Zu der Problematik von Beteiligungsrechten der Nebenklage am (Wirtschafts-)Strafverfahren
Von Dr. Susana Campos Nave
Das Strafverfahren ist seit jeher konzeptionell auf die Gegenüberstellung der staatlichen Strafgewalt auf der einen und des Beschuldigten und des späteren Angeklagten auf der anderen Seite ausgerichtet. Das Verfolgungs- und Strafmonopol des Staates wird flankiert von der Verteidigung des Beschuldigten. Durch den frommen Wunsch, dass die Staatsanwaltschaft zwar die anklagende Behörde ist, aber auch zugleich „die objektivste Behörde der Welt“, befinden sich im Gerichtssaal dementsprechend ausschließlich Beteiligte, die an der Wahrheitsfindung interessiert sind. Also Waffengleichheit? Mitnichten.
Die Intention des Gesetzgebers
Der rechtliche Status des Geschädigten als aktiver Verfahrensbeteiligter ist das Ergebnis einer Entwicklung, die mit dem Opferentschädigungsgesetz im Jahr 1976 und dem Opferschutzgesetz aus dem Jahr 1986 einen entscheidenden Wendepunkt genommen hat. Die gesetzgeberische Motivation dieser Regelungen war es, der staatlichen Verantwortung gegenüber den Verbrechensopfern gerecht zu werden. Infolgedessen haben die gesetzgeberischen Maßnahmen zu einer sukzessiven Verbesserung der Rechte des Geschädigten durch dessen Ausstattung mit weitgehenden Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten geführt.
Die Offizialmaxime im Strafprozess
Das Strafverfahren wird trotz Offizialmaxime immer mehr zum Parteienprozess – mit schwerwiegenden Folgen und Konsequenzen. Während der Geschädigte oder Verletzte bislang eine eher passive Rolle als Zeuge hatte, nimmt er nun als aktiver Prozessbeteiligter am Verfahren teil.
Dies führt nicht nur dazu, dass sich der Angeklagte gefühlt einer „Front“ gegenübersieht, so dass ihm schließlich nur die Institution der Verteidigung zur Wahrung seiner Rechte bleibt. Mehr noch: Durch die zahlreichen Befugnisse der Nebenklage, die vom Akteneinsichtsrecht bis hin zur Rechtsmittelbefugnis reichen, werden dem Nebenkläger neben der Staatsanwaltschaft umfangreiche Möglichkeiten der Einflussnahme im Strafprozess gegeben. Dies führt nicht nur dazu, dass die Nebenklage ganz klar ein eigenes – wenn auch emotional verständliches – Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Zudem führt die Institution der Nebenklage regelmäßig zur zeitlichen und logistischen Sprengung des Strafverfahrens, welches streng dem Beschleunigungsgebot unterliegt.
So zeigen vor allem zahlreiche Verfahren im Wirtschaftsstrafrecht, zum Beispiel auf dem Gebiet des Anleger- oder des gewerblichen Rechtsschutzes, dass teilweise mehrere Nebenkläger auftreten, die ihre prozessualen Rechte jeweils durch einen Rechtsanwalt wahrnehmen lassen.
Die Prozessgestaltung des Nebenklägers
Doch was bedeutet das prozessual? Die Institution der Nebenklage wird vor allem dazu benutzt, um im Strafverfahren Erkenntnisse zu gewinnen, die dann in zivilrechtliche Schadensersatzprozesse eingeführt werden. Dies ist zulässig, wenngleich die Zivilverfahren oftmals ruhend gestellt werden, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist.
Der Alltag während eines laufenden Ermittlungsverfahrens beginnt damit, dass die Nebenklage ihr Akteneinsichtsrecht geltend macht. Dies bedeutet oftmals, dass seitens der Verteidigung Anträge gestellt werden, um dieses Recht zu unterbinden, da schutzwürdige Interessen des Beschuldigten entgegenstehen. Dies wiederum bedeutet auf beiden Seiten einen hohen Argumentationsaufwand, um die jeweilige Rechtsansicht zu stützen.
