Im Blickpunkt: Sieben Thesen zur Umsetzung der ADR-Richtlinie 2013/11/EU
Von Dr. Christof Berlin, M.A.

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Nach Umsetzung der Mediationsrichtlinie befasst sich die nationale Gesetzgebung der EU-Mitgliedstaaten erneut mit dem Regelungsgegenstand der alternativen Streitbeilegung: Die Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 21.05.2013 („ADR-Richtlinie“) muss bis zum 09.07.2015 in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) wird in Kürze dazu einen ersten Referentenentwurf vorstellen. Der Verfasser dieses Beitrags beschäftigt sich berufspraktisch mit Verbraucher-ADR und hat über die Richtlinie promoviert. Seine Dissertation „Alternative Streitbeilegung in Verbraucherkonflikten – Qualitätskriterien, Interessen, Best Practice“ ist soeben im Nomos-Verlag erschienen. Als Fazit seiner rechtsvergleichenden Forschung zu bestehender Praxis in Schweden, den Niederlanden, Großbritannien, Österreich und Deutschland hat er die nachfolgenden sieben Thesen verfasst.

1. Verbraucher-ADR ist noch eine „verborgene Welt“.

Die alternative Streitbeilegung in Verbraucherstreitigkeiten (Verbraucher-ADR) ist noch weitgehend unerforscht. Insbesondere fehlt es an empirischen Erkenntnissen über bestehende Einrichtungen und deren konkrete Funktionsweise. Für eine praxisgerechte Gesetzgebung sind wissenschaftlich fundierte Erkenntnisse über den bereits bestehenden Regelungsgegenstand sinnvoll und erforderlich.

2. Verbraucher-ADR ist ein Sammelbegriff für ein breites Verfahrensspektrum.

Das Spektrum an Verbraucher-ADR ist sehr breit. Die ADR-Richtlinie differenziert funktional zwischen Einigungs-, Vorschlags- und Entscheidungsverfahren. In der Praxis bestehen innerhalb dieser drei Kategorien noch zahlreiche weitere Untergliederungen. Mitunter werden im Sinne einer Eskalationsfolge verschiedene Verfahrenstypen kombiniert. Bei der Diskussion über Verbraucher-ADR ist auf Klarstellung zu achten, insofern sich Ausführungen auf einen speziellen Verfahrenstypus beziehen.

3. Verbraucher-ADR ist in mehrfacher Hinsicht alternativ.

Im Spektrum der Konfliktbearbeitungsverfahren füllt Verbraucher-ADR die Lücke zwischen der direkten Verhandlung ohne Intervention eines Dritten (Verbraucherbeschwerde bei Unternehmen) und der Entscheidung durch ein Gericht (klageweise Geltendmachung). In der Praxis verzichten Verbraucher nach erfolgloser Beschwerde beim Unternehmen angesichts der typischerweise geringwertigen Verbraucherstreitigkeiten aus „rationalem Desinteresse“ häufig auf eine gerichtliche Durchsetzung ihrer Ansprüche (Avoidance). Dies ist rechtspolitisch unbefriedigend und war Anlass für die ADR-Richtlinie.

4. Verbraucher-ADR und Justiz stehen nicht in Konkurrenz zueinander.

Mitunter wird in der Literatur die „Gefahr“ einer Privatisierung der Justiz durch Verbraucher-ADR beschrieben. Dieser Sorge liegt die Annahme zugrunde, dass durch den Ausbau von Verbraucher-ADR die Konfliktbeilegung von den Gerichten in größerem Umfang an private ADR-Stellen verlagert wird. Diese Behauptungen lassen sich empirisch nicht belegen. Bereits der oben beschriebene Verzicht auf die Rechtsdurchsetzung lässt vermuten, dass die Nutzung von Verbraucher-ADR nicht unmittelbar zu Lasten der Justiz geht. Zudem sind deren Wesen und Zielrichtung verschieden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass in Deutschland Verbraucher-ADR primär in Form der unverbindlichen Schlichtung (Vorschlagsverfahren) stattfindet. Bei diesem Typus von Verbraucher-ADR steht nicht der „Kampf ums Recht“, sondern eine pragmatische und gütliche Befriedung der Streitigkeit im Vordergrund. Die Aufgabe der Gerichte bleibt es demgegenüber, rechtsgrundsätzliche Fragen zu klären. Insofern ist das Verhältnis zwischen Verbraucher-ADR und Justiz als komplementär anzusehen. Im Rahmen der Richtlinienumsetzung sollten die Aufgabenteilung und die Kooperation der ADR-Stellen mit den Gerichten gefördert werden.

