Die neue Europäische Insolvenzverordnung: Wichtige Änderungen bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten – ein Überblick
Von Dr. Frank Roth
Am 05.06.2015 wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Verordnung (EU) 2015/848 über Insolvenzverfahren veröffentlicht (EuInsVO). Die Verordnung gilt ab dem 26.06.2017 unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) und löst die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren vom 29.05.2000 ab.
Bei der Neufassung standen Fragen der internationalen Zuständigkeit zur Eröffnung von Insolvenzverfahren, der Ausgestaltung und Koordination von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren und der Konzerninsolvenz im Vordergrund. Der Verordnungsgeber betrieb bei der Neufassung gewissermaßen Landgewinnung, indem er die zur alten Insolvenzverordnung ergangene Rechtsprechung des EuGH vereinnahmte. Darüber hinaus verspricht man sich eine verbesserte Effizienz und Klarheit der Regeln zu grenzüberschreitenden Insolvenzverfahren. Dafür, dass diese an sich hehren Zielsetzungen in einem Spannungsverhältnis zum gleichfalls zeitgemäßen Anliegen des Bürokratieabbaus stehen, gibt die im Vergleich zur schlanken Verordnung aus dem Jahr 2000 erheblich umfangreichere Neufassung ein schönes Beispiel.
Ich möchte einige Aspekte der EuInsVO herausgreifen, die für die grenzüberschreitende Prozessführung von besonderem Interesse sind.
Auswirkung von Auslandsinsolvenzen auf inländische Rechtsstreitigkeiten
Nach § 240 Satz 1 ZPO führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei dazu, dass das Verfahren unterbrochen wird, wenn es die Insolvenzmasse betrifft. Entsprechendes gilt nach Satz 2 dieser Bestimmung, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Bestellung eines sogenannten starken vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Schuldner nicht länger in der Lage, über sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verfügen. Die Verfügungsbefugnis geht einschließlich der Prozessführungsbefugnis auf den Verwalter über. Seit 2003 ordnet § 352 InsO im Wesentlichen auf dieselbe Weise die Unterbrechung bei der nach § 343 Abs. 1 Satz 1 InsO grundsätzlich anzuerkennenden Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens an. Soweit § 352 Abs. 1 Satz 1 InsO abweichend von § 240 Satz 1 ZPO bestimmt, dass ein „anhängiger“ Rechtsstreit unterbrochen wird, ist das umgangssprachlich gemeint. Ebenso wie § 240 Satz 1 ZPO setzt die Unterbrechung nach § 352 InsO voraus, dass der Rechtsstreit im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung rechtshängig ist (vgl. BAG ZInsO 2014, 200 ff.).
Die Rechtsprechung lehnte früher die Unterbrechungswirkung ausländischer Insolvenzen ab. Erst in einer Pressemitteilung des BGH vom 26.03.1998 ließen die mit dieser Frage bisher damit befassten Senate verlautbaren, dass die Eröffnung eines grundsätzlich anzuerkennenden Auslandskonkurses einen im Inland anhängigen, die Konkursmasse betreffenden Prozess unterbricht, „sofern das ausländische Recht die ausschließliche Prozessführungsbefugnis des Konkursverwalters – auch mit Bezug auf Schuldnervermögen in anderen Staaten – vorsieht“. Daran orientierte sich die Einführung des autonomen internationalen Insolvenzrechts als elfter Teil der Insolvenzordnung im Jahr 2003. Dem lag aber immer noch die Vorstellung zugrunde, ausländische Insolvenzverfahren gewissermaßen mit den Mitteln des deutschen Insolvenzrechts verstehen zu wollen: Wo ein Insolvenzverfahren ist, da ist auch ein Insolvenzverwalter. Bereits die Bestellung eines starken vorläufigen Verwalters im Eröffnungsverfahren zieht die Unterbrechung nach sich, weil dem Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis entzogen wurde. Da die Unterbrechung eines Rechtsstreits eine Reaktion darauf darstellt, dass die Prozessführungsbefugnis vom Schuldner auf eine andere Person übergeht, erscheint diese Betrachtung folgerichtig. Für die zivilprozessuale Unterbrechungswirkung sollte es weniger auf die Definition des Insolvenzverfahrens ankommen als vielmehr auf dessen Wirkungen im Hinblick auf die Prozessführungsbefugnis des Schuldners.
