admin, Autor bei DeutscherAnwaltSpiegel https://www.deutscheranwaltspiegel.de/ueber-uns/administrator/multiadm/ Das Online-Magazin für Anwälte für Unternehmen Wed, 04 Dec 2024 10:04:49 +0000 de hourly 1 https://wordpress.org/?v=6.9.4 In eigener Sache: Die Website des Deutschen AnwaltSpiegels in neuem Design https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/rechtsmarkt/in-eigener-sache-die-website-des-deutschen-anwaltspiegels-in-neuem-design-157191/ Tue, 19 Nov 2024 16:05:13 +0000 https://www.deutscheranwaltspiegel.de/?p=157191

Mit dem Relaunch präsentiert sich die Online-Plattform für unternehmensrelevantes Recht moderner und nutzerfreundlicher 

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Mit dem Relaunch präsentiert sich die Online-Plattform für unternehmensrelevantes Recht moderner und nutzerfreundlicher 

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Autor

Karin Gangl

Karin Gangl
F.A.Z. BUSINESS MEDIA GmbH, Frankfurt am Main,
Leiterin Rechtspublikationen

redaktion@deutscheranwaltspiegel.de
www.deutscheranwaltspiegel.de

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DIS: Ergänzende Regeln für Streitverkündungen https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/schiedsverfahren/dis-ergaenzende-regeln-fuer-streitverkuendungen-156875/ Wed, 13 Nov 2024 10:54:36 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/?p=156875 DIS: Ergänzende Regeln für Streit- verkündungen

Aus zwei mach drei

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DIS: Ergänzende Regeln für Streit- verkündungen

Aus zwei mach drei

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) hat zum 15.03.2024 die Ergänzenden Regeln für Streitverkündungen (DIS-ERS) in Kraft gesetzt. Wenn sich die Parteien auf diese Regeln in Ergänzung zur klassischen DIS-Schiedsgerichtsordnung einigen, schaffen sie den rechtlichen Rahmen für eine Streitverkündigung gegenüber einem Dritten, der im deutschen und internationalen Schiedsverfahrensrecht nicht vorgesehen ist. Die DIS ist die erste Schiedsinstitution, die Regeln zur Streitverkündung in Schiedsverfahren anbietet.

Hintergrund

Die eingeschränkten Möglichkeiten, Dritte in ein Schiedsverfahren einzubeziehen, gelten oft als Nachteil der schiedsgerichtlichen Streitbeilegung – insbesondere dann, wenn Regressansprüche einer Partei gegenüber einem Dritten vom Ausgang des Verfahrens zwischen zwei Parteien abhängen. Denn üblicherweise bindet die Entscheidung eines Schiedsgerichts nur die unmittelbar beteiligten Parteien, nicht jedoch einen unbeteiligten Dritten, gegen den im Anschluss Regressansprüche geltend gemacht werden könnten.

Das (Schieds-)Gericht in einem Regressverfahren kann eine im Ausgangsrechtsstreit bereits entschiedene Frage anders ­beurteilen. Der Regressgläubiger läuft damit Gefahr, nicht nur das Schiedsverfahren, sondern auch mögliche Regressverfahren zu verlieren und ist somit dem Risiko eines doppelten Prozessverlusts ausgesetzt ist (sogenannte „Regressfalle“).

In staatlichen Gerichtsverfahren kann der Regressgläubiger dieses Risiko mit einer Streitverkündung (§§ 72 ff. ZPO) vermeiden. Die DIS-ERS übertragen die vor den staatlichen Gerichten geltenden Regeln der Streitverkündung auf das Schiedsverfahren. Sie binden einen Dritten vertraglich an ­einen Schiedsspruch, der in einem nach den DIS-ERS geführten Schiedsverfahren (Ausgangsschiedsverfahren) ergangen ist. Die damit verbundene Streitverkündungswirkung erstreckt sich auf ein etwaiges, nachfolgendes gegen ihn gerichtetes (schieds-)gerichtliches Regressverfahren, das aber nicht unbedingt auch ein DIS-Schiedsverfahren sein muss.

Regelungsschwerpunkte

Die neuen Regeln, die auf nationale und internationale DIS-Schiedsverfahren Anwendung finden können, sind schiedsverfahrensrechtskonform und rechtssicher ausgestaltet. Sie umfassen:

  • Weitgehende Abbildung der Streitverkündung nach der ZPO: Der Dritte tritt nur als Nebenintervenient auf, was die Auswirkungen seiner Beteiligung auf das Schiedsverfahren minimiert („minimalinvasiver Ansatz“). Er wird nicht Partei des Ausgangsschiedsverfahrens. Weder kann er dort eigene Ansprüche geltend machen, noch können Ansprüche gegen ihn erhoben werden. Eine eigen­ständige Nebenintervention nach dem Modell des § 66 ZPO ist ausgeschlossen.
  • Förderung der Verfahrensökonomie und Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen: Der Dritte ist an den Schiedsspruch im Ausgangsschieds­verfahren ­gebunden und kann deren Richtigkeit im Regress­verfahren nicht mehr in Frage stellen. Dies trägt dazu bei, widersprüchliche Entscheidungen zur selben Streitfrage in einem nachfolgenden Regressverfahren zu vermeiden (Entscheidungseinklang).
  • Rechtssicherheit und einfache Anwendbarkeit: Die DIS-ERS schaffen ein transparentes und vorhersehbares Regelwerk für alle Beteiligten und machen weitere ­Vereinbarungen im Streitfall weitgehend überflüssig. Ihre Anwendbarkeit kann einfach durch Verweis in den ­Verträgen vereinbart werden.

Wahrung der Rechte und Interessen aller Beteiligten

Der Regressgläubiger profitiert im Regressverfahren im Fall eines ungünstigen Ausgangs des Ausgangsschiedsverfahrens von der Streitverkündungswirkung (Art. 11.1 DIS-ERS) und erhält so Schutz vor der Regressfalle. Die Streitverkündungswirkung trifft den Dritten unabhängig davon, ob er dem ­Verfahren beitritt. Zudem wird die Verjährung von Ansprüchen des Regressgläubigers gegen den Dritten durch die Streitverkündung gehemmt.

Der Dritte erhält das Recht, sich am Ausgangsschieds­verfahren zu beteiligen und an der Konstituierung des Schiedsgerichts mitzuwirken. Er hat die Möglichkeit, den Regressgläubiger im Ausgangsschiedsverfahren zu unterstützen. Da er mit den strittigen Fragen oft besser vertraut ist, verringert dies das ­Risiko eines späteren Regressverfahrens.

Der Gegner des Regressgläubigers im Ausgangsschieds­verfahren stimmt mit der Vereinbarung der DIS-ERS der Einbeziehung des Dritten in das Ausgangsschiedsverfahren zu. Dabei gilt insbesondere die Vertraulichkeit nach Art. 15 DIS-ERS auch im Verhältnis zwischen ihm und dem Dritten. Ansonsten entsteht ihm durch seine Zustimmung nahezu kein zusätzliches (Kosten-)Risiko, zumal keine Ansprüche Dritter (wie etwa in einem Joinder-Szenario) zu befürchten sind.

Praktische Hinweise zur Vereinbarung der DIS-ERS

Der Anwendungsbereich der DIS-ERS ist weit. Sie kommen insbesondere in Betracht, wenn vertragliche Regressansprüche relevant sind, zum Beispiel in General-/Subunternehmer­verträgen, Lieferkettenbeziehungen, Versicherungsverträgen oder Konsortialverträgen, die eine gesamtschuldnerische Haftung der Konsortialpartner im Verhältnis zu Dritten vorsehen.

Sie gelten jedoch nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden (Art. 1.1 DIS-ERS). Dies ermöglicht den Parteien, selbst zu entscheiden, ob sie die Drittbeteiligung in ihrem Schiedsverfahren wünschen, und schützt sie so vor – zum Beispiel aus Vertraulichkeitsgründen – unerwünschter Ein­beziehung Dritter.

Damit die Streitverkündungswirkung eintreten kann, sind entsprechende Vereinbarungen sowohl zwischen den ­Parteien des Ausgangsschiedsverfahrens als auch zwischen den Parteien des Regressverfahrens erforderlich. Nur durch korrespondierende vertragliche Abreden in diesen verschiedenen Rechtsverhältnissen entsteht die Bindungs­wirkung eines DIS-Schiedsurteils für den Folgerechtsstreit.

Diese Bindungswirkung kann erreicht werden, indem in beiden Rechtsverhältnissen ein DIS-Schiedsverfahren nach den DIS-ERS vereinbart wird. Alternativ kann die Bindungs­wirkung auch für ein Regressverfahren nach ­anderen Schiedsordnungen oder vor einem staatlichen ­Gericht vereinbart werden.

Die DIS bietet passende Musterklauseln an, mit denen die DIS-ERS und die Bindungswirkung mühelos in Ver­trägen vereinbart werden können. Zudem stellt die DIS eine ­Practice Note mit detaillierten Beschreibungen der DIS-ERS und weiteren Hinweisen zur Verfügung.

Idealerweise werden die DIS-ERS bereits vor Entstehen eines Streits bei Vertragsschluss vereinbart. Nach Entstehung eines Streitfalls ist eine Vereinbarung zwar noch möglich; sie wird im Konfliktfall jedoch seltener gelingen.

Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Streitverkündung

Eine Streitverkündung ist bis zur Bestellung des Schiedsgerichts möglich. Der Streitverkündungsempfänger soll denselben Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts haben wie die Parteien. Nach diesen Zeitpunkten kann der Streit nur noch verkündet werden, wenn der Streitverkündungsempfänger zustimmt und das Verfahren annimmt, ohne sich auf zurückliegende Beteiligungsmöglichkeiten zu berufen (Art. 4.4 DIS-ERS).

Fazit

Die DIS-ERS sind eine wegweisende und gegenwärtig konkurrenzlose Innovation für die nationale und internationale Schiedsgerichtspraxis. Mit ihrem klar strukturierten Regelwerk und flexiblen Anwendungsmöglichkeiten sind sie ­darauf ausgelegt, den Bedürfnissen moderner Streit­beilegung gerecht zu werden.

Hinweis der Redaktion:
Rückfragen zu den DIS-ERS können gern an die Geschäftsstelle der DIS gerichtet werden.
Die DIS-ERS sind online abrufbar (siehe hier). Sie stehen in einer deutschen und englischen Fassung zur Verfügung. (tw)

Autor

Dr. Ramona Schardt, LL.M. DIS e.V., Bonn/Berlin Generalsekretärin Ramona.schardt@disarb.org www.disarb.org

Dr. Ramona Schardt, LL.M.
DIS e.V., Bonn/Berlin
Generalsekretärin

ramona.schardt@disarb.org
www.disarb.org

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Banksicher­heiten „auf erstes Anfordern“ https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/wirtschaftspraxis/banksicherheiten-auf-erstes-anfordern-156871/ Wed, 13 Nov 2024 10:46:27 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/?p=156871 Banksicher­heiten „auf erstes Anfordern“

Wesensmerkmale und Handlungsempfehlungen für den nationalen und internationalen Wirtschaftsverkehr

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Banksicher­heiten „auf erstes Anfordern“

Wesensmerkmale und Handlungsempfehlungen für den nationalen und internationalen Wirtschaftsverkehr

Bankgarantien und Bankbürgschaften „auf erstes Anfordern“ spielen eine zentrale Rolle im nationalen und internationalen Wirtschaftsverkehr. Sie dienen Handelsunternehmen als wichtiges Instrument zur Absicherung ihrer vertraglichen Risiken. Seit einiger Zeit sind vermehrt Rechtsstreitigkeiten um die Inanspruchnahme dieser Sicherheiten zu beobachten. Im folgenden Beitrag werden die Besonderheiten des Sicherungsinstruments „auf erstes Anfordern“ erläutert sowie die im Streitfall bestehenden Handlungsoptionen aufgezeigt

Ohne Bankgarantien kein grenzüberschreitender Handel

Sie sind im Binnenhandel, insbesondere aber bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften nicht wegzudenken: Bankgarantien in ihren verschiedenen Ausprägungen und Varianten. Mit ihnen erhalten Vertragsparteien für ihre vereinbarten Transaktionen als Käufer, Verkäufer, Dienstleister, Auftragnehmer und in anderen Rollen Sicherheit. Deren Umfang kann allerdings je nach konkreter Ausgestaltung von Umfang, Zahlungsmodalitäten und -fristen erheblich variieren. Ob die zur Verfügung gestellten Sicherheiten am Ende wirklich belastbar sind, hängt dabei nicht nur von der Gestaltung der Sicherheiten selbst ab. Auch die Verträge und konkreten Vereinbarungen, in welche die Sicherheiten eingebettet sind, spielen für die Bewertung der Sicherheiten und ihre unkomplizierte Durchsetzbarkeit eine große Rolle. Neben den konkreten Vereinbarungen über die zu bestellenden Sicherheiten und die in ihnen enthaltenen Regelungen kommt den vermeintlich nebensächlichen Schlussbestimmungen – beispielsweise zum anwendbaren Recht und zur internationalen Zuständigkeit oder auch Schiedsabreden – tatsächlich eine große Bedeutung zu. Nicht selten werden Vertragsparteien hiervon überrascht, etwa wenn sie sich gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie zur Wehr setzen wollen und nach einer ungünstigen Rechtsordnung an einem strategisch unpassenden Gerichtsstand darzulegen haben, dass die Inanspruchnahme der Garantie offenkundig rechtsmissbräuchlich ist.

