Entschädigungszinsen – der vernachlässigte Teil des Schadens
Von Gulnara Kalmbach und Dr. Michael Hammes
Entschädigungszinsen sind Opportunitätskosten
Entschädigungszinsen sind jene Zinsen, die dem geschädigten Kläger – etwa in einem Schiedsgerichtsverfahren – als Ausgleich von Opportunitätskosten gewährt werden. Opportunitätskosten entstehen dem Geschädigten daraus, dass der von ihm erlittene Schaden nicht bereits zum Schadenszeitpunkt, sondern erst zu dem späteren Zeitpunkt des Schiedsspruchs kompensiert wird. Entschädigungszinsen verhindern somit, dass dem Geschädigten aus der Laufzeit des Verfahrens ein wirtschaftlicher Schaden entsteht und der Beklagte von diesem Sachverhalt profitiert. Folglich setzen Entschädigungszinsen sowohl den Geschädigten als auch den Beklagten in die Lage, in der sie sich befunden hätten, wenn der Beklagte den Kläger unmittelbar nach dem entstandenen Schaden entschädigt hätte.
Entschädigungszinsen können einen erheblichen Anteil am Schadensersatzanspruch haben
Die Berechnung der Entschädigungszinsen erfordert besondere Aufmerksamkeit, da diese abhängig von der Dauer des Schiedsverfahrens und dem gewählten Zinssatz einen erheblichen Einfluss auf die Höhe des Schadensersatzanspruchs haben können. Dies kann so weit gehen, dass die Entschädigungszinsen in einigen Fällen sogar über den für den Schadenszeitpunkt festgestellten Schadensbetrag hinausgehen können.
Im Fall ICSID ARB/96/1 „Compañía de Desarollo de Santa Elena, S. A. vs. Republik Costa Rica“ (2000) gewährte das Schiedsgericht Entschädigungszinsen in Höhe von 11,9 Millionen US-Dollar. Diese überschritten den festgestellten Schadensersatzanspruch von 4,2 Millionen US-Dollar deutlich. Im Fall ICSID Nr. ARB/11/26 „Tenaris SA and Talta vs. Bolivarische Republik Venezuela“ (2016) stellte das Schiedsgericht einen Schadensersatz von 87,3 Millionen US-Dollar und Entschädigungszinsen in Höhe von 85,5 Millionen US-Dollar fest.
Für die Berechnung der Entschädigungszinsen ist eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen
Für die Ermittlung der Entschädigungszinsen gibt es keine vorgeschriebenen Regeln. Ihre Berechnung liegt im Ermessen des Schiedsgerichts. Grundsätzlich haben Schiedsgerichte dabei die folgenden Faktoren zu berücksichtigen: (i) die Höhe des angemessenen Entschädigungszinssatzes, (ii) den Verzinsungszeitraum, (iii) die Anwendung der Zinsberechnungsmethode, also auf Basis einfacher Zinsen oder unter Berücksichtigung der Zinseszinsmethode, (iv) Währungseinflüsse und (v) Steuern.
Wie lässt sich der angemessene Zinssatz ermitteln?
Um den angemessenen Zinssatz zu ermitteln, kann eine Reihe von Ansätzen herangezogen werden. Ein möglicher Ansatz besteht in der Betrachtung von Investitionsalternativen. Danach wäre der Entschädigungszins entsprechend der aus der Investitionsalternative resultierenden Verzinsung zu bemessen. Besteht die Alternative beispielsweise in einer Investition in das geschädigte Unternehmen, könnte der Kapitalkostensatz des Unternehmens als Zinssatz herangezogen werden.
Eine weitere Methode besteht darin, den Entschädigungszinssatz an den Kreditkonditionen des Geschädigten zu orientieren. Dabei wird unterstellt, dass der Geschädigte den erlittenen Schaden bis zu dessen Erstattung durch einen Kredit finanzieren muss. Hierfür könnte zum Beispiel der von einer Bank als Darlehensgeber von dem Geschädigten verlangte Darlehenszinssatz als Maßstab herangezogen werden. Dazu wird gewöhnlich ein im Interbankenverkehr üblicher Zinssatz (etwa die London Interbank Offered Rate – LIBOR) mit einer entsprechenden Laufzeit (etwa dem Zeitraum zwischen Schadenseintritt und Schiedsspruch) mit einem Risikozuschlag versehen, der das Bonitätsrisiko des Geschädigten ausdrückt. In einer Abwandlung der Kreditmethode kann auch die Bonität des Beklagten als Maßstab verwendet werden. Dabei wird unterstellt, dass der eingetretene Schaden bis zu dessen Feststellung im Schiedsspruch einen (Zwangs-)Kredit des Geschädigten an den Beklagten darstellt. Hierbei muss der fiktive Darlehenszinssatz das Bonitätsrisiko des Beklagten reflektieren.