Was ein Insolvenzverfahren im Ausland ist, kann zunächst nur von der Warte eines deutschen Insolvenzverfahrens aus beurteilt werden. Doch muss im zweiten Schritt hinterfragt werden, ob das ausländische Insolvenzverfahren nach dem Recht des Insolvenzeröffnungsstaats selbst einen Übergang der Prozessführungsbefugnis, eine Unterbrechungswirkung beansprucht oder sich in sonstiger Weise auf den Fortgang anhängiger Prozesse auswirkt (BGH WM 2012, 852 ff.). Eine Unterbrechung ist auch dann abzulehnen, wenn das ausländische Verfahren überhaupt keine extraterritoriale Geltung beansprucht.
Maßstab der BGH-Rechtsprechung
Nach der Rechtsprechung des BGH werden Auslandsverfahren nicht völlig schrankenlos als unterbrechungstaugliche Insolvenzverfahren anerkannt, sondern nur, wenn damit in etwa die gleichen Ziele verfolgt werden wie mit den in der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahren. Schon 2009 hat der BGH allerdings einem US-amerikanischen Reorganisationsverfahren, bei dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich beim Schuldner verbleibt (Debtor in Possession) und ein Verwalter (Trustee) nur ausnahmsweise ernannt wird, die Unterbrechungswirkung zugebilligt (BGH ZInsO 2009, 2145 ff.). Entscheidend kommt es nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darauf an, ob das Verfahren dem in § 1 InsO niedergelegten Ziel dient, die Gesamtheit der Gläubiger zu befriedigen, mag dies nun im Wege der Liquidation des Schuldnervermögens oder der Fortführung des Unternehmens erfolgen. Unter diesem Gesichtspunkt lehnte der BGH die Anerkennung eines englischen Vergleichsplanverfahrens (Scheme of Arrangement) ab, dessen Eröffnung weder einen Insolvenztatbestand voraussetzt noch auf die gemeinschaftliche Befriedigung sämtlicher Gläubiger gerichtet ist (BGH WM 2012, 805 ff.).
Zwischen die Perspektiven des ausländischen Staats, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, und des Inlands, in dem ein Rechtsstreit unter Beteiligung des Schuldners rechtshängig ist, schiebt sich die Perspektive der EuInsVO, die eigenständig in Art. 2 Nr. 4 die im Anhang A aufgeführten Verfahren als Insolvenzverfahren definiert. Dabei verfolgte der Verordnungsgeber mit der Neufassung das Ziel, den sachlichen Anwendungsbereich der EuInsVO in Richtung auf solche Verfahren auszweiten, die die Rettung von in der Krise befindlichen Unternehmen begünstigen und ihnen eine „zweite Chance“ bieten. Nach Art. 1 Abs. 1 der EuInsVO in Verbindung mit Anhang A werden nunmehr auch vorinsolvenzliche oder präventive Sanierungsverfahren und Verfahren in Eigenverantwortung des Schuldners einbezogen. Damit sind künftig weder der Eintritt der Insolvenz noch die Bestellung eines auch nur vorläufigen Insolvenzverwalters, noch die Beschränkung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis Wesensmerkmale für Insolvenzverfahren im Anwendungsbereich der EuInsVO.
Diese Ausweitung ist aber nicht ohne weiteres auch für die Anwendung von §§ 240 ZPO, 352 InsO verbindlich. Denn nach Art. 7 Abs. 2 lit. f) EuInsVO bleibt es weiterhin dabei, dass zwar das Recht des Staates, in dem ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, darüber bestimmt, wie sich die Eröffnung des Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmaßnahmen einzelner Gläubiger auswirkt. Hiervon bleiben aber die Wirkungen auf bestehende Rechtsstreitigkeiten ausdrücklich ausgenommen. Gemäß Art. 18 EuInsVO richten sich die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen anhängigen Rechtsstreit über einen Gegenstand oder ein Recht, der bzw. das Teil der Insolvenzmasse ist, ausschließlich nach dem Recht des Mitgliedstaats, in dem der Rechtsstreit anhängig ist. Gegenüber der Vorläuferregelung gilt dies nunmehr ausdrücklich auch für Schiedsverfahren.
