Der halbjährliche Praxisüberblick zum Gesellschaftsrecht
Von Sven Hoffmann*
Mehrheitsklausel bei Publikums-KG
BGH, Urteil vom 11.09.2018 – II ZR 307/16
Der BGH hat seine Rechtsprechung fortgeführt, dass das gesetzliche Einstimmigkeitsprinzip (§ 709 I BGB i.V.m. §§ 119 I, 161 II HGB) grundsätzlich umfassend dispositiv ist.
Bei Publikumspersonengesellschaften hatte er bereits früh (Urteil vom 13.03.1978 – II ZR 63/77) entschieden, dass vom gesetzlichen Einstimmigkeitsprinzip des § 709 I BGB i.V.m. §§ 119 I, 161 II HGB abweichende Mehrheitsklauseln im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich auch ohne konkrete Bezeichnung der Beschlussgegenstände zulässig sind. Dies ergebe sich daraus, dass bei einer Publikumsgesellschaft im Gegensatz zu anderen Personengesellschaften die (Anleger-)Gesellschafter erst nach und nach hinzutreten. Deren geschlossene Beteiligung wäre praktisch selten umsetzbar. Die Anwendung des Bestimmtheitsgrundsatzes würde hier folglich dazu führen, dass eine vernünftige und im Interesse aller Gesellschafter liegende Fortentwicklung der Gesellschaft kaum erreichbar wäre. Mittlerweile hat der BGH den Bestimmtheitsgrundsatz insgesamt aufgegeben (Urteil vom. 21.10.2014 – II ZR 84/13) und entschieden, dass die formale Reichweite einer Mehr-heitsklausel durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags – wertneutral – zu ermitteln sei.
Die vorliegende Entscheidung schreibt diesen Weg fort: Der BGH bestätigt zunächst erneut, dass der Bestimmtheitsgrundsatz auch nicht im Rahmen der objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags dergestalt heranzuziehen sei, dass allgemeine Mehrheitsklauseln restriktiv auszulegen seien und ungewöhnliche Geschäfte oder solche, die die Grundlagen der Gesellschaft betreffen, davon in der Regel nicht erfasst würden. Hieran anknüpfend, stellt er weiterhin fest, dass eine Mehrheitsklausel typischerweise dahingehend auszulegen sei, dass sie dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgehe.
Im konkreten Fall lautete die Klausel: „Die Gesellschafterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht gesetzliche Regelungen oder dieser Gesellschaftsvertrag andere Mehrheitserfordernisse vorsehen.“ Der Ausle-
gung des Berufungsgerichts, dass auch dispositive gesetzliche Bestimmungen „andere Mehrheitserfordernisse“ im Sinne dieser Klausel seien, folgte der BGH nicht. In diesem Fall würde die Mehrheitsklausel ihren Sinn verlieren, weil die dispositiven § 119 Abs. I i.V.m. § 161
Abs. II HGB ja allgemein ein Einstimmigkeitserfordernis für Gesellschafterbeschlüsse vorsähen. Deswegen sei der Auslegung den Vorzug zu geben, dass lediglich zwingendes Recht der Mehrheitsklausel vorgehen solle.
GmbH-Anteilskauf
BGH, Urteil vom 26.09.2018 – VIII ZR 187/17
Der Kauf von Mitgliedschaftsrechten an einer GmbH (Sharedeal) ist an sich als Rechtskauf i.S.d. § 453 I Var. 1 BGB einzustufen. Wenn sich der Kaufvertrag aber auf den Erwerb sämtlicher oder nahezu sämtlicher Anteile dergestalt erstreckt, dass es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um den Kauf des Unternehmens als Ganzes handelt, ist er nach der Rechtsprechung wie ein Sachkauf (Assetdeal) zu behandeln. Somit gelten die Sachmängelgewährleistungsrechte der §§ 434 ff. BGB.
Im vorliegenden Fall hielt der Käufer bereits 50% der GmbH-Anteile und erwarb nun die verbleibenden 50%. Im Rechtsstreit nahm er den Verkäufer aufgrund verschwiegener Insolvenzreife der Gesellschaft in Anspruch.
Der BGH entschied, dass die Voraussetzungen des Sachkaufs unter diesen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Der Käufer erwerbe nur 50% und nicht das ganze Unternehmen. Dass er nach Abschluss der Transaktion alle Geschäftsanteile besitze, ändere daran nichts.
Statt der Sachmängelgewährleistung eröffne sich aber die Möglichkeit einer Anpassung des Kaufvertrags nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 I, II BGB), deren Anwendung im Bereich der Sachmängelgewährleistung ausgeschlossen ist. Einer Vertragsanpassung stünden auch der Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag und die Vereinbarung von Garantien hinsichtlich der Anteile nicht entgegen. Zwar sei § 313 BGB unanwendbar, wenn das verwirklichte Risiko vereinbarungsgemäß in den Bereich eines Vertragspartners falle, hier gehe es aber um das Äquivalenzinteresse zwischen Leistung und Gegenleistung, und dazu sei im Kaufvertrag gerade nichts geregelt.
