Aber: Der Gesetzgeber sollte konsequent sein und das Erfordernis der Kartellbetroffenheit insgesamt aufgeben

Von Dr. Kim Manuel Künstner

Beitrag als PDF (Download)

Es entspricht der ständigen Entscheidungspraxis des EuGH, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten entstanden ist. Dies gilt sowohl für direkte und indirekte Abnehmer von kartellbetroffenen Waren und Dienstleistungen als auch für Kunden von nicht am Kartell beteiligten Unternehmen, sofern diese Kartell­außenseiter ihre Preissetzung am erhöhten Marktpreisniveau ausgerichtet haben.
Geht „jedermann“ im Sinne des EuGH aber wirklich so weit, dass jede Art indirekter Schäden zu ersetzen ist, sofern nur ein kausaler Zusammenhang zwischen ­Wettbewerbsverstoß nach Art. 101, 102 AEUV und Schaden besteht? Der EuGH bejaht diese Frage und entschied kürzlich auf Vorlage des Obersten Gerichtshofs Österreichs, dass „jedermann“ auch ein staatlicher Bau-förderungsfonds ist, der wegen eines Aufzugskartells höhere Förderungen gewähren musste und deshalb diesen Differenzbetrag nicht gewinnbringend investieren konnte (EuGH, Urteil vom 12.12.2019, C-435/18, Otis). Wie im Folgenden dargestellt, wird die Entscheidung auch erhebliche Auswirkungen auf die „Kartellbe­troffenheit“ im deutschen Kartellschadensersatzrecht haben.

Hintergrund des Vorabentscheidungs-verfahrens in Sachen Otis
Das Land Oberösterreich gewährte Abnehmern der Kartellbeteiligten des Aufzugskartells für die Umsetzung sozialer Wohnbauvorhaben zinsgünstige Darlehen. Die Darlehensvaluta war infolge der Kartellabsprachen höher, weil in die geförderten Gebäude Aufzüge eingebaut wurden, die zu kartellbedingt überhöhten Preisen bezogen wurden. Für den hieraus entstandenen Schaden begehrt das Land Oberösterreich Schadensersatz von den Aufzugskartellanten Otis & Co.
Die österreichischen Zivilgerichte hatten Bedenken, ob nach den Kriterien des österreichischen Deliktsrechts der geltend gemachte Schaden in einem ausreichenden Zusammenhang mit dem Zweck des Verbots von Kartellabsprachen stehe, namentlich der Erhaltung des Wettbewerbs auf dem vom Kartell betroffenen Markt. Der Oberste Gerichtshof legte daher dem EuGH die Frage vor, ob diese zivilrechtliche Bewertung mit dem EU-Kartellverbot aus Art. 101 AEUV vereinbar ist.

Entscheidung des EuGH
Der EuGH verweist zunächst auf seine bekannte Rechtsprechung und betont, dass jedermann Ersatz des Schadens verlangen kann, der ihm durch ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten entstanden ist, wenn zwischen einem nach Art. 101 AEUV verbotenen Kartell oder Verhalten und dem Schaden ein ursächlicher Zusammenhang besteht (EuGH, Urteil vom 20.09.2001, C-435/00, Courage; EuGH, Urteil vom 13.07.2006, C-295/04, Manfredi).
Im Folgenden erweitert der Gerichtshof dann seine Rechtsprechung und unterstreicht, dass „jedermann“ tatsächlich auch „jedermann“ bedeutet. Denn das Recht jedes Einzelnen, Ersatz eines solchen Schadens zu verlangen, erhöhe die Durchsetzungskraft der Wettbewerbsregeln der EU. Sowohl die Gewährleistung der vollen Wirkung und praktischen Wirksamkeit von Art. 101 AEUV als auch der Schutz vor den nachteiligen Folgen eines Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht würden jedoch in hohem Maße beeinträchtigt, wenn nur die Anbieter oder Nachfrager auf dem von einem Kartell betroffenen Markt die Möglichkeit hätten, einen Ersatz für den durch das Kartell entstandenen Schaden zu verlangen. Auf einen spezifischen Zusammenhang zwischen dem erlittenen Schaden und dem von Art. 101 AEUV verfolgten Schutzzweck komme es daher nicht an. Nationale Vorschriften dürften diese wirksame Anwendung des Art. 101 AEUV nicht beeinträchtigen.
Der EuGH nimmt daher hinsichtlich des Schutzzwecks des Art. 101 AEUV gegenüber den österreichischen Gerichten eine erweiterte Perspektive ein: Die Verhinderung der Verfälschung des Wettbewerbs im Binnenmarkt kann nur erreicht werden, wenn die Wettbewerbsvorschriften auch wirksam durchgesetzt werden. Daher muss tatsächlich „jedermann“ in der Lage sein, durch Geltendmachung von indirekten Kartellschadensersatzansprüchen zur Durchsetzung der Art. 101, 102 AEUV beizutragen.

