Mit Erlass des European Green Deal setzte sich die Europäische Union das Ziel, den Übergang zu einer modernen, ressourceneffizienten und wettbewerbsfähigen Wirtschaft zu schaffen. Bis zum Jahr 2030 sollen die Netto-Treibhausgasemissionen in der Europäischen Union um mindestens 55% gegenüber 1990 gesenkt werden. Dabei richtet sich der Rechtsrahmen an alle Marktteilnehmer. Auch die Finanz- und Realwirtschaft sind vom Anwendungsbereich des Green Deal umfasst.
Für die Wirtschaft stehen dabei die Umsetzung der Anforderungen aus Environmental, Social, Governance (im Folgenden ESG) auf der Agenda und die Beantwortung der Frage, welche konkreten Ableitungen diese drei Bereiche für das eigene Unternehmen bedeuten. Der Oberbegriff fasst anschaulich zusammen, was von Unternehmen in Zukunft erwartet wird. Dazu zählen gerade auch ein nachhaltiger Umgang mit Ressourcen und insbesondere eine Fortentwicklung des Unternehmens in Richtung Klimaschutz. Denn durch die Implementierung verbindlicher Rechtsquellen werden künftig noch verstärkter Anreize gesetzt werden, auch ökologische Belange in unternehmerisches Handeln zu integrieren und so einen Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung zu leisten.
Dreh- und Angelpunkt der Anreizsetzung ist die Evaluierung unternehmerischer Sozialverantwortung. Insbesondere die Inhalte des Bundesklimaschutzgesetzes, die Verordnung (EU) 2019/2088 (im Folgenden Taxonomie-VO) und die neue EU-Richtlinie zur Unternehmens-Nachhaltigkeitsberichterstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive; im Folgenden CSRD) implementieren weitreichende, vereinheitlichte Veröffentlichungspflichten von Nachhaltigkeitsberichten, denen im Detail aber Maßnahmen zugrunde liegen, die beispielsweise auf den unternehmenseigenen Energieverbrauch referenzieren. Ziel ist es, neben der Standardisierung und Klassifizierung der Berichtsstandards die Rechenschaftspflicht von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeitsaspekte zu erhöhen.
Auch wenn sich aus den Berichterstattungspflichten anders als etwa aus dem Bundesklimaschutzgesetz keine direkten Pflichten zu einem nachhaltigen Handeln ableiten lassen, so können diese doch zum Anlass genommen werden, die eigene Unternehmensstrategie anhand der Kriterien Umwelt (E = Environment), Soziales (S = Social) und Unternehmensführung (G = Governance) neu zu gestalten.
Insbesondere Erzeugungsanlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien wie Solar oder Windkraft erzeugen, sowie (green) Power Purchase Agreements (PPAs), Stromlieferverträge, sind geeignete Werkzeuge, um die unternehmerische Stromversorgung nachhaltig entlang der gesamten Wertschöpfungskette umzustellen und an die ESG-Kriterien anzupassen. Schließlich birgt die Entscheidung für grüne Energie neben ökologischen auch gesellschaftliche und wirtschaftliche Vorteile für ein Unternehmen. Durch die Bündelung der Nutzung erneuerbarer Energien können Unternehmen ihre Klimabilanz nachhaltig verbessern, Transparenz schaffen und gleichzeitig dem Risiko großer Preisschwankungen und Preisanstiege entgegenwirken. Gerade die aktuellen Marktbedingungen in regulatorischer Hinsicht wie auch die Großhandelspreise, die sich auf einem Allzeithoch befinden, beflügeln die Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen von Anlageninvestments oder den Abschluss von langlaufenden Grünstromverträgen (PPAs). Sofern Maßnahmen wie der Einsatz von grünem Strom zusätzlich auf Nachhaltigkeitskennzahlen im Sinne der Berichterstattung einzahlen, können zudem günstigere Unternehmensfinanzierungen erreicht werden. Hierdurch werden Investitionen in erneuerbare Energien zudem beflügelt und für Unternehmen interessanter.
Nicht zuletzt ermöglicht der Umstieg auf erneuerbare Energien die Neuausrichtung der eigenen Brand und damit eine Stärkung des eigenen Unternehmens am Markt.
