Im Blickpunkt: Die Etablierung einer internen Erfinderkultur bringt Wettbewerbsvorteile für das Unternehmen
Von Dr. Bernd Janssen, LL.M.
Will man sich als Unternehmen am Markt auf lange Sicht behaupten, so kann man dies durch Bereitstellung von Qualitätsprodukten, innovative Ideen und ausgeprägtes Gespür für Kunden und Marktanforderungen erreichen. Was liegt näher, als sich dafür das Know-how und Engagement fähiger und motivierter Mitarbeiter zunutze zu machen und deren Ideen in geistiges Eigentum des Unternehmens zu verwandeln? Will man dies erreichen, so ist es Aufgabe des Unternehmens, die Mitarbeiter dabei zu unterstützen und dafür zu motivieren, eigene Problemlösungen zu entwickeln und zu kommunizieren. Essentielle Bestandteile davon sind die Etablierung einer „Erfinderkultur“ und die Implementierung von Maßnahmen zur Stärkung der Meldung, Inanspruchnahme und Abarbeitung von Arbeitnehmererfindungen.
Einige Mittelständler sind in dieser Hinsicht sehr erfolgreich, andere haben leider noch keine „Erfindungskultur“ etabliert. Versäumnisse hinsichtlich der Etablierung einer „Erfindungskultur“ waren dann schon mal mit Konsequenzen für das Unternehmen verbunden, insbesondere im Fall von Erfindungen, die nach alter Rechtslage nicht rechtzeitig beansprucht wurden. Wechselte ein Arbeitnehmer zu einem Konkurrenzbetrieb, so konnte er im ungünstigsten Fall „seine“ Erfindungen zur Konkurrenz mitnehmen.
Ein Spannungsfeld: Arbeitsrecht versus Patentrecht
Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen stehen sämtliche im Arbeitsverhältnis geschaffenen Arbeitsergebnisse dem Arbeitgeber zu. Gemäß Patentrecht hat allerdings zunächst der Erfinder das Recht auf ein Patent
(§ 6 PatG). Diesen Gesetzeskonflikt löst das Arbeitnehmererfindergesetz auf, indem es Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen Pflichten auferlegt und Rechte zuerkennt, die zu einem fairen Interessenausgleich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber führen sollen.
Wichtigste Arbeitnehmerpflicht: Meldung einer Diensterfindung
Die wichtigste Pflicht, die dem Arbeitnehmer auferlegt wird, ist zunächst die Meldepflicht. Der Arbeitnehmer, der eine Diensterfindung gemacht hat, ist verpflichtet, sie (nach Vollendung) unverzüglich dem Arbeitgeber gesondert in Textform zu melden und hierbei kenntlich zu machen, dass es sich um die Mitteilung einer Erfindung handelt (§ 5 ArbEG). Der Arbeitgeber kann sodann die Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nehmen (§ 6 ArbEG). Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswerten Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, deren Art und Höhe durch Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer festzustellen ist. Diese Rechten und Pflichten sind vielen Arbeitnehmern allerdings nicht bekannt. Es gilt daher, entsprechende Aufklärungskampagnen durchzuführen und Richtlinien für die Meldung von Diensterfindungen zu erlassen.
Hinsichtlich der Meldung der Diensterfindungen sollte der Arbeitgeber sicherstellen, dass sie in sachgerechter Form an die zuständige Abteilung gelangen können. Die Erfindungsmeldung hat nicht nur die allgemeine Unterrichtung des Arbeitgebers von durchgeführten Arbeiten zum Zweck, sondern soll den Arbeitgeber gerade auf vom Arbeitnehmer getätigte Erfindungen hinweisen, um ihm die Frage nach einer Inanspruchnahme oder Freigabe nahezubringen (vgl. BGH, Urteil vom 25.02.1958 – Az. I ZR 181/56). Die schriftliche Meldung hat zudem gesondert, also nicht eingefügt in andere Berichte, zu erfolgen (Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. II 1648, 21 = BlPMZ 1957, 224, 230). Mit dieser gesetzlichen Anforderung an die Form der Erfindungsmitteilung wird erkennbar der Zweck verfolgt, der durch die Fülle innerbetrieblichen Schriftverkehrs begründeten Gefahr vorzubeugen, dass eine Erfindungsmeldung vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig als solche erkannt wird (vgl. Scharen, VPP-Rundbrief 2007, 155, 158).
Inhaltliche Anforderungen an die Meldepflicht
In der Meldung hat der Arbeitnehmer die technische Aufgabe, ihre Lösung und das Zustandekommen der Diensterfindung zu beschreiben. Vorhandene Aufzeichnungen sollen beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Erfindung erforderlich sind. Die Meldung soll dem Arbeitnehmer dienstlich erteilte Weisungen oder Richtlinien, die benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs, die Mitarbeiter sowie Art und Umfang ihrer Mitarbeit angeben und soll hervorheben, was der meldende Arbeitnehmer als seinen eigenen Anteil ansieht (Senat, Urteil vom 18.03.2003 – Az. X ZR 19/01; Urteil vom 05.10.2005 – Az. X ZR 26/03). Entspricht die Meldung nicht den Anforderungen von Abs. 2, kann der Arbeitgeber eine Ergänzung verlangen, bei der er den Arbeitnehmer, soweit erforderlich, zu unterstützen hat. Aus diesem Grund ist es zweckmäßig, dem Mitarbeiter einen zentralen Ansprechpartner zu benennen. Dieser muss nicht unbedingt ein innerbetrieblicher Patentexperte sein; häufig werden in kleineren Betrieben externe Patent- oder Rechtsanwälte dafür benannt.
