die der Arbeitgeber bis heute noch am Arbeitsplatz umzusetzen hat, um ein angemessenes Schutzniveau für seine Arbeitnehmer zu garantieren.

So hat der Arbeitgeber denjenigen Personen, die Symptome aufweisen oder mit positiv auf Covid-19 getesteten Personen in Kontakt waren, den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten zu untersagen sowie die Personeneingänge und -ausgänge in einer geeigneten Art zu organisieren, um übermäßige Ansammlungen zu vermeiden.

Einen wichtigen Punkt des Protokolls stellt die Sicherstellung einer täglichen Reinigung und regelmäßigen Desinfektion von Arbeitsplätzen und Gemeinschaftsräumlichkeiten sowie von Computertastaturen, Touchscreens und Computermäusen mit geeigneten Desinfektions- und Reinigungsmitteln durch den Arbeitgeber dar. Geeignete Handreinigungsmittel müssen vom Arbeitgeber gut sichtbar und für alle Arbeitnehmer leicht erreichbar zur Verfügung gestellt werden. In Bezug auf Gemeinschaftsräumlichkeiten, einschließlich Kantinen sowie Pausen- und Umkleideräumen, haben ein geregelter oder begrenzter Zugang, eine regelmäßige Durchlüftung, eine reduzierte Aufenthaltsdauer sowie die Einhaltung eines Personenabstands zwischen den Arbeitnehmern von mindestens 1 Meter gewährleistet zu werden.

Im Fall von Fieber und Symptomen von Atemwegsinfektionen, die bei einem Arbeitnehmer am Arbeitsplatz auftreten oder bemerkt werden, ist vorgesehen, dass unverzüglich die Personalabteilung informiert werden muss, die unter Einhaltung der Vorschriften der Gesundheitsbehörde umgehend die Isolierung des Arbeitnehmers vorzunehmen hat. Im Anschluss hat der Arbeitgeber unverzüglich den zuständigen Gesundheitsbehörden den Krankheitsfall zu melden, die Notfallnummern für Covid-19 zu kontaktieren sowie eine umfassende Zusammenarbeit mit den Behörden zu garantieren.

„Die während des Gesundheitsnotstands erlassenen Gesetzesdekrete verstärken nochmals die Orientierung Richtung Smart Working.“

Des Weiteren müssen Arbeitgeber bis zum Ende des Gesundheitsnotstands durch den bestellten Betriebsarzt eine außerordentliche Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer garantieren, die aufgrund von hohem Alter, Immundepression oder Folgen von onkologischen Pathologien/lebenserhaltenden Therapien einem erhöhtem Ansteckungsrisiko ausgesetzt sind. Sollte ein Arbeitgeber normalerweise gesetzlich nicht verpflichtet sein, einen Betriebsarzt zu bestellen, so kann er zum Zweck der Gesundheitsüberwachung während der Notstandsperiode einen Betriebsarzt ernennen oder sich an das Nationalinstitut für die Arbeitsunfallversicherung (INAIL) wenden, das diese Aufgabe durch seine eigenen Arbeitsmediziner erledigt.

Smart Working – eine innovative Arbeitsmodalität auf dem Vormarsch

Auch in Italien hat die – vor dem Gesundheitsnotstand noch eher wenig übliche – Arbeitsmodalität des „Smart Working“ (auch „lavoro agile“ genannt) einen großen Zuwachs verzeichnet. Unter „Smart Working“ wird eine erweiterte Art der Telearbeit verstanden, bei der der Arbeitnehmer nicht an einen festen Arbeitsplatz oder eine fixe Arbeitszeit (wie dies im Home-Office vorgesehen ist) gebunden ist und die vor der Gesundheitsnotlage nur nach Abschluss einer Individualvereinbarung mit dem Arbeitnehmer möglich war. Durch das Protokoll vom 14.03.2020 wurde vorgesehen, dass bei erlaubter Fortführung der Unternehmensaktivität, mit Ausnahme der Produktionsabteilung eines Unternehmens alle Abteilungen, in denen die Ausübung der Arbeitstätigkeit in Form von Smart Working möglich ist, die Arbeitsaktivität in dieser Modalität durchführen sollten. Bis heute greift ein Großteil der Arbeitgeber auf die, derzeit formal vereinfachte, Smart-Working-Modalität zurück (aktuell in Kraft bis zum 31.12.2020), um die physische Anwesenheit von Arbeitnehmern am Arbeitsplatz zu reduzieren und somit die Umsetzung der Bestimmungen des Protokolls zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Covid-19-Virus am Arbeitsplatz zu gewährleisten.

Die während des Gesundheitsnotstands erlassenen Gesetzesdekrete verstärkten nochmals die Orientierung Richtung Smart Working, nämlich dadurch, dass Arbeitnehmer mit Behinderungen oder solche, die ein besonders hohes Risiko für ihre Gesundheit im Fall von Covid-19-Ansteckung eingehen würden (wegen des Alters oder anderer Gesundheitsprobleme), das Recht haben, ihre Arbeitstätigkeit in Smart Working auszuüben, sofern dies mit den Eigenschaften der Arbeitsleistung vereinbar ist. Dieses gesetzlich zustehende Recht auf Smart Working ist derzeit bis zum Ende des Jahres in Kraft.

Verantwortung und Haftung des Arbeitgebers

Art. 2087 des italienischen Zivilgesetzbuchs und das Gesetzesdekret Nr. 81/2008 („Einheitstext für die Sicherheit am Arbeitsplatz“) sehen generell die Verpflichtung des Arbeitgebers vor, bei Ausübung der Unternehmenstätigkeit alle Maßnahmen, die – je nach Besonderheit der Arbeit, Erfahrung und Technik – zum Schutz der physischen und psychischen Integrität der Arbeitnehmer notwendig sind, umzusetzen. Die durch den Einheitstext für die Sicherheit am Arbeitsplatz vorgesehenen allgemeinen Schutzmaßnahmen werden in der andauernden Gesundheitsnotlage um die im erwähnten Protokoll sowie in weiteren spezifischen gesetzlichen Richtlinien angeführten Sicherheitsmaßnahmen ergänzt. Im Fall der Nichteinhaltung des Protokolls ist als Konsequenz die Aussetzung der Unternehmenstätigkeit bis zur Gewährleistung der Sicherheitsvoraussetzungen vorgesehen.

Sollte sich ein Arbeitnehmer nachweislich am Arbeitsplatz mit Covid-19 angesteckt haben, wird diese Ansteckung (unfallsversicherungs)rechtlich einem Arbeitsunfall gleichgesetzt. Im Fall einer nicht erfolgten oder nicht vollständig erfolgten Umsetzung der vorgesehenen Sicherheitsmaßnahmen besteht neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber als Folge der Covid-19-Ansteckung des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz für die Tatbestände der (schweren) fahrlässigen Körperverletzung (Art. 590 des italienischen Strafgesetzbuches) oder der fahrlässigen Tötung (Art. 589 des italienischen Strafgesetzbuches) strafrechtlich haftbar gemacht werden kann. Solch ein Tatbestand könnte zusätzlich mögliche Auswirkungen auch im Hinblick auf die administrative Haftung von Einrichtungen/juristischen Personen im Sinne des Gesetzesdekrets Nr. 231/2001 haben.

Einreise nach und Ausreise aus Italien

Am 03.06.2020 öffnete Italien nicht nur die innerstaatlichen Grenzen zwischen den einzelnen Regionen, sondern auch die zu allen EU- sowie Schengenstaaten (inklusive Schweiz und Monaco), was die Ein- und Ausreise ohne einschränkende Maßnahmen (wie Quarantäne, negativer Covid-19-Test etc.) ermöglicht. Für Staatsbürger aus ausgewählten Ländern außerhalb des Schengenraums (Algerien, Australien, Kanada, Südkorea, Georgien, Japan, Marokko, Montenegro, Neuseeland, Ruanda, Serbien, Thailand, Tunesien, Uruguay) war bis zum 31.07.2020 eine Einreise mit verpflichtender Quarantäne vorgesehen.

Aktuell ist eine Einreise aus Staaten der EU sowie aus San Marino, dem Vatikan, Australien, Kanada, Georgien, Japan, Neuseeland, Rumänien, Ruanda, Südkorea, Thailand, Tunesien und Uruguay ohne besondere Gründe möglich. In einigen Fällen ist jedoch ein Isolierungszeitraum nach dem Eintritt ins Land erforderlich.