Die Garantie „auf erstes Anfordern“

Die Garantie „auf erstes Anfordern“ ist im internationalen Handel zum goldenen Standard geworden. Vor allem ihre Liquiditätsfunktion macht sie für den Garantiebegünstigten attraktiv. Doch was genau bedeutet das?

Die Garantie „auf erstes Anfordern“ sichert dem Begünstigten eine schnelle und unkomplizierte Auszahlung des Garantiebetrags durch die Bank. Der garantiegebenden Bank ist es bei einer Garantie „auf erstes Anfordern“ verwehrt, den materiellen Anspruch des Begünstigten vorab zu prüfen. Sie wird daher den Garantiebetrag auf Verlangen regelmäßig unverzüglich leisten.

Doch das bedeutet nicht, dass die garantiegebende Bank vor Auszahlung des Garantiebetrags rechtsschutzlos gestellt ist: Liegen Anzeichen für einen offenkundigen Rechtsmissbrauch durch den Begünstigten vor, ist die Bank berechtigt, die Auszahlung zu verweigern. Ein solcher Rechtsmissbrauch muss allerdings eindeutig oder „liquide beweisbar“ sein. In der Regel wird ein solcher Einwand daher nur selten gelingen.

Abgrenzung zur Bankbürgschaft „auf erstes Anfordern“

Daneben kommen in der Praxis nicht selten Bankbürgschaften „auf erstes Anfordern“ zum Einsatz, insbesondere wenn die Sicherheit von deutschen Banken oder Versicherungen begeben wird. Die Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ stellt eine besondere – den Gläubiger privilegierende – Form der Bürgschaft dar. Wie die Bürgschaft im Allgemeinen unterscheidet sich auch diejenige „auf erstes Anfordern“ von der entsprechenden Form der Garantie durch ihre Akzessorietät, also ihre Abhängigkeit von der Hauptforderung. Bei einer Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ ist die Akzessorietät jedoch dadurch erheblich gelockert, dass der Bürge Einwendungen und Einreden – vom Einwand des Rechtsmissbrauchs abgesehen – grundsätzlich erst nach Zahlung in einem Rückforderungsprozess gegen den Bürgschaftsgläubiger geltend machen kann.

Die Unterscheidung zur Garantie auf erstes Anfordern wird daher erst bei einer Rückabwicklung des geleisteten Garantiebetrags wirklich relevant: Die Rückabwicklung bei der Garantie auf erstes Anfordern erfolgt in der Regel „übers Eck“, also im jeweiligen Vertragsverhältnis, und der Rückforderungsanspruch bezüglich des geleisteten Garantiebetrags steht regelmäßig dem Auftraggeber zu, dessen Konto zuvor von der Bank in Höhe des Garantiebetrags belastet worden ist. Bei der Bankbürgschaft auf erstes Anfordern hingegen steht der Rückforderungsanspruch gegen den Gläubiger wegen der Akzessorietät nicht dem Auftraggeber, sondern im Ausgangspunkt der Bank als Bürgin selbst zu. Daneben kann die Bank den Auftraggeber in Anspruch nehmen, so dass ihre Rechtsposition insoweit gestärkt ist.

Allerdings ist in praktischer Hinsicht Folgendes zu beachten: Hat die Bank im Wege des Rückgriffs vom Auftraggeber Erstattung ihrer Aufwendungen erhalten – was in der Praxis der Regelfall ist, weil die Bank nach Auszahlung sofort das Konto des Auftraggebers belasten wird –, kann der Auftraggeber wiederum von dem Begünstigten in Höhe der Bürgenleistung Zahlung an sich selbst verlangen. Selbst bei Verneinung eines eigenen Anspruchs dürfte dem Auftraggeber jedenfalls ein Anspruch gegen die Bank auf Abtretung des Rückforderungsanspruchs gegen den Begünstigten zustehen. Auch bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern findet der Rückforderungsprozess daher häufig zwischen dem Auftraggeber und dem Begünstigten statt – bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern ist dies jedoch anders als bei einer Garantie auf erstes Anfordern nicht zwingend.

Ob im Einzelfall eine Bürgschaft oder eine Garantie auf erstes Anfordern vereinbart worden ist, hängt vom Parteiwillen ab, der durch Vertragsauslegung zu ermitteln ist. Im Zusammenhang mit Außenhandelsgeschäften ist jedoch folgender Aspekt im Hinterkopf zu behalten: Die Bürgschaft auf erstes Anfordern spielt bei der Absicherung von Außenhandelsgeschäften nur eine untergeordnete Rolle. Ausländische Rechtsordnungen unterscheiden häufig klar zwischen Bürgschaft und Garantie als eigenständigen Sicherungsmitteln. Mischformen, die eine Kombination von Elementen beider Sicherungsinstrumente beinhalten, sind in ausländischen Rechtsordnungen nur selten anzutreffen. Handelspartner mit Sitz im Ausland werden daher regelmäßig eine auf erstes Anfordern zahlbare Bankgarantie verlangen, die als Sicherungsmittel bei Außenhandelsgeschäften anerkannt und gebräuchlich ist. Bürgschaften auf erstes Anfordern kommen meist nur im nationalen Wirtschaftsverkehr zum Einsatz.

Wie Streitigkeiten vermieden werden können

Um die zuvor dargestellte Rückabwicklung von Zahlungen zu vermeiden, sollten die Beteiligten schon vorab im Rahmen der Vertragsverhandlungen Einfluss auf die Regelungen über die Sicherheiten nehmen, um ihre jeweilige Position zu stärken. So könnte der Auftraggeber im Verhältnis zu dem Begünstigten Beschränkungen verhandeln, die beispielsweise sein Nachbesserungsrecht hinreichend berücksichtigen, sodass der Begünstigte die Banksicherheit möglicherweise erst nach mehrfach erfolgloser Nachbesserung durch den Auftraggeber beanspruchen kann. Aus Sicht der Bank könnten im Verhältnis zwischen ihr und dem Begünstigten Bestimmungen aufgenommen werden, die eine gewisse Abhängigkeit des Garantieanspruchs von der gesicherten Hauptforderung begründen oder die zumindest die Inanspruchnahme der Banksicherheit von weiteren (wenigstens formalen) Voraussetzungen abhängig machen. Letztlich dürfte der Garantiegeber allerdings einerseits vor allem ein Interesse an einer möglichst klaren Zahlungsregelung haben, die das Risiko einer fehlerhaften Auszahlung minimiert. Andererseits ist für den Garantiegeber die Absicherung seines Erstattungsanspruchs gegenüber seinem Auftraggeber wesentlich.

Bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten empfiehlt es sich zudem, das anwendbare Recht und die internationale Gerichtszuständigkeit beziehungsweise Zuständigkeit von Schiedsgerichten bereits im Vorfeld vertraglich zu regeln und insgesamt zu harmonisieren. Welches Recht soll auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Begünstigten Anwendung finden? Welches Recht soll für die Beibringung und Auszahlung der Banksicherheit gelten? Wenn die gestellte Banksicherheit dem deutschen Recht und der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Begünstigten beispielsweise australischem Recht unterliegt, könnte es im Fall eines Rechtsmissbrauchs seitens des Begünstigten für den Auftraggeber schwieriger werden, die Bank davon zu überzeugen, die Sicherheit nicht auszuzahlen. Jedenfalls dürfte die Vereinbarung verschiedener nationaler Rechte für die verschiedenen Vertragsverhältnisse mit einem größeren Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein, wenn es bei der Verwertung der Sicherheit zu Streitigkeiten kommt.

Handlungsoptionen im Streitfall

Die möglichen Handlungsoptionen im Streitfall sind aus unterschiedlichen Perspektiven der Beteiligten und je nach Art der Sicherheit zu betrachten.

Aus Sicht des Begünstigten ist es ratsam, die Banksicherheit nicht vorschnell zu ziehen und vorab sorgfältig zu prüfen, ob er hierzu materiell berechtigt ist. So kann ein unter Umständen kostspieliger Rückforderungsprozess mit dem Auftraggeber oder der Bank vermieden werden. Sollte er sich für eine Geltendmachung der Sicherheit entscheiden, so ist es empfehlenswert, die Sicherheit ohne vorherige Ankündigung gegenüber seinem Handelspartner als Auftraggeber in Anspruch nehmen, um das Risiko von Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durch ihn zu minimieren. Sofern die Bank die Auszahlung verweigern sollte, könnte eine Zahlungsklage gegen sie zweckmäßig erscheinen. Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes dürften aufgrund des Grundsatzes der Unzulässigkeit der Vorwegnahme der Hauptsache hingegen nur selten Erfolg versprechen.

Aus Sicht des Auftraggebers kann einstweiliger Rechtsschutz gegen die sicherheitsgebende Bank oder den Begünstigten zweckmäßig sein, um die Auszahlung des Garantie- oder Bürgschaftsbetrags zu verhindern. Sowohl bei einer Garantie als auch bei einer Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ dürfte insoweit stets Eile geboten sein, denn die Prüfung der Bank dauert häufig nur wenige Tage.

Aus Sicht der Bank bestehen vor Auszahlung des Garantie- beziehungsweise Bürgschaftsbetrags nur begrenzt Abwehrmöglichkeiten: Sie kann vor Auszahlung regelmäßig nur den Einwand des offenkundigen Rechtsmissbrauchs erheben, dessen Voraussetzungen sorgfältig zu prüfen sind. Ansonsten hat sie den Betrag unverzüglich an den Begünstigten auszuzahlen. Vorher wird sie in der Regel den Auftraggeber anhören, um sich ihm gegenüber nicht schadensersatzpflichtig zu machen. Bei einer Garantie auf erstes Anfordern hat sie sich nach Auszahlung des Garantiebetrags sodann grundsätzlich an ihren Vertragspartner, den Auftraggeber, zu halten. Nur in Ausnahmefällen besteht ein direkter Rückforderungsanspruch der Bank gegen den Begünstigten, was für den Fall einer drohenden Insolvenz des Auftraggebers von Bedeutung sein kann. Anders ist dies bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. Die Bank hat dann als Bürgin sowohl einen direkten Rückforderungsanspruch gegen den Begünstigten als auch einen Regressanspruch gegen den Auftraggeber und kann sich den solventeren der beiden aussuchen.

Bei all diesen Optionen sind jedoch stets die Besonderheiten des konkreten Einzelfalls, das einschlägige Recht und insbesondere die konkrete Ausgestaltung der jeweiligen Vertragsverhältnisse zu berücksichtigen.

Fazit

Die Garantie „auf erstes Anfordern“ ist im internationalen Handelsverkehr nicht mehr wegzudenken und bietet vor allem dem Garantiebegünstigten den Vorteil der schnellen Liquiditätsbeschaffung. Die Bürgschaft „auf erstes Anfordern“ spielt meist nur im nationalen Kontext eine Rolle. Um potentielle Rechtsstreitigkeiten über die Inanspruchnahme dieser Sicherheiten zu vermeiden, sollten bei der Vertragsgestaltung klare Regelungen verfasst und die jeweilige Position durch ergänzende Vorgaben, beispielsweise zu den Voraussetzungen einer Inanspruchnahme, gestärkt werden. Im Streitfall stehen den Vertragsparteien verschiedene Handlungsoptionen offen, die je nach vertraglicher Gestaltung sorgfältig auf ihre Zweckmäßigkeit zu prüfen sind.

