Sachverhalt
Die Beteiligte zu 2., eine GmbH, ist die alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 1. Des Weiteren ist die Beteiligte zu 2. die alleinige Gesellschafterin der Beteiligten zu 3. Mit notarieller Urkunde vereinbarten die Beteiligten zu 2. und zu 3., die Beteiligte zu 1. als Komplementärin formwechselnd in eine Kommanditgesellschaft umzuwandeln. Hierzu beschloss die Beteiligte zu 2. mit der Zustimmung der Beteiligten zu 3. die formwechselnde Umwandlung der Beteiligten zu 1. in eine Kommanditgesellschaft unter der Firmierung UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG. Als Komplementärin sollte die Beteiligte zu 3. ohne Kapitaleinlage mit Eintragung des Formwechsels im Handelsregister der Beteiligten zu 1. beitreten. Die Beteiligte zu 2. sollte mit einer Kommanditeinlage als Kommanditistin an der Gesellschaft beteiligt werden. Die Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister wurde entsprechend beantragt, wobei das Registergericht diesen Eintragungsantrag zurückgewiesen hat. Der beschlossene Formwechsel widerspreche dem Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter. Hiernach müssten die Gesellschafter des durch den Formwechsel entstehenden Rechtsträgers bereits vor dem Formwechsel Gesellschafter der formwechselnden GmbH geworden sein. Dies sei hinsichtlich der beitretenden Beteiligten zu 3. nicht der Fall, da diese als Komplementärin erst mit Eintragung des Formwechsels Gesellschafterin werden solle. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Antragsteller.
Entscheidung
Das OLG Oldenburg gab der Beschwerde statt. Die Beschwerde sei nach § 58 FamFG zulässig und begründet. Der in §§ 194 I Nr. 3, 202 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 UmwG manifestierte Grundsatz der Kontinuität der Mitgliedschaft stünde einem wirksamen Beitritt der Beteiligten zu 3. zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels nicht entgegen. Vorliegend hätten sich mit der Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Gesellschafter der Beteiligten zu 1. auf den Beitritt der Beteiligten zu 3. geeinigt. Unter diesen Voraussetzungen sei sowohl nach dem gegenwärtig für die Beteiligte zu 1. geltenden Recht der GmbH als auch nach dem zukünftig einschlägigen Recht der Kommanditgesellschaft der Beitritt eines neuen Gesellschafters jederzeitig möglich. Es gebe daher keinen Grund, weshalb sich die Beteiligten nicht auch auf einen Beitrittszeitpunkt genau im Moment des Wirksamwerdens des Formwechsels hätten verständigen können. Vielmehr bestünde ein praktisches Bedürfnis danach. In der typischen GmbH & Co. KG verfolge die Komplementär-GmbH keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Ihre Existenzberechtigung stehe und falle mit der KG. Eine Kapitalbeteiligung sei typischerweise nicht vorgesehen. Diese wäre aber Voraussetzung, damit die GmbH bereits vor Wirksamwerden des Formwechsels der bisherigen Rechtsträgerin beitreten könne. Als Alternative zu einem Beitritt im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bliebe damit nur, die spätere Komplementär-GmbH mit einer zumindest geringfügigen Kapitalbeteiligung auszustatten und diese bereits vor Wirksamwerden der Umwandlung dem formwechselnden Rechtsträger beitreten zu lassen. Eine derartige Konstruktion stünde zwar mit dem Erfordernis einer „Kontinuität der Mitgliedschaft“ im Einklang, widerspräche aber der Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit diesem Prinzip verbunden hat. Geschützt werden solle die Mitgliedschaft. Dem widerspräche die vorstehende Konstruktion, da durch eine kapitalmäßige Beteiligung der späteren Komplementär-GmbH der Kapitalanteil des bisherigen alleinigen Gesellschafters verwässert würde. Bei einem Beitritt zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels könne auf eine Kapitalbeteiligung der Komplementär-GmbH verzichtet werden, so dass der ursprüngliche GmbH-Gesellschafter mit identischer Kapitalbeteiligung nunmehr als Kommanditist an der neuen Personenhandelsgesellschaft beteiligt bliebe.
Praxishinweis
Die Ausführungen des OLG Oldenburg zeigen, dass auch bei einem Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz rechtlich genauestens geprüft werden muss, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen solchen Formwechsel vorliegen. Zwar ist es nach der Auffassung des OLG Oldenburg zulässig, den Zeitpunkt für das Bestehen der Beteiligungsverhältnisse vor und nach dem Formwechsel – Grundsatz der Kontinuität der Gesellschafter – möglichst weit nach hinten zu schieben, nämlich auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister. Zu dieser Annahme gelangte das OLG Oldenburg deshalb, weil die Parteien an den zustimmenden Gesellschafterbeschlüssen beteiligt gewesen sind. Ob dies auch für andere Fallkonstellationen gilt, lässt das OLG Oldenburg offen. Eine vertiefte rechtliche Prüfung der Umwandlungsvoraussetzungen sowie eine Strukturierung des Formwechsels sind daher unentbehrlich, um nicht Gefahr zu laufen, dass das Registergericht, das den Formwechsel im Handelsregister eintragen soll, den Eintragungsantrag zurückweist. Dies würde nicht nur zu einer erheblichen Verzögerung der Eintragung führen, sondern auch zu Mehrkosten, falls im Nachhinein die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen für den Formwechsel erst geschaffen werden müssen.