Für die Einreise aus Belgien, Frankreich, den Niederlanden, der Tschechischen Republik, Spanien, dem UK und Nordirland ist es erforderlich, einen negativen Nasen-Rachen-Abstrich innerhalb von 72 Stunden vor der Einreise nach Italien oder innerhalb von 48 Stunden danach zu machen. Die Einreise aus Armenien, Bahrain, Bangladesch, Bosnien, Brasilien, Chile, Kuwait, Nordmakedonien, Moldau, Oman, Panama, Peru, der Dominikanischen Republik, dem Kosovo, Montenegro und Kolumbien nach Italien ist absolut untersagt (mit wenigen Ausnahmen).

Die Einreise aus anderen als den obengenannten Ländern ist nur aus rechtfertigenden Gründen in Bezug auf Arbeit, Gesundheit, Studium und bei absoluter Notwendigkeit möglich.

rita.santaniello@roedl.it

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Innovation ist kein Einzelprojekt https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/innovation-ist-kein-einzelprojekt-149967/ Wed, 11 Nov 2020 14:18:27 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/innovation-ist-kein-einzelprojekt-149967/ Come back stronger – gestärkt aus der Krise hervorgehen – ist das Motto der diesjährigen, virtuellen Bucerius-Herbsttagung. Der Deutsche AnwaltSpiegel hat sich mit den drei Machern im Vorfeld unterhalten.

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Come back stronger – gestärkt aus der Krise hervorgehen – ist das Motto der diesjährigen, virtuellen Bucerius-Herbsttagung. Der Deutsche AnwaltSpiegel hat sich mit den drei Machern im Vorfeld unterhalten.

Der Deutsche AnwaltSpiegel im Gespräch mit Dr. Claudia Junker, Prof. Dr. Klaus-Stefan Hohenstatt und Dr. Hariolf Wenzler

Deutscher AnwaltSpiegel: Bevor wir zur Bucerius-Herbsttagung 2020 des Center on the Legal Profession (CLP) kommen, möchte ich Sie gern um Ihre Eindrücke und Erfahrungen des ersten Jahrs Ihrer Zusammenarbeit im Direktorium des CLP bitten. Wie hat sich das Center in diesem Ausnahmejahr entwickelt, wo lagen und liegen die Schwerpunkte?

Dr. Claudia Junker: Das zurückliegende Jahr hat uns alle mehr gefordert, als wir das gedacht hatten. Da wir alle drei hauptberuflich in operativer Verantwortung stehen, waren wir mit dem Management von Corona, sich daraus ergebenden Risiken für unsere Mitarbeiter und unser Geschäft mehr als ausgelastet. Gleichzeitig wurden dadurch unsere Themen gesetzt: Die diesjährige Herbsttagung handelt von den unternehmerischen Chancen, die in jeder Krise stecken, und den Risiken, die ständig zunehmen.

Prof. Dr. Klaus-Stefan Hohenstatt: In dieser Situation drehte sich unser Vorteil – alle drei Direktoren stehen selbst an der Front und wissen daher, was in der echten Welt passiert – in den Nachteil, dass wir rein zeitlich Zugeständnisse machen mussten. Und auch wenn wir thematisch auf der Höhe der Zeit sind: Der fehlende persönliche Austausch selbst im kleinen Kreis des Direktoriums ist ein Manko. Dennoch ist uns ein regelmäßiger Austausch per Videokonferenz untereinander und mit den Expertinnen und Experten der angebundenen Executive Faculty des Centers gelungen, um die aktuellen ­Themen und Schwerpunkte zu setzen. Wir haben unsere Forschungsaktivitäten und Veröffentlichungen verstärkt. Beispielhaft zu nennen ist unsere aktuelle Studie „Hochleistung unter Druck: Welche emotionalen Strategien ­nutzen Top-Performer, um erfolgreich durch die Krise zu navigieren?“ mit Partnerinnen und Partnern aus unterschiedlichen Kanzleien.

Dr. Hariolf Wenzler: Aus den Erfahrungen des Jahres 2020 lassen sich ja auch bereits die Schwerpunkte der künftigen Zusammenarbeit erkennen. Erstens: Wie arbeiten wir künftig in einer Welt, die anders bleiben wird und nicht einfach zum früheren Zustand zurückkehrt? Zweitens: Wie schaffen wir es, das ganze Spektrum der am Rechtsmarkt Beteiligten zu erreichen? Einzelne Teilmärkte wie z.B. Rechtsabteilungen, Legal-Tech-Dienstleister, Wirtschaftskanzleien, Justiz oder gar der Gesetzgeber entwickeln sich in sehr unterschiedlicher Geschwindigkeit, wie bekommen wir das auf Sicht zusammen? Und schließlich drittens: Wie intensivieren wir den Dialog über die Grenzen hinweg? Was können wir von „Regulatory-Sandboxes“ in Utah lernen, von den Legal-Tech-Entwicklungen des „Worldwide most overlawyered Country“ Israel oder dem immer noch fortschrittlichen United Kingdom?

Deutscher AnwaltSpiegel: Come back stronger. Das ist das positive und selbstbewusste Motto der diesjährigen Herbsttagung, die bei dem zehnjährigen Jubiläum erstmals virtuell stattfinden muss. Was dürfen die Zuschauer an den Bildschirmen – ob im Home-Office oder im Büro – erwarten?

Dr. Junker: Wir haben, sowohl, was die Themen, als auch, was die Referenten und Referentinnen angeht, auf die gesetzt, die für „Das Neue“ stehen. Weil wir davon überzeugt sind, dass sich die Veränderungen auf dem Rechtsmarkt fortsetzen werden, haben wir im „Chancen“-Teil erfolgreiche Newcomer ebenso zu Gast wie Innovationen bestehender Einheiten. Außerdem schauen wir auf den Büromarkt der Zukunft und lernen, was jenseits von Home-Office-Hype und Open-Space-Skepsis unser künftiges Arbeiten prägen wird.

Prof. Dr. Hohenstatt: Mit Jörn Aldag, dem Gründer von Evotec und einem der Biotechpioniere unseres Landes, haben wir einen Keynote-Speaker gewonnen, der in einem hochregulierten Umfeld zur Weltspitze gehört – und nicht stehenblieb. Mit ihm im Gespräch wird Jörg Vocke, General Counsel Digital Industries, Siemens, sein, der dies aus „unserer“ juristischen Brille einsortieren hilft.

Dr. Wenzler: Im Teil über die „Risiken“ werden wir uns mit dem deutschen Gesetzgeber beschäftigen, der zögerlich ist, wenn es um Mut in Sachen Legal-Tech geht, und damit neue Geschäftsmodelle verhindert, aber mit der regulatorischen Schraube das bisherige Berufsleben zusehends teurer, weil bürokratischer macht. In einer ganzen Reihe von „Hands-on“-Workshops schließlich kann man lernen, wie sich das Gehörte ins konkrete Tun umsetzen lässt. Denn neben dem Netzwerken ist die praktische Handhabbarkeit von Ideen eines der bekannten Merkmale von Bucerius.

Deutscher AnwaltSpiegel: Das Problem bei Webkonferenzen ist ja, dass der für uns alle so wichtige persönliche Austausch nicht wirklich gewährleistet ist. Bitte schildern Sie unseren Lesern doch, welches Konzept Sie sich überlegt haben, um dieses Manko auszugleichen.

Dr. Junker: Mit der Bucerius-App schaffen wir eine zentrale Konferenzumgebung für die Teilnehmenden der 10. Herbsttagung: Der gesamte Livestream der Vorträge lässt sich darin bequem verfolgen. Fragen zu den Vorträgen können über die App eingesendet und von anderen Teilnehmenden bewertet werden. Die Fragen, gerade die mit vielen Votes, fließen in die an den Vortrag anschließende Interviewrunde ein. Ähnlich haben wir bereits in den vergangenen Jahren die Publikumsfragen gesammelt. Die Bucerius-App bietet darüber hinaus noch zahlreiche weitere Interaktionsmöglichkeiten: Networking auf Basis eines Matchmakings, Chat zwischen Teilnehmenden, Speakern, Sponsoren und dem Bucerius-Team oder z.B. den Besuch der virtuellen Sponsorenstände. Wir sind davon begeistert, auch wenn wir uns natürlich dessen bewusst sind, dass auch diese hervorragende virtuelle Umsetzung ihre Grenzen hat. Der alljährliche Networkingabend im Übersee-Club Hamburg lässt sich damit nicht ersetzen.