Zur Etablierung einer Erfinderkultur gehören nicht nur Maßnahmen, die die Motivation der Mitarbeiter erhöhen, Problemlösungen zu erarbeiten, sondern auch die Unterstützung der Meldung von Arbeitnehmererfindungen durch die Herausgabe vorgefertigter Formulare sowie dem Arbeitnehmer einen Ansprechpartner für auftretende Fragen zur Verfügung zu stellen. Die Formulare zur Meldung von Arbeitnehmererfindungen sollten den Arbeitgeber in die Lage versetzen, mit den darin enthaltenen Angaben die technische Aufgabe und deren Lösung vor dem Hintergrund des Standes der Technik zu verstehen, um die Schutzfähigkeit der Erfindung prüfen zu können und im Idealfall sogar mit den Angaben darin eine Schutzrechtsanmeldung ausarbeiten zu können. Die Angaben zu dienstlich erteilten Weisungen oder Richtlinien, benutzten Erfahrungen oder Arbeiten des Betriebs, Mitarbeitern und Art und Umfang ihrer Mitarbeit sollen den Arbeitgeber in die Lage versetzen, eine angemessene Erfindervergütung zu kalkulieren.
Handlungsvarianten des Arbeitgebers
Nach Eingang der Erfindungsmeldung kann der Arbeitgeber die Diensterfindung in Anspruch nehmen. Mit der Inanspruchnahme gehen alle vermögenswirksamen Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Die Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber war nach alter Rechtslage eine empfangsbedürftige, rechtsgestaltende Willenserklärung. Für alle nach dem 01.10.2009 gemeldeten Arbeitnehmererfindungen gilt die Inanspruchnahme allerdings als erklärt, sofern der Arbeitgeber die Diensterfindung nicht innerhalb von vier Monaten nach der ordnungsgemäßen Meldung freigibt (Inanspruchnahmefiktion). Dies ist eine erhebliche Erleichterung für den Arbeitgeber hinsichtlich der Fristverwaltung. Dennoch ist es weiterhin zur Etablierung des ordnungsgemäßen Rechtsübergangs der Diensterfindung vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber empfehlenswert, den Eingang und die Inanspruchnahme der Diensterfindung zu dokumentieren.
Gibt der Arbeitgeber die Erfindung frei, so verbleiben alle Rechte an der Erfindung bei dem Arbeitnehmer, und dieser kann die frei gewordene Diensterfindung anderweitig zu verwerten suchen.
Pflichten des Arbeitgebers
Mit der Inanspruchnahme übernimmt der Arbeitgeber zahlreiche Pflichten. Nach §13 ArbEG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Diensterfindung zumindest mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich zur Erteilung eines Schutzrechts anzumelden. Ferner ist der Arbeitnehmererfinder an allen wirtschaftlichen (geldwerten) Vorteilen zu beteiligen, die seinem Arbeitgeber aus der Diensterfindung zufließen.
Der gesetzliche Vergütungsanspruch ist fällig, sobald die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Erfindung bei dem Arbeitgeber feststeht. Das setzt im Regelfall die Nutzungsaufnahme oder die Lizenzierung voraus (BGH 28.06.1962, GRUR 1963, 135, 138). Art und Höhe der Vergütung sollen in angemessener Frist nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch Vereinbarung zwischen den Arbeitsvertragsparteien festgestellt werden. Anstelle einer laufenden Zahlung ist auch eine Pauschalvergütung zulässig und weitverbreitet (BGH 20.11.1962, GRUR 1963, 315, 317; BGH 17.04.1973, GRUR 1973, 649, 651). Auch hier können Patentanwälte oder entsprechend qualifizierte Rechtanwälte beratend zur Seite stehen.
Und wie motiviert man die Mitarbeiter zur Erarbeitung von technischen Problemlösungen? Die Aussicht auf eine zu erwartende Vergütung ist neben der Anerkennung ein erheblicher Motivationsfaktor. Darüber sollte der Arbeitnehmer aufgeklärt werden. Erfahrungsgemäß spielt aber die betriebliche Anerkennung eine fast noch größere Rolle. Die erfolgreichsten innovativen Unternehmen stellen besonders erfolgreiche „Arbeitnehmererfindungen“ unter Nennung der Erfinder an prominenten Orten im Unternehmen aus. Andere haben ganze „Patentgalerien“ im Eingangsbereich geschaffen.
Fazit
Von der Verwertung der Arbeitnehmererfindungen profitiert letztlich das gesamte Unternehmen, dessen Wert durch einen technologischen Vorsprung und Alleinstellungsmerkmale auch für die Zukunft gesichert oder gesteigert wird. Sollte eine Diensterfindung innerbetrieblich nicht verwertbar sein, so könnte sie dennoch für andere Betriebe interessant und für den Arbeitgeber durch Lizenzierung oder Verkauf der Technologie verwertbar sein. Es hat sich gezeigt, dass mit der Etablierung einer Erfinderkultur die Akzeptanz und Sensibilisierung der Arbeitnehmer für die Unternehmenstechnologie und die Abgrenzung gegenüber der Konkurrenz steigt.