Neben diesen aus wirtschaftlichen Überlegungen abgeleiteten Methoden können Entschädigungszinsen auch aus Rechtsvorschriften abgeleitet sein. Beispielsweise ist in § 246 BGB ein Zinssatz von 4% (sofern nichts anderes bestimmt ist) oder aber in § 352 HGB bei beiderseitigen Handelsgeschäften ein Zinssatz von 5% vorgegeben.
Geht es bei dem Streitfall um einen Schaden, der aus der Verletzung vertraglicher Pflichten resultiert, kann zudem bereits im Vertrag zwischen den Parteien ein Zinssatz vereinbart worden sein, der zur Bemessung des Entschädigungszinssatzes heranzuziehen ist. Schließlich ist auch festzustellen, dass der Zinssatz fixiert wird, ohne auf eine der zuvor beschriebenen Methoden zurückzugreifen.
Welcher Verzinsungszeitraum ist relevant?
Neben der Ableitung eines angemessenen Zinssatzes ist der Zeitraum zu bestimmen, auf den der Entschädigungszinssatz anzuwenden ist. Grundsätzlich sollten die Entschädigungszinsen für den Zeitraum ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts bis zum Zeitpunkt des Schiedsspruchs berechnet werden.
Zinseszinsen oder einfache Zinsen?
Weiterhin stellt sich die Frage, ob einfache Zinsen oder Zinseszinsen zur Anwendung kommen sollen. Die Berücksichtigung von Zinseszinsen führt naturgemäß zu einem höheren Anteil der Entschädigungszinsen an der Gesamtschadenskompensation als bei der Verrechnung von einfachen Zinsen. Bei einer Berücksichtigung von Zinseszinsen werden periodische Zinszahlungen innerhalb des Verzinsungszeitraums unterstellt. Folglich weichen Effektivzinssatz und Nominalzinssatz voneinander ab. Ist beispielsweise bei einem Verzinsungszeitraum von einem Jahr ein nominaler Zinssatz von 10% p.a. vereinbart, ergibt sich bei halbjährlicher Zinsverrechnung ein effektiver Zinssatz von 10,25% p.a. und bei monatlicher Verrechnung ein effektiver Zinssatz von rund 10,5% p.a. Bezogen auf einen Schaden von 100 Euro, entspricht dies einem Zinseszinseffekt von 50 Cents.
Je länger der Verzinsungszeitraum ist, desto höher fällt der Zinseszinseffekt aus. Bei einem Schaden von 100 Euro, einem Nominalzinssatz von 10% p.a. und einem Verzinsungszeitraum von drei Jahren ergeben sich bei der Anwendung einfacher Zinsen Entschädigungszinsen von 30 Euro. Demgegenüber führt die Anwendung der Zinseszinsmethode mit monatlicher Zinsverrechnung zu Entschädigungszinsen von rund 35 Euro. Der Zinseszinseffekt beträgt in diesem Beispiel somit bereits 5 Euro.
Was tun bei verschiedenen Währungen?
Im Kontext internationaler Streitigkeiten und Schiedsgerichtsverfahren sind bei der Schadensbewertung oftmals unterschiedliche Währungen zu berücksichtigen. So können in unterschiedlichen Währungen entstandene Verluste in die Haus- oder Heimatwährung des Geschädigten umzurechnen sein. Bei der Ermittlung der Entschädigungszinsen ist zu beachten, dass Zinssatz und Währung konsistent zueinander gewählt werden. Beispielsweise sollte eine in US-Dollar notierte Forderung nicht mit einem Euro-Zinssatz bewertet werden. Grund dafür ist, dass die Zinsbildung innerhalb der jeweiligen Währungsräume erfolgt und Zinssätze somit deutliche Unterschiede aufweisen können (so notierte der LIBOR für eine Laufzeit von sechs Monaten in Britischen Pfund am 30.11.2017 mit 0,59%, während der gleiche Zinssatz für US-Dollar mit 1,66% gehandelt wurde).