Deutscher AnwaltSpiegel: „Innovation“ ist eines der maßgeblichen Stichworte, die den Rechtsmarkt 2020 prägen. Bitte verraten Sie unseren Lesern doch, was diesbezüglich die Leuchtturmprojekte in Ihrem Unternehmen und in Ihren Sozietäten sind.

Dr. Junker: Innovation ist kein Einzelprojekt bei der Telekom, auch nicht in unserer Rechtsabteilung. Wir verändern uns permanent, indem wir uns sehr eng entlang den Bedürfnissen unserer internen Mandanten orientieren und Teil der Unternehmenskultur sind. Das fängt beim Büro an, denn wie in fast jedem Technologieunternehmen arbeiten auch wir in Open Spaces, flachen Hierarchien und mit kurzen Wegen. Aber auch inhaltlich haben wir beispielsweise an der Entwicklung der Corona-Warn-App mitgearbeitet, weil die Deutsche Telekom sie gemeinsam mit SAP für die Bundesregierung umgesetzt hat.

Prof. Dr. Hohenstatt: Innovation ist in Anwaltskanzleien nicht in erster Linie der Erfolg spezieller Labs oder besonderer Einheiten. Wenn sich Programmierer oder Innovationsberater Tools ausdenken, die Anwaltskanzleien helfen können, geht das häufig schief. Innovation muss direkt im Mandat geschehen. Es muss immer um die Frage gehen: Wie kann ich meinem Mandanten effizient und kreativ helfen, seine Ziele zu erreichen, so dass ein Mehrwert entsteht? Nehmen Sie die durch Corona erzwungenen virtuellen Hauptversammlungen. Hier zeigt sich Innovation darin, dass man für die Mandanten neue Lösungen und technische Prozesse entwickelt, die sich auch bewähren, wenn die Pandemie vorüber sein wird. Unsere besten Erfolge auf unserem „Innovationspfad“ haben wir im Dialog mit unseren Mandanten entwickelt.

Dr. Wenzler: Auch hier kein einzelnes Leuchtturmprojekt, sondern – im Sinne der „Client-Centricity“ die permanente Suche nach dem besseren Mandantennutzen (durch Befragung) und immer mehr Angebote, die „seamless“ funktionieren, sich also in die „Benutzeroberfläche“ unserer Mandanten einfügen. Und wir entwickeln Geschäftsfelder, die neben dem klassischen, regulierten Modell „Kanzlei“ liegen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Zum Schluss, wie immer, der Blick in die Glaskugel. Bitte vervollständigen Sie doch diesen Satz: In fünf Jahren wird die fortschreitende Digitalisierung im Rechtsmarkt dazu geführt haben, dass …

Prof. Dr. Hohenstatt: … Legal-Tech kein eigenes Segment mehr ist, sondern Teil nahezu aller anwaltlichen Services.

Dr. Wenzler: … wir den Begriff Rechtsmarkt noch einmal viel weiter fassen müssen – und Anwälte nur einen Teil derer darstellen, die Menschen und Unternehmen beim Umgang mit Dokumenten, Ansprüchen, Verträgen etc. helfen.

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Alles im grünen Bereich … https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/alles-im-gruenen-bereich-149965/ Wed, 28 Oct 2020 10:21:02 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/alles-im-gruenen-bereich-149965/

... oder bremst das Kartellrecht Nachhaltigkeitskooperationen aus? – Status quo und Ausblick

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... oder bremst das Kartellrecht Nachhaltigkeitskooperationen aus? – Status quo und Ausblick

Es soll „Europas Mann-auf-dem-Mond-Moment” werden: Der „Green Deal” ist von der Leyens Fahrplan für eine nachhaltige EU-Wirtschaft mit dem Ziel, Europa bis 2050 zum ersten klimaneutralen Kontinent zu machen. Bereits 2015 hatte die UN-Vollversammlung 17 Ziele zur nachhaltigen Entwicklung zusammengestellt, die es bis 2030 zu erreichen gilt. Auch abseits der Politik lassen Verbraucher vermehrt Nachhaltigkeitserwägungen in ihre Kaufentscheidungen einfließen und fragen „grüne” Investments nach; Finanzinvestoren gestalten ihr Portfolio unter nachhaltigen Gesichtspunkten. Kurzum: Unternehmen werden verstärkt in die Verantwortung genommen, Nachhaltigkeitsziele umzusetzen. Die formulierten Ziele sind facettenreich: Sie reichen von der branchenweiten Verringerung und Harmonisierung von Verpackungen über gemeinsame Strategien zur ­Reduzierung von Fett, Zucker und Salz in Lebensmitteln bis hin zur Selbstverpflichtung, Mindestlohn, Menschenrechts- und Arbeitsschutzstandards in der Lieferkette einzuhalten.

Kooperationen sind am Kartellverbot zu messen
Unternehmen können ehrgeizig gesteckte Nachhaltigkeitsziele häufig nicht alleine erreichen, müssten sie doch finanziell in Vorleistung treten und könnten ihre nachhaltigeren Produkte nur zu erhöhten Preisen anbieten (sogenannter First-Mover-Disadvantage). Mithin zwingen hohe Investitionen oder technische Gegebenheiten die Unternehmen auszuloten, mit wem sie kooperieren können, um ihren Beitrag für die Zukunft zu leisten. Diese Zusammenarbeit zwischen Wettbewerbern muss sich an den kartellrechtlichen Regeln messen lassen. So erreichen das Bundeskartellamt immer wieder Anfragen aus diesem Bereich. Prominente Beispiele aus der jüngeren Praxis sind die „Initiative Tierwohl” zur Förderung artgerechter Tierhaltung und das „Fairtrade”-Label, das für faire Bedingungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus Drittstaaten steht.

Grundsätzlich untersagt das Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV) den Unternehmen, Vereinbarungen zu treffen, die den Wettbewerb beschränken, wobei Absprachen, die sich auf Preise, Mengen, Kunden oder Gebiete beziehen, besonders gravierend sind. Bei einem Verstoß drohen empfindliche Bußgelder. Eine Ausnahme (Art. 101 Abs. 3 AEUV) besteht, wenn folgende vier Voraussetzungen ­erfüllt sind:

Die Vereinbarung muss

  • (i) zu deutlichen Effizienzvorteilen führen, also zur Verbesserung der Warenerzeugung oder -verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts,
  • (ii) die Verbraucher angemessen beteiligen an dem entstehenden Gewinn,
  • (iii) unerlässlich sein zur Zielerreichung
    und darf
  • (iv) den wesentlichen Wettbewerb nicht ausschalten. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, müssen die Kooperationswilligen grundsätzlich selbst einschätzen.

Unternehmen fordern Orientierungshilfe
Einerseits werden einige Kooperationen schon gar keine Wettbewerbsbeschränkung darstellen und sind damit im Einzelfall als kartellrechtlich unbedenklich einzustufen. Zu denken wäre etwa an Hersteller und Verpackungslieferanten, die sich auf freiwilliger Basis in einem transparenten Verfahren auf die Entwicklung und Herstellung von Joghurtbechern aus recyceltem Plastik verständigen, ohne dabei den vom Kartellrecht geschützten Preis- und Qualitätswettbewerb einzuschränken. Andererseits ist es glasklar ein Kartellverstoß, wenn Kooperationen dazu ­genutzt werden, Preise zu koordinieren oder über Gebühr wettbewerbsrelevante Informationen auszutauschen. Hier hilft auch kein grünes Label, um die Absprachen reinzuwaschen. Zwischen diesen beiden Positionen liegt ein ­großer Graubereich, in dem sich die Unternehmen ­bewegen müssen. Die Notwendigkeit einer Orientierungshilfe ist also nicht von der Hand zu weisen, möchte man die ­Unsicherheit und Zurückhaltung bei notwendigen Kooperationen reduzieren. Immer lauter wird daher der Ruf von Unternehmen nach konkreten und handhabbaren Leitlinien für die Prüfung der kartellrechtlichen Voraussetzungen im Kontext von Nachhaltigkeitsinitiativen. Eine Möglichkeit dazu bietet die anstehende Generalüberholung der sogenannten Horizontalleitlinien, die den Rahmen für die Prüfung üblicher Formen der horizontalen Zusammenarbeit – etwa F&E-Vereinbarungen – abstecken und veranschaulichen. Ein Passus für Kooperationen im Zeichen der Nachhaltigkeit fehlt bislang.