Der Prozessalltag während des Hauptverfahrens sieht für die Nebenklage ebenfalls umfangreiche Verfahrensrechte nach § 397 StPO vor. Neben dem Recht zur Ablehnung eines Richters oder eines Sachverständigen treten Rechte wie das Fragerecht, das Beanstandungsrecht, das Beweisantragsrecht sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen hinzu. Gerade vom Fragerecht und vom Erklärungsrecht wird oftmals inflationär Gebrauch gemacht. Aufgrund der Tatsache, dass der Nebenklage während der gesamten Hauptverhandlung die Anwesenheit gestattet ist – anders als bei Zeugen –, besteht während dieser Zeitspannen die fortwährende Konfrontation mit Aussagen des Beschuldigten oder seiner Verteidigung. Dies führt dazu, dass sich Fragen und Antworten emotional aufladen, welches wiederum oftmals Beanstandungen der jeweiligen Prozessbeteiligten nach sich zieht.
Auch das Erklärungsrecht ist geeignet, um die Dauer der Hauptverhandlung in die Länge zu ziehen und gewissermaßen ein „Pingpongspiel“ in Gang zu setzen. Hier bedarf es eines Vorsitzenden, der die Prozessbeteiligten immer wieder einfängt und bremst, ohne sie am Frage- und Erklärungsrecht zu hindern, da auch immer das Damoklesschwert der Revision in Form des Verfahrensfehlers über der strafrechtlichen Hauptverhandlung schwebt.
Berühren Erklärungen der jeweiligen Beteiligten juristische Streitfragen, werden auch hier von allen Prozessbeteiligten Schriftsätze gefertigt und Einlassungen abgegeben. Der Prozessstoff wächst dementsprechend proportional.
Bedenken bei der Beteiligung von Schöffen
Zu klären bleibt, inwieweit sich die permanente Anwesenheit der Nebenklage auf Schöffen auswirkt. Die Institution der Schöffen vermag an sich schon Bedenken hervorzurufen. Die Schöffen erlangen nur durch mündlichen Vortrag des Vorsitzenden und den in der Hauptverhandlung eingeführten Prozessstoff ein Bild vom prozessualen Lebenssachverhalt. Die Schöffen bilden sich ihre Bewertung des Falles daher aufgrund der äußeren Eindrücke während der Hauptverhandlung. Obwohl die Leitfäden der Gerichte in Bezug auf das Schöffenamt unabdingbar Unparteilichkeit vorschreiben, lenken ein vielleicht schon äußerlich unsympathischer Täter und ein in ihren Augen bemitleidenswertes Opfer in der Gestalt des Nebenklägers die Einschätzung des Falls sicher in eine bestimmte Richtung.
Nicht zu vernachlässigen ist dabei auch der sogenannte Inertia- oder Trägheitseffekt. Das bedeutet, dass einmal getroffene Entscheidungen gegen widersprechende Informationen immun bleiben. Der Wert von Informationen, die der präferierten Alternative oder Hypothese entsprechen, wird überschätzt, der Wert entgegengerichteter Informationen unterschätzt. So bleibt also der Beschuldigte, der allein schon durch die Hauptverhandlung und die Anklage unter Generalverdacht steht, in seiner Rolle. Der Geschädigte profitiert davon.
Fazit
Die Institution der Nebenklage wurde mit dem 2. Opferrechtsreformgesetz im Jahr 2009 erweitert, und auch wirtschaftsstrafrechtliche Delikte haben Eingang in den Katalog der Straftaten zur Nebenklageberechtigung gefunden. Für den sogenannten Opferanwalt ist dies wünschenswert, da so auch direkt betroffene Unternehmen, vertreten durch ihren gesetzlichen Vertreter, zum Beispiel bei Wettbewerbsverstößen, während der Hauptverhandlung anwesend sein können. Doch genau an diesem Punkt lädt sich das Strafverfahren noch mehr als sonst emotional auf. Sind als Geschädigte mehrere Unternehmen betroffen, ist es derzeit möglich, dass jedes Unternehmen als Nebenkläger auftritt. Die damit einhergehenden – vor allem logistischen Probleme – wurden eingangs erwähnt. So werden täterschützende Tendenzen, die die Strafprozessordnung aus gutem Grunde enthält, durch die extensive Handhabung der Institution der Nebenklage ausgehebelt. Es bleibt daher abzuwarten, wie der Gesetzgeber diese Problematik zu lösen vermag.
… [Trackback]
[…] Read More here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More on on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Find More here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Find More Info here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More Info here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] There you will find 49808 additional Information on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More here to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More Information here on that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More Information here to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More here to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Info to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More Info here to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]
… [Trackback]
[…] Read More on to that Topic: deutscheranwaltspiegel.de/anwaltspiegel/strafverfahren/des-einen-leid-ist-des-andern-freud/ […]