Helden und Sirenen

Von Dr. Wendt Nassall

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Singen „Helden“: „Ich brauch’ eine Bahre, Blaulicht und Sirenen“, meinen sie: „Bring mich nach Hause“. Der Wunsch nach „Bahre“ und „Sirenen“ lässt indes auf eine glückliche Heimfahrt nicht hoffen:

„Welcher mit törichtem Herzen hinanfährt,
und der Sirenen
Stimme lauscht, dem wird zu Hause nimmer die Gattin
Und unmündige Kinder mit freudigem Gruße begegnen;
Denn es bezaubert ihn der helle Gesang der Sirenen,
Die auf der Wiese sitzen, von auf­gehäuftem Gebeine
Modernder Menschen umringt und ausgetrockneten
Häuten.“
Homer: Odyssee – Kapitel 32, Zwölfter Gesang

So weit war es allerdings im Fall des BGH-Urteils vom 07.03.2019 (I ZR 53/18 – „Bring mich nach Hause“) nicht gekommen: Dort hatte die beklagte Inhaberin der Tonträgerherstellerrechte an dem Musikalbum „Bring mich nach Hause“ der Musikgruppe „Wir sind Helden“ festgestellt, dass dieses Musikalbum über den WLAN-Anschluss des Klägers in einer Internettauschbörse zum Herunterladen angeboten worden war. Sie hatte ihn deshalb abgemahnt. Der Kläger hatte jedoch nicht die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, sondern auf Feststellung geklagt, dass der Beklagten keine Ansprüche wegen des Angebots zum Herunterladen zustünden. Daraufhin hatte die Beklagte Widerklage auf Unterlassung, das Musikalbum über Internettauschbörsen zum elektronischen Abruf bereitzustellen, erhoben. Insoweit hatte sie sowohl Wiederholungsgefahr als auch wegen der vom Kläger erhobenen Feststellungsklage Erstbegehungsgefahr geltend gemacht.
Der BGH hat beides nicht gelten lassen. Die Annahme von Wiederholungsgefahr scheitere daran, dass das beanstandete Verhalten des Klägers nicht rechtswidrig gewesen sei: Der Kläger habe seinen Internetzugang (WLAN) gewerblich bereitgestellt; bei gewerblicher Bereitstellung eines Internetzugangs über WLAN sei der Betreiber aber unter der Geltung des damaligen § 8 TMG anders als der Inhaber eines privaten WLAN-Anschlusses (zu ihm BGH, Urteil vom 12.05.2010 – I ZR 121/08 = BGHZ 185, 330, 336, 339 ff. – „Sommer unseres Lebens“) erst nach Erhalt eines geeigneten Hinweises verpflichtet gewesen, Sicherheitsvorkehrungen – wie etwa Verschlüsselung mittels eines Passworts – zu treffen (BGH, Urteil vom 26.11.2015 – I ZR 174/14 = BGHZ 208, 82, 93 – „Störerhaftung des Access-Providers“); die Beklagte habe nicht behauptet, den Kläger bereits vor dem im Streitfall beanstandeten Angebot zum Herunterladen darauf hingewiesen zu haben, dass über sein WLAN urheberrechtsverletzende Handlungen begangen worden seien. Die Verteidigung des Klägers gegen das Unterlassungsbegehren der Beklagten begründe auch keine Erstbegehungsgefahr: Mit der Feststellungsklage, zu einem außergerichtlich verfolgten Begehren nicht verpflichtet zu sein, verfolge der Feststellungskläger in der Regel den Zweck, sich die Möglichkeit eines bestimmten Verhaltens nach gerichtlicher Klärung offenzuhalten. Daraus könne regelmäßig gefolgert werden, dass er die Vornahme des im Feststellungsantrag gezeichneten Verhaltens von der gerichtlichen Feststellung seiner Rechtmäßigkeit abhängig machen wolle. Mithin bringe er gerade nicht – wie für die Annahme einer Erstbegehungsgefahr erforderlich – zum Ausdruck, sich unmittelbar oder in naher Zukunft in der beanstandeten Weise verhalten zu wollen.
Die Feststellungsklage ist also Ausdruck rechtlicher Standhaftigkeit. Und wie war das bei unserem Helden?

„Also sangen jene voll Anmut. Heißes Verlangen
Fühlt’ ich weiter zu hören, und winkte den Freunden
Befehle,
Meine Bande zu lösen; doch hurtiger ruderten diese.

Legten noch mehrere Fesseln mir an, und ­banden mich
stärker.
Also steuerten wir den Sirenen vorüber; …“
Homer: Odyssee – Kapitel 32, Zwölfter Gesang

So glückte die Heimfahrt; in Banden zwar, aber ohne Bahre und Blaulicht.

info@ra-nassall.de

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