Berücksichtigung von Gemeinwohlzielen
Die Wettbewerbspolitik hat im Blick, dass Verbraucher bestmöglich versorgt werden, und zielt damit auch auf die Förderung der Konsumentenwohlfahrt in Form von niedrigen Verbraucherpreisen ab. Allerdings ist es vorstellbar, dass bei der Prüfung einer Freistellung zukünftig der Aspekt der Konsumentenwohlfahrt nicht streng ökonomisch verstanden wird. Über klassischerweise betrachtete kurzfristige Preiseffekte hinaus könnten auch Gemeinwohlziele eine Rolle spielen. Der EU-Vertrag selbst weist in diese Richtung, da man sich neben der Förderung des Wettbewerbs auch zur nachhaltigen Entwicklung Europas, einem hohen Maß an Umweltschutz, der Verbesserung der Umweltqualität, einer globalen nachhaltigen Entwicklung sowie einem freien und gerechten Handel verpflichtet hat.

Nachdem sich die niederländische Wettbewerbsbehörde bereits früh mit der Forderung nach Leitlinien auseinandersetzte, ist es nun an der EU-Kommission (Kommission), die Grundsätze für die Prüfung von Nachhaltigkeitskooperationen auf europäischer Ebene greifbar zu definieren – auch, weil es an veröffentlichter Fallpraxis bislang fehlt und nur ältere Fälle bekannt sind, in denen die Kommission bei der Prüfung einer Freistellung auch auf den Umweltschutz abgestellt hat. Damals hatten sich zum Beispiel Verbandsmitglieder verpflichtet, Waschmaschinen mit besonders geringer Energieeffizienz nicht mehr zu produzieren oder zu importieren. Dies führte zwar zu einer geringeren Produktvielfalt und höheren Preisen, aber eben auch zu einem geringeren Stromverbrauch und damit Kostenersparnissen für die Kunden. Für die künftige Fallpraxis – die zweifelsohne kommen wird – wäre nun klarzustellen, unter welchen Voraussetzungen Gemeinwohlziele als Effizienzgewinne zu berücksichtigen sind. Beispiele sind der Verzicht auf potentiell gefährliche Stoffe in der Produktion oder geringere CO2-Emissionen. Offen ist auch, wie die angemessene Verbraucherbeteiligung, die für eine Freistellung erforderlich ist, gehandhabt werden soll. Es wäre denkbar, nicht nur auf den direkten Verbraucher eines Produkts abzustellen, sondern auch auf die Gesellschaft im Ganzen oder künftige Generationen, die profitieren, wenn Unternehmen im Hier und Jetzt handeln. Dies ist freilich eine Herausforderung, weil eine Prognose für einen so langen Zeitraum mit vielen Unsicherheiten behaftet wäre – ganz zu schweigen von der Frage, wie derartige Vorteile quantifiziert werden können.

Die vom Bundeskartellamt tolerierten Nachhaltigkeitsinitiativen zeichneten sich im Einzelfall etwa dadurch aus, dass sie zu nur geringfügigen Wettbewerbsbeschränkungen und Auswirkungen auf Absatzpreise führten, für Unternehmen diskriminierungsfrei zugänglich waren und die Nachhaltigkeitskriterien in einem offenen Prozess erarbeitet wurden. Zudem war erforderlich, dass hinreichende Transparenz für die Verbraucher besteht (Labeling).

Unternehmen im Dialog mit der Kommission
EU-Wettbewerbskommissarin Vestager macht Hoffnung, dass die Neufassung der Horizontalleitlinien auch Aspekten der Nachhaltigkeit Rechnung trägt. Selbst wenn die Wettbewerbsbehörden bereits jetzt eine Orientierungshilfe im Einzelfall geben und Kooperationen auf Nachfrage der Unternehmen als unbedenklich einstufen, könnte die Klarstellung in öffentlichen Leitlinien eine breitere Wirkung entfalten, um den „Green Deal” mittels dringend benötigter Kooperationen voranzutreiben. Hierzu sind alle Interessierten – gleich, ob Unternehmen, Interessenverband oder Verbraucher – aufgerufen, in einen Dialog mit der Kommission zu treten und bis Mitte November aus der Praxis zu berichten. Daran anknüpfen soll eine für Anfang 2021 angekündigte Konferenz, um dem Ziel – Klarheit für Wettbewerber, die im Zeichen der Nachhaltigkeit kooperieren müssen – einen Schritt näherzukommen.

laura.stammwitz@pinsentmasons.com

lena.lasseur@pinsentmasons.com

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„Catch all“ wird zu „Lose all“ https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/catch-all-wird-zu-lose-all-149963/ Wed, 28 Oct 2020 10:20:51 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/catch-all-wird-zu-lose-all-149963/

Im Blickpunkt: Zu weite Geheimhaltungsklauseln als Gefahr für Geschäftsgeheimnisse

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Im Blickpunkt: Zu weite Geheimhaltungsklauseln als Gefahr für Geschäftsgeheimnisse

Mit sogenannten Catch-all-Geheimhaltungsklauseln versuchen Unternehmen regelmäßig, vertrauliche Informationen wie Kundenlisten, Innovationsideen und technische Zeichnungen vertraglich zu schützen. In einem kürzlich veröffentlichten Urteil stellte das LAG Düsseldorf (Urteil vom 03.06.2020 – 12 SaGa 4/20) fest, dass solche Klauseln keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen sind. Es besteht also dringender Handlungsbedarf. Ansonsten können Unternehmen ihre Geschäftsgeheimnisse verlieren.

Geschäftsgeheimnisse können essentielle Unternehmenswerte sein. Deshalb sollten Unternehmen sie sorgfältig schützen. Oft sind Geschäftsgeheimnisse – etwa eine Kundenliste oder kaufmännisches Know-how – aber nicht durch eingetragene Schutzrechte wie Patente oder Gebrauchsmuster schutzfähig. Deshalb spielt der vertragliche Schutz eine wichtige Rolle. In Arbeits-, Kooperations- und F&E-Verträgen ist die Verwendung von Catch-all-Klauseln weit verbreitet. Mit solchen Klauseln werden „alle ausgetauschten Informationen“ als geheimhaltungsbedürftig deklariert. Möglichst alle Informationen sollen abgedeckt und ein praktisches Problem abgefangen werden. Es ist oft nicht absehbar und auch zu komplex, eine Abgrenzung zwischen „offenen“ und „vertraulichen“ Informationen vorzunehmen.

Auch bei Geheimhaltungsmaßnahmen ist „Angemessenheit“ ausschlaggebend
Das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist in Deutschland seit dem 26.04.2019 in Kraft. Es bietet Geheimnisinhabern gesetzlichen Schutz für ihre Geschäftsgeheimnisse. Wird ein Geschäftsgeheimnis verletzt, können Unternehmen gegen Datendiebe und Betriebsspione mit den gesetzlichen Ansprüchen (etwa Beseitigung, Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz) vorgehen. Nach dem neuen Gesetz wird für diesen gesetzlichen Schutz aber vorausgesetzt, dass Unternehmen ihre vertraulichen Informationen mit „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ schützen. Ansonsten liegen rechtlich keine Geschäftsgeheimnisse vor, und gesetzlicher Schutz entfällt. Dies war früher noch anders: Nach alter Rechtslage bestand ein quasiautomatischer Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Es genügte ein Geheimhaltungswille des Geheimnisinhabers, den die Rechtsprechung auch regelmäßig vermutete. Ein aktives Handeln war nicht Voraussetzung.

Catch-all-Klauseln sind keine angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen
In einer kürzlich veröffentlichen Entscheidung machte nun die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung Aussagen zum Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. In dem konkreten Fall hatte das LAG Düsseldorf zu entscheiden, ob einem Unternehmen Unterlassungsansprüche gegen einen ehemaligen Mitarbeiter aufgrund der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen zustehen. Der Mitarbeiter hatte etwa zwei Monate vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses von dem Unternehmen eine Kundenliste für Provisionsberechnungen erhalten. Diese hatte er nach seinem Ausscheiden nicht zurückgegeben, sondern verwendete sie in seinem neuen Arbeitsverhältnis.

