Streit um offene WLAN-Netze: Störerhaftung im deutschen Recht vor dem Aus?
Von Dr. Jens Schefzig

Beitrag als PDF (Download)

Betreiber kostenfreier öffentlicher WLAN-Hot-Spots können nicht für urheberrechtliche Verletzungen Dritter haftbar gemacht werden. Zu diesem Schluss kommt der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in seinen Schlussanträgen (Az. C-484/14). Folgt der Gerichtshof der Stellungnahme, könnte dies das Aus für die Störerhaftung der Betreiber von WLAN-Hot-Spots bedeuten. Das würde die Rechtslage in Deutschland grundlegend ändern.

Hot-Spot-Anbieter haften

In Deutschland haftet der Betreiber eines WLAN-Netzwerks für Rechtsverletzungen der Nutzer des jeweiligen Hot Spots nach den Grundsätzen der Störerhaftung. Das betrifft sowohl den einzelnen Internetanschluss einer Familie als auch Unternehmer, die beispielsweise in ihrem Hotel, ihrem Geschäftslokal oder an einem Produktionsstandort Dritten WLAN zur Verfügung stellen. Diese Haftung kann der WLAN-Betreiber nur vermeiden, indem er den Zugang zu dem Netzwerk gegenüber unberechtigtem Zugriff angemessen sichert. Ein offen zugängliches Netzwerk kann somit in Deutschland niemand betreiben, ohne sich potentiell als Störer in Anspruch genommen zu ­sehen.

Diese Rechtslage gilt als Ursache für das desolate Angebot offener Hot Spots in Deutschland. Nach einer Studie des Verbands der Internetwirtschaft „eco“ existieren in Deutschland zwei offene Hot Spots auf 10.000 Einwohner. In Südkorea sind es 37. Aber auch Großbritannien hat mit 28 offenen Hot Spots auf 10.000 Einwohner 14-mal mehr Zugänge als Deutschland. Von offenen Internetzugängen in Cafés, Bars, Restaurants, Zügen, Bahnhöfen, Flughäfen und Behörden können Internetnutzer in Deutschland nur träumen.

Um die Einrichtung öffentlicher WLANs zu fördern, will die Bundesregierung solche Fälle zukünftig spezifisch regeln. Ein entsprechender Gesetzentwurf für den Betrieb von offenen WLAN-Netzen sieht vor, dass eine Störerhaftung nur ausgeschlossen ist, wenn der WLAN-Betreiber angemessene Sicherungsmaßnahmen ergriffen und die Nutzer zu der Erklärung aufgefordert hat, keine Rechtsverletzungen zu begehen. Diese vorgesehene Verschlüsselung des WLAN-Netzes stößt allerdings auf heftige Kritik. Denn offene WLANs sind auch mit diesem Gesetzentwurf nicht vereinbar.

WLAN-Störerhaftung mit Europarecht vereinbar?

In dem vom LG München I an den EuGH verwiesenen Verfahren hatte die Sony Music Entertainment Germany GmbH den Freifunker Tobias McFadden abgemahnt. Über dessen offenes WLAN, das er in seinem Ladenlokal anbot, war ein urheberrechtlich geschütztes musikalisches Werk rechtswidrig heruntergeladen und angeboten worden. Sony Music war Tonträgerherstellerin und Inhaberin der Rechte an diesem Werk. McFadden machte geltend, dass er selbst die Urheberrechtsverletzungen nicht begangen habe. Sony Music erhob daraufhin ­Klage.

Das LG München I legte dem EuGH mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor; die Richter sollten klären, ob die in Deutschland gültige WLAN-Störerhaftung mit dem Europarecht vereinbar sei, unter welchen Voraussetzungen ein WLAN-Betreiber haftungsprivilegiert sei und wie weit diese Privilegierung reiche.

Keine Störerhaftung der Betreiber von WLANs

Der Generalanwalt stellte in seinem Schlussantrag fest, dass ein WLAN-Betreiber ein Diensteanbieter im Sinne der E-Commerce-Richtlinie sei. Das gelte auch für Personen, die neben ihrer wirtschaftlichen Haupttätigkeit ein kostenloses WLAN-Netz betrieben, das der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung stehe. Das WLAN könne beispielsweise eine Form des Marketings sein, so dass die Frage einer Vergütung unerheblich sei.