AG-Aufsichtsratshaftung
BGH, Urteil vom 18.09.2018 – II ZR 152/17
Gemäß § 111 I AktG ist der Aufsichtsrat einer AG zur eigenverantwortlichen Prüfung von etwaigen Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber deren Vorstandsmitgliedern verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, macht der Aufsichtsrat sich wiederum selbst der AG gegenüber schadensersatzpflichtig. Der BGH entschied, dass mit Blick auf den Verjährungsbeginn des Anspruchs der AG gegen den Aufsichtsrat wegen dessen Pflichtverletzung nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen vom Vorstand zu erfüllenden Pflicht gegenüber der Gesellschaft, sondern auf den Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs abzustellen sei. Der Aufsichtsrat sei im Rahmen seiner nachträglichen Überwachungstätigkeit grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen den Vorstand zu verfolgen; ein unternehmerisches Ermessen stehe ihm dabei nicht zu.
GmbH – Ladungsvorschriften
OLG München, Urteil vom 09.01.2019 – U 7 1509/18
Das OLG München hat entschieden, dass ein den Mitgliedern der Gesellschafterversammlung nicht ordnungsgemäß angekündigter Beschlussgegenstand nicht lediglich anfechtbar, sondern nichtig sei. Die angekündigte Tagesordnung müsse die Beschlussgegenstände hinreichend konkretisieren, wobei allerdings weder eine genaue Formulierung der Beschlussanträge noch eine Begründung erforderlich sei. Es sei ausreichend, wenn klar sei, was gemeint ist, so dass unter Umständen auch eine allgemeine Formulierung oder Bezugnahme auf frühere Versammlungen hinreichend sei.
Das OLG München weicht in dieser – rechtskräftig gewordenen – Entscheidung damit von der allgemeinen Auffassung im Schrifttum und den Entscheidungen anderer Obergerichte ab, wonach ein ohne rechtzeitige vorherige, hinreichend konkretisierte Ankündigung gefasster Beschluss der Gesellschafterversammlung nur anfechtbar ist. Es nimmt dabei Bezug auf eine BGH-Entscheidung (29.05.2000, II ZR/47/99), die allerdings einen Sparkassen-Verwaltungsrat und keine GmbH betraf. Von daher wäre es zu wünschen, dass die Rechtsfrage früher oder später endgültig vom BGH entschieden wird.
§ 179a AktG und GmbH
BGH, Urteil vom 08.01.2019 – II ZR 364/18
Eine Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1995 zu einer KG hatte das überwiegende Schrifttum zu der Annahme verleitet, die Regelung des § 179a AktG, wonach die Verpflichtung einer AG zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens ohne Hauptversammlungsbeschluss (schwebend) unwirksam sei, sei im Gesellschaftsrecht verallgemeinerungsfähig und somit auch auf die GmbH anwendbar. Dabei war die Reichweite der Analogie – zum Beispiel, ob auch bei der GmbH ein beurkundeter Beschluss erforderlich sei – heillos umstritten. Diese Rechtsunsicherheit führte teilweise zu hohen Kosten, wenn – etwa bei der Veräußerung von Immobilien aus Zweckgesellschaften – aus Sicherheitsgründen nicht nur der Kaufvertrag, sondern auch der Zustimmungsbeschluss beurkundet wurde.
Der BGH hat nun klargestellt, dass § 179a AktG nicht analog auf die GmbH anwendbar ist. Sinn und Zweck der Regelung des § 179a AktG sei der wirksame Schutz der Anteilseigner vor benachteiligender Vertragsgestaltung. Ein wichtiges Prinzip sei aber auch das Interesse des Rechtsverkehrs an Rechtssicherheit, das seinen Ausdruck in der grundsätzlich unbeschränkten Vertretungsmacht der Organe im Außenverhältnis finde. Bei interessengerechter Abwägung dieser Grundsätze sei § 179a AktG außerhalb des Aktienrechts – in dem die Anteilseigner einer AG wegen der weitgehenden und zwingenden Kompetenzzuweisungen an den Vorstand und den Aufsichtsrat ein höheres Schutzbedürfnis hätten – systemwidrig und nicht verallgemeinerungsfähig. Bei der GmbH ergebe sich aus §§ 37 I, 49 II GmbHG, dass deren Gesellschafter bei außergewöhnlichen Geschäften einen Anspruch auf Einberufung einer Gesellschafterversammlung und Beschlussfassung hätten; zudem seien sie berechtigt, der Geschäftsführung Anweisungen zu erteilen. Damit ginge das Interesse des Vertragspartners an Rechtssicherheit vor.
Allerdings schränkte der BGH ein, dass ein Missbrauch der Vertretungsmacht des Geschäftsführers gleichwohl zu einer Unwirksamkeit führen könne, wenn dem Vertragspartner bekannt sei oder sich hätte aufdrängen müssen, dass kein Gesellschafterbeschluss vorliege. Insoweit könne ihn bei Erwerb des Unternehmens im Ganzen eine Erkundigungsobliegenheit treffen; bei Erwerb eines Einzelgegenstands könne sich der Miss-brauch aufdrängen, wenn der Vertragspartner erfahre, dass ein maßgeblicher Gesellschafter nicht einverstanden sei.
Es ist also für den Käufer von Assets einer GmbH weiterhin ratsam, auf dem schriftlichen Nachweis eines entsprechenden Beschlusses zu bestehen. Eine Beurkundungspflicht lässt sich dabei nicht mehr aus einer Analogie zu § 179a AktG herleiten. Soweit vertreten wird, dass sich im Einzelfall aus § 53 GmbHG eine Beurkundungspflicht ergeben könnte, wenn die Veräußerung gleichzeitig eine Änderung des Geschäftszwecks bedeutet, betrifft dies aber jedenfalls das Außenverhältnis nicht mehr.
* Unter Mitwirkung von Christin Lang
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