Autor

Dr. Stephan Bausch, D.U. Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln Rechtsanwalt, Partner stephan.bausch@luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com

Dr. Stephan Bausch, D.U.
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Köln
Rechtsanwalt, Partner

stephan.bausch@luther-lawfirm.com
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Autor

Stephanie Quaß Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main Rechtsanwältin, Senior Associate stefanie.quass@luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com

Stephanie Quaß
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main
Rechtsanwältin, Senior Associate

stefanie.quass@luther-lawfirm.com
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Autor

Iman Bayrouti Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen Rechtsanwältin, Associate iman.bayrouti@luther-lawfirm.com www.luther-lawfirm.com

Iman Bayrouti
Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, Essen
Rechtsanwältin, Associate

iman.bayrouti@luther-lawfirm.com
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Das neue Leitentscheidungsverfahren vor dem BGH https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/zivilprozessrecht/das-neue-leitentscheidungsverfahren-vor-dem-bgh-156867/ Wed, 13 Nov 2024 10:38:58 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/?p=156867 Das neue Leitentscheidungsverfahren vor dem BGH

Gewünschte Entlastungswirkung auf die Justiz ist zweifelhaft

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Das neue Leitentscheidungsverfahren vor dem BGH

Gewünschte Entlastungswirkung auf die Justiz ist zweifelhaft

Ob Thermofenster, Fluggastrechte oder Datenschutzverstöße – Massenverfahren gibt es mittlerweile in vielen Bereichen, und ihre Zahl nimmt zu. Ein neues Gesetz soll hier nun Entlastung bringen. Durch die Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens vor dem Bundes­gerichtshof (BGH) sollen die Instanzgerichte der Klage­wellen besser Herr werden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, scheint allerdings zweifelhaft.

Voraussetzungen einer Leitentscheidung

Nach dem Gesetz über die Einführung eines Leitentscheidungsverfahrens beim Bundesgerichtshof, das am 31.10.2024 in Kraft trat, kann der BGH ein Revisionsverfahren, das Rechtsfragen aufwirft, „deren Entscheidung für eine Vielzahl anderer Verfahren von Bedeutung“ ist, durch Beschluss zum „Leitentscheidungsverfahren“ bestimmen. In dem Beschluss stellt der BGH den Sachverhalt und die zu klärenden Rechtsfragen dar. Endet ein solches Leitentscheidungsverfahren ohne ein mit inhaltlicher Begründung versehenes Urteil, so trifft der BGH über die relevanten Rechtsfragen wiederum durch Beschluss eine begründete Leitentscheidung.

Die Leitentscheidung soll nur für Massen an Zivilklagen mit deckungsgleichen Inhalten Anwendung finden. In Verfahren vor den Arbeits- und Sozialgerichten, Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten soll keine Leitentscheidung möglich sein.

Die Leitentscheidungen kann der BGH nach eigenem Ermessen erlassen. Sie entfalten keine Bindungswirkung für die Instanzgerichte, sondern stellen eine Orientierungshilfe dar. Erfahrungsgemäß äußert sich der BGH zu einer Sache, wenn einer seiner Senate dies für angezeigt hält. Die Instanz­gerichte halten sich dann üblicherweise an die durch den BGH vorgegebene Richtung – und zwar auch ohne eine Leit­entscheidung nach neuer Definition. So hat der BGH schon bisher in Einzelfällen vergleichbare Beschlüsse veröffentlicht. Ein Beispiel ist der Hinweisbeschluss aus dem Februar 2019 (Az. VIII ZR 225/17), in dem der BGH wesentliche recht­liche Bewertungen zum Dieselskandal abgab. Bemerkenswert ­daran ist nicht nur der Hinweisbeschluss an sich, sondern vor allem, dass der BGH diesen veröffentlichte, nachdem der Kläger seine Revision unter Hinweis auf einen Vergleich ­bereits zurückgenommen hatte.

Gerichtsstand spielt oft eine entscheidende Rolle

Ob eine Leitentscheidung zu weniger Klageeingängen bei den Instanzengerichten führt, scheint keineswegs ausgemacht. Sie mag den Beteiligten in Einzelfragen früher Rechtssicherheit bringen, als wenn erst ein Revisionsurteil abgewartet werden muss. Allerdings hat sich in bisherigen Massenverfahren jeweils schnell herauskristallisiert, welche Tendenz die einzelnen Gerichte einnehmen. Der Gerichtsstand ist entsprechend häufig der entscheidende Faktor für die Erfolgsaussichten einer Klage. Auch wenn eine möglichst bundesweit einheitliche Rechtsprechung zu begrüßen ist, ändert dies nichts an der Zahl der durch die Gerichte zu fällenden ­Urteile. Allein wenn die Leitentscheidung den Klagen schlechte Erfolgsaussichten verspricht, dürfte dies den Fluss der Klageeinreichungen verlangsamen. Lässt die Leitentscheidung die Klage hingegen erfolgversprechend erscheinen, wird dies im Gegenteil für mehr Klagen sorgen. Der Hinweisbeschluss des BGH im Dieselskandal gab der Klägerseite neuen Aufwind, da den Klagen pressewirksam gute Erfolgsaussichten attestiert worden sind.

Klägerkanzleien in Massenverfahren führen ihre Prozesse strategisch. Sie werben regelmäßig in großem Stil um mehr potentielle Kläger; nur in der Masse liegt für diese ­Kanzleien der Profit. Auch mit der Summe an erzielten Vergleichen werden mögliche Kläger gelockt, ihrerseits durch eine Klage schnell an Geld zu gelangen.

Auf Seiten der Beklagten besteht oft wenig Interesse, eine höchstrichterliche Entscheidung zu riskieren, weil diese im Fall des Unterliegens weitreichende Folgen für ähnliche Verfahren haben kann. Stattdessen wird durch hohe Vergleichsangebote die Schaffung von Präzedenzfällen möglichst ­hinausgezögert. Bevor ein Verfahren beim BGH landet, hat dieser keine Möglichkeit, eine Leitentscheidung zu fällen. Es kommt also auch weiterhin darauf an, ob die Kläger die Revision hartnäckig genug verfolgen.

Es gibt bereits etablierte und wirkungsvolle Mechanismen zur Entlastung der Gerichte in Massenverfahren. Die Einführung der Musterfeststellungsklage anlässlich des Dieselskandals im Jahr 2018 hat beispielsweise dazu beigetragen, dass mehr als 200.000 individuelle Klagen vermieden worden sind. Die Bündelung vieler gleich gelagerter Ansprüche ist auch in anderen Massenverfahren erfolgt. Trotzdem ist die Anzahl der Kläger, die sich Musterfeststellungsklagen anschließen, im Verhältnis zur absoluten Anzahl der Klagen noch immer gering. Die Attraktivität der Musterfeststellungsklagen weiter zu verbessern, wäre ein großer Schritt in Richtung Entlastung der Instanzgerichte.

Massenverfahren stellen für die Gerichte hohen organisatorischen Aufwand dar, in der Sache selbst sind sie aber mit deutlich weniger Aufwand verbunden als teilweise komplexe Einzelklagen. Investitionen in die Digitalisierung der Justiz würden hier spürbare Verbesserungen bringen. Digitale ­Aktenführung und die Möglichkeit virtueller Gerichts­termine sind dabei nur zwei Punkte, die Gerichten die Arbeit erleichtern könnten.

Fazit

Ob Leitentscheidungen die Instanzgerichte wirklich entlasten werden, ist aus einer Vielzahl von Gründen zweifelhaft. Die neue Regelung schafft zwar eine Möglichkeit der Orientierung. Sie zwingt jedoch weder den BGH dazu, eine Leitentscheidung zu erlassen, noch bindet sie die Instanzgerichte in ihrer Entscheidungspraxis. Dennoch bleibt spannend, wie der BGH das neue Instrument künftig nutzen wird. Daneben bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber weitere Maßnahmen zur effektiven Bewältigung von Massenverfahren in Betracht zieht, um die Justiz langfristig zu entlasten.

Hinweis der Redaktion:
Über den Gesetzesentwurf berichteten Wolf Müller und Dr. Niklas Maximilian Seitz in Deutscher AnwaltSpiegel 16/2023 (siehe hier). (tw)

Autor

Isabelle Hörner Menold Bezler, Stuttgart Rechtsanwältin, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht, Associate isabelle.hoerner@menoldbezler.de www.menoldbezler.de

Isabelle Hörner
Menold Bezler, Stuttgart
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Internationales Wirtschaftsrecht, Associate
isabelle.hoerner@menoldbezler.de
www.menoldbezler.de

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10-jähriges Jubiläum der EUCON-Gütestelle https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/verfahrensrecht/10-jaehriges-jubilaeum-der-eucon-guetestelle-156864/ Wed, 13 Nov 2024 10:31:52 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/?p=156864 10-jähriges Jubiläum der EUCON-Gütestelle

Das EUCON-Güteverfahren als zeit- und kosteneffektive Alternative zum Gerichtsverfahren

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10-jähriges Jubiläum der EUCON-Gütestelle

Das EUCON-Güteverfahren als zeit- und kosteneffektive Alternative zum Gerichtsverfahren

10 Jahre EUCON-Gütestelle – ein Meilenstein

Nachdem das Europäisches Institut für Conflict Management e.V. (EUCON) erst im letzten Jahr sein 25-jähriges Bestehen gefeiert hat, beging EUCON am 10.10.2024 in München ihr 10-jähriges Jubiläum als vom Präsidenten des OLG München anerkannte Gütestelle.

EUCON, die 1998 unter dem Namen Gesellschaft für Wirtschaftsmediation und Konfliktmanagement e.V. (gwmk) gegründet wurde, bietet zur Beilegung von Konflikten ­zwischen Unternehmen (B2B) seit dem Jahre 2014 neben erfolgreich administrierten Mediationsverfahren in Erweiterung ­ihres ADR-Angebots zusätzlich auch administrierte Güte­verfahren an.

Das EUCON-Güteverfahren, das durch eine Konfliktpartei einseitig (das heißt ohne vertragliche Konfliktbeilegungsklausel oder sonstige Einigung auf Durchführung des Verfahrens) eingeleitet werden kann, zielt darauf ab, die Konfliktparteien bei der endgültigen Beilegung von B2B-Konflikten zu unterstützen. Die Rolle des Schlichters unterscheidet sich von der klassischen Rolle eines Mediators dadurch, dass der Schlichter den Konfliktparteien Empfehlungen unterbreiten kann und im Fall einer Nichteinigung im Rahmen der Gütesitzungen nach der EUCON-Güteverfahrensordnung einen unverbindlichen Schlichterspruch erlässt. Wie im Schieds­gerichtsverfahren bekommen die Parteien somit auch im Güte­verfahren eine Drittsicht auf ihren Konfliktfall.

Bis heute betreute EUCON rund 120 Güteverfahren mit im In- und Ausland (unter anderem USA, Chile, UAE) ansässigen Verfahrensbeteiligten und überwiegend sehr hohen Gegenstandswerten von durchschnittlich 30.000.000 Euro. Gegenstand der Güteverfahren waren dabei beispielsweise Streitigkeiten mit Bezug zur Automobilbranche sowie Konflikte in komplexen IT- und Bauprojekten.

Über 80% der von EUCON durchgeführten Güteverfahren konnten innerhalb weniger Monate erfolgreich abgeschlossen werden. Wie die Erfahrung bei EUCON zeigt, ist diese hohe Erfolgsquote maßgeblich auf die nach der EUCON-Güteverfahrensordnung mögliche mediative Verfahrensgestaltung durch die beteiligten Schlichter zurückzuführen. So ist beispielsweise eine aus einem Vertrag in einem IT-Projekt resultierende Streitigkeit mit Unterstützung des im Rahmen des Güteverfahrens mediativ agierenden Schlichters durch Abschluss eines die Interessen der Konfliktparteien besser austarierenden neuen Vertragswerks zukunftsgerichtet beigelegt worden. Dies wäre in einem Gerichts- oder Schieds­gerichtsverfahren nicht möglich gewesen.

Neben ihrer Spezialisierung auf nationale und ­internationale Wirtschaftskonflikte sowie ihrer Kompetenz für höhere ­Gegenstandswerte bietet EUCON den Konfliktparteien ­eines Güteverfahrens eine schnelle Reaktionszeit bei Antragseingang (in aller Regel werden Güteanträge bereits am Tag ihres Eingangs bestätigt), einen persönlichen Kontakt zur Geschäftsstelle sowie eine individuelle Betreuung der Fälle durch die von EUCON ausgewählten und bestellten qualifizierten und praxiserfahrenen Schlichter, die die Qualität der EUCON-Güteverfahren sicherstellen.