Das LAG Düsseldorf verneinte das Vorliegen von Geschäftsgeheimnissen und damit das Bestehen von Unterlassungsansprüchen. Das Unternehmen habe nicht die erforderlichen angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen. Zwar sei eine Verpflichtung zur Geheimhaltung – wie im Arbeitsvertrag des ehemaligen Mitarbeiters – grundsätzlich geeignet, eine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darzustellen. Dies gelte allerdings nicht, wenn diese Geheimhaltungspflicht schlicht „auf alle Angelegenheiten und Vorgänge […] im Unternehmen“ bezogen würde, so dass auch offene Informationen umfasst seien. Solch weite und pauschale Klauseln erfüllten nicht den Zweck einer angemessenen Geheimhaltungsmaßnahme. Folglich sprach das Gericht der Kundenliste den Charakter eines Geschäftsgeheimnisses ab, und das Unternehmen konnte nicht gegen den ehemaligen Mitarbeiter vorgehen. Anders beurteilte das Gericht nur die eigenen Aufzeichnungen des ehemaligen Mitarbeiters zu Kunden und Umsätzen. Auch hier sei die Geheimhaltungspflicht aus dem Arbeitsvertrag keine angemessene Geheimhaltungsmaßnahme, wohl aber die ebenfalls im Arbeitsvertrag geregelte Herausgabepflicht bei Ausscheiden. Dies gelte zumindest, wenn das Unternehmen nicht positiv wisse, dass es solche Aufzeichnungen gibt, sie aber gleichwohl nach dem Arbeitsvertrag herauszugeben sind.

Unternehmen sollten ihre Vereinbarungen dringend überarbeiten
Die Entscheidung des LAG Düsseldorf zeigt, dass es nach der neuen Rechtslage riskant ist, weiterhin die üblichen Catch-all-Klauseln zur Geheimhaltung zu verwenden. Dies kann sonst auch ganz schnell nach hinten losgehen. In Literatur und Praxis war schon länger vermutet worden, dass eine zu weit gefasste Klausel zumindest keine erforderliche angemessene Geheimhaltungsmaßnahme darstellt. Die Entscheidung des LAG Düsseldorf ist aber nun die erste Stimme aus der Rechtsprechung, die dies bemerkenswert deutlich bestätigt.

Vor diesem Hintergrund sollten Unternehmen unbedingt ihre Geheimhaltungsvereinbarungen und -klauseln prüfen, anpassen und gegebenenfalls gar nachverhandeln. Die Ratio der Entscheidung des LAG Düsseldorf hinsichtlich des Erfordernisses angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen ist sicherlich nicht nur auf Arbeitsverträge beschränkt, sondern könnte auch auf andere Verträge wie Kooperations-, Dienstleistung-, Liefer- und F&E-Verträge übertragen werden.

Klassische Catch-all-Klauseln („alle ausgetauschten Informationen“) sind jedenfalls bedenklich, wenn sie keinerlei Ausnahmen vorsehen. Damit „Catch all“ nicht zu „Lose all“ wird, sollten Unternehmen ihre Geheimhaltungsvereinbarungen und -klauseln – wohl auch im Arbeitsvertrag – möglichst konkret ausgestalten, etwa durch

  • die konkrete Definition eines Geheimhaltungsbereichs, um „offenkundige Informationen“ von vornherein möglichst auszunehmen;
  • ausdrückliche Ausnahmen von der Geheimhaltungspflicht (etwa bei offenkundigen und „selbsterarbeiteten“ Informationen);
  • möglichst einzelfallbezogene Gestaltung und weniger Verwendung eines allgemeingültigen Musters.

Noch weniger Angriffsfläche bieten Gestaltungen, nach denen nur die ausdrücklich als „vertraulich“ gekennzeichneten Informationen von der Geheimhaltungspflicht umfasst werden. Dies wird oft aber kaum praktikabel sein.

Letztlich ist der Begriff „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen“ aber auch ein dynamischer Begriff: Je wichtiger und schützenswerter eine Information ist, desto mehr und strengere Maßnahmen müssen Unternehmen treffen. Ansonsten liegt keine Angemessenheit vor. Deshalb sollte auch innerhalb der Geheimhaltungsvereinbarung oder -klausel eine Abstufung vorgenommen werden. Bei den „Kronjuwelen“ des Unternehmens wären weitaus strengere Pflichten vorzugeben (etwa Einhaltung des Need-to-know-Prinzips, Pflicht zur Aufbewahrung unter Verschluss) als bei einfach vertraulichen Informationen wie einer Kundenliste.

Handeln Unternehmen nicht entsprechend, laufen sie Gefahr, dass keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ und somit rechtlich auch keine Geschäftsgeheimnisse vorliegen. Der gesetzliche Schutz steht dann nicht zur Verfügung, und Datendieben und Betriebsspionen sind Tür und Tor geöffnet.

alexander.leister@cms-hs.com

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Arbeitnehmerschutz, Arbeitgeberhaftung, Einreisebeschränkungen https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/arbeitnehmerschutz-arbeitgeberhaftung-einreisebeschraenkungen-149961/ Wed, 28 Oct 2020 10:20:31 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/arbeitnehmerschutz-arbeitgeberhaftung-einreisebeschraenkungen-149961/

Im Blickpunkt: Die aktuelle arbeitsrechtliche Situation in China im Lichte der Covid-19-Krise

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Im Blickpunkt: Die aktuelle arbeitsrechtliche Situation in China im Lichte der Covid-19-Krise

Nachdem China als erstes Land von dem Ausbruch des neuen Coronavirus betroffen war, hat das Land in Erkenntnis der mit dem Virus verbundenen Risiken schnell erhebliche, teils drastische Maßnahmen zur Eindämmung des Virus getroffen. Beispielhaft sei nur die Abschottung der Stadt Wuhan oder der Provinz Hubei angesprochen. Diese Maßnahmen beinhalteten in allen anderen Landesteilen zudem die Verlängerung der gesetzlichen Feiertage, die Anordnung von Schließungen von öffentlichen Behörden, Unternehmen, Schulen, Universitäten und vieles mehr. So gelang es, das Virus einzudämmen. Trotz all dieser Maßnahmen kommt es dennoch immer wieder zu einzelnen, regionalen Ausbrüchen des Virus wie zuletzt in Peking, der nordwestlichen Autonomen Region Xinjiang wie auch aktuell in Dalian.

Im Zuge der Bekämpfung des Virus sowie dessen weiterer Ausbreitung wurde in China sowohl auf staatlicher Ebene als auch auf Provinz- wie lokaler Ebene eine Vielzahl von Bestimmungen, insbesondere in Bezug auf das tägliche Leben der Menschen, erlassen. Genannt seien beispielsweise angeordnete Schließungen nicht nur von Kindergärten, Schulen, Universitäten, öffentlichen Behörden, Restaurants, Unternehmen, sondern darüber hinaus auch Ausgeh- und Reisebeschränkungen innerhalb Chinas und die Einfrierung von Visa, Aufenthaltsgenehmigungen oder APEC-Karten von Ausländern, die nach China einreisen wollen.

„Wenn die Rückkehr eines Arbeit­nehmers aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht kündigen.“

Alle vorgenannten Bestimmungen sind nach wie vor in Kraft. Da jedoch in den vergangenen Monaten nur wenige Neuinfektionen verzeichnet wurden, können aus ökonomischen Gründen Provinzen und auch Städte Ausnahmeregelungen treffen. So hat China mit bereits acht Ländern Abkommen geschlossen, die eine Einreise von Angehörigen dieser Länder erleichtern, u.a. auch mit Deutschland. Auch auf Provinzebene können Einreisebestimmungen erlassen werden, die weniger strenge Anforderungen stellen als die staatliche Ebene. Insoweit ist festzuhalten, dass den Provinzen und den überregional bedeutsamen Städten eine gewisse Autonomie in der Handhabung der Krise zugestanden wird. Dies macht es allerdings auch schwierig, eine einheitliche Bewertung der Situation für ganz China vorzunehmen, da es eine Vielzahl lokaler Besonderheiten gibt.

Die nachfolgenden Ausführungen geben daher nur einen allgemeinen Überblick über die aktuelle Situation in China bezüglich der Arbeitsorganisation, Alternativen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten aufgrund der Coronapandemie und weiterer Maßnahmen und Regelungen. Grundsätzlich müssen in diesem Zusammenhang zusätzlich auch die regionalen Regelungen und Besonderheiten in Betracht gezogen werden, welche nachfolgend jedoch nicht näher berücksichtigt sind.