Vorverlagerung und Informalisierung von Insolvenzverfahren prägen zwar auch die Entwicklung des deutschen Insolvenzrechts. Mit dem Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) vom 25.11.2011 wurde die Eigenverwaltung gestärkt, bei der nach § 270 Abs. 1 InsO auch im eröffneten Verfahren die Verfügungsbefugnis, wenn auch unter der Aufsicht eines Sachwalters, beim Schuldner verbleibt. Dennoch bleibt abzuwarten, ob die deutschen Gerichte bei der ihnen nach Art. 18 EuInsVO und § 240 ZPO bzw. § 352 InsO auferlegten Prüfung für sämtliche der im Anhang A der EuInsVO aufgeführten Insolvenzverfahren zum Ergebnis gelangen werden, dass die Unterbrechung eines Rechtsstreits wirklich angezeigt ist. Denn die Unterbrechungswirkung ist kein Selbstzweck, sondern knüpft an bestimmte Wirkungen eines Insolvenzverfahrens an, die für eine Unterbrechung sprechen. Bei Verfahren, die einer Insolvenz vorgelagert sind, in denen der Schuldner ungehindert weiterhin schalten und walten kann und in denen schließlich auch keine Gesamtbefriedigung der Gläubiger im Vordergrund steht, macht eine Unterbrechung anhängiger Rechtsstreitigkeiten keinen Sinn.
Zuständigkeit für Annexverfahren
Nach Art. 6 Abs. 1 EuInsVO sind die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, für alle Klagen zuständig, die unmittelbar aus dem Insolvenzverfahren hervorgehen und in engem Zusammenhang damit stehen. Als Beispiel hierfür nennt die Verordnung die Anfechtungsklagen. Die in Deutschland in den §§ 129 ff. InsO geregelten Anfechtungsklagen zielen darauf, eine vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Schmälerung der Insolvenzmasse wieder zu korrigieren, um nicht nur im eröffneten Verfahren, sondern auch mit einer gestuften zeitlichen Rückwirkung die gleichmäßige Befriedigung der Insolvenzgläubiger sicherzustellen.
Hat der Gegner einer Insolvenzanfechtung seinen Sitz in einem anderen Staat als dem Staat, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, war lange Zeit umstritten, vor welchem Gericht der Insolvenzverwalter Anfechtungsklage erheben kann. Was die materiell-rechtlichen Anforderungen an eine Insolvenzanfechtung betrifft, gilt hierfür nach Art. 7 Abs. 2 lit. m) EuInsVO wie bereits nach der Vorläuferregelung das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, sofern der Anfechtungsgegner nicht nach Art. 16 EuInsVO nachweist, dass für die angefochtene Handlung das Recht eines anderen Mitgliedstaats maßgeblich ist und nach diesem Recht die Handlung nicht anfechtbar wäre. Der EuGH entschied mit Urteil vom 12.02.2009 – „Deko Marty“ –, dass die Gerichte des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, auch für eine Insolvenzanfechtungsklage gegen einen Anfechtungsgegner, der seinen satzungsmäßigen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, zuständig sind (NZI 2009, 199). Damit besteht ein Gleichlauf zwischen dem Gerichtsstand und dem primär zur Anwendung gelangenden materiellen Anfechtungsrecht.
Es fällt auf, dass im Verordnungstext nur das Beispiel der Anfechtungsklagen als Annexverfahren herausgegriffen wird. Die legislative Entschließung des Parlaments zu einer Definition setzte sich nicht durch. Erwägungsgrund 34 nennt wiederum beispielhaft Streitigkeiten über Vorschüsse für Verfahrenskosten (erfasst) und Streitigkeiten über vom Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossene Verträge (nicht erfasst). Diesen Beispielen wären hinzuzufügen als im Staat der Verfahrenseröffnung zu führende Streitigkeiten solche über Verfügungsbeschränkungen des Schuldners, über Vollstreckungsmaßnahmen im unmittelbaren Vorfeld der Verfahrenseröffnung oder über in der Insolvenz zu berücksichtigende Forderungen sowie deren Rang. Außerhalb der Insolvenz steht hingegen die Geltendmachung von Aussonderungsrechten. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig, wenn zum Beispiel neben die als Annexstreit einzuordnende Klage wegen Zahlungen des Vorstands nach Insolvenz (§ 92 AktG) Ansprüche aus einer Verletzung der Sorgfaltspflichten (§ 93 AktG) treten, die außerhalb der Insolvenz stehen. Nach § 6 Abs. 2 EuInsVO kann der Verwalter bei gegebenem Zusammenhang mit einer anderen zivil- oder handelsrechtlichen Klage gegen denselben Beklagten beide Klagen bei den Gerichten in dem Mitgliedstaat erheben, in dessen Hoheitsgebiet der Beklagte seinen Wohnsitz hat.