5. Die Qualitätskriterien der Richtlinie bedürfen weiterer Konkretisierung.

Angesichts der rechtskulturellen Unterschiede und der unterschiedlichen Ausprägungen von Verbraucher-ADR erscheint eine europäische „One size fits all“-Lösung zur Gewährleistung der Qualität unmöglich. Dies führte bereits bei den bisherigen ADR-Empfehlungen 98/257/EG und 2001/310/EG zu vergleichsweise allgemeinen Formulierungen. Auch die ADR-Richtlinie enthält nur Mindeststandards und überlässt darüber hinausgehende Regelungen den Mitgliedstaaten. Aufgrund des geringen Kenntnisstands zu Verbraucher-ADR in Deutschland sollten bei der hiesigen Implementierung Erfahrungen bestehender ADR-Stellen genutzt werden. In der Dissertation wurden sieben Fallstudien durchgeführt, welche die Funktionsweisen erfolgreicher ADR-Stellen hinsichtlich der Qualitätskriterien untersuchen.

6. Die Konkretisierung sollte interessenorientiert auf Grundlage von Best Practice erfolgen.

Am Beispiel „Veröffentlichung von Verfahrensergebnissen“ lässt sich der methodische Ansatz der Dissertation illustrieren, wonach die Empfehlungen für die Umsetzung der Qualitätskriterien unter empirischer Auswertung der Fallstudien als Best Practice im Sinne einer möglichst weitgehenden Berücksichtigung der beteiligten Interessen entwickelt wurden. Typisierte Interessen der relevanten Akteure sind im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Verfahrensergebnissen unter anderem die Gewährleistung von Transparenz, effektiver Rechtsdurchsetzung, Rechtssicherheit, Rechtsfortbildung, Vertraulichkeit, Reputation und Kundenvertrauen. Daraus ergeben sich die folgenden Empfehlungen: Die Veröffentlichung von ADR-Ergebnissen sollte grundsätzlich anonym erfolgen. Je nach Verfahrenstyp ist hinsichtlich des Umfangs der Veröffentlichung zu differenzieren. Die Ergebnisse von Entscheidungsverfahren sollten im Volltext veröffentlicht werden, um der Allgemeinheit einen Eindruck von der jeweiligen ADR-Praxis und damit auch der Rechtsanwendung in Verbraucherkonflikten vermitteln zu können. Die Ergebnisse der weniger formalisierten Vorschlagsverfahren sollten zumindest exemplarisch für Standardkonstellationen in zusammengefasster Form veröffentlicht werden. Dafür bieten sich neben den Jahresberichten der ADR-Stellen auch Fachzeitschriften wie zum Beispiel das DisputeResolution-Magazin an. Die Ergebnisse der informellen Einigungsverfahren sollten hingegen nicht veröffentlicht werden, da hier das Vertrauensinteresse besonders schutzwürdig ist. In jedem Fall sollte die Veröffentlichung online erfolgen. Die Verknüpfung mit bestehenden juristischen Datenbanken (etwa juris, beck-online) ist sinnvoll.

7. Ohne aktive Förderung wird sich Verbraucher-ADR nicht durchsetzen.

Qualitativ hochwertige Verbraucher-ADR kann nur dann zur Geltung kommen, wenn sie tatsächlich in Anspruch genommen wird. Anders als beispielsweise in den Niederlanden oder Schweden mit ihren seit vielen Jahrzehnten bestehenden Einrichtungen der Verbraucher-ADR ist diese Form der Konfliktbearbeitung in Deutschland trotz bestehender Angebote in einzelnen Sektoren noch weitgehend unbekannt. Die fehlende Erfahrung führt insbesondere auf Unternehmensseite zu Skepsis, welche wiederum der Teilnahme an Verbraucher-ADR und damit der Chance zu positiven Erfahrungen entgegensteht. Das Mediationsgesetz und § 15a EGZPO illustrieren, dass neue Regelungen im Bereich der alternativen Streitbeilegung keine Selbstläufer sind. Das Beispiel des Gesetzes zur Schlichtung im Luftverkehr (§§ 57 ff. LuftVG) zeigt, dass „sanfter Druck“ des Gesetzgebers die Bereitschaft von Unternehmen zur Teilnahme an Verbraucher-ADR deutlich steigern kann. Erst durch die Teilnahme an entsprechenden Verfahren konnten dort positive Erfahrungen gesammelt werden, was zur Überwindung bestehender Vorurteile und damit zur Akzeptanz von Verbraucher-ADR führte. Die Förderung der Teilnahme von Unternehmen an Verbraucher-ADR durch den (Umsetzungs-)Gesetzgeber setzt eine entsprechende rechtspolitische Richtungsentscheidung zugunsten von Verbraucher-ADR voraus. Der bevorstehende Gesetzentwurf der Bundesregierung darf insofern mit Spannung erwartet werden.

Hinweis der Redaktion: Das jüngst erschienene Buch zum Thema Verbraucher-ADR von Dr. Christof Berlin finden Sie unter http://www.nomos-shop.de/23312.

Dr. Christof Berlin, M. A., Rechtsanwalt, Schlichter und Leiter des Flugteams bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp), Berlin
christof.berlin[at]soep-online.de

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