Mehr Transparenz und Flexibilität durch neue EUCON-Güteverfahrensordnung

Um den Anforderungen des Marktes noch besser gerecht zu werden trat im November 2023 die neue EUCON-Güte­verfahrensordnung in Kraft, durch die das EUCON-Güte­verfahren noch transparenter und flexibler ausgestaltet wurde.

Nach der neuen EUCON-Güteverfahrensordnung ist nun unter anderem eine Einreichung von Güteanträgen per ­E-Mail, eine vereinfachte Auslandszustellung (Kurierdienst) sowie die Durchführung von virtuellen Gütesitzungen möglich.

Wie das Güteverfahren nach der neuen EUCON-Güte­verfahrensordnung abläuft, zeigt Abbildung 1.

Vorteile des Güteverfahrens

Wie auch die rege Diskussion zum Güteverfahren mit den auf der EUCON-Jubiläumsveranstaltung anwesenden Unternehmensvertretern bestätigt hat, gibt es einen wachsenden Bedarf der Unternehmen an rechtssicheren außergericht­lichen Konfliktlösungsverfahren als Alternative zu langwierigen und teuren Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung der EUCON, dass in Unternehmen und bei Anwälten das Güteverfahren als Instrument der außergerichtlichen Konfliktlösung und seine gewichtigen Vorteile (noch) zu wenig bekannt sind und ein Güteverfahren daher – wenn dies überhaupt in Betracht gezogen wird – häufig nur zur möglichen Verjährungshemmung genutzt wird.

Dabei liegen die Vorteile eines Güteverfahrens gerade mit Blick auf die für Unternehmen relevanten Benchmarks für die Auswahl eines passenden Konfliktlösungsverfahrens (wie ­Ergebnisqualität, Nachhaltigkeit der Streitbeilegung, Erhalt der Geschäftsbeziehung, Liquiditäts- und Bilanzauswirkungen, Schonung der eigenen Ressourcen (sogenannte Trans­aktionskosten etc.) auf der Hand:

Effiziente Konfliktlösung

EUCON-Güteverfahren mit einer (durch die Konfliktparteien gemeinsam verlängerbaren) maximalen Verfahrensdauer von 90 Tagen bieten eine zeit- und kosteneffektive Alternative zu langwierigen Gerichts- und Schiedsgerichtsverfahren.

So liegt die Verfahrensgebühr der EUCON signifikant unter den gerichtlichen Verfahrensgebühren für die erste Instanz und ist bei Gegenstandswerten von mehr als 14.000.000 Euro auf maximal 15.000 Euro gedeckelt (siehe Abbildung 2).

Bei Zustandekommen des Verfahrens wird die Verfahrensgebühr wie auch die aufwandsabhängige Vergütung des Schlichters (fixer Stundensatz von netto 250 Euro (bis Gegenstandswert 100.000 Euro) beziehungsweise netto 350 Euro bei höheren Gegenstandswerten) für die Vorbereitung und Durchführung der Gütesitzung(en) sowie die Abfassung eines etwaigen Schlichterspruchs hälftig von den Parteien getragen, sofern sie nichts Abweichendes vereinbaren.

Die Gebühren des Güteverfahrens können im Fall einer Nichteinigung als Teil der Kosten eines späteren Rechtsstreits geltend gemacht werden, sofern die Klage innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Güteverfahrens erhoben wird.

Kontrolle über das Verfahren

Die Möglichkeit der direkten Beteiligung von Entscheidungsträgern am Verfahren gibt den Parteien mehr Kontrolle über den Ausgang der Streitigkeit, da sie – im Gegensatz zum ­Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren – mit Unterstützung des Schlichters selbst eine Lösung des Konflikts erarbeiten.

Flexibilität des Verfahren – Kreativität bei Lösungen

Güteverfahren sind flexibel und können auch nichtrechtliche beziehungsweise über den konkreten Konflikt hinausgehende Aspekte berücksichtigen.

So ermöglicht die EUCON-Güteverfahrensordnung dem Schlichter mit Einverständnis der Konfliktparteien die ­mediative Gestaltung des Verfahrens (zum Beispiel durch ­Führen von Einzelgesprächen), die nach Erfahrungen der EUCON der Schlüssel für eine erfolgreichen Konfliktbeilegung ist.

Zudem besteht die Möglichkeit, auch evaluative Verfahren im Rahmen des EUCON-Güteverfahrens einzubeziehen. So kann beispielsweise zu technischen Streitpunkten ein (unverbindliches) Gutachten von einem durch die Konfliktparteien gemeinsam ausgewählten und beauftragten Sachverständigen eingeholt werden, um auf dieser Basis dann eine Konfliktbeilegung im Güteverfahren möglich zu machen.

Vertraulichkeit

Die vertrauliche Natur des Güteverfahrens gewährleistet, dass sensible Informationen sowie Einigungsvorschläge, die während des Verfahrens offenbart beziehungsweise unterbreitet werden, geschützt bleiben und in einem nachfolgenden ­Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren nicht verwendet ­werden dürfen.

Unverbindlicher Schlichterspruch

Im Falle der Nichteinigung ergeht nach EUCON-Güteverfahrens­ordnung ein unverbindlicher Schlichterspruch als Entscheidungshilfe für die Konfliktparteien.

Vollstreckbares Ergebnis

Eine durch die Gütestelle protokollierte Vergleichsverein­barung stellt einen Vollstreckungstitel dar.

Konfliktprävention durch Mediationsklauseln

Ungeachtet der ohne vertragliche Regelung einseitig möglichen Einleitung eines Güteverfahrens wirbt die EUCON bei Unternehmen und Anwälten dafür, zur effektiven Konfliktprävention bereits im Rahmen der Vertragsgestaltung eine Mediationsklausel in den Vertrag aufzunehmen, da die in den vergangenen 25 Jahren von EUCON ­administrierten und erfolgreich abgeschlossenen Mediationsverfahren häufig aus dem Vollzug von EUCON-Mediationsklauseln ­resultieren.

Autor

Dr. Ulrich Hagel Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Berlin Vorstandsvorsitzender EUCON, München ulrich.hagel@hwcl.de www.eucon-institut.de

Dr. Ulrich Hagel
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Berlin
Vorstandsvorsitzender EUCON, München

ulrich.hagel@hwcl.de
www.eucon-institut.de

Autor

Stefan Neuenhahn Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, München Vorstandsmitglied EUCON, München neuenhahn@soleos.com www.eucon-institut.de

Stefan Neuenhahn
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, München
Vorstandsmitglied EUCON, München

neuenhahn@soleos.com
www.eucon-institut.de

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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche https://www.deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/schiedsverfahren/anerkennung-und-vollstreckung-auslaendischer-schiedssprueche-156860/ Wed, 13 Nov 2024 10:26:22 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/?p=156860 Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Anwendung der Grundsätze des ordre public und des rechtlichen Gehörs durch das BayObLG

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Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

Anwendung der Grundsätze des ordre public und des rechtlichen Gehörs durch das BayObLG

Ein chinesisches Schiedsgericht ordnet Teilnahmezwang an einer Videoverhandlung und erkennt eine hohe Vertragsstrafe zu. Ist die Vollstreckung in Deutschland zu versagen?

Schiedsverfahren sind insbesondere in der Konfliktlösung mit Vertragspartnern außerhalb der EU relevant und ­beliebt, weil die Entscheidungen staatlicher Gerichte des einen ­Landes im anderen Land oft nicht vollstreckt werden können. Dagegen werden ausländische Schiedssprüche in fast allen Ländern vollstreckt. Die rechtliche Grundlage dafür ist das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ) aus dem Jahr 1958. Es verpflichtet in Artikel III die Vertragsstaaten, ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und durchzusetzen, es sei denn, es liegen bestimmte Verweigerungsgründe vor. Diese regelt abschließend Artikel V UNÜ. Die UNÜ findet in Deutschland über § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO Anwendung.

ordre public als Verweigerungsgrund der Anerkennung

Einer der wenigen Gründe, die es erlauben, Anerkennung des ausländischen Schiedsspruchs zu verweigern, ist der Verstoß des Schiedsspruchs gegen die öffentliche Ordnung (ordre public). Ein solcher Verstoß liegt nach der Rechtsprechung dann vor, wenn die Anwendung ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führt, das in einem unerträglichen ­Widerspruch zu den grundlegenden Prinzipien der deutschen Rechtsordnung steht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.06.2017, IX ZB 61/16, juris Rn. 14).

Eine bloß falsche Rechtsanwendung reicht hingegen nicht aus, um die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu verweigern. Fehlentscheidungen sind hinzunehmen, da eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs (révision au fond) verboten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.01.2014, SchiedsVZ 2014, 98, Rn. 6).

Dabei gilt für die Anerkennung der inländischen und der ausländischen Schiedssprüche unterschiedlicher Prüfungsstandard. Der ordre public international ist noch enger gefasst, so dass ausländische Schiedssprüche im Vergleich zu deutschen Schiedssprüchen noch großzügiger anerkannt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 6.10.2016 – I ZB 13/15, NJW-RR 2017, 313 Rn. 55).

Aufgrund eines Verstoßes gegen den ordre public international wäre zu Beispiel die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarkeit abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der ­Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne von § 826 BGB zu werten wäre (vgl. BGHZ 145, 376 [381] = NJW 2001, 373 mwN, BGH, Beschluss vom 06.10.2016 – I ZB 13/15, NJW-RR 2017, 313 Rn. 55).

Ein Schiedsspruch kann auch dann gegen den ordre public verstoßen, wenn im Schiedsverfahren das Prinzip des rechtlichen Gehörs verletzt wurde. Danach muss den Parteien die Möglichkeit gewährt werden, sich am Schiedsverfahren zu beteiligen und vom Schiedsgericht gehört zu werden, d.h. ihre Positionen angemessen zu präsentieren. Für ausländische Schiedsverfahren gilt im Hinblick auf das rechtliche Gehör der gleiche Prüfungsstandard, wie für die innerdeutschen Schiedsverfahren (vgl. OLG München SchiedsVZ 2006, 111, 112; Musielak/Voit/Voit, 21. Aufl. 2024, ZPO § 1061 Rn. 25). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht nur eine Verletzung des ordre public, sondern gemäß Art. V Abs. 1 Buchst. b UNÜ auch ein selbstständiger Grund, die Anerkennung eines Schiedsspruchs zu versagen, wenn sich der Schuldner darauf beruft.

BayObLG zum Teilnahmezwang an einem Online-Oral-Hearing

Mit den Prinzipien des ordre public und des rechtlichen ­Gehörs hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) in der Entscheidung vom 26.06.2024 (Az. 101 Sch 116/23 e, BayObLG (1. Zivilsenat), vgl. Beschluss vom 26.06.2024 – 101 Sch 116/2, BeckRS 2024, 15167) zu befassen. In dem Verfahren beantragten zwei chinesische Unternehmen die Vollstreckung von zwei Schiedssprüchen des CIETAC-Schiedsgerichts aus China gegen ein deutsches Unternehmen.

Dem Schiedsverfahren lagen Verträge der Parteien über die Lieferung und Montage einer Industrieanlage durch das deutsche Unternehmen. Das Schiedsgericht hat eine Rückabwicklung des Vertrags angeordnet und hat das deutsche Unternehmen zur Rückzahlung der vertraglichen Vergütung, Schadensersatz, Kostenerstattung und Zahlung von Vertrags­strafe verurteilt.

Das deutsche Unternehmen wehrte sich vor dem BayObLG gegen die Anerkennung der Schiedssprüche mit zahlreichen Einwänden, unter anderem mit der Begründung, sein Recht auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, indem das Schiedsgericht keine mündliche Verhandlung unter physischen ­Beteiligung der Parteien, sondern eine Onlineverhandlung über Video angeordnet hatte. Das deutsche Unternehmen habe damit seine Position nicht in angemessener Weise ­präsentieren können.

