Wenn ein neuer Geschäftsführer oder ein neues Vorstandsmitglied zum Handelsregister angemeldet werden soll, müssen seit dem 01.01.2023 neue gesetzliche Vorgaben bei der Abgabe der Versicherungen beachten werden.
Die Abgabe der Versicherung – ein Überblick
Wird eine Gesellschaft gegründet oder findet ein Wechsel in der Geschäftsführung oder dem Vorstand statt, ist die Anmeldung des (neuen) Geschäftsführers oder des (neuen) Vorstandsmitglieds zum Handelsregister erforderlich. Ohne diese Versicherung wird die Anmeldung nicht vorgenommen.
Das Gesetz knüpft die Anmeldung in § 8 Abs. 3 GmbHG (GmbH-Gesetz) und § 39 Abs. 3 GmbHG sowie § 37 Abs. 2 AktG (Aktiengesetz) und § 81 Abs. 3 AktG an die Abgabe der Versicherung an, dass keine Bestellungshindernisse in der Person des Geschäftsführers oder Vorstandes vorliegen.
Die möglichen Bestellungshindernisse listet der Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 GmbHG bzw. § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 und 4 AktG auf.
Hierzu zählen namentlich:
• kein Einwilligungsvorbehalt
• keine Straftaten
• kein Berufs- oder Gewerbeverbot
Durch die Abgabe der Versicherung soll die persönliche Eignung der Geschäftsleiter sichergestellt werden.
Werden bei der Abgabe der Versicherung Fehler gemacht, hat das grundsätzlich zur Folge, dass die Anmeldung zum Handelsregister zunächst nicht erfolgt. Eine nachträgliche Korrektur ist selbstverständlich möglich, sie kostet allerdings zusätzliche Zeit.
In Bezug auf die Abgabe der Versicherung hat es zuletzt einige kleinere Änderungen gegeben. Es lohnt, diese zu kennen, um formelle Fehler bei der Anmeldung zum Handelsregister zu vermeiden.
Dieser Artikel soll einen kurzen Überblick über die Änderungen geben, die seit dem 01.01.2023 gelten.
Neuerungen bei der Abgabe der Versicherung
Kein Einwilligungsvorbehalt – § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 GmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AktG
Betreute Personen, die im Hinblick auf ihre Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt unterliegen, können eine Position als Geschäftsleiter nicht bekleiden.
Daher umfasst die Versicherung regelmäßig die Aussage, dass der neue Geschäftsleiter nicht als Betreuter einem solchen Einwilligungsvorbehalt unterliegt. Es ist zwar unklar, ob der Verweis zwingend erforderlich ist, da § 8 Abs. 3 Satz 1 GmbHG und § 37 Abs. 2 Satz 1 AktG auf diese Anforderung nicht ausdrücklich Bezug nehmen. Um an dieser Stelle auf Nummer sicher zu gehen, wird der Verweis dennoch in aller Regel mit aufgeführt.
Bisheriger Verweis: Bisher ist im Rahmen der Abgabe der Versicherung auf die Regelung von § 1903 BGB verwiesen worden.
Neuer Verweis: Seit dem 01.01.2023 ist nunmehr anstelle von § 1903 BGB auf § 1825 BGB zu verweisen, da der Regelungsgehalt des bisherigen § 1903 BGB durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt in § 1825 BGB übertragen worden ist. Die Änderung ist rein formeller Natur, inhaltlich ergeben sich keine Änderungen.
Keine Straftaten – § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3d) GmbHG und § 76 Abs. 3 Nr. 2 und Satz 3 AktG
Außerdem musste bislang versichert werden, dass der Geschäftsführer oder das Vorstandsmitglied unter anderem nicht wegen vorsätzlich begangener Straftaten im Sinne von § 313 UmwG (Umwandlungsgesetz) verurteilt worden ist.
Hierunter fallen Straftaten von Organmitgliedern im Zusammenhang mit der unrichtigen Wiedergabe oder mit Verschleierungen von Verschmelzungs-, Spaltungs-, Übertragungs- oder Formwechselberichten nach dem Umwandlungsgesetz oder mit der Abgabe unrichtiger Aufklärungen oder Nachweisen zu den aufgezählten Berichten.
