Umsicht und Prävention sind der beste Schutz vor Krisen und Konflikten

Von Dr. Daniel Walden, Dr. André Depping und Dr. Matthias Etzel

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Einleitung

Haften Unternehmen für Menschenrechtsverletzungen? Hinter dieser vermeintlich einfachen Frage verbergen sich zahlreiche Themen des materiellen Rechts, des internationalen Privatrechts sowie des internationalen Zivilprozessrechts. Noch dazu sind diese Fragen häufig nach mehreren Rechtsordnungen zu beurteilen. Ungeachtet der komplexen und in vielen Punkten offenen Rechtslage werden Unternehmen immer wieder wegen der Duldung von Menschenrechtsverletzungen in Anspruch genommen. Häufig wurden und werden die Kläger dabei sowohl finanziell als auch im Hinblick auf eine intensive Öffentlichkeitsarbeit durch Menschenrechtsorganisationen unterstützt.

Schon in den 80er Jahren wurde ein Trend begründet, Klagen wegen Menschenrechtsverletzungen in den USA anhängig zu machen. Grund dafür war neben den allgemein klägerfreundlichen prozessualen Rahmenbedingungen in den USA insbesondere die „Wiederentde-ckung“ des Alien Tort Statute aus dem Jahr 1789. Kläger versuchten, daraus eine internationale Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte auch für solche Vorfälle herzuleiten, die sich außerhalb der USA ereignet hatten. Zunächst waren diese Versuche mitunter durchaus erfolgreich. In einigen Fällen obsiegten die Kläger oder erzielten Vergleiche. Im Jahr 2013 schränkte der US Su-preme Court in der Entscheidung „Kiobel vs. Royal Dutch Petroleum Co.“ die Klagemöglichkeiten in den USA dann allerdings ein. Eine Zuständigkeit US-amerikanischer Gerichte auf Basis des Alien Tort Statute sei jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Fall keinen hinreichenden Bezug zu den USA habe. Der Supreme Court stützte sich dabei insbesondere auf die Entstehungsgeschichte des Alien Tort Statute. Offen blieb zunächst auch nach der „Kiobel“-Entscheidung, unter welchen Voraussetzungen ein hinreichender Bezug zu den USA besteht und ob etwa eine eigene substantielle Geschäftstätigkeit des Unternehmens in den USA dafür ausreicht.

Im April 2018 stellte der US Supreme Court im Fall „Jesner vs. Arab Bank PLC“ nunmehr in einer knappen 5:4-Mehrheitsentscheidung klar, dass jedenfalls ausländische Unternehmen in den USA nicht unter dem Alien Tort Statute verklagt werden können. Die Kläger, israelische Terrorismusopfer, hatten der beklagten Arab Bank vorgeworfen, dass sie Terrorismusorganisationen durch Finanzdienstleistungen unterstützt habe. Unter anderem seien Transaktionen in US-Dollar auch über die Filiale der Arab Bank in New York abgewickelt worden. Der Supreme Court verwies darauf, dass nicht zuletzt wegen der außenpolitischen Implikationen der Gesetzgeber am besten qualifiziert sei zu entscheiden, ob und inwieweit bei extraterritorialen Menschenrechtsverletzungen eine Haftung von ausländischen Unternehmen oder sonstige Rechtsmittel gegen sie begründet werden sollten. Die Gerichte seien demgegenüber nicht so gut geeignet, hierüber ohne gesetzgeberische Vorgabe zu entscheiden.

Offen ließ der US Supreme Court, ob US-amerikanische Unternehmen in den USA wegen extraterritorialer Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung gezogen werden können. Ob das Verhalten ausländischer Unternehmen US-amerikanischen Gesellschaften angelastet werden kann, die dem gleichen Konzern angehören, dürfte ebenfalls weiterhin offen, wenn auch unwahrscheinlich sein.

In Deutschland ist die Rechtslage weitgehend ungeklärt. Vergleichsweise einfach lässt sich der rein deutsche Inlandsfall beantworten. Die Grundrechte schützen zwar elementare Interessen des Einzelnen. Sie gelten aber nach herrschender Meinung nur im Verhältnis des Staates zum Bürger. Privatpersonen sind als solche mithin nicht unmittelbar an die Grundrechte gebunden. Wichtige grundrechtlich geschützte Rechtsgüter fallen allerdings in den Schutzbereich von § 823 Abs. 1 BGB. Zudem geht die Rechtsprechung seit dem „Lüth“-Urteil des BVerfG 1958 von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte über die Generalklauseln des BGB aus.