Während Art. 6 EuInsVO die Rechtsprechung des EuGH zur alten Verordnung kodifiziert, steht die Rechtsprechung nicht still. Mit Blick auf die praktisch bedeutsamste Fallgruppe der Anfechtungsklagen hat der EuGH mit Urteil vom 16.04.2015 entschieden, dass der Vorbehalt der Anfechtbarkeit nach dem Recht der angefochtenen Handlung (Art. 16 EuInsVO) auch dann anzuwenden ist, wenn die angefochtene Vermögensschmälerung der Masse erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte (Auszahlung eines vor Eröffnung gepfändeten Betrags). Das gilt dann insgesamt für die Verjährungs-, Anfechtungs- und Ausschlussfristen wie für die Formvorschriften einer Insolvenzanfechtung (EuGH NZI 2015, 478 ff.). Ist nach diesen Bestimmungen eine Anfechtung ausgeschlossen, muss die vom Insolvenzverwalter erhobene Anfechtungsklage selbst dann abgewiesen werden, wenn nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung ein Anfechtungsrecht besteht.
Anrufung der Gerichte bei Interessenkonflikten zwischen Sekundär- und Hauptinsolvenzverfahren
In Art. 34 ff. widmet sich die EuInsVO wesentlich ausführlicher der Abgrenzung zwischen dem Sekundärverfahren in einem Mitgliedstaat im Verhältnis zu dem in einem anderen Mitgliedstaat eröffneten Hauptverfahren. Dass hier Interessengegensätze auftreten können, schlägt sich darin nieder, dass die Verordnung nunmehr vermehrt ausdrücklich die Anrufung der Gerichte bestimmt. Der neu aufgenommenen Befugnis des Verwalters im Hauptinsolvenzverfahren, nach Art. 36 Abs. 1, 38 Abs. 2 EuInsVO die Eröffnung eines Sekundärverfahrens dadurch abzuwenden, dass er eine Zusicherung zugunsten der lokalen Gläubiger abgibt, entspricht das Recht der lokalen Gläubiger nach Abs. 8 dieser Bestimmung, die Einhaltung dieser Zusicherung vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, durchzusetzen, oder nach Abs. 9 vor den Gerichten des Staates, in dem mangels Zusicherung ein Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet worden wäre, Sicherungsmaßnahmen zu erwirken. Art. 38, 39 EuInsVO eröffnen sowohl dem Hauptinsolvenzverwalter als auch lokalen Gläubigern Rechtsschutz, um ihre Interessen bei gerichtlichen Entscheidungen über Sekundärinsolvenzverfahren zu wahren. Breiten Raum nehmen in Art. 41 ff. EuInsVO Vorgaben zur verbesserten Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Insolvenzverwaltern, den Insolvenzgerichten sowie zwischen den Verwaltern und den Gerichten ein. Sanktionen für eine Missachtung dieser Vorgaben sind nicht vorgesehen.
Fazit
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass grenzüberschreitende Insolvenzen auch unter der neuen EuInsVO ein interessantes prozessuales Spielfeld bieten und dass die verfeinerte inhaltliche Ausgestaltung auch neue Foren für rechtliche Auseinandersetzungen schaffen wird.
… [Trackback]
[…] Read More here to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Read More Info here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More Info here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More on to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Read More Information here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] There you can find 16860 additional Information to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Read More on to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Here you can find 26512 additional Info to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Read More Info here to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Read More to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] There you can find 17986 additional Information on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More Info here to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Read More on on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] There you will find 28168 more Info to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More on on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] There you can find 34726 additional Info on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] There you will find 96339 more Information on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] There you can find 23574 more Information on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Find More to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]
… [Trackback]
[…] Read More on to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/disputeresolution/archiv/erfolgreiche-landgewinnung/ […]