Bisheriger Verweis: Bislang befand sich in den abzugebenden Versicherungen der Verweis auf § 313 UmwG.
Neuer Verweis: Der Bundestag hat jedoch am 20.01.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) verabschiedet. Nachdem dieses am 10.02.2023 auch die Sitzung des Bundesrates passiert hat, ist das Gesetz am 01.03.2023 in Kraft getreten (BGBl. 2023 Teil 1 Nr. 51). Hierdurch wird der bisherige § 313 UmwG vollständig in § 346 UmwG überführt.
Inhaltlich bringt die Überführung von § 313 UmwG zu § 346 UmwG keinerlei Änderungen. Künftig muss bei der Abgabe der Versicherung allerdings auf § 346 UmwG verwiesen werden, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden.
Kein Berufs- oder Gewerbeverbot – § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Satz 3 AktG
Gänzlich neu eingefügt worden sind § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG sowie § 76 Abs. 3 AktG.
Bisheriger Verweis: Auch bisher musste schon eine Versicherung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GmbHG oder § 76 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AktG abgegeben werden, wonach der (künftige) Geschäftsleiter versichern muss, dass er weder aufgrund eines gerichtlichen Urteils noch aufgrund einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einem Berufs- oder Gewerbeverbot unterliegt, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt.
Neuer Verweis: Bereits am 01.08.2022 ist das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) (BGBl. 2021 Teil I Nr. 52) in Kraft getreten. Durch das DiRUG haben § 6 Abs. 2 Satz 3 GmbHG und § 76 Abs. 3 Satz 3 AktG Einzug in die Gesetzestexte gefunden.
Die Abgabe der Versicherung, dass der künftige Geschäftsführer keinem Berufsverbot unterliegt, ist seitdem auf bestehende Berufsverbote in der EU und dem EWR erweitert worden.
Die Vorschriften befinden sich zwar bereits im Gesetzestext. Wie Art. 11 Abs. 1 EGGmbHG (Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und Art. 26m EGAktG (Einführungsgesetz zum Aktiengesetz) zu entnehmen ist, gelten sie allerdings erst ab dem 01.08.2023. Das heißt, bis zu diesem Datum ist die Abgabe der erweiterten Versicherung in Bezug auf Berufs- und Gewerbeverbote noch nicht zwingend.
Hinweise für die Praxis
In der Praxis gilt es, diese Details zu berücksichtigen, um so unnötigen Ärger zu vermeiden. Soweit noch nicht feststeht, wann genau die Anmeldung zum Handelsregister eingereicht werden soll, kann es sich empfehlen, die Versicherungen vorsorglich bereits in der erweiterten Form abzugeben. Denn für die Richtigkeit der Geschäftsleiterversicherung kommt es auf den Zugang (= Eingang) beim Registergericht an. Das ist beispielsweise für Fälle relevant, in denen die Versicherung vor dem 01.08.2023 abgegeben wird, die Anmeldung zum Handelsregister allerdings erst danach erfolgen soll. In diesen Fällen sollte bereits die erweiterte Versicherung bezüglich der Berufs- und Gewerbeverbote abgegeben werden. Zudem zeigt die Erfahrung, dass für die Handelsregisteranmeldung oft auf frei verfügbare Muster (etwa aus dem Internet) zurückgegriffen wird. Das ist selbstverständlich auch in Zukunft ohne weiteres möglich. Hier ist aktuell ein wenig Vorsicht geboten, da diese Muster wohl in aller Regel noch nicht an die Änderungen angepasst sein werden. Wer also ein frei verfügbares Muster als Vorlage nutzt, sollte dieses einer genauen Prüfung unterziehen, auf die Aktualität der Angaben zur Versicherung achten und die Vorlage, wenn nötig, anpassen. Wer dies bei der Abgabe der Versicherung für die Handelsregisteranmeldung beachtet, der beugt Verzögerungen und damit vor allem auch – vermeidbarem – Ärger vor.