Menschenrechtsklagen mit Auslandsberührung sind in Deutschland bislang eher rar gesät. Hervorzuheben sind die aktuellen Klagen gegen RWE und gegen KiK:

RWE: Grenzüberschreitende Haftung wegen Umweltschädigungen?

Ende 2015 hatte ein peruanischer Bauer die RWE AG (RWE) vor dem LG Essen verklagt und beantragt festzustellen, dass RWE zur anteiligen Tragung der Kosten für Überflutungsschutzmaßnahmen zugunsten des Eigentums des Klägers verpflichtet sei. Das Wohnhaus des Klägers in Peru sei akut von einer Gletscherflut bedroht, die auf den menschengemachten Klimawandel zurückzuführen sei. RWE habe mit einem Verursachungsbeitrag von 0,47% zur Klimaerwärmung beigetragen. Die (internationale) Zuständigkeit des LG Essen ergab sich aus dem Sitz von RWE in Essen, Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO. Für die geltend gemachten Ansprüche aus einem außervertraglichen Schuldverhältnis wäre gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO grundsätzlich das Recht des Staates maßgeblich, in dem der Schaden eingetreten ist, also vorliegend peruanisches Recht. Allerdings statuiert Art. 7 Rom-II-VO bei Umweltschädigungen ein Wahlrecht, den Anspruch auf das Recht am Handlungsort zu stützen. Aufgrund entsprechender Rechtswahl des Klägers findet vorliegend das deutsche Recht Anwendung. Der Kläger macht einen Anspruch auf § 1004 BGB geltend. Das LG Essen wies die Klage in der Sache ab. Der Kläger legte daraufhin Berufung ein.

Das OLG Hamm wies Ende 2017 darauf hin, dass es die Klage für schlüssig halte. Es entspreche der gesetzlichen Systematik, dass auch derjenige, der rechtmäßig handelt, für die von ihm verursachten Eigentumsbeeinträchtigungen haften müsse. Das OLG Hamm ordnete daher eine Beweiserhebung darüber an, ob tatsächlich eine ernsthaft drohende Beeinträchtigung des Grundstücks des Klägers besteht und ob der RWE tatsächlich ein kausaler Verursachungsbeitrag daran zukommt. Zwei Gegenvorstellungen der RWE zu dem Beweisbeschluss hat das OLG Hamm inzwischen zurückgewiesen. Sollte der Gutachter die klägerischen Behauptungen bestätigen, erscheint es nicht unwahrscheinlich, dass das OLG Hamm der Klage stattgibt und eine Haftung von RWE feststellt.

Ein solches stattgebendes Urteil des OLG Hamm wäre eine Initialzündung für Haftungsklagen gegen deutsche Unternehmen wegen angeblich von ihnen (mit)verursachter Umweltschädigungen. Das damit verbundene Kosten- und Haftungsrisiko für deutsche Unternehmen wäre unüberschaubar.

KiK: Haftung für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette?

Vier Opfer des Fabrikbrandes beim pakistanischen Textilhersteller Ali Enterprises im Jahr 2012 haben die KiK Textilien und Non-Food GmbH (KiK) 2015 vor dem Landgericht Dortmund auf Schmerzensgeld verklagt. Wenig problematisch ist auch hier die (internationale) Zuständigkeit des LG Dortmund. Sie ergibt sich aus dem Sitz von KiK in Bönen (im Bezirk des LG Dortmund), Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 EuGVVO. Soweit die geltend gemach-ten Ansprüche auf ein außervertragliches Schuldverhältnis gestützt werden, ist gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II-VO grundsätzlich pakistanisches Recht maßgeblich, da der Schaden in Pakistan eingetreten ist.

Das LG Dortmund gewährte den Klägern 2016 Prozesskostenhilfe. Anfang Juni 2018 wurde allerdings bekannt, dass ein vom Gericht in Auftrag gegebenes Rechtsgutachten zu dem Ergebnis kommt, dass die geltend gemachten Ansprüche nach dem anwendbaren pakistanischen (Delikts-)Recht verjährt sein könnten. Die Kläger sind dem unter Verweis auf den mit KiK vereinbarten Verjährungsverzicht vehement entgegengetreten. Momentan ist offen, ob die Klage bereits an der Verjährung scheitern wird oder ob weitergehende Fragen geklärt werden müssen.

