Im Blickpunkt: Der Streit um das Leistungsschutzrecht geht in die nächste Runde
Von Atif W. Bhatti, LL.M., (London), und Cordt-Magnus van Geuns-Rosch, MJur (Oxford)

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Das Leistungsschutzrecht für Presseunternehmen ist seit seiner Einführung im Jahr 2013 umstritten. Über Inhalt, Umfang und Grenzen streiten derzeit Google und die Verwertungsgesellschaft zur Verwertung der Urheber- und Leistungsschutzrechte von Medienunternehmen (VG Media) vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA). Die Schiedsstelle des DPMA hat am 24.09.2015 den Parteien diesbezüglich einen Schlichtungsvorschlag unterbreitet. Die Parteien haben diesem Schlichtungsvorschlag widersprochen, so dass der Streit vor den ordentlichen Gerichten weitergeführt wird. Zusätzlich haben die Parteien einer Veröffentlichung der Entscheidung nicht zugestimmt, so dass es bis jetzt nicht möglich ist, sie im Original zu studieren. Dieser Beitrag erläutert anlässlich der Entscheidung das Spannungsfeld um das Leistungsschutzrecht. Sobald die Entscheidung veröffentlicht wird, wird dieser Artikel mit deren detaillierter Besprechung fortgesetzt werden.

Der Grundkonflikt

Im August 2013 hat der Gesetzgeber das Leistungsschutzrecht in das Urheberrechtsgesetz eingeführt. Das Leistungsschutzrecht räumt Presseunternehmen das ausschließliche Recht ein, ihre verlegerischen Leistungen im Internet zu gewerblichen Zwecken zu veröffentlichen. Die Presseunternehmen sollten damit insbesondere vor sogenannten News-Aggregatoren im Internet (etwa Google News) geschützt werden. Diese Websites stellen keine eigenen journalistischen Leistungen bereit, sondern werten die Internetseiten der Presseunternehmen aus, stellen daraus eine Übersicht der aktuellen Nachrichten zusammen und geben Teile der Artikel als Vorschau wieder. Viele Internetnutzer besuchen die Internetseiten der News-Aggregatoren und nicht mehr die Internetangebote der einzelnen Presseunternehmen (wie etwa SPIEGEL ONLINE). Die Internetangebote der Presseunternehmen sind zum Großteil frei verfügbar und finanzieren sich durch eingeblendete Werbung. Die Einnahmen durch Werbung hängen jedoch maßgeblich davon ab, wie viele Nutzer die Internetseite besuchen. Die Presseunternehmen begründeten die Einführung des Leistungsschutzrechts damit, dass ihnen Einnahmen wegbrächen, wenn Nutzer ausschließlich die Internetangebote der News-Aggregatoren nutzen würden. Letztlich soll das Leistungsschutzrecht die Möglichkeit für Presseunternehmen eröffnen, über Lizenzierungen ihrer Artikel an News-Aggregatoren Umsätze zu erzielen. Bis jetzt müssen News-Aggregatoren für das Zusammenstellen der Artikel keine Gebühren an Presseunternehmen zahlen. Für Presseunternehmen hingegen entstehen Kosten, da sie die Autoren der Artikel vergüten.

Bereits vor Einführung des Leistungsschutzrechts sorgte es für Diskussionen weit über den Kreis der betroffenen Unternehmen hinaus. Vor allem verschiedene News-Aggregatoren und sogenannte Netzaktivisten argumentierten, dass mit dem Leistungsschutzrecht eine Monopolisierung des Informationsflusses im Internet zu befürchten sei. Dies wiederum würde – befürchtete man – dazu führen, dass die Informationsfreiheit der Internetnutzer eingeschränkt würde, da Artikel ohne Zustimmung der Presseunternehmen von der Veröffentlichung im Internet ausgeschlossen werden könnten.

Um dem Informationsrecht Rechnung zu tragen, schränkte der Gesetzgeber das Leistungsschutzrecht insoweit ein, dass er (i) die Wiedergabe einzelner Wörter oder kleinster Textausschnitte (sogenannter Snippets) aus dem Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts herausnahm und (ii) für die Verwendung längerer Textausschnitte die Zahlung einer „angemessenen Vergütung“ vorsah. Weder die maximale Länge der Snippets noch die Faktoren für die Bestimmung der „Angemessenheit“ einer Vergütung wurden jedoch genau festgelegt.

Der Streit zwischen Google und der VG Media vor dem DPMA

Der Konflikt zwischen Google und der VG Media dreht sich um eben jene zwei Punkte, die der Gesetzgeber lediglich in Ansätzen regelte: (I) Was ist jeweils unter kleinsten Textausschnitten zu verstehen, und (II) wie bestimmt sich die angemessene Vergütung?

