Im Blickpunkt: Der Hinweisbeschluss des Landgerichts Braunschweig
Von Philipp Reusch
Einleitung
In kleinen Schritten macht das umstrittene Geschäftsmodell „Legal-Tech-Unternehmen“ Fortschritte in seiner rechtlichen Anerkennung. Die gerichtlichen Entscheidungen in naher Vergangenheit zeigen eine klare Tendenz der Gerichte dahingehend, Legal-Tech-Unternehmen nicht von vornherein als unzulässig an-zusehen. Über einen dieser Fortschritte berichtete am 10.01.2020 Myright.de (https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247/). In einem Hinweisbeschluss des Landgerichts Braunschweig (Beschl. v. 23.12.2019, Az. 3 O 5657/18) wies das Gericht die Parteien darauf hin, dass es die Abtretung von Schadensersatzforderungen gegen VW an die Financialright GmbH für wirksam hält. Das Gericht nahm hierbei Bezug zu dem erst kürzlich ergangenen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 2020, 208-235) zum Geschäftsmodell der Plattform Wenigermiete.de (siehe dazu auch Hartung in dieser Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels: HIER).
Hintergrund
VW-Skandal
Nicht nur das Legal-Tech-Geschäftsmodell ist äußerst umstritten. Mit dem genauso umstrittenen VW-Abgas-Skandal und der rechtlichen Handhabung der Ansprüche von betroffenen Autokäufern treffen zwei heißdiskutierte Themen beim Landgericht Braunschweig aufeinander.
Die Rechtsprechung zu Ansprüchen von Betroffenen des VW-Skandals ist uneinheitlich. Zwar beurteilen die meisten Oberlandesgerichte die Abschalteinrichtung mittlerweile als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung (OLG Düsseldorf, BeckRS 2019, 32199; OLG Oldenburg, BeckRS, 23205; OLG Schleswig, LSK 2019, 29874; OLG Frankfurt, LSK 2019, 27981), wie die letztlich zu erfolgende Abhilfe allerdings aussehen soll, ist völlig unklar. Wo das LG Düsseldorf eine Minderung von etwa 25% des Kaufpreises für angemessen hält (LG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2019 – 8 O 458/18 –, juris), entschied das OLG Stuttgart, dass ein Schadensersatzanspruch sogar ohne Rückgabepflicht des Fahrzeugs bestehen kann (OLG Stuttgart, 9 U 3/19). Anfang Januar befasste sich zudem erstmals der Bundesgerichtshof mit Verhandlungen zum VW-Diesel-Skandal, nachdem von diesem bisher lediglich ein Hinweisbeschluss ergangen ist (https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019166.html?nn=11918200; http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&pm_nummer=0022/19). Eine gesamte rechtliche Einschätzung ist schwer zu treffen, was betroffene Kunden von der Durchsetzung ihrer möglichen Ansprüche abhält.
Durchsetzung durch Myright.de
Der Hinweisbeschluss des Landgerichts Braunschweig erfolgte innerhalb des zweiten Klageverfahrens durch das Legal-Tech-Unternehmen Myright. Das Unternehmen setzt allein gegen Erfolgshonorar Ansprüche betroffener Autokäufer durch und nimmt ihnen dadurch das Kostenrisiko der Rechtunsicherheit. Der Geschäftsführer von Myright erwartet ähnliche Verfügungen auch in den zwei weiteren bereits eingeleiteten Verfahren (https://www.test.de/Abgasskandal-4918330-5092247). Die bisherigen Klagen sollen die Rechte von etwa 15 000 betroffenen Autobesitzern durchsetzen. Insgesamt wurden bereits etwa 40 000 Ansprüche von VW-Kunden an Myright.de abgetreten (Legal Tribune Online, https://www.lto.de/persistent/a_id/39581/).
Grundsatzentscheidung des BGH zum Umfang einer Inkassolizenz
Sachverhalt
Der Bundesgerichtshof hatte zu entscheiden, ob das Geschäftsmodell der Betreiberin der Internetseite Wenigermiete.de (Lexfox) eine unzulässige Rechtsdienst-leistung ist oder noch von deren Inkassolizenz gedeckt ist (BGH, Urteil vom 27.11.2019 – VIII ZR 285/18 –, juris; https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019153.html?nn=10690868). Streitpunkt war also, ob hinter einem Legal-Tech-Unternehmen zwingend ein Rechtsanwalt stehen muss.
Wenigermiete.de bietet einen kostenlosen Mietpreisrechner, der anhand von Algorithmen die Miete des Nutzers mit dem gültigen Mietspiegel vergleicht. Beim Ergebnis einer Mietrückforderung tritt der Mieter seine Forderung an Lexfox zur Einziehung ab. Scheitert eine außergerichtliche Streitbeilegung, so wird ein Rechts-anwalt mit der klageweisen Geltendmachung der Forderung beauftragt. Der Nutzer zahlt nur im Erfolgsfall.
Rechtliche Bewertung
Das Gericht entschied, dass die Ansprüche an Lexfox wirksam abgetreten sind. Entscheidend für die Aktivlegitimation der Betreiberin war die Auslegung des Begriffs „Inkassodienstleistung“. Umfasst der Begriff die Tätigkeit des Unternehmens nicht, so verstößt die Abtretung gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB. Die Dienstleistung durch das Portal Wenigermiete.de i.S. des § 2 Abs. 1 RDG bedürfe zwar gemäß § 3 RDG einer gesetzlichen Erlaubnis, diese bestehe aber gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 RDG, da Lexfox Inhaberin einer Inkassolizenz ist, welche die durch das Unternehmen erbrachten Rechtsdienstleistungen umfasst.
