Praxisfragen der Parteifähigkeit einer beendeten Gesellschaft
Von Alexander Foerster und Clemens Vidal

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Kapitalgesellschaften werden weder beerdigt noch beerbt, sie werden ganz unsentimental aus dem Register gelöscht, das Registerblatt wird geschlossen. Eine juristische Person kann zumindest im deutschen Recht ­ohne einen direkten vollumfänglichen Rechtsnachfolger beendet werden. Hieraus können in der Praxis jedoch Probleme folgen, wenn kurz vor oder nach der Löschung etwa noch eine Klage oder ein Mahnantrag gegen eine Gesellschaft anhängig gemacht werden soll oder – bei drohendem Verjährungseintritt – anhängig gemacht werden muss.

Wenn eine Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht wurde, scheint der Fall auf den ersten Blick klar: Eine gelöschte Gesellschaft kann, mangels Rechts- und Parteifähigkeit, nicht verklagt werden. Dieser erste Blick täuscht jedoch. Bis zur Vollbeendigung – und unter Umständen auch darüber hinaus – ist eine Kapitalgesellschaft noch parteifähig.

Betrachtet werden soll im Folgenden, wann eine Kapitalgesellschaft endgültig nicht mehr parteifähig ist und wie mit den daraus folgenden Zustellungsproblemen umzugehen ist.

Die Vollbeendigung einer deutschen Kapitalgesellschaft

Grundsätzlich besteht für deutsche Kapitalgesellschaften dahingehend Einigkeit, dass eine Gesellschaft vollbeendet ist, wenn kein weiterer Abwicklungsbedarf besteht, das gesamte Aktivvermögen somit verteilt und die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist. Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, besteht die Gesellschaft nicht mehr, und folglich erlischt die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft.

Bei jeder Beteiligung einer Gesellschaft an einem laufenden Verfahren können daraus jedoch ein Anspruch auf Kostenerstattung und damit ein Vermögensgegenstand entstehen, welcher der Vollbeendigung entgegensteht (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1998, 470; BGH, NJW-RR 1991, 660). Dies kann nicht richtig sein, schließlich wäre es dann immer möglich, durch die Einreichung einer Klage die Vollbeendigung der Gesellschaft zu verhindern, da mit jeder Klage immer die Möglichkeit einer Vermögensposition in Form des Kostenerstattungsanspruchs für die Gesellschaft erwachsen würde. Die Beendigung einer Gesellschaft dient jedoch auch dazu, Rechtsfrieden und Klarheit zu schaffen. Ein Fortbestehen der Gesellschaft trotz eingetragener Beendigung und fehlenden Vermögens, nur auf Grundlage eines gegebenenfalls bestehenden Kostenanspruchs, verfehlt diesen Zweck.

Daraus folgt gleichzeitig, dass eine Gesellschaft so lange nicht vollbeendet werden kann und damit parteifähig bleibt, wie sie für sich ein Vermögensrecht in Anspruch nimmt, also behauptet, vermögensrechtliche Ansprüche zu haben. Gleiches gilt für die passive Parteifähigkeit, also die Möglichkeit, gegen eine noch nicht (voll)beendete Gesellschaft vorgehen zu können, solange glaubhaft gemacht werden kann, dass die Gesellschaft noch Vermögenswerte besitzt. Beides muss gegebenenfalls in einem gesonderten Verfahren, dem Zulassungsstreit, nachgewiesen werden.

Wirkung der Vollbeendigung auf die Partei- und Prozessfähigkeit

Die Vollbeendigung einer Gesellschaft hat zur Folge, dass deren Partei- und Prozessfähigkeit erlischt:

Zwar ist sie Partei des Prozesses, allerdings darf aufgrund ihrer fehlenden Parteifähigkeit kein Sachurteil ergehen, sondern die Klage muss als unzulässig abgewiesen werden.