Die Festlegung der „angemessenen Vergütung“ obliegt der VG Media als Verwertungsgesellschaft der beteiligten Presseunternehmen. Sie setzte den Tarif „Presseverleger (digitale verlegerische Angebote)“ (einsehbar auf der Website der VG Media: www.vg-media.de) fest, der eine Beteiligung von etwa 6% an den mit aggregierten Inhalten erzielten Umsätzen vorsah. Nach der Kalkulation der VG Media entspricht dies einem Betrag von mehreren Hundert Millionen Euro pro Jahr.

Google wies den von der VG Media aufgestellten Tarif sowohl grundsätzlich als auch in der konkreten Höhe zurück. Da das Urheberwahrnehmungsgesetz bei derartigen Tarifstreitigkeiten zunächst eine außergerichtliche Streitschlichtung vor der Schiedsstelle des DPMA vorsieht, ersuchte die VG Media das DPMA um eine Lösung. Dieses machte drei Einigungsvorschläge, in denen es den Tarif der VG Media in eingeschränkter Auslegung für anwendbar hielt. Die Bemessungsgrundlage des Tarifs hielt das DPMA jedoch für unangemessen hoch, so dass es dem Begehren der VG Media nicht stattgab. Außerdem sei es für die Festlegung des gesetzlichen Ausnahmetatbestands für Snippets erforderlich, eine konkrete Wortgrenze anzugeben. Konkret schlug das DPMA sieben Wörter vor.

Fraglich ist, ob eine starre Grenze von sieben Wörtern der richtige Beurteilungsmaßstab ist, um den Anwendungsbereich des Leistungsschutzrechts zu bestimmen. Die Grenze von sieben Wörtern wurde frei gewählt. Interessengerechter erscheint es, die Zahlung einer Lizenzgebühr davon abhängig zu machen, ob das Snippet selbst Schutz unter dem Urheberrecht genießt. Gerade bei einer Überschrift besteht gegebenenfalls das Bedürfnis, dass diese freihaltebedürftig ist – also nicht geschützt werden kann. So beschreibt beispielsweise die Überschrift „Mannschaft X hat gegen Mannschaft Y drei zu null gewonnen“ eine Tatsache. Eine solche beschreibende Angabe sollte frei übernommen werden dürfen.

Dass der Einigungsvorschlag des DPMA zu Unsicherheiten führt, zeigt sich darin, dass Google die Ergebnisliste bei der Stichwortsuche so abänderte, dass die Inhalte der von der VG Media repräsentierten Unternehmen nur noch stark verkürzt oder vollständig ohne Snippets dargestellt werden. Aus Sicht der VG Media handelte es sich bei dieser Änderung der Suchergebnisse um einen kartellrechtlich bedenklichen Missbrauch von Googles Marktmacht. Inhalte bestimmter Presseunternehmen würden so von Google News ausgeschlossen und wären damit nicht mehr für Nutzer der News-Aggregatoren-Internetseiten auffindbar. Aus diesem Grund ersuchte die VG Media das Bundeskartellamt um die Einleitung eines Kartellverfahrens. Das Bundeskartellamt lehnte dieses Gesuch jedoch mit Beschluss vom 08.09.2015 ab. Es führte aus, dass Google lediglich in legitimer Weise Prozessrisiken minimieren wolle. Da bis jetzt nicht rechtsgültig geklärt sei, was genau noch unter „kleinste Textausschnitte“ fällt, bestehe für Google die Gefahr, letztlich einen über einen „kleinsten Textausschnitt“ hinausgehenden Text zu verwenden und daher gegenüber dem jeweiligen Presseunternehmen vergütungspflichtig zu sein. Das Bundeskartellamt führte aus, dass darin gerade keine Ausnutzung von Googles Marktmacht zu sehen sei. Um nicht von Google News ausgeschlossen zu sein, räumten fast alle Presseunternehmen Google eine kostenlose Lizenz zur Verbreitung einzelner Nachrichten im Internet ein.

Fazit

Die Rechte und Pflichten rund um das Leistungsschutzrecht sind somit auch weiterhin ungeklärt. Durch die Vergabe der kostenlosen Lizenz an Google bleibt vorerst alles beim Alten. Die Veröffentlichung des Schlichtungsvorschlags des DPMA und der Ausgang des Verfahrens vor den ordentlichen Gerichten darf mit Spannung erwartet werden.

atif.bhatti@linklaters.com

cordt.rosch@linklaters.com

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