Arbeitsorganisation in der Krise
Lockdowns und Reisebeschränkungen waren in der Vergangenheit (aber auch aktuell) die Regel. Bei einem lokalen Virusausbruch können extrem kurzfristig Reisebeschränkungen und Lockdowns verhängt werden, so dass Arbeitgeber oftmals vor besonderen Herausforderungen stehen, insbesondere wenn sie auch Arbeiter aus anderen Regionen oder Provinzen beschäftigen. Gerade diese Gruppe von Arbeitnehmern war und ist am stärksten von den Ausgeh- und Reisebeschränkungen betroffen. Gleichwohl waren von den verschiedenen Maßnahmen zur Eindämmung des Virus auch lokale Arbeitnehmer betroffen. Wenn eine Rückkehr des Arbeitnehmers aufgrund staatlicher Maßnahmen nicht möglich ist, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag grundsätzlich nicht kündigen. Anders ist die Situation, wenn der Arbeitnehmer zu seinem Arbeitsort reisen könnte, wenn dort keine Beschränkungen bestehen. Tut er dies nicht, selbst auf explizite Aufforderung des Arbeitgebers hin, können disziplinarische Maßnahmen bis hin zur Kündigung des Arbeitnehmers ergriffen werden.

Arbeitgeber sind ihrerseits im Zuge der Covid-19-Krise zu erheblichen Maßnahmen zum Schutz ihrer Arbeitnehmer verpflichtet (und damit auch zum Schutz ihrer Nachbarschaft). Die Anforderungen unterscheiden sich hierbei natürlich auch nach der jeweiligen Geschäftstätigkeit des Unternehmens. Grundsätzlich müssen Arbeitgeber jedoch folgende Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer Infektion treffen:

  • Aufnahme und Erfassung der Reisehistorie aller Arbeitnehmer,
  • Bereitstellung adäquater Hygieneeinrichtungen und -materialien,
  • regelmäßige Temperaturmessungen,
  • Berichterstattung an Behörden über den gesundheitlichen Zustand der Arbeitnehmer,
  • regelmäßige Desinfektion der Arbeitsbereiche und Arbeitsplätze,
  • Information der Belegschaft über Vorsorgemaßnahmen des Unternehmens und des Vermieters oder des Industrieparks,
  • Erstellung eines Notfallplans im Fall einer gesundheitlichen Notsituation und Information der Belegschaft darüber.

Unterhält ein Arbeitgeber Wohnheime und Kantinen, gelten für diese weitere, strikte Anforderungen an Hygiene und Prävention. Ist ein Arbeitnehmer infiziert oder steht er im Verdacht, infiziert zu sein oder Kontakt mit infizierten Personen gehabt zu haben, ist der Arbeitgeber zu einer sofortigen Meldung an die zuständigen Behörden verpflichtet.

Alternative Arbeitsorganisation
Wie sämtliche anderen von dem Coronavirus betroffenen Länder stand oder steht auch China vor dem Dilemma, einerseits durch strikte Maßnahmen die Ausbreitung des Virus einzudämmen, andererseits jedoch auch die wirtschaftlichen Folgen sowie die Entlassung von Arbeitnehmern weitestgehend zu minimieren oder zu vermeiden. Aus diesem Grund wurden Regelungen erlassen, die Unternehmen Alternativen bieten, sofern diese Unternehmen im Zuge der Pandemie erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten und Probleme erleiden. Zu diesen alternativen Möglichkeiten zählen unter anderem die Anpassung von Arbeitszeiten, die Anpassung von Löhnen und Gehältern (Reduzierung) sowie auch die Vereinbarung von Kurzarbeit. All diese Maßnahmen können von Unternehmen jedoch nicht einseitig angeordnet werden. Vielmehr ist grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmervertretung im Vorfeld einzuholen.

Im Zuge des Ausbruchs der Coronapandemie bereits häufig eingesetzt und nach wie vor von erheblicher Relevanz ist die Arbeit von zu Hause (Home-Office), soweit es die Tätigkeit des Arbeitnehmers zulässt. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber Home-Office anordnen. Eine Zustimmung des Arbeitnehmers ist in aller Regel nicht erforderlich. Das Mittel des Home-Office wurde in großem Maße eingesetzt, auch über die Zeit von amtlichen Anordnungen oder Empfehlungen hinaus, da es zum einen den Aufwand im Büro selbst reduziert, zum anderen aber auch das Infektionsrisiko der Arbeitnehmer auf den Arbeitswegen reduziert oder ausschließt.

Maßnahmen zum Arbeitnehmerschutz
Um die Entlassungen von einer Vielzahl von Arbeitnehmern aufgrund der Coronapandemie zu vermeiden, wurden in China neben den obengenannten Maßnahmen auch weitere Regelungen zum Kündigungsschutz von Arbeitnehmern erlassen. Kündigungsschutz besteht insbesondere in folgenden Fällen:

  • der Arbeitnehmer ist mit Covid-19 infiziert,
  • steht im Verdacht, infiziert zu sein, oder stand in engem Kontakt mit einer infizierten Person,
  • ist aufgrund von Quarantäne- oder anderen staatlichen Notfallmaßnahmen nicht in der Lage zu arbeiten, oder
  • befindet sich in medizinischer Behandlung, Quarantäne oder unterliegt einer anderen staatlichen Notfallmaßnahme.

Läuft ein befristeter Arbeitsvertrag in der Zeit ab, in der sich ein Arbeitnehmer wegen Covid-19 in medizinischer Behandlung, in Quarantäne oder einer sonstigen staatlichen Maßnahme befindet, verlängert sich der Arbeitsvertrag automatisch bis zum Ende dieser Maßnahme.

Haftung des Arbeitgebers
Im Zuge der Coronapandemie wurden Unternehmen in China Erleichterungen gewährt, aber auch neue Pflichten auferlegt. Zu den Erleichterungen, die vor allem auch einen Einfluss auf das Rating des Unternehmens im Corporate-Social-Credit-System haben, zählt insbesondere, dass Unternehmen nicht automatisch bestraft werden/einen Negativeintrag erhalten, wenn sie aufgrund der Coronapandemie Steuern, Löhne und Gehälter oder Sozialabgaben zu spät oder zunächst in nicht korrekter Höhe zahlen. Hierauf beruhende negative Bewertungen können rückgängig gemacht werden, wenn die Ursache der unvollständigen, verspäteten oder Nichtzahlung unmittelbare Folge von wirtschaftlichen Problemen wegen der Coronapandemie ist.

Unternehmen treffen auch neue Pflichten hinsichtlich der Arbeitsorganisation. Kommt es bei den Arbeitgebern auferlegten Pflichten zu Versäumnissen, können verwaltungsrechtliche Strafen und Maßnahmen verhängt werden. In schweren Fällen kann es auch zu einer strafrechtlichen Haftung kommen.

Einreisebeschränkungen für Arbeitnehmer
Die Einreise nach China ist auch für ausländische Arbeitnehmer nach wie vor nur eingeschränkt möglich. Allerdings versucht China, die Einreisebeschränkungen nach und nach zu lockern. Die von China mit Wirkung vom 28.03.2020 verfügte Sperre für alle Einreisen von ausländischen Staatsangehörigen nach China wurde mittlerweile für Personen aus bestimmten Staaten, die über gültige Aufenthaltsgenehmigungen (Residence-Permit) verfügen, aufgehoben. Für diese Personen ist mittlerweile auch kein separates Visum zur Einreise mehr notwendig. Alle nach China einreisenden Personen werden bei Ankunft auf Covid-19 getestet und einer mindestens 14-tägigen Quarantäne unterworfen, die normalerweise zur Hälfte in der eigenen Wohnung verbracht werden kann.

sebastian.wiendieck@roedl.com

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Video-Content-Marketing für Wirtschaftsanwälte https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/video-content-marketing-fuer-wirtschaftsanwaelte-149959/ Wed, 28 Oct 2020 10:20:16 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/video-content-marketing-fuer-wirtschaftsanwaelte-149959/

Videoinhalte als wirkmächtiges Instrument im Onlinemarketing

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Videoinhalte als wirkmächtiges Instrument im Onlinemarketing

Gerade Wirtschaftsanwälte halten sich sehr zurück, wenn es um Video-Content geht. Der Grund dafür ist zum einen die Unsicherheit im Umgang mit dem Medium, zum anderen aber eine grundlegende Fehleinschätzung seiner Macht. Und: Wirtschaftsanwälten mit sensiblen Mandanten oder Targets kann durch Videos ein schneller Vertrauensaufbau in Kombination mit Kompetenz- und Themenplatzierung gelingen. Man muss halt nur wissen, wie.

