Die Politik versucht, durch ein beispielloses Maßnahmenpaket die wirtschaftlichen Folgen der Coronapandemie für die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer abzuschwächen. Eine besondere Bedeutung kommt dabei Geldzahlungen, den sogenannten Coronasoforthilfen, zu, die unbürokratisch beantragt werden können. Die Angaben in Förderanträgen müssen richtig sein, fehlerhafte Angaben können den Tatbestand des Subventionsbetrugs erfüllen.
Im Zusammenhang mit der Coronakrise wurden verschiedene Hilfsprogramme zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Pandemie aufgelegt.
Eine besondere Bedeutung wird dabei den Soforthilfen für Soloselbständige, kleine Unternehmen, Freiberufler und Landwirte beigemessen. Der Bund hat 50 Milliarden Euro bereitgestellt, um diesen Gruppen für drei Monate Zuschüsse zu Betriebskosten zu gewähren.
Für die Zuschüsse, die eine schnelle und unbürokratische Hilfe für Unternehmen gewährleisten sollen und nicht zurückgezahlt werden müssen, wurde bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren verzichtet, um eine rasche Auszahlung gewährleisten zu können.
Über eine Verwaltungsvereinbarung einschließlich Vollzugsregelung der Länder wurde klargestellt, wer den Antrag stellen kann und welche Nachweise dafür erforderlich sind. Der Antragsteller muss unter anderem versichern, dass er durch die Coronapandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist und sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden hat.
In Fällen, in denen Geld einfach und unbürokratisch ausgezahlt wird, ist die Gefahr des Missbrauchs durch Unberechtigte hoch und nicht zu unterschätzen. So hat etwa die Investitionsbank Berlin (IBB) bereits zahlreiche Betrugsversuche registriert, bei denen die Antragsteller durch ungültige Angaben aufgefallen sind.
Aber auch redlichen Antragstellern können durch fehlerhafte Angaben schwerwiegende Konsequenzen drohen. Es ist anzunehmen, dass die Überprüfung der Förderanträge in der Zukunft zahlreiche Ermittlungsverfahren nach sich ziehen wird.
Strafbarkeit und Konsequenzen im Zusammenhang mit Fördermaßnahmen
Kommt es zu Falschangaben im Zusammenhang mit der Beantragung von Coronahilfen, sehen sich Antragsteller mit vielfältigen Risiken konfrontiert.
Neben der Rückforderung oder Einziehung von Leistungsüberzahlungen im verwaltungsrechtlichen Verfahren sind in erster Linie die strafrechtlichen Konsequenzen in der Praxis wichtig. Gesetzliche Anknüpfungspunkte sind die § 263 (Betrug) und § 264 (Subventionsbetrug) des Strafgesetzbuchs (StGB), die immer dann erfüllt sind, wenn die Vortäuschung falscher Tatsachen zu der Auszahlung einer Leistung geführt hat, auf die bei Zugrundelegung der tatsächlichen Umstände kein Anspruch bestanden hätte.
Grundlage für die Gewährung von Fördergeldern sind grundsätzlich die Angaben in den jeweiligen Anträgen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fördermaßnahme ist in jedem Fall durch den Antragsteller darzulegen. Liegt eine bewusste Täuschung über die Anspruchsvoraussetzungen vor, liegt darin eine tatbestandsmäßige Betrugshandlung.
Die Risiken treffen bereits denjenigen, der leichtfertig handelt, der Subventionsbetrug sieht insoweit geringe Anforderungen vor. Die Rechtsunsicherheiten aufgrund der schnellen Einführung der Soforthilfe mit teils unklaren Förderbedingungen schaffen auch für den redlichen Antragsteller ein Haftungs- und Strafbarkeitsrisiko.
Ferner können eine Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG begründet werden und gewerberechtliche Konsequenzen drohen (Auswirkungen einer Verurteilung auf die gewerberechtliche Zulässigkeit und mögliche Gewerbeuntersagung). Hohe praktische Relevanz hat außerdem das Sozialversicherungsrecht im Zusammenhang mit falsch abgerechneten Arbeitsstunden bei der Kurzarbeit, da der Arbeitgeber der Einzugsstelle für die ordnungsgemäße Abführung der Beiträge haftet.
