BMJ veröffentlicht Referentenentwurf

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Mit einiger Verzögerung hat das Bundesministerium der Justiz am 16.02.2023 den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz, VRUG; „Referentenentwurf“) veröffentlicht.
Zentraler Teil des Referentenentwurfs ist das geplante Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, VDuG), mit dem die bereits bestehenden Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes erweitert und erstmals eine kollektive Leistungsklage in das deutsche Recht eingeführt werden. Zudem werden die Regelungen der Zivilprozessordnung über die bereits bekannte Musterfeststellungsklage in das VDuG integriert. Daneben sieht der Referentenentwurf Änderungen von Vorschriften etwa des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der Zivilprozessordnung und dem Unterlassungsklagegesetz vor.

Der Referentenentwurf enthält eine Fülle von offenen und rechtspolitisch umstrittenen Fragen. Nachfolgend geben wir einen Überblick über einige zentrale Aspekte des Entwurfs.

Die Abhilfeklage als neue Form der Verbandsklage

Als Instrumente des kollektiven Rechtsschutzes standen in Deutschland bislang Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), nach dem Unterlassungsklagesetz sowie die Musterfeststellungsklage zur Verfügung. Eine kollektive Leistungsklage hingegen war dem deutschen Recht fremd. Durch das VDuG soll nun in Form der sogenannten Abhilfeklage, die vor dem örtlich zuständigen Oberlandesgericht zu erheben ist, eine solche kollektive Leistungsklage eingeführt werden, mit der ein Unternehmer zu einer Leistung verurteilt werden kann. Als Leistung, die begehrt werden kann, kommt nicht nur die Zahlung eines Geldbetrags (zum Beispiel Schadensersatz- oder Rückerstattungsansprüche), sondern etwa auch die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung in Betracht.

Weiterer Anwendungsbereich: Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten

Der Referentenentwurf sieht im Vergleich zu den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG („Verbandsklagen-Richtlinie“) einen merklich erweiterten Anwendungsbereich von Verbandsklagen vor. Während nach den Vorgaben der Verbandsklagen-Richtlinie der Anwendungsbereich auf Verstöße gegen enumerativ aufgeführte Rechtsakte, etwa aus dem allgemeinen Verbraucherrecht, den Bereichen Datenschutz, Finanzdienstleistungen, Reiseverkehr und Tourismus sowie Energie und Telekommunikation beschränkt war, erstreckt sich der Anwendungsbereich einer Abhilfeklage nach dem Referentenentwurf auf sämtliche bürgerliche Rechtsstreitigkeiten. Damit können auch Kartellschadensersatzansprüche oder deliktische Ansprüche im Wege der Abhilfeklage gegen betroffene Unternehmen geltend gemacht werden.

Nach dem Wortlaut des Referentenentwurfs fallen auch Ansprüche wegen fehlerhafter Kapitalmarktinformationen in den Anwendungsbereich des VDuG und können damit Gegenstand einer Abhilfeklage sein. Für die betroffenen Unternehmen droht damit das Risiko, parallel sowohl mit einer kollektiven Leistungsklage als auch mit einem Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG), das noch bis zum 31.12.2023 in Kraft ist, konfrontiert zu werden. Es überrascht daher nicht, dass in den bislang veröffentlichten Stellungnahmen das unklare Verhältnis zwischen Abhilfeklage und Verfahren nach dem KapMuG kritisiert und für den weiteren Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens eine Klarstellung gefordert wird.

Klageberechtigte Stellen

Hinsichtlich der Klagebefugnis ist der Referentenentwurf indes strenger als die Vorgaben der Richtlinien. Nach § 2 Abs. 1 VDuG-E sind sowohl für inländische als auch für grenzüberschreitende Verbandsklagen nur solche qualifizierte Verbraucherverbände klagebefugt, die bestimmte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen erfüllen: Sie müssen

  • Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabengebiet tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben, die mindestens vier Jahre in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen sind,
  • in Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben, Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht gewerbsmäßige, aufklärende oder beratende Tätigkeiten wahrnehmen,
  • Verbandsklagen nicht zum Zwecke der Gewinnerzielung erheben und
  • nicht mehr als 5% ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen.

Damit werden die bislang für die Musterfeststellungsklage geltenden Anforderungen auch auf die Abhilfeklage übertragen. Ad-hoc gegründete Verbraucherverbände sind damit nicht klagebefugt.