Sind Steuern zu berücksichtigen?
In der Praxis werden die dem Geschädigten zugesprochenen Schadensersatzleistungen in der Regel genauso besteuert wie sein Einkommen oder der aus gewerblicher Tätigkeit erzielte Gewinn. Insofern erfolgt bei der Schadensermittlung in diesen Fällen eine Vorsteuerbetrachtung. Die Berechnung des Entschädigungszinses darf aber nicht auf Vorsteuerbasis erfolgen, sondern muss auf einer Nachsteuerbasis durchgeführt werden, denn die Opportunitätskosten aus dem zeitlich verzögerten Schadensausgleich resultieren letztlich nur aus dem Saldo des festgestellten Schadens und der darauf zu entrichtenden Steuern. Eine allgemein akzeptierte Lösung für dieses Steuerproblem ist die Anwendung eines um den Steuereffekt gekürzten Zinssatzes auf den Schadensbetrag vor Steuern.
Was tun Schiedsgerichte in der Praxis?
Im Rahmen des 2015 begonnenen „International Arbitration Damages Research“ untersuchte PwC 95 öffentlich zugängliche Schiedssprüche aus internationalen Schiedsgerichtsverfahren der vergangenen 25 Jahre. Diese Untersuchung bezog auch die Ermittlung von Entschädigungszinsen mit ein. Daraus lässt sich festhalten, dass nur 40% der überprüften Schiedssprüche eine detaillierte Analyse und Diskussion der festgesetzten Entschädigungszinsen enthielten. In den übrigen 60% der Schiedssprüche gab es keine Diskussion darüber, warum Zinsen gewährt wurden und was damit entschädigt werden sollte.
Bezüglich der Ableitung des Entschädigungszinssatzes verwendeten die Schiedsgerichte in 42% der untersuchten Fälle die Kreditmethode. Die Betrachtung von Investitionsalternativen diente den Schiedsgerichten in 27% der Fälle als Maßstab für die Ermittlung des Zinssatzes. In den verbleibenden 31% der Fälle legten die Schiedsgerichte den Entschädigungszinssatz nach anderen Methoden fest (einschließlich der Verwendung gesetzlicher oder vertraglicher Zinssätze).
Im Hinblick auf die Zinsverrechnungsmethode kann aus ökonomischer Sicht nur eine Zinseszinsbetrachtung in Frage kommen, da der Zinseszins die wirtschaftliche Realität besser widerspiegelt als die Anwendung einfacher Zinsen. Gleichwohl wurden in der schiedsgerichtlichen Praxis in der Vergangenheit die Entschädigungszinsen häufig auf der Basis einfacher Zinsen berechnet. Allerdings lässt sich ein Trend weg von der Gewährung einfach berechneter Zinsen beobachten. Die Untersuchungsergebnisse von PwC zeigen, dass vor 2005 lediglich bei etwa 50% der Schiedssprüche die Zinseszinsmethode verwendet wurde. Dieser Anteil ist in den vergangenen fünf Jahren des Untersuchungszeitraums jedoch auf 87% gestiegen.
Fazit
Die Feststellung der Entschädigungszinsen erfolgt in der Regel am Ende des Schiedsverfahrens und stellt für die Parteien und Schiedsgerichte nur einen nachgeordneten Schritt dar. Entschädigungszinsen können jedoch einen erheblichen Einfluss auf die Höhe von Schadensersatzansprüchen haben. Wie eingangs gezeigt, kann der Entschädigungszins sogar den Wert des festgestellten Schadens übersteigen. Angesichts der Bedeutung der Entschädigungszinsen in Schiedsgerichtsverfahren sollten Schiedsgerichte und Parteien der Berechnung der Entschädigungszinsen mehr Raum und Aufmerksamkeit in der Diskussion im Verfahren sowie im Schiedsspruch widmen. Die Ansätze zur Berechnung der Entschädigungszinsen können dabei von Fall zu Fall unterschiedlich sein. Der sich in den vergangenen Jahren abzeichnende Trend, die Entschädigungszinsen mittels der Zinseszinsmethode zu ermitteln, legt nahe, dass ökonomische Überlegungen zunehmend stärker in den Schiedssprüchen berücksichtigt werden.
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