Offen ist vor allem, ob in vergleichbaren Fällen auch Ansprüche aus einem vertraglichen Schuldverhältnis in Betracht kommen. Zumindest auf Anhieb wird man davon ausgehen, dass zwischen dem deutschen Abnehmer und den Arbeitnehmern des ausländischen Zulieferers grundsätzlich keine unmittelbaren vertraglichen Beziehungen bestehen. Die vertraglichen Beziehungen zwischen dem deutschem Abnehmer und seinem ausländischen Zulieferer könnten aber je nach Sachlage als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter oder als Vertrag zugunsten Dritter anzusehen sein. Teilweise wird sogar vertreten, dass aufgrund von Verhaltenskodizes des Abnehmers auch ein unmittelbarer Vertrag zwischen dem Abnehmer und den Beschäftigten des Zulieferers zustande kommen könne.

Vermutlich werden in dem „KiK“-Prozess nicht alle denkbaren Rechtsfragen zur Haftung für Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette beantwortet werden. Gerade wenn die Klage in diesem speziellen Fall „nur“ wegen Verjährung abgewiesen wird, bleiben die Haftungsrisi-ken im Allgemeinen bestehen.

Unabhängig vom Prozessausgang macht der „KiK“-Prozess insoweit klar: Eine (auch nur vermeintliche) Duldung von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette kann erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen. KiK hatte nach der Brandkatastrophe 1 Million US-Dollar Soforthilfe gezahlt. Im Jahr 2016 hat sich KiK zudem zu einer Entschädigungszahlung von 5,15 Millionen US-Dollar bereit erklärt. Die bisherigen und künftigen Kosten für das langwierige, bereits seit drei Jahren in erster Instanz anhängige Gerichtsverfahren kommen hinzu. Offen ist, ob KiK darüber hinaus infolge des Fabrikbrandes ein Reputationsschaden entstanden ist. Insgesamt dürfte der finanzielle Aufwand für KiK mindestens im hohen einstelligen Millionenbereich liegen.

Schon allein das Risiko, vergleichbaren Belastungen ausgesetzt zu sein, dürfte hinreichenden Anlass dafür geben, in angemessenem Umfang die präventive Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette anzustreben. Die Haftungsrisiken dürften sich angesichts der zunehmenden Bedeutung einer verantwortungsvollen Unternehmensführung in Zukunft aller Voraussicht nach eher verschärfen als reduzieren. Abgesehen davon können die Bemühungen um eine nachhaltige Lieferkette zunehmend einen Wettbewerbsvorteil für das Unternehmen begründen. Immer mehr Verbraucher und vor allem auch immer mehr Investoren achten auf eine nachhaltige Unternehmensführung.

Momentan zielt die Bundesregierung mit dem Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte noch auf die freiwillige Einhaltung menschenrechtlicher Sorgfaltspflichten. Sie fordert die Unternehmen auf, Geschäftstätigkeit und Geschäftsbeziehungen im Hinblick auf menschenrechtliche Risiken zu überprüfen und entsprechende Maßnahmen umzusetzen. Kommen die Unternehmen dem nicht freiwillig in hinreichendem Umfang nach, hat sich die Bundesregierung vorbehalten, verbindliche Regelungen auf den Weg zu bringen. Die Konfliktmineralien-VO, die ab 2021 gilt, ist ein Beispiel dafür. Mit der weiteren Normierung von gesetzlichen Pflichten wird auch das Haftungsrisiko der Unternehmen bei Pflichtverletzungen zunehmen. Schon aktuell ist festzustellen, dass die Aufmerksamkeit für nichtfinanzielle Themen gerade auch beim Vorstand und beim Aufsichtsrat deutlich gestiegen ist, seit bestimmte große Unternehmen ihre Berichterstattung gemäß §§ 289b, 289c HGB um die sogenannte nichtfinanzielle Erklärung ergänzen müssen.

Fazit

Im Ergebnis ist festzuhalten: Im Bereich der Human-Rights-Litigation sind weiterhin viele Fragen offen. Auch hinsichtlich der rechtlichen Dimension der Corporate Social Responsibility gibt es nach wie vor viele Ungewissheiten. Dennoch und gerade deshalb können Human-Rights-Litigation, Gesetzgebung und veränderte Erwartungen der Stakeholder wesentliche Treiber dafür sein, dass sich Unternehmen intensiver und strukturierter mit ihrer gesellschaftlichen Verantwortung befassen und dabei gerade und zuerst in denjenigen Bereichen aktiv werden, in denen die größten Nachhaltigkeitsrisiken liegen. Insoweit gilt auch im Bereich der Corporate Social Responsibility: Umsicht und Prävention sind der beste Schutz vor Krisen und Konflikten – und damit auch die beste Abwehr von Human-Rights-Litigation.

Daniel.Walden@bblaw.com

Andre.Depping@bblaw.com

Matthias.Etzel@bblaw.com

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