Kartellbetroffenheit im deutschem Kartell­schadens­ersatzrecht obsolet
Auch im deutschen Kartellschadensersatzrecht stellt sich die Frage, ob bestimmte Geschädigte oder deren Schadenspositionen vom Schutzzweck der Wettbewerbsvorschriften umfasst werden. Das OLG Düsseldorf etwa verneinte in einem Urteil vom 02.07.2014 (VI-U (Kart) 22/13), dass Anspruchsteller zu dem geschützten Personenkreis des EU-Kartellrechts gehörten, wenn sie weder Wettbewerber noch sonstige Marktteilnehmer seien. Die Schadensersatzklage eines Aktionärs, die auf eine wegen eines Wettbewerbsverstoßes notwendig gewordene Kapitalerhöhung und die damit verbundene Reduzierung der eigenen Kapitalanteile gestützt wurde, blieb daher erfolglos. Diese Entscheidungspraxis dürfte spätestens mit dem Otis-Urteil des EuGH nicht mehr haltbar sein. Das sonst bei Ansprüchen aus § 823 Abs. 2 BGB zu prüfende Kriterium des Schutzzweckzusammenhangs kann bei Verletzung des EU-Kartellrechts nicht einschränkend angewandt werden.
Für die Anwendung der speziellen Kartellschadensersatzvorschriften aus §§ 33a, 33 GWB gilt dies umso mehr. Zwar setzt der Anspruch nach § 33 Abs. 3 GWB voraus, dass der Anspruchsteller als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. Nach dem Urteil des EuGH wäre eine irgendwie geartete Beschränkung der Anspruchsteller auf diesen Personenkreis unionsrechtswidrig. Die bisherige Praxis der deutschen Gerichte, von Anspruchstellern den Nachweis der Kartellbetroffenheit anhand des Beweismaßes nach § 286 ZPO zu verlangen, ist spätestens seit dem Otis-Urteil mehr als fragwürdig.
Dies hat der deutsche Gesetzgeber auch bereits vor dem Otis-Urteil erkannt und schlägt im Referentenentwurf zur 10. GWB-Novelle daher die Einführung einer widerleglichen Vermutung der Kartellbetroffenheit der unmittelbaren Lieferanten oder Abnehmer eines Kartells bei Rechtsgeschäften mit kartellbeteiligten Unternehmen in § 33a Abs. 5 GWB-neu vor. Indes greift auch dies zu kurz. Denn die Kläger im Otis-Verfahren wären mangels unmittelbaren Rechtsgeschäfts mit den Aufzugskartellanten gleichwohl nicht in den Genuss der widerleglichen Vermutung gekommen. Der Gesetzgeber sollte daher besser direkt auf das Erfordernis der Kartellbetroffenheit insgesamt verzichten, um das deutsche Kartellschadensersatzrecht in Einklang mit dem Grundsatz der wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften zu bringen, der nicht nur Art. 101, 102 AEUV, sondern auch der Kartellschadensersatzrichtlinie und damit § 33a GWB zugrundeliegt.
Eine Ausuferung der Schadensersatzansprüche wäre damit nicht verbunden. Es bleibt auch nach der Otis-Entscheidung des EuGH dabei, dass Schadensersatzansprüche nur dann auf Kartellverstöße gestützt werden können, wenn ein ursächlicher Zusammenhang besteht. Indirekt betroffene Anspruchsteller stehen daher ohnehin weiterhin vor der schwierigen Aufgabe, darzulegen, dass sich Verstöße gegen Kartellrecht negativ auf ihr Vermögen ausgewirkt haben.

Zusammenfassung und Ausblick
Der EuGH hat klargestellt, dass potentiell Geschädigte nicht von vornherein von der Möglichkeit ausgeschlossen werden dürfen, Kartellschadensersatz zu verlangen. Hieran werden die Gerichte ihre Entscheidungspraxis zur Kartellbetroffenheit anpassen müssen. Der Gesetzgeber sollte konsequent sein und das Erfordernis der Kartellbetroffenheit insgesamt aufgeben. Zu den Anforderungen an die Kausalität zwischen Kartellrechtsverstoß und Schaden eines indirekt geschädigten Anspruchstellers hat der EuGH allerdings nichts ausgeführt. Für die Zukunft ist auch zu diesem Fragenkomplex mit Vorab­entscheidungsersuchen der nationalen Gerichte zu rechnen. Es bleibt abzuwarten, wie „klägerfreundlich“ sich der EuGH zum Zwecke der wirksamen Durchsetzung der EU-Wettbewerbsregeln positionieren wird.

kimmanuel.kuenstner@schulte-lawyers.com

Aktuelle Beiträge