Richtet ein Rechtsanwalt eine Klage an eine vollbeendete Gesellschaft, so ist dem Anwalt Gelegenheit zu geben, den Mangel der Parteibezeichnung zu beheben. Aus der Parteiänderung folgt dann jedoch ein neuer Rechtsstreit, in dem die geltend gemachten Ansprüche mög­licherweise verfristet sind und der für den Anwalt, der die fehlerhafte Parteibezeichnung zu verantworten hat, daher einen Haftungsfall darstellen kann. Hat der Anwalt gar Kenntnis davon gehabt, dass die Gesellschaft nicht mehr existiert, können ihm sogar die Kosten des fehlerhaft eingeleiteten Verfahrens auferlegt werden (vgl. BGH MDR 1997, 1065; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1290).

Wiederaufleben durch Nachtragsliquidation

Kann der Gläubiger jedoch glaubhaft machen, dass die Vollbeendigung der Gesellschaft fehlerhaft erfolgte, mithin doch noch Vermögenswerte vorhanden oder für die Liquidation erforderliche Schritte unterblieben sind, kann er bei dem zuständigen Registergericht die Einsetzung eines Nachtrags- oder Notliquidators beantragen. Wird tatsächlich ein Nachtragsliquidator eingesetzt, so vertritt dieser die gelöschte Gesellschaft, so dass an diese auch (wieder) wirksam zugestellt werden kann.

Was aber tun, wenn erst kurz vor dem Ablauf einer Frist festgestellt wird, dass eine Gesellschaft vollbeendet ist und die Bestellung eines Nachtragsliquidators bis zum Ablauf der Frist nicht mehr möglich ist? Hier wurde entschieden, dass die Verjährung einer Forderung so lange durch „höhere Gewalt“ i.S.d. § 206 BGB gehemmt ist, als die Schuldner-GmbH wegen Vermögenslosigkeit gelöscht ist und der Gläubiger – allerdings schuldlos – in Unkenntnis von Tatsachen ist, die eine Nachtragsliquidation rechtfertigen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 06.10.1989 – Az. 11 U 102/89). Besitzt die gelöschte Gesellschaft mithin tatsächlich noch Vermögen und konnte der Gläubiger aufgrund der – fehlerhaften – Löschung nicht gegen sie vorgehen, wird die Verjährung gehemmt.

Ausländische Kapitalgesellschaften

Schon ein Blick ins europäische Ausland zeigt, dass diese Fragen auch in anderen Ländern diskutiert wurden. Das französische Recht lässt auch ein Wiederaufleben der gelöschten Gesellschaft unter der Leitung eines mandataire ad hoc (eines Nachtragsliquidators) zu, dessen Bestellung ebenfalls beantragt werden muss. Auch in der Schweiz kann bei Vorhandensein von Vermögen eine bereits gelöschte Gesellschaft auf Antrag eines Gesellschafters oder eines Gläubigers wieder in das Handelsregister eingetragen werden, ähnliche Rechte können in England bei einer gelöschten Ltd. zu deren Wiedereintragung führen. In Schweden würde das Zivilgericht bei Empfang einer Klage gegen eine bereits gelöschte schwedische Aktiengesellschaft bei Behauptung des Vorhandenseins von Vermögen selbst beim Gesellschaftsregister die Bestellung eines Nachtragsliquidators veranlassen, dem dann die Klage zugestellt wird. Aus dem außereuropäischen Raum sei als Beispiel das panamaische Gesellschaftsrecht genannt, das ein Wiederaufleben einer gelöschten Kapitalgesellschaft erlaubt, wenn innerhalb von drei Jahren nach Löschung den ehemaligen Geschäftsführern eine Klage zugestellt wird.

Zusammenfassung

Sollte man Kenntnis davon haben, dass sich eine Gesellschaft in der Liquidation befindet, lohnt es sich somit, mit der Einreichung von Klagen nicht bis zum letzten Tag zu warten. Allerdings lehrt die Praxis, dass gerade im ungünstigsten Zeitpunkt das Unvermeidliche passiert. Wie aufgezeigt, gibt es aber nicht nur in Deutschland, sondern auch in anderen Rechtssystemen Mittel und Wege, um trotz einer auf dem Papier nicht mehr existenten Gesellschaft diese wieder zum Leben zu erwecken – und Ansprüche durchzusetzen.

afo@msa.se

clv@msa.se

 

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