Das BayObLG hat den Einwand des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör zurückgewiesen. Zunächst folge aus Art. 103 Abs. 1 GG kein Anspruch auf die mündliche Verhandlung. Vielmehr sei es Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, in welcher Weise rechtliches Gehör gewährt werden soll. Zwar gebe es dann, wenn der Gesetzgeber eine münd­liche Verhandlung vorsieht, ein Anspruch auf die Teilnahme. Allerdings sei dieser Anspruch durch die Anordnung einer mündlichen Verhandlung per Video nicht verletzt worden. Das BayObLG geht davon aus, dass eine Partei auch in einer Onlineverhandlung ihre Einwendungen vorbringen und sich sachgerecht verteidigen kann. Das BayObLG ­betonte dabei, dass die die Geltung des ordre public dabei nicht weit auszulegen ist.

Internationale Entscheidungen zum Nutzen von Onlineverfahren

Die Verfahrensfragen rund um eine Onlineschiedsverhandlung waren auch im Ausland ein häufiges Thema gericht­licher Entscheidungen. Zum Beispiel hat der Österreichische Oberste Gerichtshof (OGH, Beschluss vom 23.07.2020 – OGH 18ONc 3/20s, SchiedsVZ 2021, 163) entschieden, dass Videokonferenzen im Rahmen von Schiedsverfahren grundsätzlich den Anforderungen des fairen Verfahrens entsprechen. In einem Fall, in dem eine Partei die Absetzung des Schiedsgerichts wegen der Durchführung einer Beweisaufnahme per Videokonferenz beantragte, wies der OGH diesen Antrag zurück. Die Partei argumentierte, dass das Schiedsgericht nicht ausreichend Maßnahmen gegen Zeugen­beeinflussung getroffen habe und die unterschiedlichen Zeitzonen nicht berücksichtigt wurden. Der OGH betonte, dass Videokonferenzen ein nützliches Mittel sind, um das Recht auf Gehör und den Zugang zur Justiz zu gewährleisten. Zudem könne Zeugenbeeinflussung auch bei persönlichen Anhörungen nicht ausgeschlossen werden. Alle weiteren ­Ablehnungsgründe wurden ebenfalls abgelehnt.

Ein weiterer Einwand des deutschen Unternehmens gegen die Anerkennung des Schiedsspruchs war die nach seiner Meinung unangemessen hohe Vertragsstrafe für die verspäte Erfüllung in Höhe von 10% des Vertragswertes. Das BayObLG hat den Einwand zurückgewiesen und hat die ständige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bestätigt, dass eine Vertragsstrafe von 10% nicht gegen ordre public verstößt (vgl. BayObLG, Beschluss vom 29.10.2020, 1 Sch 90/20, NJOZ 2021, 862 (35%); OLG Dresden, Beschluss vom 08.09.2017, 3 Sch 1/17, BeckRS 2017, 133057 Rn. 53 (10%); vgl. auch zum inländischen materiellen ordre public: BayObLG, Beschluss vom 22.01.2024, 101 Sch 172/23 e, BeckRS 2024, 3295 (25% jährlich)).

Das Gericht entschied zudem, dass die Höhe der Vertragsstrafe allein keinen Verstoß gegen den ordre public darstellt, selbst wenn sie 40% der Hauptleistung betragen würde. Es müssten vielmehr weitere Umstände hinzukommen.

Fazit

Die Entscheidung der BayObLG bestätigt und konkretisiert die ständige Rechtsprechung in Deutschland, dass der Einwand einer Verletzung des ordre public gegen die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche nur in extremen Ausnahmefällen greift. Auch in sonstigen Fragen gibt es in der deutschen Rechtsprechung eine klare Tendenz, zugunsten der Schiedsgerichtsbarkeit zu entscheiden.

Autor

Felix Prozorov-Bastians GvW Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Partner f.prozorov@gvw.com www.gvw.com

Felix Prozorov-Bastians
GvW Graf von Westphalen
Rechtsanwalt, Partner

f.prozorov@gvw.com
www.gvw.com

Autor

Markus Putz GvW Graf von Westphalen Rechtsanwalt, Associate m.putz@gvw.com www.gvw.com

Markus Putz
GvW Graf von Westphalen
Rechtsanwalt, Associate

m.putz@gvw.com
www.gvw.com

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Neue Gesellschafterliste: Einreichung nur durch Geschäftsführer in vertretungsberechtigter Zahl https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/im-blickpunkt-die-entscheidung-des-kg-berlin-vom-14-10-2022-151215/ Mon, 24 Jul 2023 10:38:40 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/im-blickpunkt-die-entscheidung-des-kg-berlin-vom-14-10-2022-151215/

Im Blickpunkt: Die Entscheidung des KG Berlin vom 14.10.2022

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Im Blickpunkt: Die Entscheidung des KG Berlin vom 14.10.2022

Die Gesellschafterlisten haben in der Praxis wegen ihrer Legitimationswirkung eine erhebliche Bedeutung für die Gesellschaft und ihre Gesellschafter. So muss die Gesellschafterliste im Handelsregister hinterlegt sein, und Änderungen sind bekanntzumachen.

Wegen der Publizitätswirkung des Handelsregisters (§ 15 HGB) sind Änderungen, die die Gesellschaft betreffen, mit
unmittelbarer Außenwirkung (zum Beispiel Änderung des Sitzes oder der Geschäftsanschrift sowie Änderungen der Vertretungsverhältnisse) schnellstmöglich zum Handelsregister anzumelden. Wegen der Legitimationswirkung innerhalb der Gesellschaft gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GmbHG sind die Gesellschafterlisten fortlaufend zu kontrollieren und Veränderungen mitzuteilen, indem eine aktualisierte Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht wird. Insbesondere bei einem umfassenden Gesellschafterbestand kann das Erfordernis aktualisierter und inhaltlich richtiger Gesellschafterlisten schnell zu Fehlern führen. Es drohen oftmals langjährige und folgereiche Verfahren, deren Ausgänge auch rückwirkende Auswirkungen auf die Handlungen der betreffenden Gesellschaft haben können.

In der Entscheidung des Kammergerichts (KG) Berlin vom 14.10.2022 (Az. 22 W 43/22) ging es um eine neu eingereichte Gesellschafterliste einer GmbH. Das KG Berlin stellt in der Entscheidung fest, dass eine neue Gesellschafterliste nicht durch einen unzureichend im Handelsregister ausgewiesenen Geschäftsführer eingereicht werden kann.

 

Sachverhalt

Die Entscheidung des KG Berlin betraf die seit 1967 im Handelsregister eingetragene A-GmbH. Diese hatte mehrere Geschäftsführer unter satzungsmäßiger Geltung der allgemei-nen Vertretungsregelungen (gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer). Die A-GmbH
war zugleich einzige persönlich haftende Gesellschafterin einer Z-GmbH & Co. KG („Z-KG“). Gemäß der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste war diese Z-KG als Alleingesellschafterin der A-GmbH ausgewiesen. Kommanditisten der Z-KG waren die Klägerin und eine weitere Person, die im September 2020 verstorben ist.

Im Verlauf der Geschehnisse meldeten im Juni 2020 zwei Geschäftsführer der A-GmbH in vertretungsberechtigter Zahl die Abberufung der Klägerin als die dritte Geschäftsführerin zum Handelsregister an. Allerdings erfolgte diese Eintragung erst Ende September 2021. In der
Zwischenzeit reichte die Klägerin im September 2020 eine nur(!) von ihr unterschriebene neue Gesellschafterliste der A-GmbH zum Handelsregister ein, die sie als Alleingesellschafterin auswies.

Die Klägerin stritt nunmehr mit der A-GmbH und deren Geschäftsführer über diverse Punkte: Erstens, ob die Klägerin nach wie vor Geschäftsführerin war oder wieder bestellt worden war, zweitens, ob die Übertragung der Geschäftsanteile an der A-GmbH auf die Z-KG wirksam oder rückabgewickelt worden war, und drittens auch darüber, ob das Vermögen der Z-KG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge durch Ausscheiden des weiteren Kommanditisten auf die Klägerin übergegangen war. Im Hinblick auf diese mögliche Gesamtrechtsnachfolge meinte die Klägerin nun, dass sie nach diesem Erwerb der Geschäftsanteile der A-GmbH die anderen Geschäftsführer abberufen und sich selbst zur Alleingeschäftsführerin bestellt habe. Eine derartige Änderung auf Geschäftsführungsebene war allerdings im Handelsregister nicht eingetragen.

Das Registergericht hat die Aufnahme der neuen Gesellschafterliste, die die Klägerin als Alleingesellschafterin der A-GmbH auswies, zurückgewiesen. Hiergegen legte die Klägerin Beschwerde ein. Im Verfahren ging es entscheidend um die Frage, welche Anforderungen für die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste zu stellen sind.

 

Entscheidungsgründe

Das KG Berlin verneinte das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Gesellschafterliste. Eine Gesellschafterliste muss bestimmte inhaltliche Angaben enthalten sowie auch die Anforderungen in formaler Hinsicht erfüllen.

 

Legitimationswirkung der Gesellschafterliste

Anerkanntermaßen hat die Gesellschafterliste eine Legitimationswirkung. Ausschließlich die in der im Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste benannten Personen gelten im Innenverhältnis erstens zur Gesellschaft und zweitens untereinander als Gesellschafter und haben die gesetzlich und satzungsmäßig aus der Gesellschafterstellung resultierenden Vermögens-, Verwaltungs- und Kontroll- sowie die Minderheitenrechte (BeckOGK GmbHG/Omlor/Meier, Stand: 01.07.2022, § 16 Rn. 14 ff., 72 ff.; Münchener Kommentar GmbHG/Heidinger, 4. Auflage 2022, § 16 Rn. 192 ff.). Aufgrund der unwiderleglichen Vermutung (so herrschende Meinung, vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2016 – I-16 U 74/15, NZG 2017, 264 (266); BGH, Urteil vom 20.11.2018 – II ZR 12/17, DStR 2019, 567 Rn. 23; Münchener Kommentar GmbHG/Heidinger, 4. Auflage 2022, § 16 Rn. 14), dass die in der Gesellschafterliste eingetragenen Personen Gesellschafter sind (sogenannte positive Legitimationswirkung) und eine nicht eingetragene Person nicht Gesellschafter ist (sogenannte negative Legitimationswirkung), ist diese Legitimationswirkung der Gesellschafterliste von erheblicher Bedeutung. Zu beachten ist hierbei weiterhin, dass diese Legitimationswirkung der Gesellschafterliste von der materiellen Rechtslage entkoppelt ist, weshalb ein Eingetragener auch dann als Gesellschafter mitsamt allen mitgliedschaftlichen Rechten (und mitgliedschaftlichen Pflichten) gilt, wenn er materiell-rechtlich nicht Inhaber der betreffenden Gesellschaftsanteile ist.

 

Inhaltliche Anforderungen an die Gesellschafterliste

Die erforderlichen inhaltlichen Angaben der Gesellschafterliste werden durch das Gesetz vogegeben (§ 40 Abs. 1 GmbHG). Insoweit lässt sich von einer strengen Formalität sprechen. Die erforderlichen Angaben sind:
− Namen beziehungsweise Firma des Gesellschafters
− Geburtsdatum beziehungsweise Rechtsform (bei juristischen Personen)
− Wohnort beziehungsweise Sitz und Handelsregisternummer (bei juristischen Personen)
− Angaben zum gehaltenen Geschäftsanteil (laufende Nummer und Nennbetrag)
− Angaben zur Gesamtbeteiligung des Gesellschafters
− Angaben zur Veränderung beim Gesellschafter (Münchener Kommentar GmbHG/Heidinger, 4. Auflage 2023, § 40 Rn. 33 ff. mit weiteren Nachweisen).

 

Prüfungskompetenz des Registergerichts: Keine inhaltliche Kontrollfunktion

Bei der vorstehend benannten formellen und von der materiell-rechtlichen Rechtslage losgelösten Legitimationswirkung der Gesellschafterliste muss beachtet werden, dass das Registergericht keine inhaltliche Prüfungspflicht hat. Nach der grundsätzlichen Überlegung soll das Registergericht die Gesellschafterlisten nur entgegennehmen (vgl. Nr. 27 Begründung Regierungsentwurf MoMiG, BT-Drs. 16/6140, 44; OLG Jena, Beschluss vom 22.03.1010 – 6 W 110/10, NZG 2010, 591 f.; BeckOK GmbHG/Heilmeier, 56. Edition, Stand: 01.08.2022, § 40 Rn. 180).

