Die Weisheit des Alten Fritz
Von Dr. Wendt Nassall
„Die Weisesten sind, welche lesen, um sich von ihren Fehlern zu befreien“ – das soll vom Alten Fritz stammen. Im BGH-Urteil vom 09.01.2020 (IX ZR 61/19) findet diese Weisheit Bestätigung und Weiterführung:
Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte die Klägerin, eine Ehefrau in Scheidung, im Rahmen einer Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung beraten. Danach sollte die Klägerin an ihren Ehemann zur Abgeltung des Zugewinnausgleichs eines ihrer mehreren Mietshäuser übertragen. Das geschah auch, weckte allerdings die Begehrlichkeit des Finanzamts, das nach den §§ 22 Nr. 2, 23 EStG einen fünfstelligen Veräußerungsgewinn und eine entsprechende Steuer festsetzte: Für das weggegebene Mietshaus war die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen. Bei einem anderen der Häuser der Klägerin war sie es. Die Klägerin verlangte deshalb vom Beklagten wegen der Steuerbelastung Schadensersatz mit der Begründung, bei gehöriger Beratung hätte sie das andere Mietshaus für den Zugewinnausgleich weggegeben. Der BGH hat dem Beklagten eine Pflichtverletzung angelastet, weil er es versäumt habe, die Klägerin im Rahmen des auf die zivilrechtliche Beratung beschränkten Mandats auf mögliche mit der Übertragung des Grundstücks verbundene steuerliche Unwägbarkeiten hinzuweisen. Zwar habe sich das dem Beklagten als Allgemeinanwalt erteilte Mandat auf die zivilrechtliche Beratung der Klägerin bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung beschränkt; eine steuerrechtliche Beratung, die einen zugleich als Fachanwalt für Steuerrecht tätigen Rechtsanwalt treffen könne, habe dem Beklagten, dessen Auftrag sich auf Fragen des Zugewinnausgleichs beschränkt habe, nicht oblegen. Dem Beklagten sei aber vorzuwerfen, dass er die Klägerin nicht über die Notwendigkeit der Beteiligung eines Steuerberaters bei Abschluss der Scheidungsfolgenvereinbarung unterrichtet habe. Auch bei einem gegenständlich beschränkten Mandat könne der Rechtsanwalt zu Hinweisen und Warnungen außerhalb des eigentlichen Vertragsgegenstands verpflichtet sein; Voraussetzung derartiger Pflichten sei, dass dem Rechtsanwalt die dem Mandanten drohenden Gefahren bekannt oder offenkundig seien oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung des Mandats aufdrängten.
Voraussetzung sei weiter, dass er Grund zu der Annahme habe, der Mandant sei sich der Gefahren nicht bewusst. Im Streitfall habe eine solche Beratungspflicht bestanden: Der Beklagte hätte erkennen können und müssen, dass die Übertragung eines Mietshauses im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung nachteilige steuerliche Auswirkungen für die von ihm beratene Mandantin haben könnte. Im familienrechtlichen Schrifttum sei geraume Zeit vor der hier erfolgten Eigentumsübertragung darauf hingewiesen worden, dass die Leistung von Grundbesitz an Erfüllungs statt für Zugewinnausgleichsansprüche eine entgeltliche Veräußerung im Sinne der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG bilden könne; zusätzlich sei in der einschlägigen Kommentarliteratur betont worden, dass die Übertragung eines Grundstücks an den Ehegatten unter Anrechnung auf den Zugewinnausgleich ein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft bilden könne.
Der Pflichtenkreis eines Rechtsanwalts bemisst sich also nicht allein danach, was er weiß, sondern auch nach dem, was er bei gehöriger Lektüre der maßgebenden Fachliteratur wissen könnte. Das zwingt ihn zur Lektüre – und zwar zur zügigen Lektüre: Die einschlägigen Zeitschriften sind alsbald nach Erscheinen zu lesen, was außerhalb der Zeiten außergewöhnlichen Arbeitsanfalls (BGH, Beschluss vom 20.12.1978 – V ZB 115/78 = NJW 1979, 877) bedeutet: innerhalb von zwei Wochen (BGH, Beschluss vom 03.11.2010 – XII ZB 197/10 = NJW 2011, 386, 388).
Mit den Folgen der Pflichtverletzung des Beklagten hat sich der BGH auch befasst: Hinsichtlich der Schadenskausalität bestehe keine Vermutung, dass die Klägerin beratungsgemäß gehandelt hätte. Diese Vermutung finde nur Anwendung, wenn im Hinblick auf die Interessenlage oder andere objektive Umstände eine bestimmte Entschließung des zutreffend unterrichteten Mandanten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten gewesen wäre. Sei für die behauptete Vorgehensweise indes notwendigerweise die Bereitschaft Dritter erforderlich, den beabsichtigten Weg mitzugehen, müsse der Mandant deren Bereitschaft hierzu im damaligen maßgeblichen Zeitpunkt darlegen und beweisen. Im Streitfall sei jedoch die Bereitschaft des Ehemanns, das andere Mietshaus anstelle des übertragenen zu übernehmen, bislang nicht geklärt.
Wie dem auch sei: Die Weisheit des Alten Fritz erfährt durch den BGH Fortentwicklung: Die Allerweisesten sind, welche lesen, um Fehler zu vermeiden und um sich von ihren Fehlern zu befreien. Wahrscheinlich hat der Alte Fritz das aber ohnehin so gemeint.