Zudem können auch qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in einem bestimmten Verzeichnis eingetragen sind, Verbandsklagen erheben. Allerdings müssen sie gemäß den Vorgaben der Richtlinie (vgl. Art. 4 Abs. 3 lit. a)) ebenfalls mindestens zwölf Monate zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig gewesen sein.

Gleichartigkeit der Ansprüche

Eine Abhilfeklage soll nach § 15 Abs. 1 VDuG-E nur dann zulässig sein, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche „gleichartig“ sind. Dies soll dann der Fall sein, wenn (1) die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe vergleichbarer Sachverhalte beruhen und (2) für sie die gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 VDuG-E).

Im Gerichtsalltag wird aller Voraussicht nach über das für den Anwendungsbereich der Abhilfeklage zentrale Kriterium der Gleichartigkeit der Ansprüche erheblich gestritten werden. Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte dieses Kriterium auslegen werden. Nach der Begründung des Referentenentwurfs ist ein Grad von Ähnlichkeit der Ansprüche erforderlich, der eine schablonenhafte Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch das Gericht zulässt und ihm keine individuell abweichende Einzelfallprüfung abverlangt. Durch die Gleichartigkeit der Ansprüche soll dem Gericht ermöglicht werden, einheitlich zu bestimmen, welche Beweise die Verbraucher zum Nachweis ihrer Anspruchsberechtigung zu erbringen haben. Paradigmatisch sind etwa Ansprüche von Verbrauchern bei annullierten Flügen. Bei Ansprüchen, die sich der Höhe nach unterscheiden, soll es erforderlich sein, dass die Forderungshöhe sich anhand derselben Formel berechnen lässt. Der Referentenentwurf hat insoweit Rückforderungsansprüche gegen Kreditinstitute aufgrund unwirksamer Vertragsbedingungen im Blick.

Opt-In Modell

Ebenso wie bei der Musterfeststellungsklage sieht der Referentenentwurf hinsichtlich der Teilnahme der Verbraucher an einer Verbandsklage das sog. Opt-In Modell vor. Vermeintlich betroffene Verbraucher werden also nicht automatisch Teil der Verbandsklage, sondern müssen die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden (§ 46 VDuG-E). Die Anmeldung hat dabei bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins zu erfolgen.

Indes können nicht nur Verbraucher ihre Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden, sondern nunmehr auch Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von bis zu 10 Millionen Euro. Solche Unternehmen werden gemäß § 1 Abs. 2 VDuG-E „für die Zwecke dieses Gesetzes […] Verbrauchern gleichgestellt“. Auch insoweit geht der Referentenentwurf über die Vorgaben der Richtlinie hinaus, die den Anwendungsbereich auf Verbraucher beschränkte. Da der Referentenentwurf zudem nicht zwischen eigenen und abgetretenen Ansprüchen unterscheidet, sehen viele diese Erweiterung des Anwendungsbereichs kritisch und befürchten Umgehungsmöglichkeiten etwa durch Ausgliederungen oder durch Abtretungen von Ansprüchen an solch kleine Unternehmen. Es bleibt abzuwarten, ob und in welchem Umfang Gerichte solche Umgehungsmöglichkeiten zulassen. In der Begründung des Referentenentwurfs wird diese Thematik nicht näher behandelt.

Rechtspolitisch umstritten ist zudem, bis zu welchem Zeitpunkt Ansprüche zum Verbandsklageregister angemeldet werden können. Zum Teil wird gefordert, dass eine Anmeldung auch noch nach Vergleichsschluss oder nach Erlass eines sogenannten Abhilfegrundurteils erfolgen können soll. Diese Diskussion wird auch noch innerhalb der Bundesregierung geführt; sie wird sicher auch während der nun anstehenden parlamentarischen Beratungen weitergeführt werden.