PPA und/oder Eigenerzeugung
Wie ein Unternehmen seine Stromversorgung nachhaltig umstellen kann und ob ein PPA oder eine Eigenerzeugungsanlage vorteilhafter ist, hängt vom Einzelfall ab. Im aktuellen Marktumfeld werden entsprechende Versorgungskonzepte aber – politisch auch so gewollt – deutlich attraktiver und wirtschaftlicher. Ausschlaggebend sind dabei insbesondere der individuelle Strombedarf sowie infrastrukturelle Gegebenheiten wie zum Beispiel die topographische Situation und die Raumverfügbarkeiten. Sowohl eine Eigenerzeugungsanlage als auch der Abschluss eines langlaufenden PPA versprechen langfristige finanzielle Planungssicherheit durch die Absicherung gegen steigende Strompreise wie auch Kosten für Herkunftsnachweise (HKN). Letztlich können auch HKN separat gehandelt werden und stellen so eine weitere Einnahmequelle dar, sollten nicht alle HKN durch das Unternehmen selbst verbraucht werden. Für den Bau einer unternehmenseigenen Erzeugungsanlage sprechen neben dem Aspekt der nachhaltigen Stromerzeugung insbesondere die Kostenersparnis gegenüber den volatilen Strompreisen an der Börse sowie eine von äußeren Einflüssen unabhängige Stromerzeugung. Es gibt in der Praxis eine Fülle von Gestaltungsmöglichkeiten, die von der eigentumsbasierten Eigenerzeugung bis zu Pacht- und Contractingmodellen reichen.
Auch PPAs versprechen durch ihre langfristige Planungssicherheit und die damit verbundene Absicherung gegen steigende Preise finanzielle Vorteile. Darüber hinaus bleiben die mit dem Bau einer Anlage verbundenen Herausforderungen wie Baukosten, lange Errichtungszeiten und gegebenenfalls verzögerte Inbetriebnahme der Anlage aus, und Unternehmen können bereits kurzfristig grüne Energie verwenden. Bei der Planung und Projektierung von eigenen Anlagen sind Vorlaufzeiten von mindestens zwei bis drei Jahren einzuplanen.
Ein PPA ist zunächst ein Oberbegriff für eine Vielzahl von Gestaltungsvarianten, beispielsweise physische oder rein virtuelle/finanzielle Gestaltungen. Die dem PPA als Stromquelle dienende Anlage kann direkt auf dem Firmengelände errichtet werden oder offsite an beliebiger Stelle. Der Transport des Stroms durch das Netz erfolgt wie bei sonst üblichen Stromlieferungen auch. Folglich gelten auch die vertraglichen Transparenz- und Inhaltsvorgaben des EnWG in den §§ 41 ff. EnWG. (Physische) PPAs unterfallen dabei durch ihre Vertragsausgestaltung den zivilrechtlichen Vorschriften des Kaufrechts im Sinne der §§ 433 ff. BGB. Aufgrund der langen Vertragslaufzeiten und der wiederkehrenden Leistungen ist darüber hinaus ein dauerschuldrechtlicher Charakter und somit die Anwendbarkeit der §§ 311 ff. BGB anzunehmen, was in Ermangelung von Spezialregelungen beispielsweise auch für das Kündigungsregime des BGB gelten würde. Wesentliche Regelungsgegenstände in einem PPA sind regelmäßig Laufzeit, Handelsvolumen, Energieverfügbarkeiten, Bepreisung, Weitergabe von Herkunftsnachweisen, Haftungsbeschränkungen, Sicherheiten und die Vertragsbeendigung.
Fazit
Erneuerbare Stromerzeugung und deren Einsatz im Unternehmen ist ein wichtiger Bestandteil nachhaltiger Unternehmensführung. Die Umstellung auf erneuerbare Energien ermöglicht es Unternehmen, den stetig steigenden Energiebedarf mit den gleichzeitig ambitionierter werdenden Nachhaltigkeitsanforderungen zu vereinen und somit kurzfristig große Schritte auf der eigenen ESG-Agenda umzusetzen. Die Großhandelspreise spielen dabei den Nachhaltigkeitszielen in die Karten, denn aktuell sind die Preise für langlaufende PPAs günstiger als die an der Börse ersichtlichen.