„YouTube ist die zweitgrößte Suchmaschine weltweit und die am häufigsten besuchte Seite nach Google. YouTube ist mit 1,9 Milliarden Nutzern die zweitbeliebteste Social-Media-Plattform. (…) Jeden Tag werden über 1 Milliarde Stunden an YouTube-Videos angesehen, mehr als auf Netflix und Facebook zusammen.“ So beschreibt das Social-Intelligence-Unternehmen Brandwatch die Wirkmächtigkeit der Plattform YouTube. Inhaltlich geht es da bei weitem nicht nur um Katzenvideos und Musik. Video-Content ist ein hervorragendes Mittel, um Inhalte sichtbar zu machen. Wirtschaftsanwälte und Kanzleien können diesen Trend für sich nutzen.

Wem YouTube zu bunt ist, der kann sich auch auf Vimeo platzieren. Das ist ebenfalls eine Videoplattform, allerdings gibt es dort keine Werbung und keine Influencer mit blauen Haaren. Dadurch ist die Anmutung sachlicher. Wirksamer ist natürlich gleichwohl YouTube.

Warum gerade Wirtschaftsanwälte?
Wirtschaftskanzleien und ihre Markenbotschafter, also ihre Anwälte, wirken bei dem Versuch, sich und ihre Kanzlei „sichtbarer“ zu machen, oft blutleer, kühl und zuweilen wenig empathisch. Die Bedürfnisse der Zielgruppe werden regelmäßig nicht fokussiert, die Sprache ist schlecht verdaulich, und die Orientierung in den Texten strengt an. Hier Nutzen herauszulesen ist anspruchsvoll und kostet Zeit. Video-Content kann einen Kontrapunkt dazu setzen. Als Wirtschaftsanwalt können Sie so nicht nur Ihre Kompetenzen sichtbar machen, sondern auch noch Sympathien erzeugen.

Video-Content-Marketing ist in der Lage, den Zwischenraum zwischen aktueller Erlebniswelt des Rechtsuchenden (Probleme, Fragen, Entscheidungen) und rechtlichem Sachverhalt auszufüllen: Exzellente Kanzlei- oder Anwaltsvideos erzeugen Sympathie und vermitteln Vertrauen – und Anwälte verkaufen eine vertrauensbasierte Dienstleistung.

Was braucht wirksamer Video-Content?
Video-Content sollte schnell verständlich und nachvollziehbar aufbereitet werden. In kürzester Zeit muss man es schaffen, auch komplexe Sachverhalte auf den Punkt zu bringen und den Zuschauer für sich zu gewinnen. Das Ziel ist es, mit oft nüchternem juristisch orientiertem Content auch auf einer emotionalen Ebene beim rechtsuchenden Zuschauer zu landen. Dieser soll sich informiert fühlen, sein Blick wird auf die Anwaltspersönlichkeit gerichtet. Deshalb sind sicheres Auftreten, Natürlichkeit, gekonnte Informationsweitergabe und nicht zuletzt auch Sympathievermittlung wichtig. Wer übrigens glaubt, dass das für Mandanten im B2B-Bereich nicht gelte, weil die alle sehr pragmatisch und cool seien, täuscht sich. Diese Mandanten sind schließlich „auch nur Menschen“. Gut so!

Gute Präsentation geht nur mit Vorbereitung oder ganz viel Übung. Aber: Man muss kein Schauspieler sein, um als Wirtschaftsanwalt in Videos gut aufzutreten. Zu jedem Video gehört zunächst ein Skript. Ob es aus Stichpunkten besteht oder ausformuliert ist, hängt in erster Linie vom Darsteller, also Anwalt, ab. Wer flüssig und ohne Stottern und Stocken vortragen kann, dem genügt ein grober Leitfaden. Wer häufig nach Worten ringt, muss mehr Zeit in die Vorbereitung stecken. Aber kaum ein Fall ist hoffnungslos – dafür gibt es Videocoaching. Am Ende sollte ein Clip nicht länger als zwei bis drei Minuten dauern. Längere Laufzeiten werden oft schlicht nicht angesehen. Das reicht aber auch, denn schlussendlich geht es um die Präsentation exzellenter Rechtsberatung, nicht um Rechtsberatung per Video.

Eine solche Präsentation muss ganz nah an den Bedürfnissen der Zielgruppe entwickelt werden. Also schauen Sie sie sich an: Wo sind die neuralgischen Punkte? Wo gibt es Schmerzen im Geschäft? Fragen Sie sich, was Ihre Zielgruppe am Thema interessiert, und sprechen Sie genau das aus. Das heißt in erster Linie, auch komplexe Sachverhalte verständlich zu formulieren. Aber es geht noch darüber hinaus: Guter Video-Content wirkt auch auf emotionaler Ebene. Persönliche Ansprache, authentisches Auftreten und Glaubwürdigkeit können hier direkt beim Zuschauer platziert werden.

„Eine authentische und professionelle Video-Content-Präsentation ist kein Hexenwerk. Sie ist Handwerk. Und das kann man erlernen.“

Professionell gestaltete Videos haben außerdem einen Wiedererkennungswert. Schon in den ersten Sekunden muss dem Zuschauer klar sein, wer Urheber des Contents ist. So sorgt der Anwalt oder die Kanzlei dafür, auch nachhaltig Aufmerksamkeit zu generieren. Und darum geht es allgemein im Internet: um das Lenken von Aufmerksamkeiten.

What not to do
Mit Video-Content-Marketing kann man sich einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, wenn es gut gemacht ist. Es gibt einige Fehler, die man unbedingt vermeiden sollte – sonst kann sich der Effekt leider auch in sein Gegenteil verwandeln. Zu diesen Fehlern gehören unter anderem

  • ein zu schnelles/zu langsames Sprechtempo,
  • gestelzte oder verklausulierte Sprache,
  • Monotonie beim Sprechen oder übertriebener Stimmeinsatz (Modulation),
  • zu lange Satzkonstruktionen,
  • mangelnde Körperspannung,
  • unnatürliche oder dem Inhalt nicht entsprechende Gestik oder Mimik,
  • unvorteilhafte Kamera- oder Lichtposition …

Eine authentische und professionelle Video-Content-Präsentation ist kein Hexenwerk. Sie ist Handwerk. Und das kann man erlernen. Dazu gibt es speziell auf die Bedürfnisse von Anwälten und Kanzleien ausgerichtete Coachings. Die Arbeit in Coachings erfolgt ressourcenorientiert, absolut ehrlich reflektierend und klar. Nur so können der Anwalt und seine Fähigkeiten in den Mittelpunkt rücken, ohne unangenehm, arrogant oder belehrend zu wirken.

Wie läuft ein Videocoaching für Anwälte?
Bei einem Coaching werden in einem persönlichen Vorgespräch die Stärken und Schwächen des Redners analysiert, vielleicht sogar schon ein Probevideo aufgenommen. Da sieht man dann schon viel. Danach geht es ans Eingemachte: zunächst um den Gebrauch von Wörtern. Juristische Fachausdrücke müssen auf das Wesentliche heruntergebrochen und in „normales“ Deutsch übersetzt werden. Außerdem wird die Sprechweise trainiert. Auch die Körperhaltung spielt eine Rolle – und wirkt sich zudem auf die Stimme des Redners aus. Außerdem wird im Coaching auch technische Hilfestellung geboten.

Bei allem Durchstylen muss man darauf achten, dass die Natürlichkeit nicht verlorengeht. Der Anwalt soll hier nicht vollends zum Nachrichten- oder Synchronsprecher werden. Es geht darum, individuelle Fähigkeiten gezielt für den Video-Content zu nutzen. Angestrebt wird nicht Perfektion, sondern professionalisierte Authentizität.

All das wird anhand von Übungsvideos im praktischen Erleben erarbeitet. Stück für Stück kann man sich so dem eigentlichen Ziel nähern: der Nutzung des wirkungsmächtigen Instruments Video-Content, um sich gut im Markt zu positionieren, Sympathien zu erzeugen und Vertrauen zu bilden. Diese Nutzung soll am Ende zur Selbstverständlichkeit und einem Teil des juristischen Alltags werden.

Beschäftigen Sie sich mit dem Thema Video-Content-Marketing. Sie werden feststellen: Es lohnt sich – gerade für Anwälte und Kanzleien mit B2B-Geschäft. Es unterstreicht Ihre Professionalität, Ihre Exzellenz und vor allem auch Ihre Menschlichkeit.

allmann@kitty-cie.de

ukockambrink@yahoo.de

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Zentrale Managementaufgabe Business-Development https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/zentrale-managementaufgabe-business-development-149958/ Wed, 28 Oct 2020 10:20:03 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/zentrale-managementaufgabe-business-development-149958/ Fünf Fragen an Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.