Allerdings wird dem Registergericht ein formales Prüfungsrecht im gewissen Umfang dahingehend eröffnet, ob die eingereichte Liste den Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG entspricht, und es darf zudem eine Plausibilitätskontrolle vornehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2011 – II ZB 17/10, NZG 2011, 1268 (1268); OLG München, Beschluss vom 08.09.2009 – 31 Wx 82/09, NZG 2009, 1192 (1193); BeckOK GmbHG/Heilmeier, 56. Edition, Stand: 01.08.2022, § 40 Rn. 180). Erwerben beispielsweise Personen Anteile im Rahmen eines Sharedeals, kann das Registergericht nur prüfen, ob die in der neuen Gesellschafterliste ausgewiesenen Personen Parteien des Anteilskauf-/-übertragungsvertrags sind, eine weitergehende inhaltliche Kontrolle findet nicht statt. Diese nur eingeschränkte Prüfungsreichweite wird durch die Entscheidung des KG Berlin (Az. 22 W 43/22) nochmals bestätigt. Den vereinzelten Tendenzen in der Literatur, die auch eine Prüfungspflicht des Registergerichts annehmen, folgt das KG Berlin in seiner Entscheidung nicht.

In Sonderfällen kann das Registergericht eine Liste aber dann zurückweisen, wenn es gesicherte Kenntnis von der inhaltlichen Unrichtigkeit der Liste hat oder diese offenkundig falsch ist (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.11.2010 – 20 W 333/10, BeckRS 2011, 3072; Münchener Kommentar GmbHG/Heidinger, 4. Auflage 2023, § 40 Rn. 361 ff. mit weiteren Nachweisen).

 

Ausreichende Legitimation des die Gesellschafterliste Einreichenden

Weiterhin bestätigt das KG Berlin in seiner Entscheidung (Az. 22 W 43/22), dass trotz der nur formellen Prüfung an dem grundlegenden Erfordernis festzuhalten ist, dass der die Gesellschafterliste Einreichende über eine ausreichende Legitimation verfügen muss.

Im Fall der Beteiligung eines Notars bei den betreffenden Veränderungen im Gesellschafterbestand hat der Notar die neue Gesellschafterliste zu unterschreiben und einzureichen (§ 40 Abs. 2 GmbHG) und übernimmt durch die Unterschrift auch die Verantwortung für die Richtigkeit.

Im Fall der Einreichung durch den Geschäftsführer gemäß § 40 Abs. 1 GmbHG – in der Praxis vor allem bei Erbfällen, Einziehungen, Zusammenlegungen und Teilungen, bei nicht beurkundungspflichtigen Anwachsungsfällen und Gesamtrechtsnachfolge – muss diese von den Geschäftsführern in vertretungsberechtigter Zahl unterschrieben und eingereicht werden. Hierbei muss der die neue Gesellschafterliste als Geschäftsführer Unterzeichnende wiederum durch eine bestehende Eintragung im Handelsregister ausreichend als Geschäftsführer ausgewiesen und legitimiert sein (vgl. Altmeppen GmbHG/ Altmeppen, 11. Auflage 2023, § 40 Rn. 32). Da in dem vom KG Berlin entschiedenen Fall im Handelsregister Gesamtvertretungsberechtigung eingetragen war, verfügte die Klägerin nicht über die ausreichende Legitimation zur alleinigen Unterzeichnung und Einreichung. Auch dass die Klägerin als mögliche neue Alleingesellschafterin einen neuen Geschäftsführer habe berufen können, reiche nicht aus.

Die Gesellschafter hatten in dem zu entscheidenden Fall mehrere Geschäftsführer unter satzungsmäßiger Geltung der allgemeinen Vertretungsregelungen (gemeinschaftlich durch zwei Geschäftsführer) bestellt. Diese allgemeine Vertretungsregelung dient dem Zweck, „Alleingänge“ von Geschäftsführern zu verhindern. Deshalb ist der Entscheidung des KG Berlin, die Unterzeichnung der Gesellschafterliste nur durch – wie hier geschehen – eine Geschäftsführerin als unwirksam anzusehen, zuzustimmen.
 

hendrik.thies@fgvw.de

ron.fahlteich@fgvw.de

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Datenschutz ist kein Täterschutz https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/datenschutz-ist-kein-taeterschutz-151217/ Mon, 24 Jul 2023 10:37:34 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/datenschutz-ist-kein-taeterschutz-151217/

Datenschutzwidrige Videoüberwachung führt nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot

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Datenschutzwidrige Videoüberwachung führt nicht zwingend zu einem Beweisverwertungsverbot

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied am 29.06.2023 (Az. 2 AZR 296/22) entgegen des vorinstanzlichen Urteils des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen, dass die aus einer offenen Videoüberwachung gewonnenen Erkenntnisse eines Arbeitgebers auch im Fall fehlender Datenschutzkonformität im Kündigungsschutzverfahren keinem Verwertungsverbot unterliegen. Auch entgegenstehende Angaben in einer Betriebsvereinbarung sind nach Auffassung des
BAG nicht geeignet, ein Beweisverwertungsverbot, welches nur im Ausnahmefall greifen soll, zu begründen. Somit folgt das BAG weiter der Devise „Datenschutz ist kein Täterschutz!“

 

Sachverhalt

Der Entscheidung des BAG lag der Streit um die Rechtmäßigkeit einer außerordentlichen und einer weiteren – hilfsweisen – ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung zugrunde. Der Kläger ist bei der beklagten Arbeitgeberin als Mitarbeiter im Bereich Gießerei beschäftigt.

Die Beklagte nutzt am Eingang zum Werksgelände ein Kartenlesesystem zur Arbeitszeiterfassung. Die mit dem zuständigen Betriebsrat in diesem Zusammenhang abgeschlossene Betriebsvereinbarung sieht allerdings vor, dass eine personenbezogene Auswertung nicht zulässig ist. Zusätzlich hatte die Arbeitgeberin eine Videoüberwachungsanlage installiert, die auch offen als solche gekennzeichnet war. Gleichfalls erfolgte der öffentliche Hinweis, dass die durch die Videoüberwachungsanlage erfolgten Bildaufzeichnungen nach 96 Stunden vollständig gelöscht werden.

Durch einen anonymen Hinweis bei der Arbeitgeberin kam der Verdacht auf, dass der Kläger regelmäßig Arbeitszeitbetrug beging. Die sodann überprüften Videoaufzeichnungen zeigten, dass ein Kollege des Klägers unbefugt dessen Werksausweis vor das Lesegerät gehalten hatte, um so zu suggerieren, dass der Kläger die Schicht, für die er eingeteilt war, übernahm. Entsprechend wurde der Kläger im SAP-System als „anwesend“ gebucht und erhielt neben der regulären Vergütung die vertraglich vereinbarten Schichtzulagen, obgleich die Anwesenheit des Klägers durch die Videoüberwachungsanlage nicht verifiziert werden konnte.

Nach Durchführung eines Personalgesprächs mit dem Kläger kündigte die beklagte Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis der Parteien außerordentlich fristlos, mit weiterem Schreiben vorsorglich ordentlich fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Hiergegen wendete sich der
Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage.

 

Entscheidung des LAG Niedersachsen

Das LAG Niedersachsen gab am 06.07.2022 (Az. 8 Sa 1148/20) der Klage des Klägers, wie auch schon zuvor das Arbeitsgericht Hannover, statt und erachtete sowohl die außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung als unwirksam. Als Begründung führte es an, dass der dem Kläger vorgeworfene Arbeitszeitbetrug nicht erwiesen sei.

Zwar sei das vorgeworfene Verhalten grundsätzlich geeignet, eine außerordentliche Kündigung zu begründen, jedoch könne im konkreten Fall diese Pflichtverletzung nicht durch das Unternehmen nachgewiesen werden. Zum einen bestünde ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich
der mit Hilfe der elektronischen Anwesenheitserfassung durch den Einsatz von Kartenlesern gewonnenen Daten. Zum anderen unterlägen aber auch die Videoaufzeichnungen am Werkseingang einem Beweisverwertungsverbot.

Das Beweisverwertungsverbot ergebe sich dabei aus der mit dem zuständigen Betriebsrat abgeschlossenen Betriebsvereinbarung zum Kartenlesegerät am Werkseingang. Die Beklagte müsse sich an die Regelungen in der Betriebsvereinbarung auch dem Kläger gegenüber gebunden
halten. Eine rückwirkende Beseitigung der dem Kläger durch die Betriebsvereinbarung eingeräumten Rechte sei nicht möglich, da der Kläger insoweit Vertrauensschutz hinsichtlich der fehlenden Datenauswertung genieße.

Darüber hinaus vertrat das LAG Niedersachsen die Ansicht, dass die durch die Beklagte in das gerichtliche Verfahren eingeführten Videoaufzeichnungen nicht verwertet werden dürfen. Auch insoweit gelte ein Beweisverwertungsverbot, als die Verarbeitung der streitgegenständlichen personenbezogenen Daten aus der Videoüberwachung datenschutzrechtlich unzulässig sei. Die Videoüberwachung sei zur Kontrolle geleisteter Arbeitszeit weder geeignet noch erforderlich oder gar angemessen, so dass es an einer datenschutzrechtlichen
Rechtsgrundlage zur Datenverarbeitung fehle. Dementsprechend dürften die erhobenen Daten auch nicht im Rahmen eines Gerichtsverfahrens zu Beweiszwecken verwendet werden.

 

Aufhebung durch das BAG

Das BAG teilte die Ansicht des LAG Niedersachsen hingegen nicht und hob dessen Entscheidung am 29.06.2023 (Az. 2 AZR 296/22) unter Zurückverweisung zur weiteren Tatsachenaufklärung an das LAG Niedersachsen auf.

Das BAG führte in seiner bislang nur als Pressemitteilung veröffentlichten Entscheidung aus, dass auch die betreffenden Videoaufzeichnungen der Videoüberwachungsanlage in Augenschein zu nehmen seien. Dies folge aus den einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts sowie des nationalen Verfahrens- und Verfassungsrechts. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Überwachung in jeder Hinsicht den Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beziehungsweise der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspreche. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre eine Verarbeitung der betreffenden personenbezogenen Daten des Klägers durch die Gerichte für Arbeitssachen nach der DSGVO nicht ausgeschlossen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Datenerhebung – wie hier – offen erfolgt und vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers in Rede steht. In diesem konkreten Fall sei es auch irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zuwarte, wodurch schließlich die Löschfrist möglicherweise verstrichen sei.

Ausdrücklich offengelassen hat der 2. Senat des BAG, ob aus Gründen der Generalprävention ausnahmsweise ein Verwertungsverbot in Bezug auf vorsätzliche Pflichtverstöße in Betracht kommt, wenn die offen sichtbare Überwachungsmaßnahme eine schwerwiegende Grundrechtsverletzung
darstellt. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht gegeben.

 

Fazit

Das BAG bekräftigt mit seiner Entscheidung erneut, dass Datenschutz keinen Täterschutz darstellt (vgl. auch BAG, Urteil vom 23.08.2018 – 2 AZR 133/18). Jedoch kennen weder die Zivilprozessordnung (ZPO) noch das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) für rechtswidrig erlangte
Informationen oder Beweismittel ein prozessuales Verwertungsverbot. Allerdings wird ein Verbot aus der Grundrechtsbindung der Gerichte nach Artikel 1 Absatz 3 Grundgesetz (GG) sowie aus der Pflicht zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensgestaltung abgeleitet (BVerfG, Urteil vom 13.02.2007 –1 BvR 421/05). Ein Zivilgericht hat dementsprechend zu prüfen, ob mit der gerichtlichen Verwertung eines Beweismittels ein
Grundrechtseingriff für einen der Verfahrensbeteiligten verbunden ist. Als verfassungsrechtlich geschützte Position kommt hierbei insbesondere ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG in Betracht.

Vorliegend kam das BAG zu der Annahme, dass mit der Auswertung der Videoaufzeichnungen kein ungerechtfertigter Grundrechtseingriff verbunden ist. Die schriftlichen Entscheidungsgründe bleiben in diesem Zusammenhang abzuwarten, um Schlüsse auf andere Sachverhaltskonstellationen ziehen zu können. Vermutlich dürfte die Entscheidung aber wohl nicht auf Fälle der verdeckten Überwachung von Mitarbeitenden übertragbar sein. Zeigt der Arbeitgeber allerdings an, dass eine (Video-)Überwachung durchgeführt wird, und erfasst
der Aufnahmeradius nur solche Arbeitsbereiche, die nicht in den Schutzbereich der Privat- und Intimsphäre der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fallen (beispielsweise Wasch- und Umkleideräume), so dürften – nach Abwägung der betroffenen Interessen – Datenschutzverstöße einer Datenverwertung durch die (Arbeits-)Gerichte nicht entgegenstehen.