Ausreichend ist, dass die Rechtsdienstleistung mit der Befugnis der Betreiberin im Zusammenhang steht. Damit folgt der BGH in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung zum Rechtsdienstleistungsgesetz (BT DruckS, 16/3655) und dem BVerfG (BVerfG, Beschl. vom 20.02.2002, 1 BvR 423/99 –, Rn. (1-44)) einer weiten Auslegung (siehe ausführlich dazu Hartung in dieser Ausgabe des Deutschen AnwaltSpiegels: HIER).
Rechtsauffassung des Landgerichts Braunschweig
Im Verfahren vor dem LG Braunschweig stützt sich VW trotzdem auf den Verstoß gegen mehrere Vorschriften des RDG. Untermauert mit vier Gutachten, sollte ein Verstoß gegen §§ 3, 4 RDG belegt werden (Legal Tribune Online, https://www.lto.de/persistent/a_id/39581/;
https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/legal-tech-wie-der-gesetzgeber-auf-digitale-rechtsberatung-reagieren-sollte/25426276.html). Das LG Braunschweig verweist auf die Entscheidung des BGH und hält eine gesonderte Verhandlung über das Geschäftsmodell von Myright für prozessökonomisch nicht sinnvoll. Wie Wenigermiete.de halte Myright eine Inkassolizenz und verspreche die gerichtliche Durchsetzung abgetretener Schadensersatzansprüche gegen die Volkswagen AG. Kunden zahlen wiederum nur im Erfolgsfall.
Das LG Braunschweig legt im Einklang mit dem BGH den Begriff der Inkassodienstleistung in seinem Hinweisbeschluss ebenfalls weit aus und beruft sich auf den Gesetzeszweck des RDG, die Entwicklung neuer Berufsbilder zu erlauben. Die Zulässigkeit begründet das Gericht mit dem praktisch nicht bestehenden Kos-tenrisiko für Verbraucher bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche. Das Modell von Wenigermiete.de sei zudem rechtlich weitgehender, so dass Myright.de erst recht zulässig sein müsse.
Der Gegenwehr der Volkswagen AG widerspricht das LG Braunschweig ähnlich dem BGH. Es bestehe kein Interessenkonflikt im Sinne des § 4 RDG, da die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ein erhebliches eigenes Interesse der Klägerin bewirkt, die Ansprüche so erfolgreich wie möglich durchzusetzen. Auch sei die von VW behauptete Sittenwidrigkeit der Abtretung nach § 138 BGB unbegründet. „Für eine bewusste Risikoverlagerung im Sinne eines kollusiven Zusammenwirkens von Myright mit seinen Kunden sieht das LG Braunschweig keine Anhaltspunkte“ (Legal Tribune Online, https://www.lto.de/persistent/a_id/39581/).
Gegenstimmen und Kritik
VW hält die Argumentation des Gerichts für falsch, da ein maßgeblicher Unterschied die Bündelung der abgetretenen Ansprüche durch Myright sei (Legal Tribune Online, https://www.lto.de/persistent/a_id/39581/). Deutschen Anwälten können Legal-Tech-Unternehmen mit Erfolgshonoraren und der Übernahme von Prozesskosten Konkurrenz machen, während denen ein solches Geschäftsmodell gesetzlich verwehrt bleibt (Legal Tribune Online, https://www.lto.de/persistent/a_id/39581/. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/legal-tech-wie-der-gesetzgeber-auf-digitale-rechtsberatung-reagieren-sollte/25426276.html). Das Bundesjustizministerium prüft allerdings derzeit, ob das Verbot von Erfolgshonoraren geändert werden könnte (https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/legal-tech-wie-der-gesetzgeber-auf-digitale-rechtsberatung-reagieren-sollte/25426276.html).
Problematisch ist auch, dass die Partei, deren Rechte durchgesetzt werden sollen, nicht direkt vom Anwalt vor Gericht vertreten wird (Mann/Schnuch, NJW 2019, 3477-3482). Dieser vertritt nur Myright und hat daher nur dessen rechtliche Interessen zu wahren. Die Interessen des Kunden, die eigentliche Grundlage des Rechtsstreits sind, werden dagegen nur durch den Vertrag mit dem Legal-Tech-Unternehmen festgesetzt und sonst vertraglich nicht gesichert. Hierin wird Ausnutzungspotential von Seiten der Legal-Tech-Unternehmen befürchtet.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Portal Wenigermiete.de legt einen Grundsatz fest, dem nun auch weitere Gerichte in der Bewertung von Legal-Tech-Unternehmen folgen. Für Betroffene des VW-Abgasskandals ist der Hinweisbeschluss ein Erfolg. Die Zulässigkeit von Myright bedeutet für viele VW-Skandal-Betroffene eine vereinfachte Durchsetzung ihrer Ansprüche. Vielleicht sorgen darauf beruhende Urteile in nächster Zeit für mehr Rechtssicherheit in Sachen Abgasskandal.
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