Quorum

Anders als nach bisherigem Recht in Bezug auf die Musterfeststellungsklage (vgl. § 606 Abs. 3 Nr. 3 ZPO) ist nach dem Referentenentwurf für die Zulässigkeit einer Verbandsklage nicht mehr erforderlich, dass ein Quorum von mindestens 50 Verbrauchern ihre Ansprüche oder ihr Rechtsverhältnis zur Eintragung in ein Klageregister eingetragen hat. Stattdessen soll eine Verbandsklage bereits dann zulässig sein, wenn glaubhaft gemacht wird, dass von dieser mindestens 50 Verbraucher betroffen sind. Die entsprechende Glaubhaftmachung hat bereits in der Klageschrift zu erfolgen (vgl. § 5 VDuG-E), damit die Klage nicht als unzulässig abgewiesen wird.

Prozessfinanzierung durch Dritte

Eine Prozessfinanzierung von Abhilfe- und Musterfeststellungsklagen durch Dritte ist nach dem Referentenentwurf grundsätzlich möglich. Dieser sieht freilich besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen vor, mit denen insbesondere die Vorgaben von Art. 10 der Verbandsklagen-Richtlinie umgesetzt und sichergestellt werden soll, dass Interessenkonflikte vermieden werden und der Schutz der Interessen der Verbraucher nicht aus dem Fokus gerät, wenn die Abhilfeklage von dritter Seite finanziert wird.

So ist gemäß § 4 Abs. 2 VDuG-E eine Verbandsklage dann unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird, der (1) ein Wettbewerber des verklagten Unternehmers ist oder (2) von dem verklagten Unternehmer abhängig ist oder (3) von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird. Sofern das Gericht wegen der Finanzierung der Verbandsklage durch einen Dritten Zweifel an der Zulässigkeit der Verbandsklage hat, so kann das Gericht von der klagenden Stelle verlangen, dass sie die Herkunft der Mittel, mit der die Klage finanziert wird, und eine mit finanzierenden Dritten getroffene Vereinbarung offenlegt.

Offenlegung von Beweismitteln

Der Referentenentwurf enthält im Vergleich zu den bislang geltenden Vorschriften der ZPO keine erweiterten Offenlegungspflichten. Wie bisher auch kann das Gericht die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen (§ 142 ZPO), von Akten (§ 143 ZPO) oder von sonstigen Gegenständen (§ 144 ZPO) anordnen.

Eine fehlende Vorlage von Beweismitteln soll aber nach dem Entwurf nicht nur, wie im deutschen Zivilprozess üblich, die Folgen aus dem Beibringungsgrundsatz nach sich ziehen, wonach die fehlende Vorlage zu Lasten der vorlagepflichtigen Partei und ihrer Erfolgsaussichten gewertet wird. Stattdessen ist die Nichtvorlage im Falle einer Verbandsklage durch Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgelds von bis zu 250.000 Euro sanktionsbewehrt. Ein solches Ordnungsgeld kann auch mehrfach verhängt werden, wenn eine Partei ihrer gerichtlich angeordneten Vorlagepflicht nicht nachkommt.

Die Phasen der Abhilfeklage

Die Abhilfeklage lässt sich in insgesamt drei Phasen unterteilen:

Abhilfegrundurteil: Das zuständige OLG erlässt ein Abhilfegrundurteil, wenn es die Abhilfeklage dem Grunde nach für gerechtfertigt hält. Anderenfalls weist es die Abhilfeklage ab. Das Urteil kann mit der Revision angefochten werden.

Vergleichsphase: Nach Verkündung des Abhilfegrundurteils schließt sich die Vergleichsphase an, in der die Parteien durch das Gericht aufgefordert werden sollen, einen schriftlichen Vergleichsvorschlag zu unterbreiten.

Abhilfeendurteil: Wird das Verfahren nicht durch einen wirksamen Vergleich beendet und ist das Abhilfegrundurteil rechtskräftig, setzt das Gericht das Abhilfeverfahren fort und erlässt ein Abhilfeendurteil, gegen das ebenfalls die Revision zulässig ist. In dem Abhilfeendurteil kann das Unternehmen zur Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags zu Händen eines Sachwalters verurteilt werden. Die Höhe des Gesamtbetrags kann vom Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmt werden; eine Schätzung des Zahlungsbetrags ist in entsprechender Anwendung von § 287 ZPO möglich.

Das Umsetzungsverfahren

Dem Abhilfeendurteil schließt sich das Umsetzungsverfahren an, das im Abhilfeendurteil anzuordnen ist. Die Umsetzung erfolgt dabei im Wesentlichen durch einen vom Gericht bestellten Sachwalter. Dieser hat etwa einen Umsetzungsfonds zu errichten, in dem der vom Gericht ausgeurteilte kollektive Gesamtbetrag einzuzahlen ist.