Auch wenn dies der Pressemitteilung nicht konkret zu entnehmen ist, so scheint das BAG die Ansicht zu vertreten, dass in Betriebsvereinbarungen abgeschlossene Beweisverwertungsverbote für die Arbeitsgerichte nicht bindend sind. Hierdurch verschafft das BAG Arbeitgebern auch im Fall einer entgegenstehenden Betriebsvereinbarung eine Handlungsoption beim Nachweis von arbeitsvertraglichem Fehlverhalten.

 

annabelle.marceau@oppenhoff.eu

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Rechtsprechungsreport https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/legacy/der-halbjaehrliche-praxisueberblick-zum-produkthaftungs-und-produktsicherheitsrecht-auswertungszeitraum-august-2022-bis-juni-2023-151219/ Mon, 24 Jul 2023 10:36:55 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/der-halbjaehrliche-praxisueberblick-zum-produkthaftungs-und-produktsicherheitsrecht-auswertungszeitraum-august-2022-bis-juni-2023-151219/

Der halbjährliche Praxisüberblick zum Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht (Auswertungszeitraum August 2022 bis Juni 2023)

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Der halbjährliche Praxisüberblick zum Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht (Auswertungszeitraum August 2022 bis Juni 2023)

Entscheidungen im Produkthaftungs- und Produktsicherheitsrecht sind für herstellende Unternehmen von großer Bedeutung. Die jüngere Rechtsprechung hat sich unter anderem mit Ersatzansprüchen bei Serienfehlern und mit der Frage, wer überhaupt als Hersteller eines Produkts aufzufassen ist, auseinandergesetzt.

 

Produzentenhaftung

BGH, Urteil vom 21.03.2023 – VI ZR 1369/20

Der Verkauf und der Vertrieb von Abfällen bereiten in der Praxis häufiger rechtliche Probleme. Im vorliegenden Fall hatte die Beklagte eine Kaliumphosphatlösung als Abfall erworben, anschließend als EG-Düngemittel für Ackerbau bezeichnet und eine Produktinformation erstellt. Sie ließ den so umdeklarierten Abfall durch eine Vertriebshändlerin direkt von einem Dritten an den Käufer, einen Landwirt, ausliefern. Nachdem dieser den Dünger auf sein Feld ausgebracht hatte, gingen die behandelten Pflanzen innerhalb von zehn Tagen ein. Der Landwirt führte dies auf eine Verunreinigung mit Herbiziden zurück und machte Schadensersatz von etwas über knapp 70.000 Euro geltend.

Ein Fall von Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) lag nach Ansicht der Vorinstanz und des BGH nicht vor. Denn § 1 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftGsetze voraus, dass eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt werde und diese Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt sei. Der klagende Landwirt habe den Dünger aber für berufliche Zwecke erworben, weshalb für die damit gedüngten Pflanzen nichts anderes gelten könne.

Der BGH erkannte jedoch im Verhalten der Verkäuferin die Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Den Hersteller treffe die weitestgehende Pflicht, Produktfehler zu vermeiden, wohingegen Vertriebshändler mangels Einflusses auf Konzeption und
Planung des Produkts nur sehr eingeschränkt verantwortlich seien; insbesondere eine Haftung für Konstruktions- und Fabrikationsfehler scheide aus.

Auch wer ein Produkt nur zukaufe und es unter bestimmter Zweckbestimmung weiterverkaufe, könne als Hersteller des Produkts deliktisch in Anspruch genommen werden. Durch die Umbenennung des Abfalls und die Erstellung einer dazugehörigen Produktinformation habe die Verkäuferin ein neues Erzeugnis erstellt, sei damit Herstellerin im Sinne der Produzentenhaftung. Zwar sei ihr der Abfall bereits verunreinigt verkauft worden. Der Verkehr stelle aber unterschiedliche Anforderungen an Abfall einerseits und Düngemittel andererseits. Deshalb habe die Verkäuferin nicht annehmen dürfen, dass der Abfall zuvor auf Verunreinigungen untersucht worden sei – weder durch den Dritten noch durch die Vertriebshändlerin.

 

Produkthaftung

LG Hamburg, Urteil vom 14.11.2022 – 322 O 63/22
Serienfehler I

Die Frage, ob Fehler in einer Produktserie Ersatzansprüche der Nutzer begründen können, war in den vergangenen Jahren vielfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Im Verfahren vor dem LG Hamburg ging es dabei nicht um einen sogenannten Fehlerverdacht, sondern um die Frage, wie andernorts aufgetretene Produktfehler in einer Produktserie sich auf das Beweismaß der Klägerin auswirken. Diese hatte sich eine Spirale zur Empfängnisverhütung einsetzen lassen, die sich nach drei Jahren löste, wobei eines der Ärmchen fehlte.

Der auf Zahlung von Schmerzensgeld nach §§ 1 Abs. 1, 8 Satz 2 ProdHaftG gerichteten Klage gab das LG Hamburg unter Reduktion des geforderten Betrags statt. Dass ein Produktmangel an der fraglichen Spirale nicht dargetan sei, sei unerheblich, weil ein Anscheinsbeweis dafür bestehe, dass der Verlust eines Ärmchens auf einen Produktfehler zurückzuführen sei. Denn es sei bei mehreren Produkten dieser Serie der Herstellerin zu demselben Fehler gekommen. Außerdem seien keine anderen Gründe für den Verlust ersichtlich.

 

LG Limburg, Urteil vom 14.10.2022 – 4 O 114/21

Serienfehler II

Auch in diesem Fall ging es um die Frage der Fehlerhaftigkeit einer Spirale zur Empfängnisverhütung. Bei einigen der in Verkehr gebrachten Produkte kam es noch im Körper oder bei deren Entfernung zu Brüchen. Der Hersteller initiierte daraufhin einen Rückruf.

Bei der Klägerin waren im Zuge einer durch Kinderwunsch, nicht durch den Rückruf veranlassten Entfernung beide Arme der Spirale abgebrochen. Zwei Versuche ihrer Entfernung misslangen. Erst ein dritter Versuch in Form einer klinischen Operation war erfolgreich.

Das LG Limburg stellte einen Produktfehler fest, der aus einem Fabrikationsfehler herrühre. Die Verbindung aus einem Kunststoff und Bariumsulfat sei nicht richtig durchmischt worden, wodurch das Material an einigen Stellen spröde geworden sei.

Träten Schäden gehäuft bei der Anwendung eines Produkts auf, so spreche ein Anscheinsbeweis für dessen Fehlerhaftigkeit, selbst wenn für das streitgegenständliche Produkt dieser Nachweis nicht erbracht ist. Bereits die Fehlerhäufigkeit der betroffenen Chargen spreche für einen objektiven Sicherheitsmangel, der potentiell zu einem Schaden führen könne. Schließlich spreche ein weiterer Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen Fehler und Schaden, denn es habe sich genau der Fehler verwirklicht, der in den Warnmeldungen der Beklagten beschrieben
worden sei.

 

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2022 – 1 U 267/21

Eigenverantwortliche Selbstgefährdung

Wer weiß, dass ein Produkt möglicherweise nicht sicher ist, es aber dennoch verwendet, kann keinen Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen. Der Kläger erlitt einen Wildunfall und führte dies auf einen „wandernden Bremspunkt“ und damit auf einen Produktfehler seines Motorrads zurück.

Ein solcher konnte nicht festgestellt werden, es kam auch schlichte Abnutzung in Betracht. Darüber hinaus, so das OLG Zweibrücken, habe der Kläger vor dem Unfall bereits mehrfach versucht, die Vorderradbremse zu reparieren; insgesamt fünfmal sei das Motorrad deshalb in der
Werkstatt gewesen. Nach der letzten Reparatur habe der Kläger nicht geprüft, ob das Problem nunmehr beseitigt worden war: Schutzwürdiges Vertrauen hatte deshalb gar nicht entstehen können. Die Tragweite des Problems habe dem Kläger als Fahrlehrer und als geübtem Motorradfahrer bekannt sein müssen. Wer sich aber „derart leichtsinnig“ in Gefahr begebe, der müsse die daraus entstehenden Schäden selbst tragen.

 

Produktsicherheit

VG Stade, Urteil vom 18.01.2023 – 6 A 296/20
Ungefährlicher Knetschleim

Manchmal schießen die Marktüberwachungsbehörden über das gesetzliche Ziel hinaus. So auch in diesem Fall in dem einer Importeurin von Knetschleim als Kinderspielzeug untersagt wurde, das Produkt weiterhin in Verkehr zu bringen. Hintergrund war, dass der Gehalt an Bor
den Grenzwert der EU-Spielzeugrichtlinie (2009/48/EG) überschritt.

Eine solche Maßnahme (auf Grundlage von Art. 16 Abs. 1 Marktüberwachungsverordnung) setzt nach Ansicht des VG Stade eine Gesundheitsgefahr voraus, wohingegen die bloße Nichtkonformität mit der Spielzeugrichtlinie nicht ausreiche. Zwar überschritten die Gehalte tatsächlich die
Grenzwerte, aber davon ging keinerlei Gesundheitsrisiko aus. Deshalb hätte die Marktüberwachungsbehörde zunächst den Hersteller um Gegenmaßnahmen ersuchen müssen. Eine direkt vollständige Untersagung des Inverkehrbringens sei unverhältnismäßig.

 

Neufassung der Produktsicherheitsverordnung

Weiterhin haben sich die Rahmenbedingungen des Produktsicherheitsrechts geändert. Die Produktsicherheitsverordnung, die die bisherige Richtlinie ablöst, ist am 23.05.2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden und gilt ab dem 13.12.2024.

Die unmittelbare Geltung sorgt für einen maximalen Grad der Harmonisierung in der EU und damit für mehr Rechtssicherheit für die Rechtsanwender, da eine Transformation in nationales Recht und damit die Anfälligkeit für nationale Unterschiede entfallen. Wie bisher auch
werden sich die zur Rechtsdurchsetzung erforderlichen Bußgeld- und Strafvorschriften jedoch in flankierenden nationalen Gesetzen finden, in Deutschland wohl wie bislang im Gesetz über die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt (Produktsicherheitsgesetz; ProdSG).

Neu sind unter anderem die Definition des sicheren Produkts und die Definition des Inverkehrbringens im Fall von Onlinehandel. Alle Wirtschaftsakteure treffen zukünftig erweiterte Notifikations- und Kooperationspflichten gegenüber den Behörden der Marktüberwachung, die
bei festgestellter Unsicherheit eines Produkts anhand des Tools „Product Safety Alert Business Gateway“ der Europäischen Kommission informiert werden müssen, und zwar losgelöst vom Grad des festgestellten Risikos. Ein sogenannter Produktverantwortlicher muss für jedes in
Verkehr gebrachte Produkt als Ansprechpartner in der EU ansässig sein.

Darüber hinaus sind die Vorgaben für die Durchführung von Verbraucherrückrufen vereinheitlicht und mehr Anreize geschaffen worden, um die Teilnahme der Verbraucher an Rückrufmaßnahmen attraktiver zu gestalten. Zukünftig sind Rückrufe durch ein entsprechend gekennzeichnetes
Schreiben zu initiieren, das in allen mitgliedstaatlichen Sprachen verfasst sein muss, in denen das jeweilige Produkt in Verkehr gegeben worden ist. Hersteller werden verpflichtet, alle verfügbaren Kanäle der Information inklusive der sozialen Medien zu nutzen, um Verbraucher
über einen Rückruf zu informieren. In diesem Kontext dürfen sie keine verharmlosenden Begriffe wie „freiwillig“, „vorsorglich“ oder auch „in seltenen/spezifischen Fällen“ verwenden, um den Verbraucher hinsichtlich der Dringlichkeit einer Maßnahme nicht in die Irre zu führen.