Strafbarkeit im Zusammenhang mit Kurzarbeitergeld
Neben den Zuschüssen besteht auch im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld ein strafrechtliches Risiko. In diesen Fällen kommt ein Betrug des Arbeitgebers zu Lasten der Agentur für Arbeit in Betracht.
Das Kurzarbeitergeld ist eine arbeitsrechtliche Hilfsmaßnahme, bei der Zuschüsse in Form von Lohnersatzleistungen für Arbeits- und Entgeltausfall gewährt werden. Die Agentur für Arbeit zahlt das Kurzarbeitergeld als teilweisen Ersatz für den Lohn, der Arbeitgeber wird dadurch bei den Kosten der Beschäftigung der Arbeitnehmer entlastet und hat so die Möglichkeit, Mitarbeiter auch bei Arbeitsausfall weiterzubeschäftigen.
Ein strafbarer Betrug ist gegeben, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld nicht vorliegen, beispielsweise wenn der Arbeitsausfall nicht auf die Coronakrise zurückzuführen ist und damit bereits über das Vorliegen der Voraussetzungen getäuscht wird.
Sehr praxisrelevant ist außerdem der Fall, dass die tatsächliche Arbeitszeit nicht dem Umfang des beantragten Kurzarbeitergelds entspricht, beispielsweise wenn ein Arbeitnehmer länger arbeitet, als im Rahmen des Antrags auf Kurzarbeitergeld angegeben worden ist. Hier liegt eine Täuschung über den Arbeitsausfall vor.
Kontrolle durch die Behörden und Strafverfahren
Auch wenn sich seitens der Behörden bereits andeutet, dass infolge der Coronakrise die Bearbeitung und Überprüfung der Anträge einen langen Zeitraum beanspruchen wird, ist mit einer genauen Kontrolle zu rechnen. In verschiedenen Bundesländern wurden zu diesem Zweck Sonderprüfgruppen gebildet.
Anknüpfungspunkt im Rahmen der Überprüfung sind neben zwingend den Anträgen beizufügenden Unterlagen auch die Steuererklärungen des Antragstellers.
Anhand eines Vergleichs der Steuererklärung des vorangegangenen und des aktuellen Jahrs kann nachgeprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Förderung, insbesondere der krisenbedingte Umsatzrückgang zum Zeitpunkt der Beantragung, vorgelegen haben. Behauptete Finanzengpässe werden so nachvollziehbar.
Liegen Anhaltspunkte für Verfehlungen vor, muss grundsätzlich mit der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gerechnet werden. Entsprechend stellt die Agentur für Arbeit bereits in dem Antragsformular für Kurzarbeitergeld klar: Ergeben die Feststellungen der Agentur für Arbeit, dass strafrechtlich relevante Aspekte zu einer Leistungsüberzahlung geführt haben, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft erstattet. Ähnliche Hinweise finden sich bei den für die Auszahlung der Zuschüsse zuständigen Stellen der Länder.
Korrektur des Förderantrags und Selbstanzeige
Kommt es zu Falschangaben bei der Antragstellung, besteht die Möglichkeit, bis zum Zeitpunkt der Leistungsgewährung eine Korrektur des Förderantrags an die Behörde zu schicken.
Ab Zeitpunkt der Leistungsgewährung ist eine Korrektur nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich. In bestimmten Fällen kann dann eine Selbstanzeige angebracht sein. Das Strafgesetzbuch sieht in Fällen des Subventionsbetrugs gemäß § 264 Abs. 6 StGB vor, dass von der Strafe abgesehen werden kann, wenn durch Zutun des Antragstellers eine Auszahlung der Subvention verhindert werden kann.
Fazit
Antragsteller von Fördermaßnahmen müssen besondere Sorgfalt anwenden. Aufgrund der hohen Kosten, die dem Staat durch Missbrauch entstehen, werden auch im Rahmen der Coronakrise kritische Überprüfungen der Anträge durch die Behörden durchgeführt werden. Für Antragsteller, die unrichtige Angaben gemacht haben, ist Handeln angezeigt.