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Fünf Fragen an Dr. Jan Tibor Lelley, LL.M.

Dr. Jan Tibor Lelley – langjähriger Strategischer Partner des Deutschen AnwaltSpiegels – ist neuer Partnerratsvorsitzender der internationalen Wirtschaftskanzlei Buse Heberer Fromm. Der renommierte Arbeitsrechtler hat den Partnerratsvorsitz der Kanzlei im Oktober 2020 übernommen. Gemeinsam mit dem Geschäftsführenden Partner Michael Krämer hat er viel vor und möchte dabei die intensiven Legal-Tech-Erfahrungen aus der Bearbeitung des Diesel-Mandats weiter nutzen.

Deutscher AnwaltSpiegel: Dr. Lelley, Glückwunsch zur Wahl zum Partnerratsvorsitzenden Ihrer Kanzlei. Welche strategischen Ziele haben Sie sich gesteckt, wohin wollen Sie Buse entwickeln?

Dr. Lelley: Herzlichen Dank! Ich freue mich sehr auf meine neue Aufgabe. Nach dem Gesellschaftsvertrag unserer Kanzlei bin ich als Partnerratsvorsitzender auch dafür verantwortlich, das Business-Development für Buse zu fördern. Meine Aufgabe ist es also, unseren sehr guten Erfolg der vergangenen Jahre fortzusetzen. Und nicht nur das: Wir wollen nicht stehenbleiben, wir setzen auf noch mehr Wachstum. Hier sind die Weichen schon gut gestellt, und wir können auf unsere Erfolgsstrategie der vergangenen Jahre aufbauen. Die Strategie hat drei Säulen:

  1. fachliche Exzellenz, gepaart mit kompromissloser Dienstleistungsbereitschaft,
  2. niedriger Leverage bei den Berufsträgern und Berufsträgerinnen – wir wollen die Besten, nicht die meisten, und
  3. Vorsprung durch Einsatz von Legal-Tech.

Das wird der Dreiklang auch der künftigen Erfolgsstory von Buse sein.

Deutscher AnwaltSpiegel: Ihre Kanzlei hat intensive Erfahrungen aus dem Diesel-Mandat mitnehmen können. Führte das dazu, dass Sie daraus ein neues Angebot erarbeitet haben? Was machen Sie nach dem Diesel-Mandat?

Dr. Lelley: Ich habe gehört, das Diesel-Mandat sei für viele andere Beteiligte erst einmal eine große Spielwiese gewesen. Ich weiß nicht, ob das richtig ist. Buse hat aber schon ganz zu Anfang erkannt: Hier werden die Karten neu gemischt, da ist eine ganz tiefgreifende Veränderung des deutschen Rechtsberatungsmarkts unterwegs. Solche und ähnliche Mandate, die wir schon bald betreuen werden, sind ein Praxistest für die Möglichkeiten von Legal-Tech in der Rechtsberatung. Wie unsere englischen Freunde so schön sagen: „The Proof of the Pudding is in the Eating“. Unsere Erfahrung ist ganz klar: Hier zeigt sich, was Software in der anwaltlichen Beratung wirklich leisten kann. Und sie leistet ja im Ergebnis nur etwas, wenn wir dadurch für unsere Mandantschaft einen Mehrwert schaffen. Das haben wir gelernt, wir wissen, wie das geht. Und wir werden diesen Ansatz kurzfristig weiter vorantreiben und ausbauen. Da gibt es schon sehr konkrete Pläne.

Deutscher AnwaltSpiegel: Viele Kanzleien sehen im Bereich Legal-Tech noch eher eine fixe Idee als eine ernsthafte betriebswirtschaftliche Überlegung für die aktive Gestaltung des Produktportfolios einer Kanzlei. Wie ist Ihre Einschätzung insoweit?

Dr. Lelley: Wenn andere das so sehen … lassen wir sie gerne. Buse sieht es anders. Legal-Tech ist vor allem zwei Dinge nicht: eine Wunderwaffe zur Umsatzmaximierung und eine fixe Idee. Wir bei Buse sehen Legal-Tech als ein Instrument, mit dem wir besser, schneller, effizienter werden – und das zum Vorteil unserer Mandantschaft. Ich habe den Eindruck, die Diskussion verliert sich manchmal in den endlosen Weiten des Begriffs Legal-Tech. Was genau ist damit gemeint? Da lesen wir von einer Definition, die lautet: „Legal-Tech ist die Digitalisierung juristischer Arbeit“. Dann wäre das Scannen eines Stücks Papier schon Legal-Tech? Wohl eher nicht. Buse denkt Legal-Tech vom Ende her: Was brauchen unsere Mandanten? Und was brauchen wir, um die Probleme unserer Mandanten zu lösen? Die Software und die Onlinedienste, die genau dabei unterstützen, die sind für uns Legal-Tech. Und auf die setzen wir.

Wir sind für unsere Mandantschaft Problemlöser und greifen genau dort auf Legal-Tech zurück, wo es möglich ist und natürlich auch Sinn macht, also da, wo Prozesse digitalisiert und viele Daten sicher ausgewertet und verarbeitet werden müssen. Konkrete Einsatzbereiche sehen wir beispielsweise im Arbeitsrecht, aber auch bei Massen-Due-Diligences im M&A oder der rechtlichen Begleitung von Immobilientransaktionen. Und dann vor allem natürlich bei der Betreuung von Masseverfahren vor Gericht. Dieses Einsatzgebiet von Legal-Tech bezieht sich auf viele Beratungsfelder – vom Arbeitsrecht bis zu allgemeinem Wirtschaftsrecht.

Deutscher AnwaltSpiegel: Gerade Sie beraten ja im Bereich Arbeitsrecht auf sehr hohem Niveau. Gibt es jetzt schon Einsatzmöglichkeiten für Legal-Tech-Anwendungen, und wo sehen Sie Grenzen?

Dr. Lelley: Arbeitsrecht ist – vielleicht viel mehr als andere Rechtsgebiete – People’s Business. Da menschelt es, im Guten und manchmal auch im weniger Guten. Und doch wird Legal-Tech als Effizienzsteigerungs- und Problemlösungsstrategie im Arbeitsrecht eine große Zukunft haben. Es gibt gerade dort so viele Standardabläufe, zum Beispiel im Bereich von Restrukturierungen, Sozialplankalkulationen oder Masseverfahren. Die haben ein riesiges Potential für den Einsatz von Legal-Tech. Auf der anderen Seite werden dadurch auch in meinem Team Energien frei für hochwertige Expertise, die unsere Mandanten erwarten, und für eine sehr persönliche Betreuung, die die Grundlage einer erfolgreichen Zusammenarbeit ist – gerade in der heraufziehenden Rezession. Ich werde als Arbeitsrechtler ja nicht dafür geholt, eine Legal-Tech-Lösung zu präsentieren. Die bringe ich sowieso mit. Unternehmen holen uns, weil sie auf Erfahrung, Branchenwissen, Verhandlungsexpertise setzen und auf die gleiche Verständnisebene. Genau das aber spielt sich jenseits der Möglichkeiten von Legal-Tech ab.

Deutscher AnwaltSpiegel: Der Blick in die Glaskugel: Wie sehen Sie die zukünftige Marktentwicklung im Bereich Legal-Tech?

Dr. Lelley: Legal-Tech ist gekommen, um zu bleiben. Der Markt wird sich aber konsolidieren. Viele Anbieter und Player leiden schon daran, dass sie gar nicht richtig erklären können, was Legal-Tech ist, geschweige denn, welche Daseinsberechtigung es haben soll. Das hat dann keine Zukunft. Der erste Hype ist schon verflogen, und es trennt sich aktiv die Spreu vom Weizen.

Im Moment schlägt die Stunde derer, die die Möglichkeiten und auch Grenzen von Legal-Tech erkennen und für ihre Beratungspraxis nutzbar machen. Die entscheidende Frage ist immer: Was bringt es in der praktischen Arbeit und damit für den Mandanten? Und genau da ist Buse ganz vorn mit dabei.

Deutscher AnwaltSpiegel: Vielen Dank für dieses ­Gespräch. Wir werden die Entwicklung bei Buse Heberer Fromm natürlich weiter verfolgen.

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