Die implementierten Mechanismen werden bei entsprechender Umsetzung zu einem deutlich erhöhten Verbraucherschutz und zu einer spürbaren Intensivierung der Marktüberwachungstätigkeiten führen. Die kurze Umsetzungsfrist lässt den Wirtschaftsakteuren allerdings nur verhältnismäßig wenig Zeit, ihre Prozesse an die neuen Vorgaben zu adaptieren.
 

p.reusch@reuschlaw.de

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Die neue Verbandsklage https://www.deutscheranwaltspiegel.de/deutscheranwaltspiegel/rechtsmarkt/ein-game-changer-fuer-verbraucher-unternehmen-und-die-justiz-151221/ Mon, 24 Jul 2023 10:35:14 +0000 https://stage01.deutscheranwaltspiegel.de/allgemein/%thema%/ein-game-changer-fuer-verbraucher-unternehmen-und-die-justiz-151221/

Ein Game-Changer für Verbraucher, Unternehmen und die Justiz?

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Ein Game-Changer für Verbraucher, Unternehmen und die Justiz?

Game-Changer für Verbraucher, Unternehmen und die Justiz“ – mit dieser Bewertung ist die nun vom Bundestag verabschiedete Verbandsklage bereits versehen worden (Pressemitteilung der SPD-Fraktion „Einigung zum Verbandsklagerecht“, 29.06.2023, siehe hier). Der folgende Beitrag will beantworten, inwieweit sich diese Wertung bestätigen lässt und insbesondere, was die neue Verbandsklage für Unternehmen bedeutet.

 

Direkte Leistungsklage für mehr Ansprüche

Verbraucherverbände nun Unternehmen unmittelbar auf Leistung an Verbraucher in Anspruch nehmen. Bislang waren Verbände mit der als „lex VW“ eingeführten Musterfeststellungsklage auf Feststellungen zu Sach- und Rechtfragen beschränkt. Im Anschluss musste dann, falls
es nicht zu einem Vergleichsschluss kam, der Verbraucher auf dieser Basis – vergleichbar zum Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) – seine Ansprüche noch individuell durchsetzen.

Diskussionsthema war, welche Ansprüche in solch einer Abhilfeklage gebündelt werden können. Der Regierungsentwurf verlange eine „Gleichartigkeit“ der Ansprüche und dafür eine Entsprechung der Lebenssachverhalte bezüglich der relevanten Tatsachen. Wenn „die einzelnen Lebenssachverhalte hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen voneinander abwichen“, wäre somit eine Bündelung laut Regierungsentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie (RegE VRUG BT-Dr. 20/6520, S. 78) ausgeschieden. Da derart enge Anforderungen an die Gleichartigkeit der Ansprüche die Bündelungsmöglichkeit weitgehend entwertet hätten, ist das Erfordernis in den vergangenen Beratungen auf nun „im Wesentlichen gleichartig“ reduziert worden, was gemäß § 15 Abs. 1 VDuG bei „im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalten“ und „im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen“ erfüllt wird. Wie dieses Kriterium einer Gleichartigkeit „im Wesentlichen“ allerdings
genau auszufüllen ist, wird in der Praxis die Gerichte noch intensiv beschäftigen.

Auch angesichts des immer noch engen Kriteriums der Gleichartigkeit besteht die Musterfeststellungsklage in § 41 VDuG als zweite Form der Verbandsklage fort. Da sie „nur“ auf die Feststellung bestimmter kollektivierbarer Sach- und Rechtsfragen gerichtet ist, erfordert sie nicht vollständig in jedem Aspekt vergleichbare Sachverhalte und kann damit dann eingreifen, wenn es an einer umfassenden „Gleichartigkeit“ mangelt.

Anwendung findet die Verbandsklage gemäß § 1 Abs. 1 VDuG auf alle bürgerlichen Rechtstreitigkeiten. Der deutsche Gesetzgeber geht damit über die Vorgaben der Verbandsklagerichtlinie hinaus, welche ihre Anwendung auf bestimmte verbraucherschützende Normen beschränkt. Das VDuG dagegen erfasst neben Ansprüchen nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch kartellrechtliche Schadensersatzansprüche.

Der persönliche Anwendungsbereich bleibt weitestgehend auf Ansprüche von Verbrauchern und Verbraucherinnen gegen Unternehmer beschränkt. Zwar werden nun kleine Unternehmen diesen gleichgestellt. Allerdings sind die Grenzen für solch kleine Unternehmen im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens auf nun 2 Millionen Euro Jahresumsatz und zehn Beschäftigte beschränkt worden. Für größere Unternehmen verbleibt es bei der Möglichkeit, wie bisher gemäß § 148 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) die Aussetzung ihrer Klagen bis zur Erledigung eines Musterfeststellungsverfahrens gemäß § 41 VDuG zu beantragen, wenn die Entscheidung ihres Verfahrens von den dortigen Feststellungszielen abhängt. Eine entsprechende Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit einer Abhilfeklage hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dahingehend kann im Einzelfall eine Aussetzung nach dem neuen § 148Abs. 3 ZPO möglich sein, nämlich wenn eine zu klärende Beweisfrage bereits Gegenstand eines dort beauftragten Sachverständigengutachtens ist.

 

Niedrigere Anforderungen und mehr Möglichkeiten für klagende Verbände

Verbandsklage erheben können aber weder Verbraucher noch kleine Unternehmen selbst, sondern nur sogenannte klageberechtigte Stellen, sprich Verbraucherverbände. Bislang haben strikte Anforderungen an diese klageberechtigten Stellen dazu geführt, dass letztlich fast alle bisherigen Musterfeststellungsklagen von – mit öffentlichen Mitteln geförderten – Verbraucherzentralen erhoben worden sind. Drei Klagen, die ein anderer Verband einlegte, scheiterten exakt an dieser Zulässigkeitshürde. So können die bisher restriktiven Kriterien für die Klageberechtigung sicher als ein wesentlicher Grund dafür angesehen werden, dass die Zahl der erhobenen Musterfeststellungsklagen weit hinter den Erwartungen zurückblieb.

Das dürfte sich nun ändern, da im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die wesentlichen Restriktionen gestrichen worden sind. Nun reicht es aus, dass eine klageberechtigte Stelle in die Liste § 4 Unterlassungsklagengesetz (UKlaG) eingetragen und nicht zu mehr als 5 Prozent
ihrer finanziellen Mittel von Unternehmen erhält. Insbesondere schließt dies nun auch Ad-hoc-Gründungen entsprechender Verbände nicht mehr per se aus. Zudem erlaubt das Gesetz in § 7 Abs. 1 VDuG ausdrücklich, dass mehrere klageberechtigte Stellen gemeinschaftlich gegen
einen Unternehmer klagen und ebenso, dass mehrere Unternehmer gemeinschaftlich verklagt werden.

Die Anforderungen an das erforderliche Verbraucherquorum gemäß § 4 VDuG und an die Klageschrift nach § 5 VDuG senkte der Gesetzgeber ebenfalls ab. Nun genügt insofern bereits die „nachvollziehbare Darlegung“, dass vom Gegenstand der Verbandsklage „mindestens 50
Verbraucher betroffen sein können“.

 

Anmeldemöglichkeit und (damit) Verjährungshemmung erweitert

Auch nach der Neuregelung verlangt das Gesetz eine Anmeldung der Verbraucher gemäß § 46 VDuG und damit ein aktives Opt-in zur Verbandklage. Forderungen nach einem Opt-out-System wie bei der „US Class-Action“ hat der Gesetzgeber in Bezug auf die Verbandsklage eine Absage
erteilt. Anders allerdings die Neuregelung der Verjährungshemmung durch die Unterlassungsklage in § 204a BGB: Denn diese hemmt die Ansprüche von betroffenen Verbrauchern bereits durch ihre Erhebung, ohne dass die betroffenen Verbraucher weiteres tun müssten.

Heftig gestritten worden ist um den Zeitraum für eine wirksame Anmeldung. Bisher konnten Verbraucher Ansprüche nur „bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins“ zum Klageregister anmelden. Dieser Zeitraum ist auf den letzten Metern des Gesetzgebungsverfahrens
substantiell verlängert worden: Nun ist eine Anmeldung noch bis „drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ zulässig. Diese erhebliche Ausdehnung ist recht plakativ bereits als „ein großer Schritt zu mehr Gerechtigkeit“ bezeichnet worden und soll „mehr Menschen mitnehmen“, praktisch also zu mehr Anmeldungen von Verbrauchern führen.

Ob dieses Ziel erreicht wird, wird erst die Praxis zeigen. Vergleiche allerdings dürften nun schwieriger werden. Denn erst mit Ende des Anmeldezeitraums – also erst „drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ – wird für das beklagte Unternehmen überhaupt absehbar, wie viele Verbraucher Ansprüche geltend gemachten haben. Ohne eine derartige Kalkulationsgrundlage werden sich Unternehmen jedoch kaum auf einen Vergleich im Verbandsklageverfahren einlassen können. Verschärft wird diese Situation durch die Ausgestaltung der Verjährungshemmung. Denn für diese wird gemäß § 204a BGB ausschließlich darauf abstellt, ob die Verbandsklage selbst rechtzeitig erhoben worden ist. Unerheblich hingegen ist der Zeitpunkt der Anmeldung der jeweiligen Ansprüche, solange diese nur im Zeitraum bis zu „drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ erfolgt. Im Ergebnis bedeutet dies gerade im Fall länger dauernder Verbandsklageverfahren, dass Ansprüche, die individuell betrachtet längst verjährt wären, durch die Anmeldung sozusagen rückwirkend unverjährt werden. Folglich kann der Unternehmer erst nach Ende des Anmeldezeitraums abschätzen, welche Ansprüche ihm unverjährt gegenüberstehen. Dass zudem auch deswegen ein gerichtlicher Vergleich kaum in Frage kommen dürfte, da dieser nach § 9 Abs. 1 Satz 2 VDuG nicht vor dem Ende der Anmeldefrist und somit erst „drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ geschlossen werden darf,
ist insofern nur ergänzend anzumerken.

 

Weiterhin Parallelverfahren

Die verlängerte Anmeldefrist soll auch verhindern, dass Verbraucher frühzeitig Individualklagen erheben und die Gerichte durch Massenklagen überlasten. Andere Maßnahmen zur Reduktion ergreift der Gesetzgeber allerdings nicht. So bleibt die Aussetzung paralleler Individualklagen gemäß § 11 Abs. 1 VDuG allein von einer Anmeldung des Klägers zur Verbandsklage abhängig. Ohne eine solche im Belieben des Klägers stehende Anmeldung scheidet eine Aussetzung aus. Eine wirksame Entlastung der Gerichte und beklagter Unternehmen von massenhaften Parallelklagen erscheint daher zweifelhaft.

 

Kosten und Prozessfinanzierung

Die Kostenregelungen sollen ebenfalls Verbandsklagen erleichtern. Zwar bleibt es bei dem „Loser pays“-Grundsatz,
allerdings verbunden mit einer Deckelung des Streitwerts auf maximal 300.000 Euro. Eine effektive Erstattung der tatsächlichen Verteidigungskosten an beklagte Unternehmen, welche in einer Verbandsklage obsiegen, dürfte damit ausgeschlossen sein.

Erstmals ausdrücklich geregelt wird die Prozessfinanzierung, praktisch jedoch ausgeschlossen. Denn der Anteil des Finanzierers wird nicht nur auf 10 Prozent gedeckelt, sondern zudem in § 4 Abs. 3 VDuG auch die zwingende Offenlegung der Finanzierungsvereinbarung verlangt. Darüber hinaus bleibt unklar, wie ein Finanzierer seinen Anteil erhalten sollte, da nach der Begründung „Leistungen
des Unternehmers im Falle eines streitigen Urteils über eine Abhilfeklage von vornherein nur an berechtigte angemeldete Verbraucher gehen“ dürfen (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 05.07.2023, BT-Dr. 20/7631, S. 110).

 

Fazit

Ist die neue Verbandsklage nun ein Game-Changer? Die Erleichterungen für Verbraucher und klagende Verbände
– wie die erhebliche Ausweitung der Klageberechtigung, welche bislang den „Flaschenhals“ bildete – dürfte die Zahl solcher Klagen gegen Unternehmen steigen lassen, die nun auch direkt auf Leistung gerichtet sein können. Zugleich werden Vergleichslösungen erschwert und die massenhaften Parallelklagen nicht wirklich angegangen. Angesichts dessen sowie angesichts der anstehenden Kap-MuG-Reform und der geplanten Maßnahmen wie dem Leitentscheidungsverfahren bleibt das „Game“ kollektiver Rechtsschutz auch weiterhin in Bewegung.

 

<a href=“mailto:marius.welling@schalast.com

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