Der Sachwalter hat ferner die Aufgabe, die jeweilige Anspruchsberechtigung der einzelnen, am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbraucher zu prüfen. Das ist vor dem Hintergrund, dass die Entscheidungen des Sachwalters von den Parteien nicht angefochten werden können, nicht unproblematisch. Hinzu kommt, dass während des Umsetzungsverfahrens die Unternehmen keine Einwendungen gegen den zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldeten Anspruch geltend machen können. Sie werden insoweit auf eine gegen den Verbraucher zu richtende Individualklage verwiesen (§ 40 Abs. 1 VDuG-E). Auch Verbraucher können bei einer Ablehnung durch den Sachwalter eine Individualklage gegen das Unternehmen erheben, sodass Aufwand und Prozessrisiken auszuufern drohen.

Der Referentenentwurf stellt indes keine besonderen Anforderungen an die Person des Sachwalters. Er spricht vielmehr nur davon, dass zum Sachwalter eine geeignete und von den Parteien unabhängige Person zu bestellen ist. Nach der Begründung kommen als Sachwalter insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Betriebswirte, Insolvenzverwalter oder Wirtschaftsprüfer in Betracht.

Der Sachwalter untersteht der Aufsicht des Gerichts. Es kann seine Entscheidungen aber nicht aufheben. Das Gericht hat lediglich die Möglichkeit, ein Zwangsgeld gegen den Sachwalter festzusetzen, sofern er seinen Pflichten nicht nachkommt; zudem kann das Gericht den Sachwalter aus wichtigem Grund entlassen. Ein Regelbeispiel, wann ein wichtiger Grund vorliegt, enthält der Referentenentwurf allerdings nicht.

Verjährung

Nach § 204a Abs. 1 Nr. 3 und 4 BGB-Ref-E hemmt die Erhebung einer Musterfeststellungsklage beziehungsweise einer Abhilfeklage die Verjährung für Ansprüche, die Gegenstand der Verbandsklage sind, wenn die Verbraucher ihren jeweiligen Anspruch zum Verbandsklageregister anmelden.

Dem Wortlaut nach ist § 204a Abs. 1 BGB-Ref-E auf Ansprüche von Verbrauchern beschränkt. Allerdings soll nach dem in der Begründung zum Referentenentwurf zum Ausdruck gekommenen Willen die Verjährungshemmung indes auch für kleine Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG-E gelten, so dass die Norm entsprechend erweiternd ausgelegt werden dürfte.

Dem Wortlaut von § 204a Abs. 1 BGB-Ref-E lässt sich ebenfalls nicht klar entnehmen, ob eine Verjährungshemmung auch für solche Ansprüche eintritt, die zwar noch nicht bei Erhebung der Verbandsklage durch eine klageberechtigte Stelle, aber zum Zeitpunkt der Anmeldung des Anspruchs in das Verbandsklageregister an sich bereits verjährt wären. Diese Frage stellte sich auch bei der Musterfeststellungsklage und ist vom Bundesgerichtshof dahingehend entschieden, dass es allein auf die Erhebung der Musterfeststellungsklage ankommt. Die Anspruchsanmeldung zum Klageregister kann auch später erfolgen. Es ist daher zu erwarten, dass die Gerichte dem auch für die Abhilfeklage folgen werden, sofern sich in den nun anstehenden parlamentarischen Beratungen kein gegenteiliger Wille des Gesetzgebers ermitteln lässt.

Ausblick

Nach den Vorgaben der Richtlinie muss die Erhebung einer Verbandsklage spätestens ab dem 25.06.2023 möglich sein. Es ist daher sehr bedauerlich, dass sich die Bundesregierung über zentrale rechtspolitische Weichenstellungen noch immer nicht hat verständigen können. Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen am Referentenentwurf die nun anstehenden parlamentarischen Beratungen ergeben. Zeit für eine intensive Debatte bleibt freilich nicht. Die Unternehmen werden sich daher auf ein Gesetz mit vielen offenen Fragen und auf neue Herausforderungen einzustellen haben.

 

katharina.klenk@luther-lawfirm.com

daniel.latta@luther-lawfirm.com

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