Nach Einschätzung des Generalanwalts können Diensteanbieter bei Rechtsverletzungen Dritter über das WLAN weder zur Zahlung von Schadenersatz noch zur Zahlung von Abmahnkosten oder gerichtlichen Kosten verpflichtet sein.

Zudem seien allzu weitreichende Auflagen bei der Haftungsbeschränkung nicht zulässig. Es müssten nur die in der Norm enthaltenen drei Voraussetzungen erfüllt sein, um eine Haftung auszuschließen: Der jeweilige Diensteanbieter darf die Übermittlung nicht veranlasst, den Adressaten der übermittelten Information nicht ausgewählt und die übermittelten Informationen nicht ausgewählt oder verändert haben.

Allerdings schütze die Haftungsbeschränkung der Richtlinie nicht vor dem Erlass einer gerichtlichen Anordnung, wodurch eine Rechtverletzung abgestellt oder verhindert wird. Dabei könne das Gericht Geldbußen und Sanktionen androhen. Es sei Sache des nationalen Rechts, die Voraussetzungen und Verhältnismäßigkeit derartiger Anordnungen zu klären. Diese dürften aber nicht dazu führen, dass der Betreiber seinen Internetanschluss stilllegen oder mit einem Passwort sichern muss.

Maßnahmen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein

Zu den möglichen Inhalten einer gerichtlichen Anordnung gegenüber Diensteanbietern macht der Generalanwalt keine genauen Vorgaben. Allerdings müssten die vorgesehenen Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Sie müssten eine konkrete Rechtsverletzung verhindern und dürften keine Überwachung implizieren. Ziel sei ein angemessenes Gleichgewicht zwischen der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit auf der einen und dem Schutz des geistigen Eigentums auf der anderen Seite.

Nach Ansicht des Generalanwalts sind diese Voraussetzungen weder bei der Anordnung der Stilllegung eines Internetanschlusses noch bei der Überwachung des Datenverkehrs oder der Sicherung des WLAN-Netzes erfüllt. Dabei verweist er explizit auf die entsprechende Vorschrift im Gesetzentwurf der Bundesregierung.

In einigen Punkten bleiben die Schlussanträge des Generalanwalts und deren Umsetzung im deutschen Recht jedoch unklar. In Deutschland besteht kein prozessuales Mittel, das eine entsprechende gerichtliche Anordnung bewirkt, ohne dem Beklagten gerichtliche Kosten aufzuerlegen. Außerdem werden angemessene Anordnungen, die sämtliche Voraussetzungen erfüllen, nur schwer zu finden sein. Am ehesten sind die Vorgaben mit der Anordnung zu erreichen, einzelne URLs oder Domains zu sperren. Außerdem ist unklar, ob die Ausführungen des Generalanwalts unverändert auch auf Privatpersonen übertragen werden können, da das Vorlageverfahren nur die gewerblichen Betreiber von WLANs betrifft.

Einschätzung könnte deutsche Gesetzgebung beeinflussen

Folgt der Gerichtshof den Schlussanträgen des Generalanwalts, würde das die (teilweise) Abschaffung der Störerhaftung von WLAN-Betreibern in Deutschland bedeuten. Damit wäre das entscheidende Hindernis für die Errichtung offener Hot Spots in Deutschland aus dem Weg geräumt. Das Urteil würde insbesondere wesentlich weiter gehen als der entsprechende Gesetzentwurf der Bundesregierung – ein echter Meilenstein.

International würde Deutschland damit allerdings eher zum internationalen Mittelfeld aufschließen, da die Störerhaftung nur in wenigen Staaten existiert. Im Zusammenhang mit den Urteilen des Gerichtshofs zu „Google Spain“ (C-131/12) und „Safe Harbor“ (C-362/14) könnte man ein entsprechendes Urteil auch als Teil einer eigenen digitalen Agenda des Gerichtshofs sehen. Angesichts der gewaltigen Bedeutung des Internets versucht der Gerichtshof, dem Einzelnen einen möglichst ungehinderten Zugang zum Internet zu verschaffen, dabei aber seine Grundrechte weitgehend zu schützen.

jens.schefzig@osborneclarke.com

Hinweis der Redaktion: Zu „Google Spain“ siehe im Deutschen AnwaltSpiegel auch den Beitrag von Griebeler, zu „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ siehe Fischl sowie Jungermann/Steger.

 

Aktuelle Beiträge